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Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...

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Beschwerde auch zu, wenn der Vorsitzende des Gerichts den Antrag, die Beiordnung<br />

aufzuheben (§ 48 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung), ablehnt.<br />

§ 79 Parteiprozess<br />

Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten <strong>ist</strong>, können die Parteien den<br />

<strong>Rechts</strong>streit <strong>selbst</strong> oder durch jede prozessfähige Person als Bevollmächtigten führen.<br />

§ 80 Prozessvollmacht<br />

(1) Der Bevollmächtigte hat die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht<br />

nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben.<br />

(2) Das Gericht kann auf Antrag des Gegners die öffentliche Beglaubigung einer<br />

Privaturkunde anordnen. Wird der Antrag zurückgewiesen, so <strong>ist</strong> dagegen kein<br />

<strong>Rechts</strong>mittel zulässig. Bei der Beglaubigung bedarf es weder der Zuziehung von Zeugen<br />

noch der Aufnahme eines Protokolls.<br />

§ 81 Umfang der Prozessvollmacht<br />

Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den <strong>Rechts</strong>streit betreffenden<br />

Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine<br />

Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung<br />

veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die<br />

höheren Instanzen; zur Beseitigung des <strong>Rechts</strong>streits durch Vergleich, Verzichtle<strong>ist</strong>ung<br />

auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten<br />

Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden<br />

Kosten.<br />

§ 82 Geltung für Nebenverfahren<br />

Die Vollmacht für den Hauptprozess umfasst die Vollmacht für das eine<br />

Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung betreffende Verfahren.<br />

§ 83 Beschränkung der Prozessvollmacht<br />

(1) Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Vollmacht hat dem Gegner<br />

gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als diese Beschränkung die Beseitigung<br />

des <strong>Rechts</strong>streits durch Vergleich, Verzichtle<strong>ist</strong>ung auf den Streitgegenstand oder<br />

Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs betrifft.<br />

(2) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten <strong>ist</strong>, kann eine Vollmacht für<br />

einzelne Prozesshandlungen erteilt werden.<br />

§ 84 Mehrere Prozessbevollmächtigte<br />

Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei<br />

zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine<br />

rechtliche Wirkung.<br />

§ 85 Wirkung der Prozessvollmacht<br />

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in<br />

gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei <strong>selbst</strong> vorgenommen wären. Dies<br />

gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von<br />

der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.<br />

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.<br />

Fußnote<br />

§ 85 Abs. 2: Mit dem GG nach Maßgabe der Entscheidungsformel vereinbar, BVerfGE v.<br />

20.4.1982 I 1169 - 2 BvL 26/81 -<br />

§ 86 Fortbestand der Prozessvollmacht<br />

Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung<br />

in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der<br />

Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des <strong>Rechts</strong>streits für den<br />

Nachfolger im <strong>Rechts</strong>streit auftritt, dessen Vollmacht beizubringen.<br />

§ 87 Erlöschen der Vollmacht<br />

(1) Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags erst durch die<br />

Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der<br />

Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit.<br />

(2) Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht<br />

gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung<br />

seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.<br />

§ 88 Mangel der Vollmacht<br />

(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des <strong>Rechts</strong>streits gerügt<br />

werden.<br />

(2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn<br />

nicht als Bevollmächtigter ein <strong>Rechts</strong>anwalt auftritt.<br />

§ 89 Vollmachtloser Vertreter<br />

(1) Handelt jemand für eine Partei als Geschäftsführer <strong>ohne</strong> Auftrag oder als<br />

Bevollmächtigter <strong>ohne</strong> Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen oder <strong>ohne</strong><br />

Sicherheitsle<strong>ist</strong>ung für Kosten und Schäden zur Prozessführung einstweilen zugelassen<br />

werden. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beibringung<br />

der Genehmigung zu bestimmende Fr<strong>ist</strong> abgelaufen <strong>ist</strong>. Ist zu der Zeit, zu der das<br />

Endurteil erlassen wird, die Genehmigung nicht beigebracht, so <strong>ist</strong> der einstweilen zur<br />

Prozessführung Zugelassene zum Ersatz der dem Gegner infolge der Zulassung erwachsenen<br />

Kosten zu verurteilen; auch hat er dem Gegner die infolge der Zulassung entstandenen<br />

Schäden zu ersetzen.<br />

(2) Die Partei muss die Prozessführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch<br />

nur mündlich Vollmacht erteilt oder wenn sie die Prozessführung ausdrücklich oder<br />

stillschweigend genehmigt hat.<br />

§ 90 Be<strong>ist</strong>and<br />

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten <strong>ist</strong>, kann eine Partei mit<br />

jeder prozessfähigen Person als Be<strong>ist</strong>and erscheinen.<br />

(2) Das von dem Be<strong>ist</strong>and Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, insoweit es<br />

nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.<br />

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