Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...
Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...
Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Beschwerde auch zu, wenn der Vorsitzende des Gerichts den Antrag, die Beiordnung<br />
aufzuheben (§ 48 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung), ablehnt.<br />
§ 79 Parteiprozess<br />
Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten <strong>ist</strong>, können die Parteien den<br />
<strong>Rechts</strong>streit <strong>selbst</strong> oder durch jede prozessfähige Person als Bevollmächtigten führen.<br />
§ 80 Prozessvollmacht<br />
(1) Der Bevollmächtigte hat die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht<br />
nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben.<br />
(2) Das Gericht kann auf Antrag des Gegners die öffentliche Beglaubigung einer<br />
Privaturkunde anordnen. Wird der Antrag zurückgewiesen, so <strong>ist</strong> dagegen kein<br />
<strong>Rechts</strong>mittel zulässig. Bei der Beglaubigung bedarf es weder der Zuziehung von Zeugen<br />
noch der Aufnahme eines Protokolls.<br />
§ 81 Umfang der Prozessvollmacht<br />
Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den <strong>Rechts</strong>streit betreffenden<br />
Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine<br />
Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung<br />
veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die<br />
höheren Instanzen; zur Beseitigung des <strong>Rechts</strong>streits durch Vergleich, Verzichtle<strong>ist</strong>ung<br />
auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten<br />
Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden<br />
Kosten.<br />
§ 82 Geltung für Nebenverfahren<br />
Die Vollmacht für den Hauptprozess umfasst die Vollmacht für das eine<br />
Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung betreffende Verfahren.<br />
§ 83 Beschränkung der Prozessvollmacht<br />
(1) Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Vollmacht hat dem Gegner<br />
gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als diese Beschränkung die Beseitigung<br />
des <strong>Rechts</strong>streits durch Vergleich, Verzichtle<strong>ist</strong>ung auf den Streitgegenstand oder<br />
Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs betrifft.<br />
(2) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten <strong>ist</strong>, kann eine Vollmacht für<br />
einzelne Prozesshandlungen erteilt werden.<br />
§ 84 Mehrere Prozessbevollmächtigte<br />
Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei<br />
zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine<br />
rechtliche Wirkung.<br />
§ 85 Wirkung der Prozessvollmacht<br />
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in<br />
gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei <strong>selbst</strong> vorgenommen wären. Dies<br />
gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von<br />
der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.<br />
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.<br />
Fußnote<br />
§ 85 Abs. 2: Mit dem GG nach Maßgabe der Entscheidungsformel vereinbar, BVerfGE v.<br />
20.4.1982 I 1169 - 2 BvL 26/81 -<br />
§ 86 Fortbestand der Prozessvollmacht<br />
Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung<br />
in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der<br />
Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des <strong>Rechts</strong>streits für den<br />
Nachfolger im <strong>Rechts</strong>streit auftritt, dessen Vollmacht beizubringen.<br />
§ 87 Erlöschen der Vollmacht<br />
(1) Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags erst durch die<br />
Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der<br />
Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit.<br />
(2) Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht<br />
gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung<br />
seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.<br />
§ 88 Mangel der Vollmacht<br />
(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des <strong>Rechts</strong>streits gerügt<br />
werden.<br />
(2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn<br />
nicht als Bevollmächtigter ein <strong>Rechts</strong>anwalt auftritt.<br />
§ 89 Vollmachtloser Vertreter<br />
(1) Handelt jemand für eine Partei als Geschäftsführer <strong>ohne</strong> Auftrag oder als<br />
Bevollmächtigter <strong>ohne</strong> Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen oder <strong>ohne</strong><br />
Sicherheitsle<strong>ist</strong>ung für Kosten und Schäden zur Prozessführung einstweilen zugelassen<br />
werden. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beibringung<br />
der Genehmigung zu bestimmende Fr<strong>ist</strong> abgelaufen <strong>ist</strong>. Ist zu der Zeit, zu der das<br />
Endurteil erlassen wird, die Genehmigung nicht beigebracht, so <strong>ist</strong> der einstweilen zur<br />
Prozessführung Zugelassene zum Ersatz der dem Gegner infolge der Zulassung erwachsenen<br />
Kosten zu verurteilen; auch hat er dem Gegner die infolge der Zulassung entstandenen<br />
Schäden zu ersetzen.<br />
(2) Die Partei muss die Prozessführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch<br />
nur mündlich Vollmacht erteilt oder wenn sie die Prozessführung ausdrücklich oder<br />
stillschweigend genehmigt hat.<br />
§ 90 Be<strong>ist</strong>and<br />
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten <strong>ist</strong>, kann eine Partei mit<br />
jeder prozessfähigen Person als Be<strong>ist</strong>and erscheinen.<br />
(2) Das von dem Be<strong>ist</strong>and Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, insoweit es<br />
nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.<br />
30