Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...
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Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken,<br />
so wird er nicht bestraft.<br />
§ 34 Rechtfertigender Notstand Assoziation: 20/4: Recht auf passiven Widerstand<br />
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für <strong>Leben</strong>, Leib, <strong>Freiheit</strong>,<br />
Ehre, Eigentum oder ein anderes <strong>Rechts</strong>gut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich<br />
oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der<br />
widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen <strong>Rechts</strong>güter und des Grades<br />
der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich<br />
überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel <strong>ist</strong>, die Gefahr<br />
abzuwenden. (= aufgrund Notwehr begangene Straftat straffrei)<br />
§ 35 Entschuldigender Notstand<br />
(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für <strong>Leben</strong>, Leib oder<br />
<strong>Freiheit</strong> eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen<br />
oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt <strong>ohne</strong> Schuld. Dies<br />
gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr<br />
<strong>selbst</strong> verursacht hat oder weil er in einem besonderen <strong>Rechts</strong>verhältnis stand,<br />
zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach §<br />
49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes<br />
<strong>Rechts</strong>verhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.<br />
(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz<br />
1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden<br />
konnte. Die Strafe <strong>ist</strong> nach § 49 Abs. 1 zu mildern.<br />
ZPO § 138, 139 StGB § 25 Sach-und <strong>Rechts</strong>lage<br />
wahrheitsgetreue Aufklärungspflicht <strong>ist</strong> ebenso Anforderung an den „gesetzlichen Richter ( GG<br />
101 / 1 / Satz 2 + GVG § 1+16 ) Antrag zu Protokoll und Gegenstand der Verhandlung: „Feststellung des<br />
ges. Richters.....“!!!!!!!<br />
§ 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht*<br />
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der<br />
Wahrheit gemäß abzugeben.<br />
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.<br />
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden<br />
anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen<br />
Erklärungen der Partei hervorgeht.<br />
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen <strong>ist</strong> nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene<br />
Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.<br />
*Umdeutungsverbot von UNRECHT zu RECHT (!!)<br />
<strong>Rechts</strong>garantie der Organe sich an Recht und Gesetz zu halten.<br />
Art 20 (3) Die Gesetzgebung <strong>ist</strong> an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und<br />
die <strong>Rechts</strong>prechung sind an Gesetz und Recht gebunden.<br />
Siehe auch GVG § 1 :<br />
§ 1<br />
Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte<br />
ausgeübt.<br />
DER RICHTER HAT DIE PFLICHT POSITIVE INHALTE EBENSO ZU<br />
ERMITTELN UND ZU GUNSTEN DES BEKLAGTEN ZU WERTEN!!!!!!<br />
StGB §25 fünf Elemente der Täterschaft, z.B. Unterlassung, Tätigkeit, aktiv unterlassen,<br />
passiv unterlassen.<br />
§ 25 Täterschaft<br />
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat <strong>selbst</strong> oder durch einen anderen begeht.(2)<br />
Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).<br />
ZPO §139 Aufklärungspflicht des Jur<strong>ist</strong>en gegenüber Nichtjur<strong>ist</strong>en*<br />
(Garantie des materiellen Recht GG 19/2 Ewigkeitsgarantie GG 79/3)<br />
§ 139 Materielle Prozessleitung<br />
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den<br />
Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu<br />
stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig<br />
über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu<br />
den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die<br />
sachdienlichen Anträge stellen.<br />
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich<br />
gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen <strong>ist</strong>,<br />
seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung<br />
dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders<br />
beurteilt als beide Parteien.<br />
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von<br />
Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.<br />
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und<br />
aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen<br />
werden. Gegen den Inhalt der Akten <strong>ist</strong> nur der Nachweis der Fälschung zulässig.<br />
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht<br />
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