10.11.2014 Aufrufe

Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...

Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...

Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken,<br />

so wird er nicht bestraft.<br />

§ 34 Rechtfertigender Notstand Assoziation: 20/4: Recht auf passiven Widerstand<br />

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für <strong>Leben</strong>, Leib, <strong>Freiheit</strong>,<br />

Ehre, Eigentum oder ein anderes <strong>Rechts</strong>gut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich<br />

oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der<br />

widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen <strong>Rechts</strong>güter und des Grades<br />

der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich<br />

überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel <strong>ist</strong>, die Gefahr<br />

abzuwenden. (= aufgrund Notwehr begangene Straftat straffrei)<br />

§ 35 Entschuldigender Notstand<br />

(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für <strong>Leben</strong>, Leib oder<br />

<strong>Freiheit</strong> eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen<br />

oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt <strong>ohne</strong> Schuld. Dies<br />

gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr<br />

<strong>selbst</strong> verursacht hat oder weil er in einem besonderen <strong>Rechts</strong>verhältnis stand,<br />

zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach §<br />

49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes<br />

<strong>Rechts</strong>verhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.<br />

(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz<br />

1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden<br />

konnte. Die Strafe <strong>ist</strong> nach § 49 Abs. 1 zu mildern.<br />

ZPO § 138, 139 StGB § 25 Sach-und <strong>Rechts</strong>lage<br />

wahrheitsgetreue Aufklärungspflicht <strong>ist</strong> ebenso Anforderung an den „gesetzlichen Richter ( GG<br />

101 / 1 / Satz 2 + GVG § 1+16 ) Antrag zu Protokoll und Gegenstand der Verhandlung: „Feststellung des<br />

ges. Richters.....“!!!!!!!<br />

§ 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht*<br />

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der<br />

Wahrheit gemäß abzugeben.<br />

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.<br />

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden<br />

anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen<br />

Erklärungen der Partei hervorgeht.<br />

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen <strong>ist</strong> nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene<br />

Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.<br />

*Umdeutungsverbot von UNRECHT zu RECHT (!!)<br />

<strong>Rechts</strong>garantie der Organe sich an Recht und Gesetz zu halten.<br />

Art 20 (3) Die Gesetzgebung <strong>ist</strong> an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und<br />

die <strong>Rechts</strong>prechung sind an Gesetz und Recht gebunden.<br />

Siehe auch GVG § 1 :<br />

§ 1<br />

Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte<br />

ausgeübt.<br />

DER RICHTER HAT DIE PFLICHT POSITIVE INHALTE EBENSO ZU<br />

ERMITTELN UND ZU GUNSTEN DES BEKLAGTEN ZU WERTEN!!!!!!<br />

StGB §25 fünf Elemente der Täterschaft, z.B. Unterlassung, Tätigkeit, aktiv unterlassen,<br />

passiv unterlassen.<br />

§ 25 Täterschaft<br />

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat <strong>selbst</strong> oder durch einen anderen begeht.(2)<br />

Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).<br />

ZPO §139 Aufklärungspflicht des Jur<strong>ist</strong>en gegenüber Nichtjur<strong>ist</strong>en*<br />

(Garantie des materiellen Recht GG 19/2 Ewigkeitsgarantie GG 79/3)<br />

§ 139 Materielle Prozessleitung<br />

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den<br />

Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu<br />

stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig<br />

über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu<br />

den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die<br />

sachdienlichen Anträge stellen.<br />

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich<br />

gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen <strong>ist</strong>,<br />

seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung<br />

dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders<br />

beurteilt als beide Parteien.<br />

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von<br />

Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.<br />

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und<br />

aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen<br />

werden. Gegen den Inhalt der Akten <strong>ist</strong> nur der Nachweis der Fälschung zulässig.<br />

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht<br />

27

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!