Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...
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Richters eingeräumt wird und zudem in Form von Alphabet und Alter nicht manipulierbare<br />
Ersatzkriterien zur Verfügung stehen.<br />
Ebenso <strong>ist</strong> eine Verteilung nach Eingang zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden ; in<br />
Strafverfahren aber würde bei einem solchen Verfahren auch hier der Richter unter Verstoß gegen<br />
Artikel 101 Abs. 1 S. 2 allein von der die Anklageschrift formulierenden Staatsanwaltschaft<br />
bestimmt.<br />
Rn 53<br />
Im Hinblick auf die Aufgabenverteilung innerhalb eines Spruchkörpers ( § 21 f GVG ) haben sich in<br />
der Praxis Probleme vor allem daraus ergeben, daß kollegiale Spruchkörper, insbesondere die<br />
Senate an Obergerichten, aus Gründen der Funktionsfähigkeit regelmäßig überbesetzt sind.In<br />
diesen Fällen hat das BVerfG in seiner früheren <strong>Rechts</strong>prechung die Anforderungen von Art. 101<br />
Abs. 1 S. 2 bereits dann als erfüllt angesehen, wenn die Gesamtzahl der Mitglieder eines solchen<br />
Senats in der Weise nach oben begrenzt wurde, daß nicht zwei völlig unterschiedliche Spruchkörper<br />
enstehen konnten; im übrigen mußte der ( früher die Geschäftsverteilung allein bestimmende )<br />
Vorsitzende auf eine sachgerechte Ausübung seiner Entscheidungsgewalt verpflichtet sein. In einer<br />
jüngeren Plenarentscheidung wurden die Anforderungen insoweit erheblich verschärft. Danach <strong>ist</strong><br />
es erforderlich , daß der Geschäftsverteilungsplan <strong>selbst</strong> regelt, welcher Richter an einer konkreten<br />
Entscheidung zu beteiligen <strong>ist</strong>. Das BVerfG stützt sich dabei auf den bereits erwähnten<br />
Gesichtspunkt , daß eben auch der konkret entscheidende Richter gesetzlich festgelegt sein müsse<br />
( Rdnr. 15 ). Das Gericht gesteht allerdings zu, daß die möglichst große Bestimmheit des<br />
Richtereinsatzes nicht allein ausschlaggebend sein kann ( Rdnr. 16 ), und benennt <strong>selbst</strong> als<br />
weiteren Aspekt, der das Maß der Regelungsdichte bestimmt, die Effektivität der<br />
<strong>Rechts</strong>prechungstätigkeit. In diesem Zusammenhang werden die Gesichtspunkte des<br />
Sachzusammenhangs und des Schwerpunktes erwähnt.<br />
Rn 54<br />
Kurz zuvor hate der BGH die Anforderungen an die Präzision der Regelung der Aufgabenverteilung<br />
innerhalb eines Spruchkörpers erheblich heraufsetzt. Nach dem Wortlaut von § 21 f GVG <strong>ist</strong> in der<br />
Tat festzulegen, nach welchen Grundsätzen die jeweiligen Mitglieder eines Spruchkörpers an den<br />
Verfahren mitwirken. In der Praxis wurde diese Bestimmung allerdings lange Zeit so verstanden ,<br />
wie das BVerfG Art. 101 früher interpretiert hat ( Rdnr. 53 ). Dabei wurde insbesondere darauf<br />
hingewiesen, daß die Norm nur " Grundsätze " verlange.<br />
Rn 55<br />
Im einzelnen <strong>ist</strong> zunähst unstreitig , daß es für die Bestimmtheit eines Regelwerkes in jedem Falle<br />
nicht auf dessen formale Struktur ankommt, sondern dessen sachlichen Gehalt ( Rdnr. 21 ). Bei<br />
konsequenter Anwendung dieses Grundsatzes sind Pläne, die die Mitwirkung der Berufsrichter im<br />
Kern von der Terminplanung oder gar vom Zeitpunkt der Einreichung des Votums durch den<br />
Berichterstatter abhängig machen, mit Art. 101 Abs. 1 S. 2 nicht zu vereinbaren. Sie sind zwar<br />
formal präzise, eröffnen aber faktisch nicht überptüfbare und damit rechtswidrige Spielräume. Im<br />
zuletzt genannten Fall wurden diese sogar nicht einmal vom Vorsitzenden, sondern von jedem<br />
einfachen Mitglied eines Spruchkörpers ausgefüllt und sind damit auch nach der früheren<br />
<strong>Rechts</strong>prechung des BVerfG unzulässig.<br />
Ziel:<br />
-Erscheinen vor Gericht zur ABWEHR ILLEGALER MAßNAHMEN !!!!!<br />
-einer Heilung auch widersprechen<br />
-Notwehr §32+§34 StGB + GG 20/4<br />
-Reichsrecht <strong>ist</strong> NUR Argumentation<br />
-Beweis betrügerischer Pakt<br />
Art 20<br />
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen<br />
das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich <strong>ist</strong>.<br />
§ 32 Notwehr<br />
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten <strong>ist</strong>, handelt nicht rechtswidrig.<br />
(2) Notwehr <strong>ist</strong> die Verteidigung, die erforderlich <strong>ist</strong>, um einen gegenwärtigen<br />
rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.<br />
Vgl: Professor Josef Issensee 1968 Völkerrechtler: Doktorarbeit: Schießrecht bei Notwehr. Wurde von BRD anerkannt !!<br />
§ 33 Überschreitung der Notwehr<br />
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