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Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...

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Richters eingeräumt wird und zudem in Form von Alphabet und Alter nicht manipulierbare<br />

Ersatzkriterien zur Verfügung stehen.<br />

Ebenso <strong>ist</strong> eine Verteilung nach Eingang zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden ; in<br />

Strafverfahren aber würde bei einem solchen Verfahren auch hier der Richter unter Verstoß gegen<br />

Artikel 101 Abs. 1 S. 2 allein von der die Anklageschrift formulierenden Staatsanwaltschaft<br />

bestimmt.<br />

Rn 53<br />

Im Hinblick auf die Aufgabenverteilung innerhalb eines Spruchkörpers ( § 21 f GVG ) haben sich in<br />

der Praxis Probleme vor allem daraus ergeben, daß kollegiale Spruchkörper, insbesondere die<br />

Senate an Obergerichten, aus Gründen der Funktionsfähigkeit regelmäßig überbesetzt sind.In<br />

diesen Fällen hat das BVerfG in seiner früheren <strong>Rechts</strong>prechung die Anforderungen von Art. 101<br />

Abs. 1 S. 2 bereits dann als erfüllt angesehen, wenn die Gesamtzahl der Mitglieder eines solchen<br />

Senats in der Weise nach oben begrenzt wurde, daß nicht zwei völlig unterschiedliche Spruchkörper<br />

enstehen konnten; im übrigen mußte der ( früher die Geschäftsverteilung allein bestimmende )<br />

Vorsitzende auf eine sachgerechte Ausübung seiner Entscheidungsgewalt verpflichtet sein. In einer<br />

jüngeren Plenarentscheidung wurden die Anforderungen insoweit erheblich verschärft. Danach <strong>ist</strong><br />

es erforderlich , daß der Geschäftsverteilungsplan <strong>selbst</strong> regelt, welcher Richter an einer konkreten<br />

Entscheidung zu beteiligen <strong>ist</strong>. Das BVerfG stützt sich dabei auf den bereits erwähnten<br />

Gesichtspunkt , daß eben auch der konkret entscheidende Richter gesetzlich festgelegt sein müsse<br />

( Rdnr. 15 ). Das Gericht gesteht allerdings zu, daß die möglichst große Bestimmheit des<br />

Richtereinsatzes nicht allein ausschlaggebend sein kann ( Rdnr. 16 ), und benennt <strong>selbst</strong> als<br />

weiteren Aspekt, der das Maß der Regelungsdichte bestimmt, die Effektivität der<br />

<strong>Rechts</strong>prechungstätigkeit. In diesem Zusammenhang werden die Gesichtspunkte des<br />

Sachzusammenhangs und des Schwerpunktes erwähnt.<br />

Rn 54<br />

Kurz zuvor hate der BGH die Anforderungen an die Präzision der Regelung der Aufgabenverteilung<br />

innerhalb eines Spruchkörpers erheblich heraufsetzt. Nach dem Wortlaut von § 21 f GVG <strong>ist</strong> in der<br />

Tat festzulegen, nach welchen Grundsätzen die jeweiligen Mitglieder eines Spruchkörpers an den<br />

Verfahren mitwirken. In der Praxis wurde diese Bestimmung allerdings lange Zeit so verstanden ,<br />

wie das BVerfG Art. 101 früher interpretiert hat ( Rdnr. 53 ). Dabei wurde insbesondere darauf<br />

hingewiesen, daß die Norm nur " Grundsätze " verlange.<br />

Rn 55<br />

Im einzelnen <strong>ist</strong> zunähst unstreitig , daß es für die Bestimmtheit eines Regelwerkes in jedem Falle<br />

nicht auf dessen formale Struktur ankommt, sondern dessen sachlichen Gehalt ( Rdnr. 21 ). Bei<br />

konsequenter Anwendung dieses Grundsatzes sind Pläne, die die Mitwirkung der Berufsrichter im<br />

Kern von der Terminplanung oder gar vom Zeitpunkt der Einreichung des Votums durch den<br />

Berichterstatter abhängig machen, mit Art. 101 Abs. 1 S. 2 nicht zu vereinbaren. Sie sind zwar<br />

formal präzise, eröffnen aber faktisch nicht überptüfbare und damit rechtswidrige Spielräume. Im<br />

zuletzt genannten Fall wurden diese sogar nicht einmal vom Vorsitzenden, sondern von jedem<br />

einfachen Mitglied eines Spruchkörpers ausgefüllt und sind damit auch nach der früheren<br />

<strong>Rechts</strong>prechung des BVerfG unzulässig.<br />

Ziel:<br />

-Erscheinen vor Gericht zur ABWEHR ILLEGALER MAßNAHMEN !!!!!<br />

-einer Heilung auch widersprechen<br />

-Notwehr §32+§34 StGB + GG 20/4<br />

-Reichsrecht <strong>ist</strong> NUR Argumentation<br />

-Beweis betrügerischer Pakt<br />

Art 20<br />

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen<br />

das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich <strong>ist</strong>.<br />

§ 32 Notwehr<br />

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten <strong>ist</strong>, handelt nicht rechtswidrig.<br />

(2) Notwehr <strong>ist</strong> die Verteidigung, die erforderlich <strong>ist</strong>, um einen gegenwärtigen<br />

rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.<br />

Vgl: Professor Josef Issensee 1968 Völkerrechtler: Doktorarbeit: Schießrecht bei Notwehr. Wurde von BRD anerkannt !!<br />

§ 33 Überschreitung der Notwehr<br />

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