Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...

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§443 ZPO Verwahrung verdächtiger Urkunden Urkunden, deren Echtheit bestritten ist oder deren Inhalt verändert sein soll, werden bis zur Erledigung des Rechtsstreits auf der Geschäftsstelle verwahrt, sofern nicht ihre Auslieferung an eine andere Behörde im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist § 444 ZPO Folgen der Beseitigung einer Urkunde (bei Verletzung der Vorlagepflicht) Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden. (automatisch Beweisumkehrlast!) § 416a ZPO (Gilt nur dann, wenn §415 ZPO voll erfüllt ist und vorliegt!) Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments Der mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Ausdruck eines öffentlichen elektronischen Dokuments gemäß § 371a Abs. 2, den eine öffentliche Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt hat, sowie der Ausdruck eines gerichtlichen elektronischen Dokuments, der einen Vermerk des zuständigen Gerichts gemäß § 298 Abs. 2 enthält, stehen einer öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift gleich. §417 ZPO (Gilt nur dann, wenn §415 ZPO voll erfüllt ist und vorliegt!) Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts. §435 ZPO Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Gilt nur dann, wenn §415 ZPO voll erfüllt ist und vorliegt!) Eine öffentliche Urkunde kann in Urschrift oder in einer beglaubigten Abschrift, die hinsichtlich der Beglaubigung die Erfordernisse einer öffentlichen Urkunde an sich trägt, vorgelegt werden; das Gericht kann jedoch anordnen, dass der Beweisführer die Urschrift vorlege oder die Tatsachen angebe und glaubhaft mache, die ihn an der Vorlegung der Urschrift verhindern. Bleibt die Anordnung erfolglos, so entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung, welche Beweiskraft der beglaubigten Abschrift beizulegen sei. §437 ZPO Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden (Gilt nur dann, wenn §415 ZPO voll erfüllt ist und vorliegt!) (1) Urkunden, die nach Form und Inhalt als von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person errichtet sich darstellen, haben die Vermutung der Echtheit für sich. (2) Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für zweifelhaft hält, auch von Amts wegen die Behörde oder die Person, von der die Urkunde errichtet sein soll, zu einer Erklärung über die Echtheit veranlassen. 24

G V P - Geschäftsverteilungsplan -GVG § 21 e / § 21 f / § 21 g GVG - Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung § 21e (1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören. (2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben. (4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt. (5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben. (6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören. (7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend. (8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend. (9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht. § 21f (1) Den Vorsitz in den Spruchkörpern bei den Landgerichten, bei den Oberlandesgerichten sowie bei dem Bundesgerichtshof führen der Präsident und die Vorsitzenden Richter. (2) Bei Verhinderung des Vorsitzenden führt den Vorsitz das vom Präsidium bestimmte Mitglied des Sprchkörpers. Ist auch dieser Vertreter verhindert, führt das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste Mitglied des Spruchkörpers den Vorsitz. § 21g (1) Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers werden die Geschäfte durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter auf die Mitglieder verteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium. (2) Der Beschluss bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; er kann nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Spruchkörpers nötig wird. (3) Absatz 2 gilt entsprechend, soweit nach den Vorschriften der Prozessordnungen die Verfahren durch den Spruchkörper einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen werden können. (4) Ist ein Berufsrichter an der Beschlussfassung verhindert, tritt der durch den Geschäftsverteilungsplan bestimmte Vertreter an seine Stelle. (5) § 21i Abs. 2 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Bestimmung durch den Vorsitzenden getroffen wird. (6) Vor der Beschlussfassung ist den Berufsrichtern, die von dem Beschluss betroffen werden, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (7) § 21e Abs. 9 findet entsprechend Anwendung. Artikel 101 Absatz 1. Grundgesetz 2. Geschäftsverteilungspläne Rn 52 oder auch Seite 1304 v. Mangold - Klein - Stark Großer Kommentar Bei der Bestimmung des gesetzlichen Richters spielen gerichtsinterne Regelwerke , die Geschäftsverteilungspläne, eine wichtige Rolle ( Rdnr. 18 ). Sie werden jahresweise im vorhinein aufgestellt und sind nur begrenzt änderbar ( §§ 21 e Abs. 1 S. 2, Abs. 3 ; 21 g Abs. 2 GVG). Gegebenenfalls besteht eine Anpassungspflicht, etwa wenn vakante Stellen längere Zeit unbesetzt bleiben. Hinsichtlich der Geschäftsverteilung zwischen den Spruchkörpern ( § 21 e GVG ) haben sich in der Praxis verschiedene Kriterien herausgebildet. Einige haben verfassungsrechtliche provoziert. So ist die Verwendung von Namen der Beteiligten zwar nicht generell unzulässig. Mit Artikel 101 Abs.1 S. 2 ist es jedoch nicht zu vereinbaren , wenn in Strafverfahren der erste in der Anklageschrift genannte Name ausschlaggebend sein soll, da damit der Staatsanwaltschaft unzulässigerweise das Recht zur Bestimmung des zuständigen 25

§443 ZPO Verwahrung verdächtiger Urkunden<br />

Urkunden, deren Echtheit bestritten <strong>ist</strong> oder deren Inhalt verändert sein soll, werden bis zur<br />

Erledigung des <strong>Rechts</strong>streits auf der Geschäftsstelle verwahrt, sofern nicht ihre Auslieferung an<br />

eine andere Behörde im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich <strong>ist</strong><br />

§ 444 ZPO Folgen der Beseitigung einer Urkunde (bei Verletzung der Vorlagepflicht)<br />

Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen,<br />

beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners<br />

über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden.<br />

(automatisch Beweisumkehrlast!)<br />

§ 416a ZPO (Gilt nur dann, wenn §415 ZPO voll erfüllt <strong>ist</strong> und vorliegt!)<br />

Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments<br />

Der mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Ausdruck eines öffentlichen elektronischen<br />

Dokuments gemäß § 371a Abs. 2, den eine öffentliche Behörde innerhalb der Grenzen ihrer<br />

Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr<br />

zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt hat, sowie der Ausdruck<br />

eines gerichtlichen elektronischen Dokuments, der einen Vermerk des zuständigen Gerichts<br />

gemäß § 298 Abs. 2 enthält, stehen einer öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift gleich.<br />

§417 ZPO (Gilt nur dann, wenn §415 ZPO voll erfüllt <strong>ist</strong> und vorliegt!) Beweiskraft öffentlicher<br />

Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung<br />

Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung<br />

enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts.<br />

§435 ZPO Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Gilt nur<br />

dann, wenn §415 ZPO voll erfüllt <strong>ist</strong> und vorliegt!)<br />

Eine öffentliche Urkunde kann in Urschrift oder in einer beglaubigten Abschrift, die hinsichtlich<br />

der Beglaubigung die Erfordernisse einer öffentlichen Urkunde an sich trägt, vorgelegt werden;<br />

das Gericht kann jedoch anordnen, dass der Beweisführer die Urschrift vorlege oder die<br />

Tatsachen angebe und glaubhaft mache, die ihn an der Vorlegung der Urschrift verhindern.<br />

Bleibt die Anordnung erfolglos, so entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung, welche<br />

Beweiskraft der beglaubigten Abschrift beizulegen sei.<br />

§437 ZPO Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden (Gilt nur dann, wenn §415 ZPO voll<br />

erfüllt <strong>ist</strong> und vorliegt!)<br />

(1) Urkunden, die nach Form und Inhalt als von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit<br />

öffentlichem Glauben versehenen Person errichtet sich darstellen, haben die Vermutung der<br />

Echtheit für sich.<br />

(2) Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für zweifelhaft hält, auch von Amts wegen die<br />

Behörde oder die Person, von der die Urkunde errichtet sein soll, zu einer Erklärung über die<br />

Echtheit veranlassen.<br />

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