Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...
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URKUNDSBEWEIS des GVP!!!!!<br />
(nicht gerichtsverwertbare Urkunde, wenn der Vorgang nicht beurkundet <strong>ist</strong>)!!!<br />
§ 415 ZPO Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen (GVP <strong>ist</strong> eine Erklärung)<br />
(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse<br />
oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen<br />
Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden),<br />
begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung<br />
errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten<br />
Vorganges.<br />
(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, <strong>ist</strong> zulässig.<br />
§ 420 ZPO Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt<br />
Der Beweis wird durch die Vorlegung der Urkunde angetreten.<br />
§ 422 ZPO Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht<br />
Der Gegner <strong>ist</strong> zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet, wenn der Beweisführer nach den<br />
Vorschriften des bürgerlichen <strong>Rechts</strong> die Herausgabe oder die Vorlegung der Urkunde<br />
verlangen kann.<br />
§ 423 ZPO Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme<br />
Der Gegner <strong>ist</strong> auch zur Vorlegung der in seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet,<br />
auf die er im Prozess zur Beweisführung Bezug genommen hat, <strong>selbst</strong> wenn es nur in einem<br />
vorbereitenden Schriftsatz geschehen <strong>ist</strong>.<br />
§ 424 ZPO Antrag bei Vorlegung durch Gegner<br />
Der Antrag soll enthalten:<br />
1. die Bezeichnung der Urkunde;<br />
2. die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen;<br />
3. die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;<br />
4.<br />
5.<br />
die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in<br />
dem Besitz des Gegners befindet;<br />
die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt.<br />
Der Grund <strong>ist</strong> glaubhaft zu machen.<br />
§ 432 ZPO Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt<br />
(1) Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen einer<br />
öffentlichen Behörde oder eines öffentlichen Beamten, so wird der Beweis durch den Antrag<br />
angetreten, die Behörde oder den Beamten um die Mitteilung der Urkunde zu ersuchen.<br />
(2) Diese Vorschrift <strong>ist</strong> auf Urkunden, welche die Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften<br />
<strong>ohne</strong> Mitwirkung des Gerichts zu beschaffen imstande sind, nicht anzuwenden. (GVP!)<br />
(3) Verweigert die Behörde oder der Beamte die Mitteilung der Urkunde in Fällen, in denen eine<br />
Verpflichtung zur Vorlegung auf § 422 gestützt wird, so gelten die Vorschriften der §§ 428 bis<br />
431.<br />
§ 436 ZPO Verzicht nach Vorlegung<br />
Der Beweisführer kann nach der Vorlegung einer Urkunde nur mit Zustimmung des Gegners<br />
auf dieses Beweismittel verzichten.<br />
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