Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...
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5.<br />
6.<br />
rechtswidrige Tat:<br />
nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;<br />
Unternehmen einer Tat:<br />
deren Versuch und deren Vollendung;<br />
7. Behörde:<br />
auch ein Gericht;<br />
8.<br />
Maßnahme:<br />
jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der Verfall, die Einziehung und die<br />
Unbrauchbarmachung;<br />
9. Entgelt:<br />
jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenle<strong>ist</strong>ung.<br />
(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes <strong>ist</strong> eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen<br />
Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer<br />
dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.<br />
(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere<br />
Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.<br />
Deutsches Richtergesetz<br />
Geltung ab 1981-09-16. Neugefasst durch Bek. v. 19. 4.1972 I 713, zuletzt<br />
geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2006 I 3416<br />
§ 38 DRiG, Richtereid<br />
(1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts zu le<strong>ist</strong>en:<br />
"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik<br />
Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen<br />
<strong>ohne</strong> Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu<br />
dienen, so wahr mir Gott helfe.2 "<br />
(2) Der Eid kann <strong>ohne</strong> die Worte "so wahr mir Gott helfe" gele<strong>ist</strong>et werden.<br />
(3) Der Eid kann für Richter im Landesdienst eine Verpflichtung auf die Landesverfassung<br />
enthalten und statt vor einem Gericht in anderer Weise öffentlich gele<strong>ist</strong>et werden.<br />
§ 185 BundesBeamtenGesetz Reichsgebiet, Begriff<br />
Abschnitt IX (Übergangs- und Schlussvorschriften)<br />
Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen Reiches<br />
bis zum 31. Dezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt in<br />
den Grenzen vom 31. Dezember 1937.<br />
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