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Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...

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5.<br />

6.<br />

rechtswidrige Tat:<br />

nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;<br />

Unternehmen einer Tat:<br />

deren Versuch und deren Vollendung;<br />

7. Behörde:<br />

auch ein Gericht;<br />

8.<br />

Maßnahme:<br />

jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der Verfall, die Einziehung und die<br />

Unbrauchbarmachung;<br />

9. Entgelt:<br />

jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenle<strong>ist</strong>ung.<br />

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes <strong>ist</strong> eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen<br />

Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer<br />

dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.<br />

(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere<br />

Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.<br />

Deutsches Richtergesetz<br />

Geltung ab 1981-09-16. Neugefasst durch Bek. v. 19. 4.1972 I 713, zuletzt<br />

geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2006 I 3416<br />

§ 38 DRiG, Richtereid<br />

(1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts zu le<strong>ist</strong>en:<br />

"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik<br />

Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen<br />

<strong>ohne</strong> Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu<br />

dienen, so wahr mir Gott helfe.2 "<br />

(2) Der Eid kann <strong>ohne</strong> die Worte "so wahr mir Gott helfe" gele<strong>ist</strong>et werden.<br />

(3) Der Eid kann für Richter im Landesdienst eine Verpflichtung auf die Landesverfassung<br />

enthalten und statt vor einem Gericht in anderer Weise öffentlich gele<strong>ist</strong>et werden.<br />

§ 185 BundesBeamtenGesetz Reichsgebiet, Begriff<br />

Abschnitt IX (Übergangs- und Schlussvorschriften)<br />

Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen Reiches<br />

bis zum 31. Dezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt in<br />

den Grenzen vom 31. Dezember 1937.<br />

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