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Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...

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§ 40 VwGO öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten<br />

(1) 1 Der Verwaltungsrechtsweg <strong>ist</strong> in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten<br />

nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz<br />

einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. 2 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten<br />

auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz<br />

zugewiesen werden.<br />

(2) 1 Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus<br />

öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung<br />

öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, <strong>ist</strong><br />

der ordentliche <strong>Rechts</strong>weg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und<br />

die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des<br />

Grundgesetzes. 2 Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den <strong>Rechts</strong>weg<br />

bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte<br />

bleiben unberührt.<br />

(1) Im Sinne dieses Gesetzes <strong>ist</strong><br />

1. Angehöriger:<br />

wer zu den folgenden Personen gehört:<br />

a)<br />

§ 11 StGB Personen- und Sachbegriffe<br />

Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der <strong>Leben</strong>spartner, der<br />

Verlobte, auch im Sinne des <strong>Leben</strong>spartnerschaftsgesetzes, Geschw<strong>ist</strong>er, Ehegatten<br />

oder <strong>Leben</strong>spartner der Geschw<strong>ist</strong>er, Geschw<strong>ist</strong>er der Ehegatten oder <strong>Leben</strong>spartner,<br />

und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die <strong>Leben</strong>spartnerschaft, welche die<br />

Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder<br />

Schwägerschaft erloschen <strong>ist</strong>,<br />

b) Pflegeeltern und Pflegekinder;<br />

2. Amtsträger:<br />

wer nach deutschem Recht<br />

a) Beamter oder Richter <strong>ist</strong>,<br />

b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder<br />

c)<br />

sonst dazu bestellt <strong>ist</strong>, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren<br />

Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur<br />

Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;<br />

3. Richter:<br />

wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter <strong>ist</strong>;<br />

4.<br />

für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:<br />

wer, <strong>ohne</strong> Amtsträger zu sein,<br />

a)<br />

b)<br />

bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen<br />

Verwaltung wahrnimmt, oder<br />

bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die<br />

für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung<br />

ausführen,<br />

beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten<br />

auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet <strong>ist</strong>;<br />

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