Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...

Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ... Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...

freiheitistlebenohneangst.de
von freiheitistlebenohneangst.de Mehr von diesem Publisher
10.11.2014 Aufrufe

(1) Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden. (2) Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, muß der Antrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll Besonderer Teil (§§ 80 - 358) 23. Abschnitt - Urkundenfälschung (§§ 267 - 282) § 271 StGB Mittelbare Falschbeurkundung (1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. (3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. (4) Der Versuch ist strafbar. § 348 StGB Falschbeurkundung im Amt (1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. § 35 VwVfG Begriff des Verwaltungsaktes Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. 20

§ 40 VwGO öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten (1) 1 Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. 2 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden. (2) 1 Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. 2 Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: a) § 11 StGB Personen- und Sachbegriffe Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist, b) Pflegeeltern und Pflegekinder; 2. Amtsträger: wer nach deutschem Recht a) Beamter oder Richter ist, b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen; 3. Richter: wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist; 4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter: wer, ohne Amtsträger zu sein, a) b) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist; 21

(1) Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, den<br />

Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich<br />

angebracht werden. Die mündliche Anzeige <strong>ist</strong> zu beurkunden.<br />

(2) Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, muß der Antrag bei einem<br />

Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll<br />

Besonderer Teil (§§ 80 - 358)<br />

23. Abschnitt - Urkundenfälschung (§§ 267 - 282)<br />

§ 271 StGB Mittelbare Falschbeurkundung<br />

(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder<br />

<strong>Rechts</strong>verhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder<br />

Reg<strong>ist</strong>ern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie<br />

überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden<br />

Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit<br />

<strong>Freiheit</strong>sstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz<br />

1 bezeichneten Art zur Täuschung im <strong>Rechts</strong>verkehr gebraucht.<br />

(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern<br />

oder eine andere Person zu schädigen, so <strong>ist</strong> die Strafe <strong>Freiheit</strong>sstrafe von drei Monaten bis zu<br />

fünf Jahren.<br />

(4) Der Versuch <strong>ist</strong> strafbar.<br />

§ 348 StGB Falschbeurkundung im Amt<br />

(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit<br />

eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Reg<strong>ist</strong>er, Bücher oder Dateien<br />

falsch einträgt oder eingibt, wird mit <strong>Freiheit</strong>sstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Der Versuch <strong>ist</strong> strafbar.<br />

§ 35 VwVfG Begriff des Verwaltungsaktes<br />

Verwaltungsakt <strong>ist</strong> jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die<br />

eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen <strong>Rechts</strong> trifft und<br />

die auf unmittelbare <strong>Rechts</strong>wirkung nach außen gerichtet <strong>ist</strong>. Allgemeinverfügung <strong>ist</strong> ein<br />

Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder<br />

bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache<br />

oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.<br />

20

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!