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Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...

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3. die <strong>Rechts</strong>widrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober<br />

Fahrlässigkeit nicht kannte.<br />

In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die<br />

Vergangenheit zurückgenommen.<br />

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt,<br />

zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den<br />

Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den<br />

Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung<br />

mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig <strong>ist</strong>. Absatz 2 Satz 3 <strong>ist</strong> anzuwenden. Der<br />

Vermögensnachteil <strong>ist</strong> jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu<br />

ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der<br />

auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der<br />

Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Fr<strong>ist</strong><br />

beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.<br />

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines<br />

rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so <strong>ist</strong> die Rücknahme nur innerhalb<br />

eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle<br />

des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.<br />

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes<br />

die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende<br />

Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden <strong>ist</strong>.<br />

§ 25 VwVfG Beratung, Auskunft<br />

Teil II (Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren)<br />

Abschnitt 1 (Verfahrensgrundsätze)<br />

Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die<br />

Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur<br />

versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder<br />

gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten<br />

im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.<br />

Verwaltungsgerichtsordnung<br />

Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)<br />

9. Abschnitt - Verfahren im ersten <strong>Rechts</strong>zug (§§ 81 - 106)<br />

§ 99 VwGO<br />

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer<br />

Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser<br />

Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes<br />

oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder<br />

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