Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...
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Die befassten Richter haben dennoch die Beschwerden, Einwände und Berufung<br />
von Staatsangehörigen verworfen, weil sie mit der im BRD-<strong>Rechts</strong>system<br />
entworfenen Verteidigung operierten, dass die Wiedervereinigung des Art. 23 GG<br />
nicht bedurfte - und somit völkerrechtskonform sei.<br />
Hierbei haben sie und sämtliche aus Eigennutz an dem korrupten und illegalen<br />
BRD-Konstrukt Interessierten weiteres Entscheidendes übersehen - wollen:<br />
Die fälschlich vorgetäuschte, und auch wegen der Bedingungen nicht freiwillige<br />
Wiedervereinigung der Deutschen war in Wirklichkeit die Zusammenfassung<br />
zweier Besatzungskonstrukte BRD und DDR durch Siegerwillkür in ein einziges<br />
neues, nicht souveränes Besatzungskonstrukt unter Ausnutzung des<br />
Besatzungsvorbehaltes - s. Art. 139 GG. Die völkerrechtswidrige Annexion von<br />
über einem Drittel des Staatsgebietes des Deutschen Reiches wurde allein in<br />
Selbstkontrahierung der Besatzungsmächte beschlossen und von deutschen<br />
Kollaborateuren als Hochverräter am Deutschen Volk bis heute gedeckt.<br />
Gleichwohl wird dieses Vorgehen niemals völkerrechtlich Bestand erhalten,<br />
solange noch deutsche Patrioten aufstehen können.<br />
Und die Streichung des GG Art. 23 schon vor dem 03.10.2005, tatsächlich schon<br />
am 18.07.1990, hat eine fatale Unstimmigkeit in BRD-Lügengebilde bewirkt - GG<br />
Art. 144 verlor seine Basis:<br />
GG Art 144<br />
(1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die<br />
Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen<br />
Länder, in denen es gelten soll.<br />
(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in<br />
einem der in Art. 23 aufgeführten Länder oder in<br />
einem Teil eines dieser Länder Beschränkungen<br />
unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das<br />
Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag<br />
und gemäß Art. 50 Vertreter in den Bundesrat zu<br />
entsenden.<br />
GG Art. 23 a. F.<br />
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