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Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...

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Die befassten Richter haben dennoch die Beschwerden, Einwände und Berufung<br />

von Staatsangehörigen verworfen, weil sie mit der im BRD-<strong>Rechts</strong>system<br />

entworfenen Verteidigung operierten, dass die Wiedervereinigung des Art. 23 GG<br />

nicht bedurfte - und somit völkerrechtskonform sei.<br />

Hierbei haben sie und sämtliche aus Eigennutz an dem korrupten und illegalen<br />

BRD-Konstrukt Interessierten weiteres Entscheidendes übersehen - wollen:<br />

Die fälschlich vorgetäuschte, und auch wegen der Bedingungen nicht freiwillige<br />

Wiedervereinigung der Deutschen war in Wirklichkeit die Zusammenfassung<br />

zweier Besatzungskonstrukte BRD und DDR durch Siegerwillkür in ein einziges<br />

neues, nicht souveränes Besatzungskonstrukt unter Ausnutzung des<br />

Besatzungsvorbehaltes - s. Art. 139 GG. Die völkerrechtswidrige Annexion von<br />

über einem Drittel des Staatsgebietes des Deutschen Reiches wurde allein in<br />

Selbstkontrahierung der Besatzungsmächte beschlossen und von deutschen<br />

Kollaborateuren als Hochverräter am Deutschen Volk bis heute gedeckt.<br />

Gleichwohl wird dieses Vorgehen niemals völkerrechtlich Bestand erhalten,<br />

solange noch deutsche Patrioten aufstehen können.<br />

Und die Streichung des GG Art. 23 schon vor dem 03.10.2005, tatsächlich schon<br />

am 18.07.1990, hat eine fatale Unstimmigkeit in BRD-Lügengebilde bewirkt - GG<br />

Art. 144 verlor seine Basis:<br />

GG Art 144<br />

(1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die<br />

Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen<br />

Länder, in denen es gelten soll.<br />

(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in<br />

einem der in Art. 23 aufgeführten Länder oder in<br />

einem Teil eines dieser Länder Beschränkungen<br />

unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das<br />

Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag<br />

und gemäß Art. 50 Vertreter in den Bundesrat zu<br />

entsenden.<br />

GG Art. 23 a. F.<br />

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