Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...
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darauf einzurichten. Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen lässt, <strong>ist</strong><br />
unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der<br />
<strong>Rechts</strong>icherheit ungültig (vergl. z.B. BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).<br />
Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, dass sich eine derartige Norm in aller Regel<br />
nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen<br />
kann, Jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegend jur<strong>ist</strong>ischem Inhalt hinreichend verstehen.<br />
Beachten Sie besonders Artikel 56<br />
Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (454-2)<br />
Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968<br />
(BGBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001<br />
(BGBl. I S. 3574), wird aufgehoben.<br />
Zum Beweis der „gerichtsbekannten“ Tatsache verweise ich auf das „Bundesgesetzblatt“ Teil I<br />
Nr. 18, veröffentlicht am 24.4.2006. Mit dem „BGBl“ Teil I Nr. 18, vom 19. April 2006. Laut BGBl.<br />
wird in Artikel 67 der Geltungsbereich der StPO durch Streichung des Geltungsbereiches im<br />
StPOEG gestrichen und über „Art. 25 GG für die BRD“ (vgl. Völkerrecht: [kein Gesetz <strong>ohne</strong><br />
gültigen Geltungsbereich]) <strong>ist</strong> somit die StPO zum gleichen Datum erloschen. Damit sind<br />
sämtliche Zwangsmaßnahmen der BRD Gerichte gegen meinen Mandanten rechtwidrig.<br />
Ohne die StPO keine Zwangsmaßnahmen!<br />
Vgl. „BGBL.“ S. 876 Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006:“<br />
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