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Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...

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darauf einzurichten. Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen lässt, <strong>ist</strong><br />

unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der<br />

<strong>Rechts</strong>icherheit ungültig (vergl. z.B. BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).<br />

Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, dass sich eine derartige Norm in aller Regel<br />

nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen<br />

kann, Jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegend jur<strong>ist</strong>ischem Inhalt hinreichend verstehen.<br />

Beachten Sie besonders Artikel 56<br />

Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (454-2)<br />

Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968<br />

(BGBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001<br />

(BGBl. I S. 3574), wird aufgehoben.<br />

Zum Beweis der „gerichtsbekannten“ Tatsache verweise ich auf das „Bundesgesetzblatt“ Teil I<br />

Nr. 18, veröffentlicht am 24.4.2006. Mit dem „BGBl“ Teil I Nr. 18, vom 19. April 2006. Laut BGBl.<br />

wird in Artikel 67 der Geltungsbereich der StPO durch Streichung des Geltungsbereiches im<br />

StPOEG gestrichen und über „Art. 25 GG für die BRD“ (vgl. Völkerrecht: [kein Gesetz <strong>ohne</strong><br />

gültigen Geltungsbereich]) <strong>ist</strong> somit die StPO zum gleichen Datum erloschen. Damit sind<br />

sämtliche Zwangsmaßnahmen der BRD Gerichte gegen meinen Mandanten rechtwidrig.<br />

Ohne die StPO keine Zwangsmaßnahmen!<br />

Vgl. „BGBL.“ S. 876 Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006:“<br />

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