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Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...

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Ergänzende Erläuterung der nach Landesrecht Schweiz (IRSG Art 2 Abs a )<br />

verletzen Verfahrensgrundsätze nach der Europäischen<br />

Menschenrechtskonvention vom 4.11.1950 sowie dem Internationalen Pakt über<br />

bürgerliche und politische Rechte – IP 66 – vom 16.12.1966.<br />

Es wird gerügt:<br />

1. Die Aussetzung der Bewährungsstrafe wurde nicht durch einen<br />

gesetzlichen Richter, sondern von einem Staatsanwalt<br />

entschieden. <strong>Rechts</strong>begründung folgt.<br />

2. Die Unterschriften der dienstlichen ( nicht gesetzlichen ) Richter<br />

fehlen auf sämtlichen Urteilen. <strong>Rechts</strong>begründung folgt.<br />

3. Die maximale Strafandrohung beträgt unter einem Jahr. Deswegen<br />

<strong>ist</strong> das Auslieferungsverfahren nicht zulässig.<br />

4. Das Auslieferungsverfahren wurde von der Senatsverwaltung<br />

Berlin bewirkt. Berlin hat einen Sonderstatus. Der ehem.<br />

Geltungsbereich des Grundgesetzes hat/hatte in Berlin keine<br />

<strong>Rechts</strong>gültigkeit. <strong>Rechts</strong>begründung folgt<br />

Formelle Gründe:<br />

Die Aussetzung der Bewährungsstrafe von Herrn xxxxxxxxx <strong>ist</strong> von<br />

einem BRD-Staatsanwalt erzielt worden. Die Entscheidung einer<br />

EINSCHRÄNKUNG eines GRUNDRECHTES darf nur von einem<br />

unabhängigen und gesetzlichen Richter getroffen werden. Dies stellt<br />

erneuten <strong>Rechts</strong>bruch dar. Die Gewaltenteilung wird hier verletzt.<br />

Es gibt in der BRD keine gesetzlichen Richter. Schon gar nicht kann ein<br />

BRD-Staatsanwalt hierüber entscheiden!<br />

Ebenso wird das Zitiergebot ( GG 19 ) verletzt.<br />

In dem betreffenden Gesetz muss in einen Paragraphen vermerkt sein,<br />

welche Grundrechte durch das Gesetz eingeschränkt werden. Das<br />

schreibt das Zitiergebot des Artikels 19 Absatz 1 Satz 2 des<br />

Grundgesetzes als Muss- Vorschrift vor. Diese Vorschrift <strong>ist</strong> nicht<br />

interpretierbar und unterliegt daher auch nicht der Interpretation des<br />

Bundesverfassungsgerichts.<br />

Nachfolgend Erläuterungen der o.g. Aussage / weitere Gründe:<br />

Das alte BRD-Gerichtsverfassungsgesetz GVG verankerte einst den § 15 = die<br />

Gerichte sind Staatsgerichte . Es sei die höfliche Frage gestellt, weshalb die<br />

aktuelle Version des GVG § 15 folgenden Eintrag ergibt: „Weggefallen“<br />

Beweis: www-gesetze-im-internet.de<br />

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