Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...
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Ergänzende Erläuterung der nach Landesrecht Schweiz (IRSG Art 2 Abs a )<br />
verletzen Verfahrensgrundsätze nach der Europäischen<br />
Menschenrechtskonvention vom 4.11.1950 sowie dem Internationalen Pakt über<br />
bürgerliche und politische Rechte – IP 66 – vom 16.12.1966.<br />
Es wird gerügt:<br />
1. Die Aussetzung der Bewährungsstrafe wurde nicht durch einen<br />
gesetzlichen Richter, sondern von einem Staatsanwalt<br />
entschieden. <strong>Rechts</strong>begründung folgt.<br />
2. Die Unterschriften der dienstlichen ( nicht gesetzlichen ) Richter<br />
fehlen auf sämtlichen Urteilen. <strong>Rechts</strong>begründung folgt.<br />
3. Die maximale Strafandrohung beträgt unter einem Jahr. Deswegen<br />
<strong>ist</strong> das Auslieferungsverfahren nicht zulässig.<br />
4. Das Auslieferungsverfahren wurde von der Senatsverwaltung<br />
Berlin bewirkt. Berlin hat einen Sonderstatus. Der ehem.<br />
Geltungsbereich des Grundgesetzes hat/hatte in Berlin keine<br />
<strong>Rechts</strong>gültigkeit. <strong>Rechts</strong>begründung folgt<br />
Formelle Gründe:<br />
Die Aussetzung der Bewährungsstrafe von Herrn xxxxxxxxx <strong>ist</strong> von<br />
einem BRD-Staatsanwalt erzielt worden. Die Entscheidung einer<br />
EINSCHRÄNKUNG eines GRUNDRECHTES darf nur von einem<br />
unabhängigen und gesetzlichen Richter getroffen werden. Dies stellt<br />
erneuten <strong>Rechts</strong>bruch dar. Die Gewaltenteilung wird hier verletzt.<br />
Es gibt in der BRD keine gesetzlichen Richter. Schon gar nicht kann ein<br />
BRD-Staatsanwalt hierüber entscheiden!<br />
Ebenso wird das Zitiergebot ( GG 19 ) verletzt.<br />
In dem betreffenden Gesetz muss in einen Paragraphen vermerkt sein,<br />
welche Grundrechte durch das Gesetz eingeschränkt werden. Das<br />
schreibt das Zitiergebot des Artikels 19 Absatz 1 Satz 2 des<br />
Grundgesetzes als Muss- Vorschrift vor. Diese Vorschrift <strong>ist</strong> nicht<br />
interpretierbar und unterliegt daher auch nicht der Interpretation des<br />
Bundesverfassungsgerichts.<br />
Nachfolgend Erläuterungen der o.g. Aussage / weitere Gründe:<br />
Das alte BRD-Gerichtsverfassungsgesetz GVG verankerte einst den § 15 = die<br />
Gerichte sind Staatsgerichte . Es sei die höfliche Frage gestellt, weshalb die<br />
aktuelle Version des GVG § 15 folgenden Eintrag ergibt: „Weggefallen“<br />
Beweis: www-gesetze-im-internet.de<br />
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