Rechts-MANUSKRIPT - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...
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(6) 1Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die<br />
Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der<br />
Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis<br />
4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. 2Die Abschrift der Klageschrift kann durch den<br />
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den <strong>Rechts</strong>anwalt des Klägers beglaubigt<br />
werden.<br />
Verwaltungsvorschrift §117<br />
VWGO<br />
Abs.(1):<br />
„Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. (Es <strong>ist</strong> jedoch fraglich, in wessen Volkes Namen,<br />
denn früher ergingen die Urteile im Namen des Deutschen Volkes?). Es <strong>ist</strong> schriftlich<br />
abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu<br />
unterzeichenen. Ist ein Richter verhindert seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem<br />
Hinderungs-Grund vom Vorsitzenden oder, wenn dieser verhindert <strong>ist</strong>, vom dienstältesten<br />
beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift eines ehrenamtlichen<br />
Richter bedarf es nicht. „<br />
Ein Beschluss, ein Urteil wie auch Verträge (je 1 „Original“ für jeden Vertragspartner!)<br />
jeglicher Art müssen zur <strong>Rechts</strong>krafterlangung unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift<br />
seine Herkunft verbürgt. Im Kollegialgericht genügt die bloße Unterschrift des Vorsitzenden<br />
und des Berichterstatters nicht.<br />
(§129 Rn 8ff BGH Vers S.6 442, Karls. Fad RZ 99,452)<br />
Auch ein Handzeichen (Paraphe) <strong>ist</strong> keine hier ausreichende Unterschrift.<br />
( § 104 Rn 15, § 129 Rn 31).<br />
Namensabkürzungen (Paraphe)<br />
( §170 Rn, 10, § 216 Rn 12, § 317 Rn 8, BGH Verse 90, 673, Brdb Pfleger 98, 208, Köln<br />
Rpfleger 91,198 (jeRpfl).<br />
Dies gilt auch bei einer Verfügung des Urkundsbeamten.<br />
(Düss Rfz. 89,276)<br />
Bei einem Verstoß, einem nicht auszurottenden Übel, liegt rechtlich nur ein Entwurf vor!<br />
(Üb 12 vor § 300, BGH NJR 80, 1167, Karim Fam RZ 99,452)<br />
Es setzt keine Notfr<strong>ist</strong> in Lauf, auch keine anderen Fr<strong>ist</strong>.<br />
(BGH NJW 95, 933)<br />
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