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Löschung eines gepfändeten Fruchtgenussrechts unter dem ... - KWR

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ZIVIL- UND<br />

UNTERNEHMENS-<br />

RECHT<br />

(hier: die Verfassung <strong>eines</strong> Angebots ohne Kalkulationsblätter)<br />

im Vertrauen auf eine bestimmte zusagte<br />

Vorgehensweise des Auftraggebers getätigt hat und<br />

sich diese Aufwendungen im Nachhinein als frustriert<br />

herausstellen, weil die Zusage doch nicht eingehalten<br />

wird, weshalb er um seine Bestbietereigenschaft<br />

kommt (vgl Reinbacher, Schadenersatz im Vergaberecht<br />

[2002] 67; Elsner, Vergaberecht [1999] 90).<br />

Anmerkung:<br />

Die Klage auf Ersatz des Erfüllungsinteresses ist mit dieser<br />

E abgewiesen. Das fortgesetzte Verfahren dreht sich<br />

nur mehr um den Ersatz des negativen Interesses in<br />

der Gestalt der Angebotserstellungskosten. Es fehlte eine<br />

Auseinandersetzung des BerG mit der Tatsachenrüge,<br />

weil das ErstG feststellte, die Sachbearbeiterin habe<br />

<strong>dem</strong> Kl nicht mitgeteilt, bei der Anbotslegung seien keine<br />

Kalkulationsblätter vorzulegen. Vorausgesetzt die Sachbearbeiterin<br />

hätte die behauptete Erklärung gegenüber<br />

<strong>dem</strong> Kl tatsächlich abgegeben, dann wäre eigentlich weiters<br />

zu prüfen, ob die Sachbearbeiterin nicht iZm dieser<br />

konkreten Ausschreibung Vertretungsmacht für die Bekl<br />

hatte oder von der Bekl zumindest in zurechenbarer<br />

Weise der Anschein einer solchen begründet wurde (zur<br />

Anscheinsvollmacht im Gesellschaftsrecht vgl RIS-Justiz<br />

RS0020448; Apathy in Schwimann IV 3 § 1029 ABGB<br />

Rz 7 ff). Die bloße Nennung als zuständige Sachbearbeiterin<br />

wird dafür noch nicht ausreichen, aber das Hinzutreten<br />

zusätzlicher Momente, wie dies bei solchen kleineren<br />

Ausschreibungen durchaus denkbar ist, sehr wohl.<br />

Unabhängig von der Vertretungsmacht wäre eventuell<br />

auch ein Verstoß gegen das aus <strong>dem</strong> Gleichheitssatz abgeleitete<br />

Willkürverbot gegeben, denn die Sachbearbeiterin<br />

ist der vergebenden Stelle jedenfalls über § 1313 a<br />

ABGB zuzurechnen.<br />

Die Ausschreibung wird nach hA nicht als Auslobung,<br />

sondern als Einladung zur Anbotstellung gesehen<br />

(SZ 61/90 mwN; BGHZ 139/32) und das Schuldverhältnis<br />

in contrahendo entsteht spätestens mit <strong>dem</strong> Anfordern<br />

der Ausschreibungs<strong>unter</strong>lagen. Da im Zivilrecht<br />

grundsätzlich Formfreiheit herrscht, kann auch von einer<br />

schriftlichen Ausschreibung durch mündliche Erklärungen<br />

wieder abgegangen werden (vgl allgemein Rummel<br />

in Rummel I 3 § 884 ABGB Rz 3). Ein solches Angebot<br />

ohne die Kalkulationsblätter hätte dann die Bekl<br />

durch ihre Sachbearbeiterin entgegen der Ausschreibung<br />

erbeten. Natürlich widerspricht der Verzicht auf die Kalkulationsblätter<br />

nur gegenüber <strong>dem</strong> Kl <strong>dem</strong> zugunsten<br />

der übrigen Bieter zu beachtende Gleichbehandlungsgebot.<br />

Deswegen wäre die Ausschreibung aber noch nicht<br />

zu widerrufen, denn außerhalb vergabegesetzlicher Bindung<br />

ist der öffentliche Auftraggeber nur an das Gleichbehandlungs-<br />

und Sachlichkeitsgebot gebunden (vgl etwa<br />

10 Ob 212/98 ecolex 1999/32; 1 Ob 239/02 g JBl<br />

2004, 180). Das Nachreichen der Kalkulationsblätter<br />

begründet weder ein wettbewerbsverzerrendes Nachverhandeln<br />

noch kann dadurch die Bieterreihung beeinflusst<br />

werden, sodass die Gleichbehandlung gewahrt bliebe,<br />

wenn die vergebende Stelle entgegen der Ausschreibung<br />

aber wegen der Zusage verpflichtet wird, die Verbesserung<br />

zuzulassen. Die Kalkulationsblätter dienen<br />

allein <strong>dem</strong> Interesse der vergebenden Stelle, schnell und<br />

kosteneffizient, die Plausibilität der angeboten Preise<br />

überprüfen zu können und im Hinblick auf die erteilte<br />

Zusage durch die Sachbearbeiterin muss die Qualifikation<br />

als nicht verbesserbares Angebot geradezu „willkürlich“<br />

erscheinen.<br />

Nach der Rsp des VfGH widerspricht es „<strong>dem</strong> – aufgrund<br />

des Gleichheitssatzes – zu beachtenden Prinzip<br />

von Treu und Glauben, wenn die Behörde eine Eingabe<br />

als (grob) mangelhaft (Anm: und daher als nicht verbesserungsfähig)<br />

erachtet, obgleich sich der Einschreiter <strong>eines</strong><br />

von ihr selbst aufgelegten und ihm ordnungsgemäß ausgefüllten<br />

Formulars bedient“ – Willkürverbot (VfSlg<br />

13.496). Da die Ausschreibung bloß eine Einladung<br />

zur Anbotstellung darstellt und <strong>dem</strong> Bieter eine Information<br />

bietet, <strong>unter</strong> welchen Bedingungen ein Angebot akzeptiert<br />

wird, ist diese Situation zumindest mit der<br />

durch ein Formular gebotenen Hilfestellung für ein Anbringen<br />

vergleichbar.<br />

Harald Friedl<br />

Dr. Harald Friedl ist Assistent am Institut für Zivilrecht der Universität<br />

Wien.<br />

§§ 431, 524,<br />

1444 ABGB;<br />

§§ 4, 51 Abs 1<br />

GBG<br />

OGH 30. 1. 2007,<br />

5 Ob 1/07 v<br />

2007/139<br />

Löschung <strong>eines</strong> gepfändeten <strong>Fruchtgenussrechts</strong> <strong>unter</strong> <strong>dem</strong> Beisatz des<br />

§51Abs1GBG<br />

1. Die Bestimmung des § 51 Abs 1 GBG, wonach die<br />

Löschung einer Hypothekarforderung auf der noch<br />

Afterpfandrechte haften, nur mit <strong>dem</strong> Beisatz gewilligt<br />

werden darf, dass ihre Rechtswirkung in Ansehung<br />

der Afterpfandrechte erst mit ihrer Löschung<br />

einzutreten hat, ist nicht nur auf Hypotheken, sondern<br />

auch auf andere belastete bücherliche Rechte<br />

(hier Fruchtgenussrecht) anzuwenden.<br />

2. Zum Einwand der Liegenschaftseigentümerin,<br />

das Fruchtgenussrecht sei bereits vor <strong>dem</strong> exekutiven<br />

Pfandrechtserwerb infolge Verzichts des Berechtigten<br />

außerbücherlich erloschen, ist auszuführen, dass die<br />

Aufhebung von bücherlichen Rechten von gesetzlichen<br />

Ausnahmen abgesehen nach § 4 GBG nur<br />

durch die Eintragung in das Hauptbuch erwirkt wird.<br />

Nach <strong>dem</strong> Eintragungsgrundsatz bilden Erlöschungsgründe<br />

im Allgemeinen nur Löschungstitel.<br />

3. Der Verzicht des Berechtigten auf die Ausübung<br />

einer Servitut wird wegen des bei der Aufgabe<br />

von Sachenrechten zu beachtenden Publizitätsprinzips,<br />

das grundsätzlich Verbücherung erfordert, erst<br />

durch die Einverleibung ihrer Löschung im Grundbuch<br />

gegenüber Dritten wirksam.<br />

Die Liegenschaftseigentümerin begehrte die Löschung <strong>eines</strong><br />

<strong>Fruchtgenussrechts</strong> <strong>unter</strong> Vorlage einer notariell beglaubigten<br />

Verzichtserklärung des Usufruktuars. Dieser<br />

Verzicht wurde lange vor der Einverleibung des exekutiven<br />

Pfandrechts für eine vollstreckbare Forderung auf<br />

das Fruchtgenussrecht abgegeben. Warum das Fruchtgenussrecht<br />

nicht gelöscht wurde geht aus <strong>dem</strong> mitgeteilten<br />

Sachverhalt nicht hervor.<br />

338 ecolex 2007


Aus der Begründung:<br />

Richtig hat das RekG erkannt, dass die Bestimmung<br />

des § 51 GBG nicht nur auf Hypotheken, sondern<br />

auch auf andere belastete bücherliche Rechte, etwa<br />

ein verpfändetes Fruchtgenussrecht, anwendbar ist<br />

(5 Ob 74/98 p mwN NZ 1998/430, 408 [Hoyer]).<br />

§ 51 GBG trägt nämlich <strong>dem</strong> Grundsatz Rechnung,<br />

dass Rechte Dritter durch einen Verzicht nicht beeinträchtigt<br />

werden dürfen. Daher wirken Tatbestände,<br />

die das Erlöschen des verpfändeten Rechts mit <strong>dem</strong><br />

Willen des Pfandbestellers herbeiführen, gegen den<br />

Afterpfandgläubiger nicht (5 Ob 114/91 NZ 1992/<br />

234, 155 [Hofmeister]; 5 Ob 74/98 p; vgl 1 Ob<br />

302/97 m SZ 71/30; 7 Ob 47/89 SZ 63/29; Dullinger<br />

in Rummel 3 Rz 9 zu § 1444 ABGB mwN).<br />

Folglich kann ein Pfandschuldner die Löschung<br />

einer mit einem Afterpfandrecht belasteten Hypothek<br />

grundsätzlich nur mit Zustimmung des Afterpfandgläubigers<br />

oder mit <strong>dem</strong> Vorbehalt des § 51 GBG<br />

oder aber nach gerichtlicher Hinterlegung der<br />

Schuldsumme begehren (5 Ob 110/87; Hofmann in<br />

Rummel 3 Rz 3 f zu § 455 ABGB mwN).<br />

Zum Einwand der Liegenschaftseigentümerin,<br />

das Fruchtgenussrecht sei bereits 1993 und damit<br />

elf Jahre vor <strong>dem</strong> exekutiven Pfandrechtserwerb infolge<br />

Verzichts des Berechtigten außerbücherlich erloschen,<br />

ist Folgendes auszuführen:<br />

Von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, wird zufolge<br />

§ 4 GBG die Aufhebung <strong>eines</strong> bücherlichen<br />

Rechts nur durch die Eintragung in das Hauptbuch<br />

erwirkt. Diese Bestimmung bildet die formellrechtliche<br />

Ergänzung des in den materiellrechtlichen Vorschriften<br />

des ABGB (§§ 431, 445, 451) festgelegten<br />

Eintragungsgrundsatzes. Erlöschensgründe sind im<br />

Allgemeinen nur Löschungstitel (Gschnitzer, Sachenrecht<br />

155). Das wird von einem überwiegenden Teil<br />

der L auch für die willentliche Aufgabe von Rechten,<br />

so auch für den Verzicht auf ein Servitutsrecht vertreten<br />

(vgl Gschnitzer/Faistenberger/Barta/Call/Eccher, Sachenrecht<br />

2 , 177; Iro, Sachenrecht Rz 15/49; Rummel<br />

in Rummel 2 Rz 8 zu § 1444 ABGB; Dullinger in Rummel<br />

3 Rz 8 zu § 1444 ABGB; Klang in Klang 529).<br />

Eine gegenteilige Ansicht vertrat die Rsp bisher nur<br />

in 3 Ob 174/62 EvBl 1963/162. Dort meinte der<br />

OGH, dass der Eintragungsgrundsatz für den Verzicht<br />

auf eine Dienstbarkeit nicht gelte. Es bestehe<br />

kein Grund, den in § 527 ABGB hinsichtlich des<br />

Erlöschens einer Servitut durch Zeitablauf und in<br />

§ 1500 ABGB hinsichtlich der Ersitzung und Verjährung<br />

bei verbücherten Rechten geltenden Vertrauensgrundsatz<br />

nicht auch für den Verzicht anzuwenden,<br />

weil die Sachlage in allen diesen Fällen durchaus ähnlich<br />

sei. Auch Ehrenzweig (System § 186) lehne die<br />

allgemeine Geltung des Eintragungsgrundsatzes ab<br />

und lasse ihn nur bezüglich der Bestellung der Dienstbarkeit<br />

und auch dort nur im eingeschränkten Umfang<br />

gelten. Dieser Ansicht haben sich Hofmann in<br />

Rummel 3 Rz 1 zu § 481 ABGB und Rz 2 zu § 524<br />

ABGB sowie Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB<br />

Rz 2 zu § 524 ABGB jeweils <strong>unter</strong> Berufung auf EvBl<br />

1963/162 kommentarlos angeschlossen.<br />

Der erk Senat vermag aus den eingangs angeführten<br />

grundsätzlichen Erwägungen die zuletzt referierte<br />

Ansicht für die willentliche Aufgabe von Servitutsrechten<br />

nicht zu teilen. Der Verzicht des Berechtigten<br />

auf die Ausübung der Servitut wird wegen des bei der<br />

Aufgabe von Sachenrechten zu beachtenden Publizitätsprinzips,<br />

das grundsätzlich die Verbücherung erfordert,<br />

erst durch die Einverleibung ihrer Löschung<br />

im Grundbuch Dritten gegenüber wirksam (vgl Rummel<br />

und Dullinger, aaO). Es hat daher bei der Ansicht<br />

der Vorinstanzen zu bleiben, dass beim gegebenen<br />

Buchstand, nämlich der rechtskräftig einverleibten<br />

exekutiven Belastung des Fruchtgenussrechtes eine<br />

Löschung dieses Fruchtgenussrechtes nur mit der<br />

Einschränkung des § 51 Abs 1 GBG erfolgen kann.<br />

Anmerkung:<br />

Die Ausführungen des OGH können nicht in letzter<br />

Konsequenz überzeugen. JB 188 (Plenissimarbeschluss),<br />

wonach für den exekutiven Pfandrechtserwerb § 469<br />

ABGB („forderungsentkleidete Eigentümerhypothek“)<br />

nicht gilt und daher der bücherliche Vertrauensschutz<br />

auf die rechtsgeschäftliche Übertragung der getilgten Hypothek<br />

beschränkt bleibt, wurde zwar erwähnt, allerdings<br />

vom erk Senat in die weiteren Erwägungen dann<br />

nicht einbezogen.<br />

Diese Einschränkung des Vertrauensgrundsatzes auf<br />

den rechtsgeschäftlichen Verkehrs in JB 188 erklärt sich<br />

ja daraus, dass bei exekutiven Zugriff auf eine materiell<br />

erloschene, aber im Grundbuch noch nicht gelöschte Hypothek(arforderung),<br />

der Zugriff auf eine nicht (mehr)<br />

existente Forderung des Verpflichteten (= Hypothekargläubiger)<br />

erfolgen müsste. Dieser Zugriff nach § 320<br />

EO mit Eintragung <strong>eines</strong> Afterpfandrechtes ist eigentlich<br />

nichts anderes als eine besondere Form der Forderungsexekution<br />

(Oberhammer in Angst, EO § 320 Rz 1; ähnlich<br />

Holzner in Burgstaller/Deixler-Hübner EO § 320<br />

Rz 3 [Schnittstelle zw Forderungs- u Liegenschaftsexekution]).<br />

Nicht die Hypothek in abstracto, sondern nur die<br />

gesicherte Forderung kann Exekutionsobjekt sein, weswegen<br />

es auch vollkommen zutreffend ist, wenn bei § 469<br />

ABGB nicht von der Verfügung über die Hypothek, sondern<br />

von einer Verfügung über den (freigewordenen)<br />

Rang gesprochen wird (vgl Klang in Klang II 2 , 532; Ehrenzweig<br />

I/2 475). Dazu passt, dass Kundi in ihrer Untersuchung<br />

(Zession hypothekarisch gesicherter Forderungen<br />

[2003] 40 ff) dargelegt hat, dass nicht das Pfandrecht,<br />

sondern die Forderung bzw einzelne Elemente derselben<br />

in das Grundbuch eingetragen werden. JB 188<br />

betont, dass bei Exekution auf ein materiell erloschene<br />

Hypothekarforderung nicht mehr Exekution auf das Vermögen<br />

des Verpflichteten geführt würde, sondern auf jenes<br />

des Liegenschaftseigentümers, der <strong>dem</strong> betrGl aber<br />

nicht verpflichtet sei. Nicht anders verhält es sich beim<br />

exekutiven Zugriff auf ein Fruchtgenussrecht als Exekution<br />

in andere Vermögensrechte nach den §§ 331 ff EO.<br />

Hervorzuheben ist, dass sich in beiden Fällen der Liegenschaftseigentümer<br />

gegen die Bewilligung der Pfändung<br />

grundsätzlich nicht wehren kann, denn ein Rekurs insb<br />

mit der Einwendung, dass er gar nicht zur Leistung verpflichtet<br />

ist, steht ihm nicht zu (Oberhammer in Angst<br />

§ 331 Rz 70). Verwertungshindernisse können erst im<br />

Verwertungsverfahren geltend gemacht werden bzw sind<br />

Hypothekar- und Afterpfandgläubiger auf Einwilligung<br />

in die Löschung zu klagen (vgl Holzner in Burgstaller/<br />

Deixler-Hübner § 320 Rz 11).<br />

ZIVIL- UND<br />

UNTERNEHMENS-<br />

RECHT<br />

ecolex 2007 339


ZIVIL- UND<br />

UNTERNEHMENS-<br />

RECHT<br />

Schon für die Ausübung des Verfügungsrechtes über<br />

die freigewordene Pfandstelle nach § 469 ABGB ist eine<br />

grundbuchsfähige Löschungsurkunde (Löschungsquittung)<br />

erforderlich, sodass gerade wenn ein Verzicht auf<br />

das Fruchtgenussrecht in grundbuchsfähiger Form mit<br />

Datum vor der Pfändung vorliegt, dies mit der Exekution<br />

auf ein bereits getilgte Hypothekarforderung vergleichbar<br />

ist. Beim Antrag auf Löschung hätte im Hinblick<br />

auf § 94 GBG darauf Bedacht genommen werden<br />

und daher die Löschung ohne die Einschränkung des<br />

§ 51 Abs 1 GBG bewilligt werden können. Allerdings<br />

scheint in concreto die Wirksamkeit des Verzichts noch<br />

von einer Bedingung abhängig gemacht worden sein<br />

(Näheres lässt sich aus der E nicht entnehmen). Dann<br />

wäre der Eintritt der Bedingung grundbuchsfähig nachzuweisen<br />

(vgl RIS-Justiz RS0060364).<br />

Nach den Tagebuchzahlen ist es durchaus denkbar,<br />

dass zwischen Pfändung und Antrag auf Löschung des<br />

<strong>Fruchtgenussrechts</strong> mehr als zwei Jahren vergangen sind.<br />

Für diesen Fall vertritt Oberhammer (in Angst § 331<br />

Rz 9), dass das Pfändungspfandrecht in Analogie zu<br />

§ 256 Abs 2 EO erlischt, wenn der betrGl seit der Pfändung<br />

keine Verwertungschritte gesetzt hat (aA Frauenberger<br />

in Burgstaller/Deixler-Hübner § 331 Rz 4).<br />

Das Pfandrecht erlischt dann ex lege und darauf ist<br />

von Amts wegen Bedacht zu nehmen.<br />

Harald Friedl<br />

§§ 872, 879,<br />

1168 a, 1304<br />

ABGB<br />

OGH 13. 9. 2006,<br />

3 Ob 122/05 w<br />

2007/140<br />

340 ecolex 2007<br />

Durchschaute Unvollständigkeit <strong>eines</strong> Leistungsverzeichnisses einer<br />

öffentlicher Ausschreibung<br />

1. Dem Zweck bei öffentlichen Ausschreibungen den<br />

Bestbieter in transparenter und objektiver Weise zu<br />

ermitteln, würde es zuwiderlaufen, wenn ein Bieter<br />

mit einem Anbot Bestbieter wird, obwohl er schon<br />

vorhat, nach Erhalt des Auftrags ein Nachtragsanbot<br />

für schon von Anfang an unvermeidlich notwendige<br />

Arbeiten zu legen. Der Bieter verschafft sich so durch<br />

das geringer gehaltene Angebot einen Vorteil. Dies<br />

stellt einen Fall der culpa in contrahendo, im Besonderen<br />

eine Verletzung der Warnpflicht des § 1168 a<br />

ABGB dar. Bei Warnpflichtverletzung tritt nicht<br />

nur Schadenersatzpflicht ein, sondern der Werk<strong>unter</strong>nehmer<br />

verliert darüber hinaus seinen Entgeltsanspruch.<br />

2. Die grundsätzliche Möglichkeit für den Werk<strong>unter</strong>nehmer,<br />

den Vertrag nach § 872 ABGB anzupassen<br />

und in einen erfüllbaren Werkvertrag mit Anspruch<br />

auf die „Sowiesokosten“ zu verwandeln, scheitert,<br />

wenn der Bieter von Anfang wusste, dass zusätzliche<br />

Leistungen erforderlich sind, daher gar nicht<br />

geirrt und den Werkbesteller entgegen der vertragliche<br />

Aufklärungspflicht und der culpa in contrahendo<br />

nicht über dessen Geschäftsirrtum aufgeklärt hat.<br />

Aus der Begründung:<br />

Im Angebotsschreiben und im Leistungsverzeichnis,<br />

das der öffentlichen Ausschreibung zugrunde lag, lauten<br />

die hier relevanten Punkte:<br />

D5.2. „Angebotslegung“:<br />

„Ist der Angebotsersteller der Ansicht, dass einzelne<br />

Ausschreibungsbestimmungen oder Teile der<br />

Leistungsbeschreibung sowie die technischen Unterlagen<br />

unklar oder unvollständig sind, so hat er spätestens<br />

10 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist die Klarstellung<br />

oder Ergänzung zu verlangen, zumal ansonsten<br />

die Auslegung des Auftraggebers gilt. Etwaigen<br />

Nachforderungen bzw Mehrkosten aus diesem Titel<br />

kann nicht entsprochen werden.<br />

Kommt der Bieter zu <strong>dem</strong> Schluss, dass zur ordnungsgemäßen<br />

Leistungserbringung zusätzliche im<br />

Leistungsverzeichnis nicht angeführte Leistungen erforderlich<br />

sind, so hat er diese eindeutig und zweifelsfrei<br />

zu beschreiben und <strong>dem</strong> Ausschreibenden ebenfalls<br />

bis 10 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist nachweislich<br />

zur Kenntnis zu bringen.<br />

Aus einem diesbezüglichen Versäumnis des Angebotslegers<br />

können nach Auftragserteilung keine<br />

Mehrforderungen geltend gemacht werden.“ (…)<br />

a) In der Leistungsbeschreibung des bekl Werkbestellers<br />

wurden als Grundlage für die Gerätekosten<br />

sog Spundbohlen 35 Tage, nämlich für deren Rammen<br />

und Ziehen, veranschlagt. Für die Ausführung<br />

des Werkes waren die Spundbohlen aber erheblich<br />

länger notwendig, nämlich nicht bloß deren Rammen<br />

(Einbringen) und Ziehen (Entfernen), sondern auch<br />

deren Vorhalten (Belassen an Ort und Stelle). In ihrem<br />

Angebot berechnete die kl Bieterin die Kosten<br />

für die Spundbohlen der Ausschreibung entsprechend<br />

auf der Grundlage von 35 Tagen, obwohl sie wusste,<br />

dass das Werk in 35 Tagen nicht erbracht werden<br />

konnte, weil die Spundbohlen auch vorgehalten<br />

mussten, somit eine zusätzliche Leistung erforderlich<br />

war. Die Kl erhielt den Zuschlag, benötigte die<br />

Spundbohlen – einschließlich deren Vorhalten –<br />

143 Tage und klagte nun den Mehrbetrag ein.<br />

b) Zufolge des eingangs wiedergegebenen Punkts<br />

D5.2. „Angebotslegung“ der Ausschreibung als Vertragsgrundlage<br />

mit <strong>dem</strong> Schlusssatz Aus einem diesbezüglichen<br />

Versäumnis des Angebotslegers können<br />

nach Auftragserteilung keine Mehrforderungen geltend<br />

gemacht werden, besteht, wie die Vorinstanzen<br />

erkannten, kein Werklohnanspruch der Kl für die<br />

bei den Spundbohlen aufgetretenen Mehrkosten. Sowohl<br />

die Wortinterpretation als auch die grammatikalische,<br />

systematische und teleologische Interpretation<br />

dieses Satzes lassen keinen Zweifel daran, dass der Bieter<br />

keine zusätzlichen Forderungen erheben kann,<br />

wenn er den Ausschreibenden vorsätzlich nicht darauf<br />

aufmerksam machte, dass zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung<br />

zusätzliche, im Leistungsverzeichnis<br />

nicht enthaltene Leistungen (in casu: Vorhalten der<br />

Spundbohlen) notwendig sind.<br />

c) Gem § 879 Abs 3 ABGB ist eine Vertragsbestimmung<br />

in AGB oder Vertragsformblättern, die –<br />

wie hier – nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen<br />

festlegt, jedenfalls dann nichtig, wenn sie <strong>unter</strong><br />

Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Vertragsverhältnisses<br />

einen Teil gröblich benachteiligt.<br />

Bei der in einem beweglichen System vorzunehmenden<br />

Angemessenheitskontrolle nach § 879 Abs 3

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