Löschung eines gepfändeten Fruchtgenussrechts unter dem ... - KWR
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ZIVIL- UND<br />
UNTERNEHMENS-<br />
RECHT<br />
(hier: die Verfassung <strong>eines</strong> Angebots ohne Kalkulationsblätter)<br />
im Vertrauen auf eine bestimmte zusagte<br />
Vorgehensweise des Auftraggebers getätigt hat und<br />
sich diese Aufwendungen im Nachhinein als frustriert<br />
herausstellen, weil die Zusage doch nicht eingehalten<br />
wird, weshalb er um seine Bestbietereigenschaft<br />
kommt (vgl Reinbacher, Schadenersatz im Vergaberecht<br />
[2002] 67; Elsner, Vergaberecht [1999] 90).<br />
Anmerkung:<br />
Die Klage auf Ersatz des Erfüllungsinteresses ist mit dieser<br />
E abgewiesen. Das fortgesetzte Verfahren dreht sich<br />
nur mehr um den Ersatz des negativen Interesses in<br />
der Gestalt der Angebotserstellungskosten. Es fehlte eine<br />
Auseinandersetzung des BerG mit der Tatsachenrüge,<br />
weil das ErstG feststellte, die Sachbearbeiterin habe<br />
<strong>dem</strong> Kl nicht mitgeteilt, bei der Anbotslegung seien keine<br />
Kalkulationsblätter vorzulegen. Vorausgesetzt die Sachbearbeiterin<br />
hätte die behauptete Erklärung gegenüber<br />
<strong>dem</strong> Kl tatsächlich abgegeben, dann wäre eigentlich weiters<br />
zu prüfen, ob die Sachbearbeiterin nicht iZm dieser<br />
konkreten Ausschreibung Vertretungsmacht für die Bekl<br />
hatte oder von der Bekl zumindest in zurechenbarer<br />
Weise der Anschein einer solchen begründet wurde (zur<br />
Anscheinsvollmacht im Gesellschaftsrecht vgl RIS-Justiz<br />
RS0020448; Apathy in Schwimann IV 3 § 1029 ABGB<br />
Rz 7 ff). Die bloße Nennung als zuständige Sachbearbeiterin<br />
wird dafür noch nicht ausreichen, aber das Hinzutreten<br />
zusätzlicher Momente, wie dies bei solchen kleineren<br />
Ausschreibungen durchaus denkbar ist, sehr wohl.<br />
Unabhängig von der Vertretungsmacht wäre eventuell<br />
auch ein Verstoß gegen das aus <strong>dem</strong> Gleichheitssatz abgeleitete<br />
Willkürverbot gegeben, denn die Sachbearbeiterin<br />
ist der vergebenden Stelle jedenfalls über § 1313 a<br />
ABGB zuzurechnen.<br />
Die Ausschreibung wird nach hA nicht als Auslobung,<br />
sondern als Einladung zur Anbotstellung gesehen<br />
(SZ 61/90 mwN; BGHZ 139/32) und das Schuldverhältnis<br />
in contrahendo entsteht spätestens mit <strong>dem</strong> Anfordern<br />
der Ausschreibungs<strong>unter</strong>lagen. Da im Zivilrecht<br />
grundsätzlich Formfreiheit herrscht, kann auch von einer<br />
schriftlichen Ausschreibung durch mündliche Erklärungen<br />
wieder abgegangen werden (vgl allgemein Rummel<br />
in Rummel I 3 § 884 ABGB Rz 3). Ein solches Angebot<br />
ohne die Kalkulationsblätter hätte dann die Bekl<br />
durch ihre Sachbearbeiterin entgegen der Ausschreibung<br />
erbeten. Natürlich widerspricht der Verzicht auf die Kalkulationsblätter<br />
nur gegenüber <strong>dem</strong> Kl <strong>dem</strong> zugunsten<br />
der übrigen Bieter zu beachtende Gleichbehandlungsgebot.<br />
Deswegen wäre die Ausschreibung aber noch nicht<br />
zu widerrufen, denn außerhalb vergabegesetzlicher Bindung<br />
ist der öffentliche Auftraggeber nur an das Gleichbehandlungs-<br />
und Sachlichkeitsgebot gebunden (vgl etwa<br />
10 Ob 212/98 ecolex 1999/32; 1 Ob 239/02 g JBl<br />
2004, 180). Das Nachreichen der Kalkulationsblätter<br />
begründet weder ein wettbewerbsverzerrendes Nachverhandeln<br />
noch kann dadurch die Bieterreihung beeinflusst<br />
werden, sodass die Gleichbehandlung gewahrt bliebe,<br />
wenn die vergebende Stelle entgegen der Ausschreibung<br />
aber wegen der Zusage verpflichtet wird, die Verbesserung<br />
zuzulassen. Die Kalkulationsblätter dienen<br />
allein <strong>dem</strong> Interesse der vergebenden Stelle, schnell und<br />
kosteneffizient, die Plausibilität der angeboten Preise<br />
überprüfen zu können und im Hinblick auf die erteilte<br />
Zusage durch die Sachbearbeiterin muss die Qualifikation<br />
als nicht verbesserbares Angebot geradezu „willkürlich“<br />
erscheinen.<br />
Nach der Rsp des VfGH widerspricht es „<strong>dem</strong> – aufgrund<br />
des Gleichheitssatzes – zu beachtenden Prinzip<br />
von Treu und Glauben, wenn die Behörde eine Eingabe<br />
als (grob) mangelhaft (Anm: und daher als nicht verbesserungsfähig)<br />
erachtet, obgleich sich der Einschreiter <strong>eines</strong><br />
von ihr selbst aufgelegten und ihm ordnungsgemäß ausgefüllten<br />
Formulars bedient“ – Willkürverbot (VfSlg<br />
13.496). Da die Ausschreibung bloß eine Einladung<br />
zur Anbotstellung darstellt und <strong>dem</strong> Bieter eine Information<br />
bietet, <strong>unter</strong> welchen Bedingungen ein Angebot akzeptiert<br />
wird, ist diese Situation zumindest mit der<br />
durch ein Formular gebotenen Hilfestellung für ein Anbringen<br />
vergleichbar.<br />
Harald Friedl<br />
Dr. Harald Friedl ist Assistent am Institut für Zivilrecht der Universität<br />
Wien.<br />
§§ 431, 524,<br />
1444 ABGB;<br />
§§ 4, 51 Abs 1<br />
GBG<br />
OGH 30. 1. 2007,<br />
5 Ob 1/07 v<br />
2007/139<br />
Löschung <strong>eines</strong> gepfändeten <strong>Fruchtgenussrechts</strong> <strong>unter</strong> <strong>dem</strong> Beisatz des<br />
§51Abs1GBG<br />
1. Die Bestimmung des § 51 Abs 1 GBG, wonach die<br />
Löschung einer Hypothekarforderung auf der noch<br />
Afterpfandrechte haften, nur mit <strong>dem</strong> Beisatz gewilligt<br />
werden darf, dass ihre Rechtswirkung in Ansehung<br />
der Afterpfandrechte erst mit ihrer Löschung<br />
einzutreten hat, ist nicht nur auf Hypotheken, sondern<br />
auch auf andere belastete bücherliche Rechte<br />
(hier Fruchtgenussrecht) anzuwenden.<br />
2. Zum Einwand der Liegenschaftseigentümerin,<br />
das Fruchtgenussrecht sei bereits vor <strong>dem</strong> exekutiven<br />
Pfandrechtserwerb infolge Verzichts des Berechtigten<br />
außerbücherlich erloschen, ist auszuführen, dass die<br />
Aufhebung von bücherlichen Rechten von gesetzlichen<br />
Ausnahmen abgesehen nach § 4 GBG nur<br />
durch die Eintragung in das Hauptbuch erwirkt wird.<br />
Nach <strong>dem</strong> Eintragungsgrundsatz bilden Erlöschungsgründe<br />
im Allgemeinen nur Löschungstitel.<br />
3. Der Verzicht des Berechtigten auf die Ausübung<br />
einer Servitut wird wegen des bei der Aufgabe<br />
von Sachenrechten zu beachtenden Publizitätsprinzips,<br />
das grundsätzlich Verbücherung erfordert, erst<br />
durch die Einverleibung ihrer Löschung im Grundbuch<br />
gegenüber Dritten wirksam.<br />
Die Liegenschaftseigentümerin begehrte die Löschung <strong>eines</strong><br />
<strong>Fruchtgenussrechts</strong> <strong>unter</strong> Vorlage einer notariell beglaubigten<br />
Verzichtserklärung des Usufruktuars. Dieser<br />
Verzicht wurde lange vor der Einverleibung des exekutiven<br />
Pfandrechts für eine vollstreckbare Forderung auf<br />
das Fruchtgenussrecht abgegeben. Warum das Fruchtgenussrecht<br />
nicht gelöscht wurde geht aus <strong>dem</strong> mitgeteilten<br />
Sachverhalt nicht hervor.<br />
338 ecolex 2007
Aus der Begründung:<br />
Richtig hat das RekG erkannt, dass die Bestimmung<br />
des § 51 GBG nicht nur auf Hypotheken, sondern<br />
auch auf andere belastete bücherliche Rechte, etwa<br />
ein verpfändetes Fruchtgenussrecht, anwendbar ist<br />
(5 Ob 74/98 p mwN NZ 1998/430, 408 [Hoyer]).<br />
§ 51 GBG trägt nämlich <strong>dem</strong> Grundsatz Rechnung,<br />
dass Rechte Dritter durch einen Verzicht nicht beeinträchtigt<br />
werden dürfen. Daher wirken Tatbestände,<br />
die das Erlöschen des verpfändeten Rechts mit <strong>dem</strong><br />
Willen des Pfandbestellers herbeiführen, gegen den<br />
Afterpfandgläubiger nicht (5 Ob 114/91 NZ 1992/<br />
234, 155 [Hofmeister]; 5 Ob 74/98 p; vgl 1 Ob<br />
302/97 m SZ 71/30; 7 Ob 47/89 SZ 63/29; Dullinger<br />
in Rummel 3 Rz 9 zu § 1444 ABGB mwN).<br />
Folglich kann ein Pfandschuldner die Löschung<br />
einer mit einem Afterpfandrecht belasteten Hypothek<br />
grundsätzlich nur mit Zustimmung des Afterpfandgläubigers<br />
oder mit <strong>dem</strong> Vorbehalt des § 51 GBG<br />
oder aber nach gerichtlicher Hinterlegung der<br />
Schuldsumme begehren (5 Ob 110/87; Hofmann in<br />
Rummel 3 Rz 3 f zu § 455 ABGB mwN).<br />
Zum Einwand der Liegenschaftseigentümerin,<br />
das Fruchtgenussrecht sei bereits 1993 und damit<br />
elf Jahre vor <strong>dem</strong> exekutiven Pfandrechtserwerb infolge<br />
Verzichts des Berechtigten außerbücherlich erloschen,<br />
ist Folgendes auszuführen:<br />
Von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, wird zufolge<br />
§ 4 GBG die Aufhebung <strong>eines</strong> bücherlichen<br />
Rechts nur durch die Eintragung in das Hauptbuch<br />
erwirkt. Diese Bestimmung bildet die formellrechtliche<br />
Ergänzung des in den materiellrechtlichen Vorschriften<br />
des ABGB (§§ 431, 445, 451) festgelegten<br />
Eintragungsgrundsatzes. Erlöschensgründe sind im<br />
Allgemeinen nur Löschungstitel (Gschnitzer, Sachenrecht<br />
155). Das wird von einem überwiegenden Teil<br />
der L auch für die willentliche Aufgabe von Rechten,<br />
so auch für den Verzicht auf ein Servitutsrecht vertreten<br />
(vgl Gschnitzer/Faistenberger/Barta/Call/Eccher, Sachenrecht<br />
2 , 177; Iro, Sachenrecht Rz 15/49; Rummel<br />
in Rummel 2 Rz 8 zu § 1444 ABGB; Dullinger in Rummel<br />
3 Rz 8 zu § 1444 ABGB; Klang in Klang 529).<br />
Eine gegenteilige Ansicht vertrat die Rsp bisher nur<br />
in 3 Ob 174/62 EvBl 1963/162. Dort meinte der<br />
OGH, dass der Eintragungsgrundsatz für den Verzicht<br />
auf eine Dienstbarkeit nicht gelte. Es bestehe<br />
kein Grund, den in § 527 ABGB hinsichtlich des<br />
Erlöschens einer Servitut durch Zeitablauf und in<br />
§ 1500 ABGB hinsichtlich der Ersitzung und Verjährung<br />
bei verbücherten Rechten geltenden Vertrauensgrundsatz<br />
nicht auch für den Verzicht anzuwenden,<br />
weil die Sachlage in allen diesen Fällen durchaus ähnlich<br />
sei. Auch Ehrenzweig (System § 186) lehne die<br />
allgemeine Geltung des Eintragungsgrundsatzes ab<br />
und lasse ihn nur bezüglich der Bestellung der Dienstbarkeit<br />
und auch dort nur im eingeschränkten Umfang<br />
gelten. Dieser Ansicht haben sich Hofmann in<br />
Rummel 3 Rz 1 zu § 481 ABGB und Rz 2 zu § 524<br />
ABGB sowie Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB<br />
Rz 2 zu § 524 ABGB jeweils <strong>unter</strong> Berufung auf EvBl<br />
1963/162 kommentarlos angeschlossen.<br />
Der erk Senat vermag aus den eingangs angeführten<br />
grundsätzlichen Erwägungen die zuletzt referierte<br />
Ansicht für die willentliche Aufgabe von Servitutsrechten<br />
nicht zu teilen. Der Verzicht des Berechtigten<br />
auf die Ausübung der Servitut wird wegen des bei der<br />
Aufgabe von Sachenrechten zu beachtenden Publizitätsprinzips,<br />
das grundsätzlich die Verbücherung erfordert,<br />
erst durch die Einverleibung ihrer Löschung<br />
im Grundbuch Dritten gegenüber wirksam (vgl Rummel<br />
und Dullinger, aaO). Es hat daher bei der Ansicht<br />
der Vorinstanzen zu bleiben, dass beim gegebenen<br />
Buchstand, nämlich der rechtskräftig einverleibten<br />
exekutiven Belastung des Fruchtgenussrechtes eine<br />
Löschung dieses Fruchtgenussrechtes nur mit der<br />
Einschränkung des § 51 Abs 1 GBG erfolgen kann.<br />
Anmerkung:<br />
Die Ausführungen des OGH können nicht in letzter<br />
Konsequenz überzeugen. JB 188 (Plenissimarbeschluss),<br />
wonach für den exekutiven Pfandrechtserwerb § 469<br />
ABGB („forderungsentkleidete Eigentümerhypothek“)<br />
nicht gilt und daher der bücherliche Vertrauensschutz<br />
auf die rechtsgeschäftliche Übertragung der getilgten Hypothek<br />
beschränkt bleibt, wurde zwar erwähnt, allerdings<br />
vom erk Senat in die weiteren Erwägungen dann<br />
nicht einbezogen.<br />
Diese Einschränkung des Vertrauensgrundsatzes auf<br />
den rechtsgeschäftlichen Verkehrs in JB 188 erklärt sich<br />
ja daraus, dass bei exekutiven Zugriff auf eine materiell<br />
erloschene, aber im Grundbuch noch nicht gelöschte Hypothek(arforderung),<br />
der Zugriff auf eine nicht (mehr)<br />
existente Forderung des Verpflichteten (= Hypothekargläubiger)<br />
erfolgen müsste. Dieser Zugriff nach § 320<br />
EO mit Eintragung <strong>eines</strong> Afterpfandrechtes ist eigentlich<br />
nichts anderes als eine besondere Form der Forderungsexekution<br />
(Oberhammer in Angst, EO § 320 Rz 1; ähnlich<br />
Holzner in Burgstaller/Deixler-Hübner EO § 320<br />
Rz 3 [Schnittstelle zw Forderungs- u Liegenschaftsexekution]).<br />
Nicht die Hypothek in abstracto, sondern nur die<br />
gesicherte Forderung kann Exekutionsobjekt sein, weswegen<br />
es auch vollkommen zutreffend ist, wenn bei § 469<br />
ABGB nicht von der Verfügung über die Hypothek, sondern<br />
von einer Verfügung über den (freigewordenen)<br />
Rang gesprochen wird (vgl Klang in Klang II 2 , 532; Ehrenzweig<br />
I/2 475). Dazu passt, dass Kundi in ihrer Untersuchung<br />
(Zession hypothekarisch gesicherter Forderungen<br />
[2003] 40 ff) dargelegt hat, dass nicht das Pfandrecht,<br />
sondern die Forderung bzw einzelne Elemente derselben<br />
in das Grundbuch eingetragen werden. JB 188<br />
betont, dass bei Exekution auf ein materiell erloschene<br />
Hypothekarforderung nicht mehr Exekution auf das Vermögen<br />
des Verpflichteten geführt würde, sondern auf jenes<br />
des Liegenschaftseigentümers, der <strong>dem</strong> betrGl aber<br />
nicht verpflichtet sei. Nicht anders verhält es sich beim<br />
exekutiven Zugriff auf ein Fruchtgenussrecht als Exekution<br />
in andere Vermögensrechte nach den §§ 331 ff EO.<br />
Hervorzuheben ist, dass sich in beiden Fällen der Liegenschaftseigentümer<br />
gegen die Bewilligung der Pfändung<br />
grundsätzlich nicht wehren kann, denn ein Rekurs insb<br />
mit der Einwendung, dass er gar nicht zur Leistung verpflichtet<br />
ist, steht ihm nicht zu (Oberhammer in Angst<br />
§ 331 Rz 70). Verwertungshindernisse können erst im<br />
Verwertungsverfahren geltend gemacht werden bzw sind<br />
Hypothekar- und Afterpfandgläubiger auf Einwilligung<br />
in die Löschung zu klagen (vgl Holzner in Burgstaller/<br />
Deixler-Hübner § 320 Rz 11).<br />
ZIVIL- UND<br />
UNTERNEHMENS-<br />
RECHT<br />
ecolex 2007 339
ZIVIL- UND<br />
UNTERNEHMENS-<br />
RECHT<br />
Schon für die Ausübung des Verfügungsrechtes über<br />
die freigewordene Pfandstelle nach § 469 ABGB ist eine<br />
grundbuchsfähige Löschungsurkunde (Löschungsquittung)<br />
erforderlich, sodass gerade wenn ein Verzicht auf<br />
das Fruchtgenussrecht in grundbuchsfähiger Form mit<br />
Datum vor der Pfändung vorliegt, dies mit der Exekution<br />
auf ein bereits getilgte Hypothekarforderung vergleichbar<br />
ist. Beim Antrag auf Löschung hätte im Hinblick<br />
auf § 94 GBG darauf Bedacht genommen werden<br />
und daher die Löschung ohne die Einschränkung des<br />
§ 51 Abs 1 GBG bewilligt werden können. Allerdings<br />
scheint in concreto die Wirksamkeit des Verzichts noch<br />
von einer Bedingung abhängig gemacht worden sein<br />
(Näheres lässt sich aus der E nicht entnehmen). Dann<br />
wäre der Eintritt der Bedingung grundbuchsfähig nachzuweisen<br />
(vgl RIS-Justiz RS0060364).<br />
Nach den Tagebuchzahlen ist es durchaus denkbar,<br />
dass zwischen Pfändung und Antrag auf Löschung des<br />
<strong>Fruchtgenussrechts</strong> mehr als zwei Jahren vergangen sind.<br />
Für diesen Fall vertritt Oberhammer (in Angst § 331<br />
Rz 9), dass das Pfändungspfandrecht in Analogie zu<br />
§ 256 Abs 2 EO erlischt, wenn der betrGl seit der Pfändung<br />
keine Verwertungschritte gesetzt hat (aA Frauenberger<br />
in Burgstaller/Deixler-Hübner § 331 Rz 4).<br />
Das Pfandrecht erlischt dann ex lege und darauf ist<br />
von Amts wegen Bedacht zu nehmen.<br />
Harald Friedl<br />
§§ 872, 879,<br />
1168 a, 1304<br />
ABGB<br />
OGH 13. 9. 2006,<br />
3 Ob 122/05 w<br />
2007/140<br />
340 ecolex 2007<br />
Durchschaute Unvollständigkeit <strong>eines</strong> Leistungsverzeichnisses einer<br />
öffentlicher Ausschreibung<br />
1. Dem Zweck bei öffentlichen Ausschreibungen den<br />
Bestbieter in transparenter und objektiver Weise zu<br />
ermitteln, würde es zuwiderlaufen, wenn ein Bieter<br />
mit einem Anbot Bestbieter wird, obwohl er schon<br />
vorhat, nach Erhalt des Auftrags ein Nachtragsanbot<br />
für schon von Anfang an unvermeidlich notwendige<br />
Arbeiten zu legen. Der Bieter verschafft sich so durch<br />
das geringer gehaltene Angebot einen Vorteil. Dies<br />
stellt einen Fall der culpa in contrahendo, im Besonderen<br />
eine Verletzung der Warnpflicht des § 1168 a<br />
ABGB dar. Bei Warnpflichtverletzung tritt nicht<br />
nur Schadenersatzpflicht ein, sondern der Werk<strong>unter</strong>nehmer<br />
verliert darüber hinaus seinen Entgeltsanspruch.<br />
2. Die grundsätzliche Möglichkeit für den Werk<strong>unter</strong>nehmer,<br />
den Vertrag nach § 872 ABGB anzupassen<br />
und in einen erfüllbaren Werkvertrag mit Anspruch<br />
auf die „Sowiesokosten“ zu verwandeln, scheitert,<br />
wenn der Bieter von Anfang wusste, dass zusätzliche<br />
Leistungen erforderlich sind, daher gar nicht<br />
geirrt und den Werkbesteller entgegen der vertragliche<br />
Aufklärungspflicht und der culpa in contrahendo<br />
nicht über dessen Geschäftsirrtum aufgeklärt hat.<br />
Aus der Begründung:<br />
Im Angebotsschreiben und im Leistungsverzeichnis,<br />
das der öffentlichen Ausschreibung zugrunde lag, lauten<br />
die hier relevanten Punkte:<br />
D5.2. „Angebotslegung“:<br />
„Ist der Angebotsersteller der Ansicht, dass einzelne<br />
Ausschreibungsbestimmungen oder Teile der<br />
Leistungsbeschreibung sowie die technischen Unterlagen<br />
unklar oder unvollständig sind, so hat er spätestens<br />
10 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist die Klarstellung<br />
oder Ergänzung zu verlangen, zumal ansonsten<br />
die Auslegung des Auftraggebers gilt. Etwaigen<br />
Nachforderungen bzw Mehrkosten aus diesem Titel<br />
kann nicht entsprochen werden.<br />
Kommt der Bieter zu <strong>dem</strong> Schluss, dass zur ordnungsgemäßen<br />
Leistungserbringung zusätzliche im<br />
Leistungsverzeichnis nicht angeführte Leistungen erforderlich<br />
sind, so hat er diese eindeutig und zweifelsfrei<br />
zu beschreiben und <strong>dem</strong> Ausschreibenden ebenfalls<br />
bis 10 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist nachweislich<br />
zur Kenntnis zu bringen.<br />
Aus einem diesbezüglichen Versäumnis des Angebotslegers<br />
können nach Auftragserteilung keine<br />
Mehrforderungen geltend gemacht werden.“ (…)<br />
a) In der Leistungsbeschreibung des bekl Werkbestellers<br />
wurden als Grundlage für die Gerätekosten<br />
sog Spundbohlen 35 Tage, nämlich für deren Rammen<br />
und Ziehen, veranschlagt. Für die Ausführung<br />
des Werkes waren die Spundbohlen aber erheblich<br />
länger notwendig, nämlich nicht bloß deren Rammen<br />
(Einbringen) und Ziehen (Entfernen), sondern auch<br />
deren Vorhalten (Belassen an Ort und Stelle). In ihrem<br />
Angebot berechnete die kl Bieterin die Kosten<br />
für die Spundbohlen der Ausschreibung entsprechend<br />
auf der Grundlage von 35 Tagen, obwohl sie wusste,<br />
dass das Werk in 35 Tagen nicht erbracht werden<br />
konnte, weil die Spundbohlen auch vorgehalten<br />
mussten, somit eine zusätzliche Leistung erforderlich<br />
war. Die Kl erhielt den Zuschlag, benötigte die<br />
Spundbohlen – einschließlich deren Vorhalten –<br />
143 Tage und klagte nun den Mehrbetrag ein.<br />
b) Zufolge des eingangs wiedergegebenen Punkts<br />
D5.2. „Angebotslegung“ der Ausschreibung als Vertragsgrundlage<br />
mit <strong>dem</strong> Schlusssatz Aus einem diesbezüglichen<br />
Versäumnis des Angebotslegers können<br />
nach Auftragserteilung keine Mehrforderungen geltend<br />
gemacht werden, besteht, wie die Vorinstanzen<br />
erkannten, kein Werklohnanspruch der Kl für die<br />
bei den Spundbohlen aufgetretenen Mehrkosten. Sowohl<br />
die Wortinterpretation als auch die grammatikalische,<br />
systematische und teleologische Interpretation<br />
dieses Satzes lassen keinen Zweifel daran, dass der Bieter<br />
keine zusätzlichen Forderungen erheben kann,<br />
wenn er den Ausschreibenden vorsätzlich nicht darauf<br />
aufmerksam machte, dass zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung<br />
zusätzliche, im Leistungsverzeichnis<br />
nicht enthaltene Leistungen (in casu: Vorhalten der<br />
Spundbohlen) notwendig sind.<br />
c) Gem § 879 Abs 3 ABGB ist eine Vertragsbestimmung<br />
in AGB oder Vertragsformblättern, die –<br />
wie hier – nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen<br />
festlegt, jedenfalls dann nichtig, wenn sie <strong>unter</strong><br />
Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Vertragsverhältnisses<br />
einen Teil gröblich benachteiligt.<br />
Bei der in einem beweglichen System vorzunehmenden<br />
Angemessenheitskontrolle nach § 879 Abs 3