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Schlussbericht - Interreg

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TEIL B: <strong>Schlussbericht</strong> INTERREG IIIA Österreich – Deutschland/Bayern 2000 - 2006<br />

Dies erleichtert die laufende Kontrolle sowohl auf Projekt- als auch auf Programmebene und<br />

gewährleistet die Vergleichbarkeit. (Wurde für INTERREG 2007 – 2013 bereits realisiert.)<br />

7. Erklärung der Verwaltungsbehörde mit Angabe der aufgetretenen<br />

Probleme und der Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Vereinbarkeit<br />

mit den Gemeinschaftspolitiken sowie zur Gewährleistung<br />

der Gesamtkoordinierung getroffen wurden<br />

Grundsätzlich wird festgehalten, dass seitens der Verwaltungsbehörde die entsprechenden<br />

Maßnahmen gemäß Art. 37(2) c) der VO (EG) 1260/1999 zur Gewährleistung der Vereinbarkeit<br />

mit den Gemeinschaftspolitiken, gemäß Art. 12 der VO (EG) 1260/1999 sowie zur Gewährleistung<br />

der Koordinierung der gesamten gemeinschaftlichen Strukturpolitik gem. Art. 19(2) Unterabsatz<br />

2 der VO (EG) 1260/1999 getroffen wurden.<br />

Weiters wurde von den für die Umsetzung des Programms zuständigen Regionalen Koordinierungsstellen<br />

und Förderstellen bei der Auswahl, Beurteilung und Finanzierung der Projekte die<br />

gemäß Programmplanungsdokument angestrebte Kohärenz und Komplementarität zu den bestehenden<br />

Gemeinschaftspolitiken überwacht.<br />

7.1 Maßnahmen zur Gewährleistung der Vereinbarkeit mit den Gemeinschaftspolitiken<br />

Allgemein darf zu diesem Punkt festgehalten werden, dass die Mitgliedsstaaten in jedem Fall<br />

verpflichtet sind, die Gemeinschaftspolitiken im eigenen Wirkungsbereich zu berücksichtigen –<br />

also nicht nur im Rahmen von Zielprogrammen oder Gemeinschaftsinitiativen wie INTERREG<br />

III. Zur Vereinbarkeit mit den Gemeinschaftspolitiken wurden daher laufend folgende Schritte<br />

gesetzt:<br />

Wettbewerbsregeln und Vergabe von öffentlichen Aufträgen<br />

Die nationalen Förderstellen bzw. die Regionalen Koordinierungsstellen sind angewiesen, die<br />

Einhaltung der Richtlinien zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Regelungen der EU-<br />

Wettbewerbspolitik, insbesondere die Freistellungsverordnungen für Beihilfen an KMU, „Deminimis“-Beihilfen<br />

und Ausbildungsbeihilfen zu garantieren. Der Lenkungsausschuss fasste den<br />

Beschluss, für wettbewerbsrelevante Projekte (die im Programm aber ohnehin die Ausnahme<br />

bildeten) ein Beiblatt zum Projektantragsformular zu entwickeln, in dem die Antragsteller Informationen<br />

betreffend Freistellungsverordnungen für Beihilfen an KMU und "De-minimis"-<br />

Beihilfen gem. VO (EG) 69/2001 darlegen mussten. Auf der Programm-Homepage stehen die<br />

entsprechenden Verordnungen zum Download bereit.<br />

Im Zuge jeder Zahlungsanweisungsmeldung im Monitoring hat die jeweilige Regionale Koordinierungsstelle<br />

unter anderem die Einhaltung des EU-Beihilfenrechts, die Berücksichtigung der<br />

Bestimmungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen<br />

Bestimmungen betreffend Umweltschutz sowie die Beseitigung der Ungleichheiten und<br />

Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen zu bestätigen.<br />

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