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Art der Versteigerung (BGE 97 II 11, 20). Einen Freihandverkauf wird der<br />

Willensvollstrecker nur dann durchführen, wenn er einen Preis erzielen kann, der über dem<br />

Schätzwert liegt (BGE 108 II 535, 539). Nicht gedeckt sind unentgeltliche Verfügungen (ZR<br />

1988, Nr 129 E 3; mit Ausnahme der üblichen Trinkgelder, Gratifikationen und sonstigen<br />

kleinen Zuwendungen an das Personal), bloss moralische/sittliche Pflichten (BGE 48 II 308,<br />

312; anders DRUEY, § 14 N 35), Geschäfte durch Selbstkontrahieren oder Doppelvertretung (ZR<br />

1992/93, Nr 64 E 4b/b) und unerlaubte Handlungen.<br />

36 Die (interne) Vertretungs- und Verfügungsbefugnis ist beschränkt durch (i) das Gesetz,<br />

insbes die Teilungsregeln von ZGB 610 I (Naturalteilung) u ZGB 613 (Familienschriften,<br />

Erinnerungsstücke), (ii) das Prinzip der schonenden Rechtsausübung (BGE 108 II 535) und<br />

(iii) die konkreten Umstände des Einzelfalles. Sie kann durch Testament (weiter)<br />

beschränkt (Spezialexekution), aber auch erweitert werden. Der Willensvollstrecker muss<br />

keine Weisungen der Erben befolgen, wird sich einstimmigen Anliegen der Erben aber kaum<br />

entziehen können (gegen den Willen der Erben kann er etwa Schulden bezahlen [N 28] oder<br />

Vermächtnisse ausrichten [N 49]).<br />

37 Die Fähigkeiten (nicht Rechte; so aber KARRER, BSK ZGB 518 N 6) des Willensvollstreckers<br />

(N 35) sind in dem Sinne exklusiv, als die Erben von denjenigen Geschäften ausgeschlossen<br />

sind, welche dem Willensvollstrecker zustehen (BGE 118 Ia 44 E 5; 97 II 11, 15). Häufig<br />

überlässt der Willensvollstrecker den Erben aber gewisse Bereiche freiwillig (zB<br />

Mobilien). Nicht tangiert von der Exklusivität sind sodann folgende Rechte der Erben: (i)<br />

Beantragung von Sicherungsmassregeln (ZGB 551 ff; ZR 1958, Nr 112); (ii)<br />

Annahme/Ausschlagung der Erbschaft (ZR 1984, Nr 15 E 1b); (iii) Erhebung von<br />

Ungültigkeits- und Herabsetzungsklagen; (iv) freie Verfügung über den Erbteil (dazu BGE 97<br />

I 221).<br />

38 Wenn der Willensvollstrecker über den Nachlass verfügt, tut er dies im eigenen Namen<br />

(mit Wirkung für den Nachlass), wenn er Verträge abschliesst (Vertretung), tut er dies in<br />

fremdem Namen («als Willensvollstrecker im Nachlass X»).<br />

39 Der Erblasser kann dem Willensvollstrecker folgende Befugnisse nicht übertragen (N 1):<br />

(i) authentische Interpretation des Testaments (KARRER, BSK ZGB 518 N 19; anders WETZEL, 134,<br />

betr verfügbare Quote), (ii) Teilung nach eigenem Ermessen (BGE 81 II 22, 28: Bestimmung<br />

eines Vermächtnisnehmers).<br />

40 Bei Unklarheiten sollte der Willensvollstrecker – wenn möglich und sinnvoll –<br />

Rücksprache mit den Erben aufnehmen (s auch N 49).<br />

6. Steuern<br />

41 Der Willensvollstrecker wirkt in allen Kantonen bei der Aufnahme des Steuerinventars<br />

mit (ZWEIFEL, 188; zu Einzelheiten s KÜNZLE/LYK, StR 2010, 130 f). Nachträglich entdecktes<br />

Vermögen muss er innert zehn Tagen nachmelden (DBG 157 III). Die Verletzung der<br />

Deklarationspflicht ist strafbar (DBG 178; LGVE 2002 II, Nr 20). Das Berufsgeheimnis<br />

hindert den Willensvollstrecker nicht an einer Bekanntgabe (KARRER, BSK ZGB 518 N 33a).<br />

42 Bei der Einkommens- und Vermögenssteuer hat der Willensvollstrecker die noch offenen<br />

Einschätzungen des Erblassers zu erledigen (ZWEIFEL, 184). Soweit möglich hat er auch<br />

Rechtsmittel zu ergreifen und er haftet für die Bezahlung der Steuern in den meisten<br />

Kantonen (zu Einzelheiten s KÜNZLE/LYK, StR 2010, 127 f).<br />

43 Für Nachsteuern gelten entsprechende Regeln wie bei der Einkommens- und Vermögenssteuer<br />

(BGE 2C_629/2008 E 1.3; zu Einzelheiten s KÜNZLE/LYK, StR 2010, 183 f). Seit dem 1.1.2010<br />

gelten neue Regeln für eine vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen (BG vom 20.3.2008<br />

über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen<br />

Selbstanzeige, SR 642.11). Der Willensvollstrecker kann neu selbst ein vereinfachtes<br />

Nachsteuerverfahren verlangen (DBG 153a IV u StHG 53 IV) und ist im Umgang mit Schwarzgeld<br />

somit nicht mehr von den Erben abhängig.<br />

44 Bei der Erbschaftssteuer ist der Willensvollstrecker in den meisten Kantonen am<br />

Verfahren beteiligt, weil es für die Steuerbehörden einfacher ist, und er haftet in den<br />

meisten Kantonen, weil er es in der Hand hat, die Zahlung der Erbschaftssteuer vor der<br />

Erbteilung selbst vorzunehmen (zu Einzelheiten s KÜNZLE/LYK, StR 2010, 187).

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