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44).<br />

III. Verwaltung der Erbschaft<br />

1. Grundlagen für die Tätigkeit<br />

21 Grundlagen für die Tätigkeit des Willensvollstreckers sind das Gesetz (insbes ZGB 517<br />

f: Generalexekution), die letztwillige Verfügung (Spezialexekution; BGE 4A_55/2010<br />

Sachverhalt B; SJZ 1939/40, 126) und die (einstimmigen; BGE 5P.440/2002 E 2.3)<br />

Beschlüsse der Erben (soweit nicht Rechte Dritter tangiert werden). Der<br />

Willensvollstrecker geniesst einen grossen Ermessensspielraum (CHRIST, PKE ZGB 518 N 49)<br />

und sollte soweit möglich und sinnvoll die Erben einbeziehen (ZR 1995, Nr 51 E 4.3). Auf<br />

die Willensvollstreckung ist ergänzend und analog Auftragsrecht anwendbar (BGE AJP 1996,<br />

82; BGE 101 II 47 E 2; 90 II 380 E 2).<br />

22 Der Willensvollstrecker muss mit seiner Vermögensverwaltung den Nachlass (sowohl<br />

Aktiven als auch Passiven) soweit möglich in natura erhalten (BGE 108 II 535 E 3; 94 II<br />

231; ZR 1917, Nr 88: Willensvollstrecker darf Aktivum, das ein Erbe übernehmen möchte,<br />

nicht verkaufen). Zu weit geht es, wenn der Willensvollstrecker kurz nach dem Tod alle<br />

Wertschriften verkauft (anders BJM 1963, 203). Gleichzeitig sollte er den Nachlass<br />

möglichst in einen teilungsfähigen Zustand bringen, sodass Lose (ZGB 611, 634) gebildet<br />

werden können (BGE 97 II 11 E 3).<br />

23 Der Willensvollstrecker muss von Anfang an bestrebt sein, so rasch als möglich die<br />

Teilung herbeizuführen. Dies gebietet Zurückhaltung beim Abschluss von<br />

Verpflichtungsgeschäften (KARRER, BSK ZGB 518 N 16, 27 und 34; zu eng AGVE 1968, 286:<br />

Aufnahme einer Hypothek nur mit ausdrücklicher Ermächtigung des Erblassers).<br />

2. Inventaraufnahme<br />

24 Der Willensvollstrecker beginnt seine Tätigkeit mit der Inventaraufnahme (ZR 1967, Nr<br />

103 E 8; BREITSCHMID, Stellung, 115: 15 Bundesordner voller Belege sind kein Status). Diese<br />

Pflicht ist zwingend (ZR 1992/93, Nr 64 E IV5b; anders WETZEL, 134). Das Inventar dient der<br />

Bestandesaufnahme und ist laufend nachzuführen; Bewertungen sind nicht in jedem Fall<br />

notwendig.<br />

25 Grundlage für das Inventar sind die Steuererklärung des Erblassers und (später) das<br />

Steuerinventar (DBG 154 ff; N 43). Der Willensvollstrecker schreibt alle bekannten Banken<br />

und Gläubiger an (privater Rechnungsruf ohne Ausschlusswirkung; KARRER, BSK ZGB 518 N 16).<br />

26 Die Einrichtung einer Nachlassbuchhaltung, welche nach kaufmännischer Art zu führen und<br />

nachvollziehbar sein muss (BGE 4A_547/2009; KassGer ZH, Entscheid AA080146 vom 24.9.2010),<br />

ist bei grösseren Nachlässen notwendig (ZR 1992/93, Nr 64 E IV5c), bei kleineren<br />

Nachlässen genügt dagegen eine Ablage von Bankauszügen.<br />

3. Beginn der Abwicklung<br />

27 Zu Beginn der Tätigkeit kann es notwendig sein, dass der Willensvollstrecker<br />

Sicherungsvorkehren veranlasst (Siegelung [ZGB 552; BGE 60 II 24], Inventar [ZGB 553],<br />

Erbschaftsverwaltung [ZGB 554]) oder Sofortmassnahmen erlässt (Widerruf von Vollmachten<br />

[dazu ZR 1992/93, Nr 46 E 4c/bb], Umgang mit verderblicher Ware oder risikoreichen<br />

Wertpapieren, Sicherstellung gefährdeter Ansprüche, Erhebung von Mängelrügen,<br />

Unterbrechung der Verjährung usw). Dazu ist der Willensvollstrecker nur berechtigt, soweit<br />

er betroffen ist (BGE 5A_309/2009); keine Berechtigung besitzt der Willensvollstrecker zur<br />

Einlegung von Rechtsmitteln gegen Sicherungsmassnahmen (BOSON, RVJ 2010, 107), zur<br />

Beantragung der Erbenermittlung und zur Anfechtung der Erbbescheinigung (ZGRG 2010, 100 E<br />

2c/cc und aa) sowie zur Beantragung eines öffentlichen Inventars (ZGB 580 ff; AB-OW 1998 –<br />

1999, Nr 8). Der Antrag des Willensvollstreckers (und gleichzeitigen Erben) zur<br />

Ausstellung der Erbbescheinigung führt nicht zur Verwirkung der Ausschlagung (BGE 133 III<br />

1 E 3.3.2, Bem VÖLK, successio 2007, 131).<br />

28 Zu Beginn (vor Ausrichtung der Vermächtnisse; BGE 61 I 382, 383; N 49) hat der<br />

Willensvollstrecker dafür zu sorgen, dass die (fälligen) Schulden des Nachlasses bezahlt<br />

werden, insbesondere die Krankheits- und Todesfallkosten, aber auch Unterhaltsbeiträge und

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