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II. Inbesitznahme der Erbschaft<br />

1. Ernennbare Personen<br />

5 Der Erblasser kann eine oder mehrere bestimmte oder bestimmbare natürliche oder<br />

juristische Personen oder Personengesellschaften als Willensvollstrecker ernennen, welche<br />

handlungsfähig sein müssen und sich nicht in einer Interessenkollision (N 92) befinden<br />

dürfen (zu Einzelheiten s KÜNZLE, BK ZGB 517 – 518 N 7 ff). Weitere Anforderungen werden<br />

vom Gesetz (ZGB 517 I) nicht genannt, sind in der Praxis aber erforderlich (BGE<br />

5A_111/2008: Fehlen notwendiger Fähigkeiten; AB-SH 1997, 143: «fachlich wie sachlich<br />

gehörige Mandatsführung»).<br />

2. Ernennung des Willensvollstreckers<br />

6 Der Erblasser kann den Willensvollstrecker nur in einer letztwilligen Verfügung (nicht<br />

in einem Erbvertrag; ZBJV 1944, 39) ernennen. Beispiel: «Mit der Willensvollstreckung<br />

beauftrage ich X.»<br />

7 Nur der Erblasser kann (aus beliebigen Gründen; ABRECHT, successio 2008, 184) einen Ersatz<br />

des Willensvollstreckers bestimmen (Extraits 1962, 25; anders GIGER, in: FS Heini, 140) und<br />

zwar auf gleiche Weise wie bei dessen Ernennung (N 6). Beispiel: «Wenn der<br />

Willensvollstrecker das Mandat nicht annimmt oder niederlegt, (…)». Zu den<br />

«Büronachfolgeklauseln» s BGE AJP 1996, 85; AGVE 2001, 30.<br />

8 Ernennt der Erblasser mehrere Willensvollstrecker (BGE 110 II 183, 184), kann er ihre<br />

Aufgaben und Kompetenzen selbst festlegen (BGE 89 II 438; 78 II 123, 128). Unterbleibt<br />

dies, handeln die Willensvollstrecker gemeinsam (ZGB 518 III; einstimmige Beschlüsse,<br />

Aufteilung der Ausführung) und haften solidarisch (N 70). Eine (interne) Geschäftsordnung<br />

teilt die Verantwortung nicht (KARRER, BSK ZGB 518 N 92). Das Honorar für mehrere<br />

Willensvollstrecker ist entweder ein Gesamthonorar, welches aufgeteilt wird, oder es setzt<br />

sich ansonsten aus mehreren Honoraren zusammen, wobei die Gesamtsumme den sonst üblichen<br />

Rahmen (N 67) nur unwesentlich überschreiten darf. Scheidet ein Willensvollstrecker aus,<br />

setzen die übrigen ihre Tätigkeit (alleine) fort.<br />

3. Anfang der Willensvollstreckung<br />

a. Einreichung des Testaments an die zuständige Behörde<br />

9 Nach dem Tod des Erblassers ist die letztwillige Verfügung der zuständigen kantonalen<br />

Behörde (s dazu KÜNZLE, BK ZGB 517 – 518 N 24) am letzten Wohnsitz des Erblassers (ZGB 538)<br />

zur Eröffnung einzureichen (ZGB 556).<br />

10 Die zuständige kantonale Behörde (s dazu KÜNZLE, BK ZGB 517 – 518 N 25) teilt dem<br />

Ernannten von Amtes wegen seine Ernennung mit und setzt ihm eine Frist von 14 Tagen,<br />

innert welcher er das Amt annehmen oder ablehnen kann (ZGB 517 II). Die Mitteilung erfolgt<br />

umgehend (vor der Eröffnung; ZR 1974, Nr 3) und formfrei (schriftlich oder mündlich). Ihr<br />

Inhalt richtet sich nach kantonalem Recht (KARRER, BSK ZGB 517 N 12). Eine bedingte<br />

Ernennung wird erst nach Eintritt der Bedingung mitgeteilt (ZR 1967, Nr 100 E 2). Die<br />

Frist läuft ab dem Eintreffen der Fristansetzung beim Ernannten, ihr Ende wird nach OR<br />

76 ff berechnet (ESCHER, ZK ZGB 517 N 8).<br />

11 Der Willensvollstrecker kann vor seinem Entscheid Einsicht in die letztwilligen<br />

Verfügungen nehmen (ZBGR 1950, 173). Die uneingeschränkte Einsicht (LGVE 2006 III, 421)<br />

wird etwa dann durchbrochen, wenn er nur einen beschränkten Auftrag hat. Ihm sind auch<br />

nachträglich eröffnete Verfügungen zuzustellen (ZR 1955, Nr 172 E 4).<br />

b. Annahme durch den Willensvollstrecker<br />

12 Der Willensvollstrecker nimmt sein Amt durch eine formfreie (mündliche oder<br />

schriftliche) Erklärung gegenüber der zuständigen kantonalen Behörde (N 9) an (nach KARRER,<br />

BSK ZGB 517 N 17, bestimmt das kantonale Recht die Form; dafür ist aber kein Raum, weil<br />

ZGB 517 II ausdrücklich Stillschweigen [OR 6] zulässt). Tätigwerden als<br />

Willensvollstrecker in Kenntnis der Ernennung ist als konkludente Annahme auszulegen. Die<br />

Annahme kann schon mit der Einreichung des Testaments an die Eröffnungsbehörde erklärt<br />

werden (WEBER, AJP 1997, 554).

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