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(SIEHR, 287).<br />

3. Tätigkeit von ausländischen Vollstreckern in der Schweiz<br />

99 Im Ausland eingesetzte Vollstrecker unterstehen gewöhnlich dem ausländischen<br />

(materiellen) Recht. Wenn diese in der Schweiz tätig werden wollen und ihre Rechtsstellung<br />

von derjenigen des Willensvollstreckers stark abweicht, müssen sie den schweizerischen<br />

Verhältnissen angepasst werden (sog modifizierte Wirkungserstreckung). Dies gilt<br />

insbesondere für den Executor des Common Law, der sein Eigentum in der Schweiz (wegen ZGB<br />

560) nicht ausüben kann. Während der deutsche Testamentsvollstrecker nur geringfügig<br />

angepasst werden muss, sind bei den Vollstreckern der Niederlande (Executele) und von<br />

Schweden (Testamentsexekutor) stärkere Anpassungen notwendig, bei denjenigen von Belgien<br />

(Exécuteur Testamentaire), Frankreich (Exécuteur Testamentaire), Italien (Executore<br />

Testamentario), Österreich (Testaments-Exekutor) und Spanien (Albacea) gar erhebliche<br />

Anpassungen (KÜNZLE, Nachlässe, 307 ff).<br />

100 Um sich in der Schweiz legitimieren zu können, muss der ausländische Vollstrecker<br />

entweder einen schweizerischen Ausweis (Erbbescheinigung, N 16) bei der zuständigen<br />

Behörde ausstellen oder seinen ausländischen Ausweis in der Schweiz vollstreckbar erklären<br />

lassen (Exequaturverfahren; IPRG 28; zu den zuständigen Behörden s KÜNZLE, BK ZGB N 112<br />

Vorbem 517–518). Die Ausweise des Executor der verschiedenen Länder des Common Law dürften<br />

sich regelmässig dafür eignen, auch der (Eigenrechts-)Testamentsvollstreckerausweis aus<br />

<strong>Deutsch</strong>land, während bei den meisten übrigen Staaten des Civil Law die Ausstellung eines<br />

schweizerischen Ausweises im Vordergrund steht (KÜNZLE, Nachlässe, 307 ff).

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