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3. Güterrechtliche Auseinandersetzung<br />

51 Als Vorstufe zur Erbteilung ist die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen<br />

(ZGB 204 ff und 236 ff), nach welcher der Nachlass erst feststeht. In der Praxis ist dies<br />

nicht selten die kniffligere Aufgabe als die Erbteilung selbst, insbesondere wenn die<br />

Zuordnung von Gütern unklar bleibt. Der Willensvollstrecker hat keine<br />

Entscheidungsbefugnisse (ZR 1992/93, Nr 46 E 4c), sondern vertritt die Erben (JdT 1998,<br />

III 3) beim Abschluss einer Vereinbarung mit dem überlebenden Ehegatten.<br />

4. Vorbereitung der Teilung<br />

52 Für den Zweck der Teilung sind alle im Inventar (N 24) aufgeführten Gegenstände zu<br />

bewerten. Die Bewertung muss entweder den Verkehrswert wiedergeben oder – wenn keine<br />

Interessen von Dritten (wie Vermächtnisnehmern) betroffen sind – von den Erben akzeptiert<br />

werden. Für die Bewertung kann es sinnvoll sein, mit den Erben im Voraus das Verfahren<br />

festzulegen, etwa: (i) Begrenzung auf zwei Schätzungen, (ii) Bestimmung der beiden<br />

Schätzer, (iii) Vereinbarung, dass der Durchschnittswert der Schätzungen jedenfalls<br />

akzeptiert wird.<br />

53 Neben den im Inventar (N 24) aufgeführten Gegenständen muss der Willensvollstrecker auch<br />

Erbvorbezüge/Schenkungen erfassen (N 47) und die Erben auf mögliche Ausgleichs- und<br />

Herabsetzungsansprüche aufmerksam machen (N 46). Er hat sie auch auf Verjährungs- und<br />

Verwirkungsfristen (wie ZGB 521) hinzuweisen.<br />

54 Erbteilung ist Sache der Erben (BGE 102 II 197, 202; 97 II 11, 16; SGGVP 1957, Nr 85<br />

E 5), welche unabhängig vom letzten Willen des Erblassers eine beliebige Lösung<br />

vereinbaren können (N 58 f), bzw des Gerichts aufgrund einer Teilungsklage (N 61). Die davon<br />

abweichende frühere Lehre (ESCHER, ZK ZGB 518 N 17; TUOR, BK ZGB 518 N 16) ist überholt<br />

(BGE 108 II 535, 538).<br />

55 Es kann unter Umständen notwendig sein, (im Hinblick auf die Teilung) das<br />

Nachlassvermögen neu zu strukturieren (BGE 97 II 11, 17 u 20: Parzellierung einer<br />

Liegenschaft; nur mit Zustimmung der Erben sollte der Willensvollstrecker zum Zweck der<br />

Erbteilung liquidieren, etwa Liegenschaften veräussern).<br />

56 Der Willensvollstrecker erarbeitet baldmöglichst Vorschläge für die Teilung der<br />

Erbschaft (Bildung von Losen; ZGB 611, 634). Zu Beginn wird sich der Willensvollstrecker<br />

am Testament (insbes den Teilungsvorschriften) und den gesetzlichen Teilungsregeln (ZGB<br />

610 ff) orientieren (BGE 97 II 11, 16). Er muss sich nach den Wünschen der Erben erkundigen<br />

und diese soweit möglich in seine Vorschläge einarbeiten (BGE 115 II 323, 329; 108 II 535,<br />

538). Dabei hat er strikte auf Unparteilichkeit (BGE 85 II 597, 602) und Gleichbehandlung<br />

der Erben (ZGB 607 I) zu achten.<br />

57 Der Willensvollstrecker entwirft den Erbteilungsvertrag und vermittelt unter den Erben<br />

(BJM 2005, 80: er hat eine «rein dienende, vermittelnde und vorbereitende» Aufgabe). Die<br />

Erben bilden eine Gesamthandsgemeinschaft (ZGB 602) und müssen deshalb an Gesprächen über<br />

die Erbteilung (Erbenkonferenzen) teilnehmen (KARRER, BSK ZGB 518 N 53).<br />

58 Die Erben unterzeichnen den Erbteilungsvertrag (stillschweigende Annahme ist<br />

ausgeschlossen – ZGB 634 II) und bestimmen damit auch den Zeitpunkt der Teilung (anders<br />

ZGGVP 1981, 81). Die Einigung über einen Teilaspekt hindert die Erben vor Unterzeichnung<br />

des Gesamtvertrags nicht, wieder eine andere Meinung einzunehmen (BGE 115 II 323, 330).<br />

Die Erben können sich auch ohne Mitwirkung des Willensvollstreckers (früher) einigen<br />

(anders ZBGR 1981, 281) oder einen Aufschub der Teilung beschliessen.<br />

59 Die Teilung kommt (real) auch durch Entgegennahme von Losen zustande (ZGB 634 I; BGE 102<br />

II 197, 202).<br />

5. Durchführung der Teilung<br />

60 Der Willensvollstrecker vollzieht den von den Erben unterzeichneten Erbteilungsvertrag<br />

(N 58), der für den Willensvollstrecker verbindlich ist, es sei denn er sei rechtswidrig<br />

oder unsittlich (ZGRG 2010, 102 E 2c/bb). Kantonale Teilungsbehörden (ZGB 609 II) werden<br />

(auch entgegen kantonalem Recht) durch den Willensvollstrecker verdrängt (BGE 114 II 418,<br />

420; SGGVP 2001, Nr 99).

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