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Rechtliche Grundlagen der Erteilung einer bergrechtlichen Erlaubnis

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Potsdam, 23.03.2010<br />

<strong>Rechtliche</strong> <strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Erteilung</strong> <strong>einer</strong> <strong>bergrechtlichen</strong> <strong>Erlaubnis</strong> auf den bergfreien<br />

Bodenschatz Sole im Hinblick auf Unternehmens-Zielstellungen <strong>der</strong> späteren<br />

unterirdischen Kohlendioxid-Speicherung in salinaren Aquiferen<br />

Durch die Europäische Union wurde die Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von<br />

Kohlendioxid und zur Än<strong>der</strong>ung weiterer EU-Richtlinien und EU-Verordnungen (CCS-Richtlinie; vgl.:<br />

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:140:0114:0135:DE:PDF) am 23. April<br />

2009 verabschiedet. Die Richtlinie ist bis zum 25. Juni 2011 in nationales Recht umzusetzen. Hierzu hat<br />

die damalige Bundesregierung am 01. April 2009 den Entwurf eines nationalen Gesetzes zur Regelung<br />

von Abscheidung, Transport und dauerhafter Speicherung von Kohlendioxid (CCS-Gesetzentwurf; vgl.:<br />

http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/127/1612782.pdf ) vorgelegt, <strong>der</strong> im Sommer 2009 im parlamentarischen<br />

Verfahren scheiterte. Zielstellung <strong>der</strong> neuen Bundesregierung ist es gemäß Koalitionsvertrag<br />

für die 17. Legislaturperiode, die CCS-Richtlinie zeitnah in nationales Recht umzusetzen.<br />

Derzeit existiert kein nationaler Rechtsrahmen, <strong>der</strong> sich speziell mit <strong>der</strong> Erkundung des geologischen<br />

Untergrundes auf seine Eignung für eine spätere Speicherung von CO2 befasst. Als Übergangslösung<br />

bis zur Verabschiedung eines nationalen CCS-Gesetzes können die bestehenden Rechtsnormen des<br />

Bundesberggesetzes (http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bbergg/gesamt.pdf) herangezogen<br />

werden.<br />

Grundsätzlich geeignet für eine dauerhafte Speicherung von CO2 erscheinen nach jetzigem Erkenntnisstand<br />

neben erschöpften Erdöl- und Erdgaslagerstätten u. a. salinare Aquiferstrukturen (stark Salzwasser<br />

führende poröse Gesteinsschichten) in Tiefen ab ca. 1.000 Metern unter <strong>der</strong> Tagesoberfläche, wie<br />

sie in Deutschland insbeson<strong>der</strong>e in den norddeutschen Bundeslän<strong>der</strong>n und Brandenburg vorkommen.<br />

Im Rahmen <strong>einer</strong> <strong>bergrechtlichen</strong> <strong>Erlaubnis</strong> nach § 7 des Bundesberggesetzes auf den bergfreien Bodenschatz<br />

Sole lassen sich im Rahmen des erfor<strong>der</strong>lichen Untersuchungsprogrammes (seismische<br />

Untersuchungen, Kontroll- und Untersuchungsbohrungen etc.) Kenntnisse über die Eignung <strong>der</strong> Gesteinsschichten<br />

(z. B. Porosität und Fließverhalten in <strong>der</strong> potentiellen Speicherschicht, Ausbildung und<br />

Abdichtungsverhalten <strong>der</strong> überlagernden Schichten, Ausdehnung <strong>der</strong> Formation etc.) für eine spätere<br />

CO2-Einlagerung gewinnen. Die Aufsuchungsarbeiten auf den Bodenschatz Sole unterscheiden sich<br />

dabei nicht grundsätzlich von den bergmännischen Arbeiten zur Untersuchung des Untergrundes auf<br />

seine Eignung zur späteren Speicherung von Kohlendioxid. Die geologischen Erkenntnisse aus einem<br />

Untersuchungsprogramm auf Sole lassen sich auf die Beurteilung <strong>der</strong> salinaren Aquifere hinsichtlich<br />

ihrer Eignung zur Kohlendioxidspeicherung übertragen.<br />

Bei <strong>der</strong> Aufsuchung/Erkundung eines bergfreien Bodenschatzes kommt es nicht darauf an, ob <strong>der</strong> aufgesuchte<br />

Bodenschatz Sole später auch tatsächlich gewonnen werden soll o<strong>der</strong> nicht. Dies begründet<br />

sich im objektiven, tätigkeitsbezogenen Aufsuchungsbegriff des Bundesberggesetzes. Die subjektive<br />

Zielrichtung <strong>der</strong> Aufsuchung ist hier nicht entscheidend.<br />

Auch <strong>der</strong> Bundesgesetzgeber hat im Entwurf des CCS-Gesetzes aus dem Jahr 2009 diesem Umstand<br />

Rechnung getragen, indem er im Artikel 1 § 44 des Gesetzentwurfs eine Übergangsvorschrift für bereits<br />

begonnene <strong>Erlaubnis</strong>verfahren nach § 7 des Bundesberggesetzes auf die nach § 7 des Kohlendioxid-<br />

Speichergesetzes genannte Untersuchungsgenehmigung für die Eignung des Untergrundes auf seine<br />

Eignung zur Errichtung und zum Betrieb von CO2-Speichern einführte.


Die Aufsuchungserlaubnis nach § 7 des Bundesberggesetzes alleine reicht jedoch nicht aus, um mit<br />

den Erkundungsarbeiten (Seismik, Untersuchungsbohrungen etc.) vor Ort beginnen zu können. Hierzu<br />

ist die Zulassung eines o<strong>der</strong> mehrerer bergrechtlicher Betriebspläne und ggf. <strong>der</strong> <strong>Erteilung</strong> weiterer<br />

fachgesetzlicher Genehmigungen (z. B. naturschutzrechtlicher Ausnahmen und Befugnisse) erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Bedarf es zum Zwecke <strong>der</strong> Aufsuchung <strong>der</strong> Benutzung eines fremden Grundstückes, so hat <strong>der</strong><br />

<strong>Erlaubnis</strong>inhaber nach Maßgabe des § 39 des Bundesberggesetzes vor Beginn <strong>der</strong> Aufsuchung die<br />

Zustimmung des Grundstückseigentümers o<strong>der</strong> sonstigen Nutzungsberechtigten einzuholen.<br />

Mit <strong>der</strong> <strong>bergrechtlichen</strong> Aufsuchungserlaubnis ist ausdrücklich nicht das Recht <strong>der</strong> späteren Errichtung<br />

eines CO2-Speichers verbunden. Hierzu bedarf es zwingend eines nationalen CCS-Gesetzes.<br />

Ziel <strong>der</strong> <strong>bergrechtlichen</strong> Aufsuchungserlaubnis alleine kann nur sein, den ergebnisoffenen Nachweis<br />

<strong>einer</strong> Eignung o<strong>der</strong> Nichteignung des geologischen Untergrundes für eine spätere Kohlendioxideinlagerung<br />

zu führen. CO2-Injektionen in den geologischen Untergrund im Rahmen <strong>einer</strong> <strong>bergrechtlichen</strong> <strong>Erlaubnis</strong><br />

sind ausgeschlossen.<br />

Wie das jüngste Beispiel <strong>der</strong> Untersuchungsarbeiten zum Erdgasspeicherprojekt Schweinrich <strong>der</strong><br />

GAZPROM Germania GmbH im Landkreis Ostprignitz-Ruppin im Jahr 2009 gezeigt hat, kann sich im<br />

Ergebnis <strong>der</strong> durchgeführten Untersuchungsarbeiten herausstellen, dass eine potentielle Speicherstruktur<br />

nicht für die beabsichtigte Einlagerung geeignet ist. Ein <strong>der</strong>artiges Ergebnis kann auch bei den jetzt<br />

geplanten Untersuchungen <strong>der</strong> geologischen Formationen zur geplanten CO2-Speicherung in Brandenburg<br />

(Strukturen Birkholz-Beeskow und Neutrebbin) nicht ausgeschlossen werden.<br />

Neben dem Land Brandenburg haben auch an<strong>der</strong>e Bundeslän<strong>der</strong> zwischenzeitlich bergrechtliche <strong>Erlaubnis</strong>se<br />

auf den Bodenschatz Sole zur Erkundung des geologischen Untergrundes auf seine Eignung<br />

zur CO2-Speicherung erteilt. Zu nennen sind hier die Fel<strong>der</strong> „Oldenburg-Holstein“ und „Nördliches<br />

Schleswig-Holstein“ in Schleswig-Holstein sowie die Fel<strong>der</strong> „Löcknitz und Groß Spiegelberg“ in Mecklenburg-Vorpommern.<br />

Weitere Informationen zu Fragen im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Kohlendioxidspeicherung in geologischen<br />

Strukturen können u. a. <strong>der</strong> Internetseite des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe<br />

(http://www.lbgr.brandenburg.de/cms/detail.php/lbm.1.c.214968.de) unter dem Link „CCS-Forum“ entnommen<br />

werden.

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