lIVIng lIgHt VerkAuFspreIslIste de 15.04.2012 - Milano
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K.B. FORM / <strong>lIVIng</strong> <strong>lIgHt</strong> / preIslIste <strong>de</strong> <strong>15.04.2012</strong> / AllgemeIne lIeFer- und gescHäFtsbedIngungen<br />
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§ 8 1. <strong>de</strong>r Versand erfolgt, soweit nicht an<strong>de</strong>rs vereinbart<br />
ist, auf kosten und gefahr <strong>de</strong>s bestellers. das gilt selbst dann,<br />
wenn die k.b. FOrm gmbH sich ausnahmsweise verpflichtet<br />
hat, die kosten <strong>de</strong>s Versands zu übernehmen. die k.b. FOrm<br />
gmbH haftet nicht für beschädigungen und Verlust <strong>de</strong>r ware.<br />
sie ist zum Abschluß einer transportversicherung berechtigt,<br />
aber - auch bei Auslandslieferungen - nicht verpflichtet. die kosten<br />
einer transportversicherung gehen zu lasten <strong>de</strong>s bestellers.<br />
die gefahr geht auf <strong>de</strong>n besteller über, sobald die lieferung<br />
das werk <strong>de</strong>r k.b. FOrm gmbH verlassen hat, und zwar<br />
auch dann, wenn teillieferungen erfolgen o<strong>de</strong>r die k.b. FOrm<br />
gmbH noch mehrere leistungen wie z. b. montageleistungen<br />
übernommen hat. Verzögert sich die Absendung aus grün<strong>de</strong>n,<br />
welche die k.b. FOrm gmbH nicht zu vertreten hat, o<strong>de</strong>r auf<br />
grund eines Verhaltens <strong>de</strong>s bestellers, so geht die gefahr mit<br />
<strong>de</strong>r mitteilung <strong>de</strong>r k.b. FOrm gmbH über die Versandbereitschaft<br />
an <strong>de</strong>n besteller auf diesen über. 2. Falls <strong>de</strong>r besteller<br />
nicht eine gegenteilige weisung erteilt hat, bestimmt die<br />
k.b. FOrm gmbH das transportmittel, <strong>de</strong>n transportweg und<br />
die transportversicherung, ohne vertreten zu müssen, daß die<br />
schnellste o<strong>de</strong>r die preisgünstigste möglichkeit gewährleistet<br />
wird.<br />
§9 1. die gelieferte ware bleibt das eigentum <strong>de</strong>r k.b.<br />
FOrm gmbH, bis <strong>de</strong>r besteller alle fälligen For<strong>de</strong>rungen bezahlt<br />
hat, welche die k.b. FOrm gmbH jetzt und künftig gegen<br />
ihn hat. bei Zahlung im scheckverfahren tritt die erfüllung <strong>de</strong>r<br />
For<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r k.b. FOrm gmbH erst ein, wenn <strong>de</strong>r betrag<br />
auf <strong>de</strong>m konto <strong>de</strong>r k.b. FOrm gmbH gutgeschrieben ist. 2.<br />
<strong>de</strong>r besteller darf die ware, an welcher die k.b. FOrm gmbH<br />
sich das eigentum vorbehalten hat o<strong>de</strong>r an welcher <strong>de</strong>r k.b.<br />
FOrm gmbH miteigentum zusteht, im rahmen <strong>de</strong>s or<strong>de</strong>ntlichen<br />
geschäftsgangs veräußern, es sei <strong>de</strong>nn, daß er sich in<br />
Zahlungsverzug befin<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r die Zahlungen eingestellt hat.<br />
er darf rechte an <strong>de</strong>r ware ohne die vorherige schriftliche<br />
Zustimmung <strong>de</strong>r k.b. FOrm gmbH nicht abtreten, die ware<br />
nicht verpfän<strong>de</strong>n, zur sicherheit übereignen o<strong>de</strong>r ins Ausland<br />
veräußern. Veräußert <strong>de</strong>r besteller Vorbehaltsware, so tritt er<br />
schon jetzt bis zur tilgung aller For<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r k.b. FOrm<br />
gmbH die ihm aus <strong>de</strong>r Veräußerung zustehen<strong>de</strong>n rechte gegen<br />
seine Abnehmer mit allen nebenrechten, sicherheiten und<br />
eigentumsvorbehalten an die k.b. FOrm gmbH ab. die k.b.<br />
FOrm gmbH kann verlangen, daß <strong>de</strong>r besteller die Abtretung<br />
seinem Abnehmer mitteilt und <strong>de</strong>r k.b. FOrm gmbH alle Auskünfte<br />
und unterlagen aushändigt, die zum einzug nötig sind.<br />
<strong>de</strong>r besteller darf die <strong>de</strong>r k.b. FOrm gmbH abgetretenen For<strong>de</strong>rungen<br />
jedoch einziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug<br />
befin<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r die Zahlungen eingestellt hat. wer<strong>de</strong>n die<br />
For<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s bestellers aus <strong>de</strong>r weiterveräußerung <strong>de</strong>r<br />
Vorbehaltsware <strong>de</strong>r k.b. FOrm gmbH in ein kontokorrent aufgenommen,<br />
so tritt <strong>de</strong>r besteller <strong>de</strong>r k.b. FOrm gmbH schon<br />
jetzt seinen Zahlungsanspruch aus <strong>de</strong>m jeweiligen bzw. <strong>de</strong>m<br />
anerkannten saldo ab, und zwar in <strong>de</strong>r Höhe, in welcher darin<br />
For<strong>de</strong>rungen aus <strong>de</strong>r weiterveräußerung <strong>de</strong>r Vorbehaltsware<br />
<strong>de</strong>r k.b. FOrm gmbH enthalten sind. steht <strong>de</strong>r k.b. FOrm<br />
gmbH an <strong>de</strong>r veräußerten ware nur miteigentum zu, so gilt die<br />
eben genannte Abtretung nur in Höhe <strong>de</strong>s wertes <strong>de</strong>s miteigentums<br />
<strong>de</strong>r k.b. FOrm gmbH. wird ware, an welcher sich die<br />
k.b. FOrm gmbH das eigentum vorbehalten hat o<strong>de</strong>r an welcher<br />
<strong>de</strong>r k.b. FOrm gmbH miteigentum zusteht, zusammen<br />
mit an<strong>de</strong>ren waren zu einem gesamtpreis veräußert, so gilt die<br />
oben genannte Abtretung in Höhe <strong>de</strong>s rechnungswertes <strong>de</strong>r<br />
Vorbehaltsware <strong>de</strong>r k.b. FOrm gmbH bzw. in Höhe <strong>de</strong>s wertes<br />
<strong>de</strong>s miteigentums <strong>de</strong>r k.b. FOrm gmbH. erhält <strong>de</strong>r besteller<br />
für die Veräußerung <strong>de</strong>r Vorbehaltsware <strong>de</strong>r k.b. FOrm<br />
gmbH einen scheck o<strong>de</strong>r wechsel, so übereignet er <strong>de</strong>r k.b.<br />
FOrm gmbH schon jetzt bis zur tilgung aller For<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r<br />
k.b. FOrm gmbH <strong>de</strong>n scheck o<strong>de</strong>r wechsel. er verpflichtet<br />
sich, <strong>de</strong>n scheck o<strong>de</strong>r wechsel für die k.b. FOrm gmbH sorgfältig<br />
zu verwahren. 3. übersteigt <strong>de</strong>r wert <strong>de</strong>r Vorbehaltsware<br />
zusammen mit <strong>de</strong>n sonst <strong>de</strong>r k.b. FOrm gmbH eingeräumten<br />
sicherheiten die For<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r k.b. FOrm gmbH<br />
gegen <strong>de</strong>n besteller um mehr als 20 %, so ist die k.b. FOrm<br />
gmbH insoweit zur Freigabe von sicherheiten nach ihrer wahl<br />
verpflichtet, falls <strong>de</strong>r besteller dies verlangt. 4. <strong>de</strong>r besteller<br />
hat <strong>de</strong>r k.b. FOrm gmbH unverzüglich Anzeige zu machen<br />
und zu wi<strong>de</strong>rsprechen, wenn die Vorbehaltsware o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re<br />
gegenstän<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rungen, an <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r k.b. FOrm<br />
30<br />
gmbH rechte zustehen, von dritten gepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />
sonst eine beeinträchtigung zu befürchten ist. <strong>de</strong>r Anzeige<br />
sind die nötigen unterlagen beizufügen. kosten, die <strong>de</strong>r k.b.<br />
FOrm gmbH durch solche Vorfälle entstehen, hat <strong>de</strong>r besteller<br />
<strong>de</strong>r k.b. FOrm gmbH zu erstatten.<br />
§ 10 sind bei lieferung in das Ausland im einfuhrstaat zur<br />
wirksamkeit <strong>de</strong>s in § 9 genannten eigentumsvorbehalts o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>r dort bezeichneten sonstigen rechte <strong>de</strong>r k.b. FOrm gmbH<br />
beson<strong>de</strong>re rechtliche o<strong>de</strong>r tatsächliche Voraussetzungen erfor<strong>de</strong>rlich,<br />
so hat <strong>de</strong>r besteller die k.b. FOrm gmbH hierauf<br />
hinzuweisen und solche maßnahmen auf seine kosten durchzuführen.<br />
läßt das recht <strong>de</strong>s einfuhrstaates einen eigentumsvorbehalt<br />
nicht zu, gestattet es aber <strong>de</strong>m Verkäufer, sich an<strong>de</strong>re<br />
geeignete rechte an <strong>de</strong>m liefergegenstand vorzubehalten,<br />
so kann die k.b. FOrm gmbH alle rechte dieser Art ausüben.<br />
soweit eine gleichwertige sicherung <strong>de</strong>r Ansprüche <strong>de</strong>r k.b.<br />
FOrm gmbH gegen <strong>de</strong>n besteller dadurch nicht erreicht wird,<br />
ist <strong>de</strong>r besteller verpflichtet, <strong>de</strong>r k.b. FOrm gmbH auf seine<br />
kosten an<strong>de</strong>re sicherheiten zu verschaffen. bei Auslandsaufträgen<br />
gelten zusätzlich die Incoterms in <strong>de</strong>r neuesten, <strong>de</strong>utschen<br />
Fassung.<br />
§ 11 Abweichungen in struktur, Farbe und Oberfläche <strong>de</strong>r<br />
verwen<strong>de</strong>ten materialien gegenüber <strong>de</strong>m Ausstellungsstück<br />
aufgrund von erfor<strong>de</strong>rnissen <strong>de</strong>r serienproduktion bleiben <strong>de</strong>r<br />
k.b. FOrm gmbH vorbehalten. kann die ware nicht in <strong>de</strong>m<br />
bei Vertragsschluß angebotenen technischen Zustand geliefert<br />
wer<strong>de</strong>n, weil die k.b. FOrm gmbH nach Abschluß <strong>de</strong>s<br />
kaufvertrages einseitig technische Verbesserungen in ihrer serienproduktion<br />
vorgenommen hat, so ist die k.b. FOrm gmbH<br />
berechtigt, die verbesserte Version <strong>de</strong>r ware zu liefern.<br />
§ 12 1. <strong>de</strong>r besteller ist verpflichtet, auch ware mit geringfügigen<br />
mängeln abzunehmen, unbescha<strong>de</strong>t seiner im folgen<strong>de</strong>n<br />
genannten gewährleistungsansprüche. diese Vorschriften gelten<br />
auch für son<strong>de</strong>ranfertigungen. 2. mängel hat <strong>de</strong>r besteller<br />
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Arbeitstagen<br />
nach übergabe schriftlich zu rügen. An<strong>de</strong>rnfalls verliert er