08.11.2014 Aufrufe

Baugebiet Eschbach II - Obergünzburg

Baugebiet Eschbach II - Obergünzburg

Baugebiet Eschbach II - Obergünzburg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Auszug aus dem Sitzungsprotokoll Marktrat vom 01.10.2013<br />

TOP 1 <strong>Baugebiet</strong> <strong>Eschbach</strong> <strong>II</strong>-Erweiterung<br />

- Abwägung und Satzungsbeschluss<br />

Bürgermeister Leveringhaus begrüßt Herrn Abt und erteilt ihm das Wort:<br />

Herr Abt: Abwägung der zur öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher<br />

Belange vorgetragenen Stellungnahmen und Anregungen. Die öffentliche Auslegung wurde<br />

in der Zeit vom 22.07.2013 bis zum 23.08.2013 durchgeführt.<br />

I. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange<br />

1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Kaufbeuren, vom 07.08.2013:<br />

Stellungnahme:<br />

Bereich Forsten:<br />

Im Bereich des BBPI liegen keine Waldflächen. Ausgleichsmaßnahmen beanspruchen auch<br />

keinen Wald.<br />

Bereich Landwirtschaft:<br />

Die betroffenen Flächen werden bisher als Grünland bewirtschaftet.<br />

Zu D Hinweise und Empfehlungen (S. 8)<br />

Wir bitten um Ergänzung hinsichtlich der Gesetzesgrundlage und den lmmissionsarten.<br />

Folgender Formulierungsvorschlag:<br />

„Die von der Landwirtschaft ausgehenden Emissionen in Form von Lärm, Staub und Geruch<br />

sind unvermeidlich und müssen deshalb nach § 906 BGB hingenommen werden. Dies betrifft<br />

auch den Viehtrieb und den landwirtschaftlichen Verkehr."<br />

Weitere Anmerkungen:<br />

Aufgrund der bereits bestehenden Wohnbebauung im direkten Umfeld, gehen wir davon aus,<br />

dass durch die geplante Maßnahme die Entwicklungsmöglichkeiten von landwirtschaftlichen<br />

Betrieben nicht eingeschränkt werden.<br />

Da durch die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum mit den Menschen in der Regel auch<br />

zusätzliche Hunde einziehen, empfehlen wir das Aufstellen von Hundetoiletten sowie entsprechende<br />

Infos. Auch die Schaffung von Randstreifen, die Hunde zum Koten animieren,<br />

würden wir sehr begrüßen.<br />

Diese Maßnahmen erscheinen aus unserer Sicht erforderlich, da sich das Neubaugebiet in<br />

unmittelbarer Nachbarschaft zu landwirtschaftlich genutzten Flächen befindet.<br />

Ansonsten haben wir keine Einwendungen.<br />

Abwägung:<br />

Zu Forsten: Kenntnisnahme, keine Veranlassung.<br />

Zu Landwirtschaft: Die vorgeschlagene Textstelle wird in der Ziffer D Hinweise und Empfehlungen<br />

Nr. 1 aufgenommen.<br />

Der Hinweis auf das Aufstellen von Hundetoiletten dient der Kenntnisnahme und Beachtung.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

2. Regionaler Planungsverband Allgäu (16), Kaufbeuren, vom 08.087.2013,<br />

Stellungnahme: „…aus regionalplanerischer Sicht bestehen keine Bedenken gegen das o. g.<br />

Bauleitplanverfahren.“<br />

Abwägung: Kenntnisnahme, keine Veranlassung<br />

ohne Abstimmung<br />

3. Regierung von Schwaben, höhere Landesplanung, vom 05.08.2013:<br />

Stellungnahme: „…o. g. Bauleitplanvorhaben stehen landesplanerische Belange nicht entgegen.“<br />

Abwägung: Kenntnisnahme, keine Veranlassung<br />

ohne Abstimmung<br />

TOP 1 Marktrat öffentlich 01.10.2013 Seite 1 von 18


4. Wasserwirtschaftsamt Kempten, vom 09.07.2012,<br />

Stellungnahme: „Aus Sicht des Wasserwirtschaftsamtes Kempten bestehen keine Einwände<br />

zu der vorgelegten Planung.“<br />

Abwägung: Kenntnisnahme, keine Veranlassung<br />

ohne Abstimmung<br />

5. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Thierhaupten, Az: P-2013-31447-1_S2<br />

vom 31.07.2013:<br />

Stellungnahme: „…Nach unserem Kenntnisstand über die Bodendenkmäler im Planungsgebiet<br />

besteht, soweit es aus den uns vorliegenden Unterlagen ersichtlich wird, gegen die oben<br />

genannte Planung von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Die Belange der Bodendenkmalpflege<br />

sind ausreichend berücksichtigt. Hinweis: den aktuellen Bestand der<br />

Denkmäler bietet der BayernViewer-denkmal auf unserer Homepage.“<br />

Abwägung: Kenntnisnahme, keine Veranlassung<br />

ohne Abstimmung<br />

6. Deutsche Telekom Technik GmbH, Kempten, vom 04.07.12,<br />

Stellungnahme: „…die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als<br />

Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG hat die Deutsche Telekom<br />

Netzproduktion GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der<br />

Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter, entgegenzunehmen und<br />

dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben: Zu der o. g. Planung nehmen<br />

wir wie folgt Stellung:<br />

Im Planungsbereich befinden sich TeIekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom.<br />

Sollten diese Anlagen von den Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese gesichert,<br />

verändert oder verlegt werden.<br />

Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen<br />

benötigen, können diese bei uns angefordert werden bei: E-Mail: Tad-Vcs-<br />

Offenburg@vivento-cs.de;<br />

Fax: 0391--680108490 Telefon: 0781-9194473279<br />

Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur<br />

im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.<br />

Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der<br />

Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, bitten wir, gesondert mit uns in Verbindung<br />

zu treten.<br />

Sollte in der Begründung zum Bebauungsplan die unterirdische Verlegung von Telekommunikationslinien<br />

festgelegt sein, widersprechen wir dieser Forderung mit folgender Begründung:<br />

Regelungen zur Zulassung der oberirdischen Ausführung von Telekommunikationslinien,<br />

sind in § 68 Absatz 3 Sätze 2 und 3 TKG abschließend enthalten. Die Kriterien zur Art und<br />

Weise der Trassenführung von Telekommunikationslinien sind bundesgesetzlich geregelt.<br />

Nach dem Rechtsgrundsatz aus Art 31 GG bricht Bundesrecht Landesrecht.<br />

Ein Verbot von oberirdisch geführten Telekommunikationslinien kann deshalb nicht in einem<br />

Bebauungsplanverfahren nach Landesrecht einseitig vorweggenommen werden. Es wäre<br />

daher rechtswidrig und müsste zurückgenommen werden.<br />

Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen<br />

über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie<br />

möglich mit folgendem Ansprechpartner in Verbindung:<br />

Deutsche Telekom Technik GmbH, TI NL Süd, PTI 23, Gablinger Straße 2, D-86368 Gersthofen<br />

Für unsere Grobplanung benötigen wir einige Strukturdaten zum <strong>Baugebiet</strong>. Wir bitten deshalb<br />

Rücksendung des beiliegenden Vordrucks. Für die Beteiligung danken wir ihnen. Gez.<br />

Gudrun Guggenmoos.“<br />

TOP 1 Marktrat öffentlich 01.10.2013 Seite 2 von 18


Abwägung: Die Hinweise dienen der Kenntnisnahme und Beachtung. Die Begründung wird<br />

entsprechend ergänzt.<br />

ohne Abstimmung<br />

7. LEW Netzservice GmbH, Buchloe, vom 06.08.2013:<br />

Stellungnahme:<br />

„Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

vielen Dank für die Beteiligung am obengenannten Verfahren. Gegen den Bebauungsplan<br />

bestehen unsererseits keine Einwände, sofern der Bestand unserer Betriebsmittel zur Aufrechterhaltung<br />

der Stromversorgung gewährleistet ist und nachstehende Punkte berücksichtigt<br />

werden.<br />

Bestehende 20-kV-Freileitung M2<br />

Über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes verläuft unsere durch Dienstbarkeiten gesicherte<br />

20-kV-Freileitung M2.<br />

Im beiliegenden Mittelspannungsplan M 1:500 wurde die Leitungsachse mit dazugehörigem<br />

Leitungsschutzbereich eingezeichnet. Der pauschale Leitungsschutzbereich beträgt beiderseits<br />

der Leitungsachse jeweils 8,00 m.<br />

Die bestehende 20-kV-Freileitung mit Schutzbereich bitten wir zeichnerisch in den Bebauungsplan<br />

aufzunehmen.<br />

Die 20-kV-Freileitung entspricht baulich den derzeit gültigen DIN VDE-Bestimmungen und<br />

weist die erforderlichen Bodenabstände zu einer landwirtschaftlichen Fläche auf.<br />

Innerhalb des Leitungsschutzbereiches dürfen Baumaßnahmen nur mit unserer Zustimmung<br />

erfolgen. Die Vorschriften der Freileitungsnorm DIN EN 50423 sind zu beachten. Durch die<br />

geforderten Mindestabstände zu Gebäuden ist eine Unterbauung stark eingeschränkt bzw.<br />

nicht durchführbar. Ferner müssen die vorgeschriebenen Mindestabstände zwischen den<br />

Leitungsseilen und der zukünftigen Erschließungsstraße vorhanden sein. Dazu ist eine genauere<br />

Untersuchung vor Ort zu gegebener Zeit erforderlich.<br />

Auflagen und Hinweise innerhalb des Leitungsschutzbereiches<br />

Innerhalb des Leitungsschutzbereiches sind aus Sicherheitsgründen die einschlägigen<br />

DIN-VDE-Vorschriften zu beachten. Da nach EN 50341 (vormals DIN VDE 0210)<br />

Mindestabstände zu den Leiterseilen der Mittelspannungsleitung gefordert werden,<br />

sind die Unterbauungs- bzw. Unterwuchshöhen in diesem Bereich stark beschränkt.<br />

Ferner 1st nach Din VDE 0105 bei Arbeiten in Spannungsnähe immer ein bestimmter<br />

Schutzabstand zu den Leiterseilen einzuhalten<br />

Bei Bauvorhaben die den Schutzbereich der Freileitung berühren, ist eine Überprüfung<br />

der geltenden DIN VDE —Bestimmungen notwendig. Zukünftige Bauanträge —<br />

welche an den Leitungsschutzbereich angrenzen — sind uns gem. Art. 69 Abs. 1<br />

BayBO im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Stellungnahme zuzuleiten.<br />

Sämtliche Baumaschinen und Geräte, die innerhalb des Schutzbereiches zum Einsatz<br />

kommen, müssen so betrieben bzw. errichtet werden, dass eine Annäherung<br />

von weniger als 3 m an die Leiterseile in jedem Fall ausgeschlossen ist. Dabei ist zu<br />

beachten, dass Seile bei hohen Temperaturen weiter durchhängen bzw. bei Wind erheblich<br />

ausschwingen können. Jede auch nur kurzfristige Unterschreitung des<br />

Schutzabstandes ist für die am Bau Beschäftigten lebensgefährlich.<br />

Änderungen am Geländeniveau im Bereich unserer Leitungsschutzzone sind zu unterlassen,<br />

falls unumgänglich, uns zur Stellungnahme zuzuleiten.<br />

Im Übrigen verweisen wir auf die zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften für elektrische<br />

Anlagen und Betriebsmittel BGV A3 der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro.<br />

Baulandfreimachung — Abbau der 20-kV-Freileitung<br />

Um eine Bebauung im Bereich des Leitungsschutzbereiches zu ermöglichen, ist eine Teilverkabelung<br />

bzw. der Abbau der vorhandenen 20-kV-Freileitung sinnvoll und erforderlich.<br />

TOP 1 Marktrat öffentlich 01.10.2013 Seite 3 von 18


Eine Verkabelung der 20-kV-Freileitung M2 ist prinzipiell möglich. Hierzu wurde bereits eine<br />

Kostenschätzung für den Markt <strong>Obergünzburg</strong> ausgearbeitet. Nach Aufforderung arbeiten<br />

wir hierzu gerne ein entsprechendes Angebot aus.<br />

Nach Abbau der 20-kV-Freileitung ist eine ungehinderte Bebauung der betroffenen Bauparzellen<br />

möglich.<br />

Bestehende 20-kV-Kabelleitungen M2 und M2H sowie bestehende 1-kV-Kabelleitungen<br />

und Leerrohre<br />

In der Nähe des Geltungsbereiches — entlang des Sattlerweges und entlang des Geishausweges<br />

— verlaufen unsere 20-kV-Kabelleitungen M2 bzw. M21-1. Diese sind im beiliegenden<br />

Kabellageplan M 1:500 in roter Linienführung dargestellt.<br />

Außerdem verlaufen in den angrenzenden Straßen diverse 1-kV-Kabelleitungen und Leerrohre.<br />

Diese sind ebenfalls im Kabellageplan M 1:500 dargestellt.<br />

Der Schutzbereich von sämtlichen Kabelleitungen und Leerrohren beträgt 1,00 m beiderseits<br />

der Trasse.<br />

Zukünftige Stromversorgung<br />

Die elektrische Versorgung der geplanten Neubauten ist durch entsprechende Erweiterung<br />

unseres 1-kV-Versorgungsnetzes aus den bestehenden Transformatorstationen 309E1<br />

„Geishausweg" und 309J1 „Am <strong>Eschbach</strong>" gesichert.<br />

Die Neubauten erhalten Kabelanschlüsse.<br />

Allgemeines<br />

Vor Beginn der Tiefbauarbeiten muss ein Spartengespräch stattfinden, an dem alle Versorgungsträger<br />

teilnehmen, um die jeweiligen Leitungstrassen festzulegen.<br />

Mit den Kabelverlegungsarbeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenausbau erfolgen,<br />

kann erst nach Erfüllung nachstehender Voraussetzungen begonnen werden:<br />

Wasser- und Kanalleitungen sind eingebracht,<br />

<br />

<br />

das Planum der Straßen und Gehwege ist erstellt,<br />

die örtliche Auspflockung der Straßenbegrenzung mit Angabe der zugehörigen Höhenkoten<br />

muss verbindlich gewährleistet sein.<br />

Für den Fall, dass eine nachträgliche Umlegung der Kabelleitungen wegen falscher Angaben<br />

oder einer Änderungsplanung erforderlich wird, sind die Aufwendungen vom Verursacher zu<br />

tragen.<br />

Unter der Voraussetzung, dass die angeführten Punkte berücksichtigt werden, erteilen wir<br />

Ihnen nach dem jetzigen Stand unserer Planungen und der derzeit überschaubaren weiteren<br />

Entwicklung des Ausbaues unseres Leitungsnetzes zum vorliegenden Bebauungsplan unsere<br />

Zustimmung.<br />

Mit freundlichen Grüßen gez. Unterschriften.“<br />

Abwägung: Die Hinweise dienen der Kenntnisnahme und Beachtung. Die Begründung wird<br />

redaktionell ergänzt. Der Kabelplan wird der Erschließungsplanung zur Verfügung gestellt.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

8. Staatliches Bauamt Kempten – Bereich Straßenbau – Rottachstr. 13, 87439 Kempten,<br />

vom 20.08.2013:<br />

Stellungnahme: „Sehr geehrter Herr Abt,<br />

da der vorliegende BBP mehr als 200 Meter von der St 2055 entfernt liegt, sehen wir keine<br />

Betroffenheiten der Staatsbauverwaltung und verzichten auf eine Stellungnahme und weitere<br />

Beteiligung. Für etwaige Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.“<br />

Abwägung: Kenntnisnahme, keine Veranlassung<br />

ohne Abstimmung<br />

TOP 1 Marktrat öffentlich 01.10.2013 Seite 4 von 18


9. Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren, vom 19.08.2013:<br />

Stellungnahme: „Keine Äußerung.“<br />

Abwägung: Kenntnisnahme, keine Veranlassung<br />

ohne Abstimmung<br />

10. Landratsamt Ostallgäu, Untere Immissionsschutzbehörde, vom 21.08.2013:<br />

Stellungnahme:<br />

„Zu dem Satzungsentwurf in der Fassung vom 02.07.2013 wird folgendes mitgeteilt:<br />

Nördlich des Plangebietes, jenseits der Krankenhausstraße, liegt der Schreinereibetrieb der<br />

Fa. Traut. Der bisher geltende Bebauungsplan weist vis-a-vis der Schreinerei ein Mischgebiet<br />

aus. Da in einem Wohngebiet ein höherer Schutzanspruch gegenüber Lärmimmissionen<br />

gilt, als im Mischgebiet, muss geprüft werden, ob in dem geplanten Wohngebiet die gebietstypischen<br />

Lärmpegel eingehalten werden können. Gegebenenfalls müssten Schallschutzmaßnahmen<br />

vorgesehen werden. Hierzu ist ein Sachverständigengutachten einer nach § 26<br />

BlmSchG zugelassenen Stelle erforderlich.<br />

Sofern nicht im Rahmen der Bauleitplanung die lmmissionssituation geklärt wird, könnten<br />

später von den Bewohnern des Wohngebietes berechtigte Lärmbeschwerden vorgebracht<br />

werden und der Betreiber müsste mit der Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen rechnen.<br />

Aus immissionsschutzfachlicher Sicht bestehen hinsichtlich der vorgelegten Planung deshalb<br />

derzeit Bedenken.<br />

Marktoberdorf, den 21.08.2013 Unterschrift, Dienstbezeichnung (Noll, Umweltschutzingenieur)“<br />

Abwägung:<br />

Nach den Unterlagen des Marktes <strong>Obergünzburg</strong> wurde der Bebauungsplan Am <strong>Eschbach</strong><br />

am 30.07.1996 rechtskräftig, siehe Vermerk auf der Planzeichnung des Marktes <strong>Obergünzburg</strong>.<br />

In dieser Bebauungsplanzeichnung sind die Bauzeilen südlich der Krankenhausstraße<br />

als WA-Gebiet festgesetzt. Dies wurde auch so in der gegenständlichen Änderung des Bebauungsplanes<br />

„Am <strong>Eschbach</strong> <strong>II</strong>“ übernommen. Aufgrund dieser Tatsache werden nach<br />

Rücksprache mit Herrn Noll, UIB OAL, am 23.08.2013, die oben genannten Bedenken nicht<br />

aufrecht erhalten.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

11. Landratsamt Ostallgäu, Kommunale Abfallwirtschaft, vom 05.08.2013:<br />

Stellungnahme: „…Die abfallwirtschaftlichen Belange sind in der Begründung unter Punkt 7.2<br />

ausreichend berücksichtigt.“<br />

Abwägung: Kenntnisnahme, keine Veranlassung<br />

ohne Abstimmung<br />

12. Landratsamt Ostallgäu, Untere Bodenschutzbehörde, vom 07.08.2013:<br />

Stellungnahme: „Der vorliegende Bebauungsplan „Am <strong>Eschbach</strong> <strong>II</strong>“ wurde in Bezug auf Altlasten<br />

und Altablagerungen überprüft. Nach den bei der Unteren Bodenschutzbehörde vorliegenden<br />

Unterlagen, befinden sich im Geltungsbereich des Planes keine altlastverdächtigen<br />

Ablagerungen.<br />

Schutzgut Boden:<br />

Die Versiegelung des Bodens ist gering zu halten. Schadstoffbelasteter Boden und Aushub,<br />

der bei Bauarbeiten anfällt, ist entsprechend der abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften<br />

ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Hierüber sind Nachweise zu führen<br />

und dem Landratsamt auf Verlangen vorzulegen.“<br />

Abwägung: Die Hinweise dienen der Kenntnisnahme; der Hinweis auf den Bodenschutz ist<br />

in der Satzung unter D Hinweise und Empfehlungen, Ziffer 3 aufgenommen.<br />

ohne Abstimmung<br />

TOP 1 Marktrat öffentlich 01.10.2013 Seite 5 von 18


13. Landratsamt Ostallgäu, Untere Wasserrechtsbehörde, vom 25.07.2013:<br />

Stellungnahme: „In Punkt 4. der Begründung heißt es, dass die Versickerung Vorrang hat.<br />

In Punkt 5 b wird beim Oberflächenwasser beschrieben, dass aufgrund der Bodenverhältnisse<br />

eine Versickerung voraussichtlich nicht oder nur kaum möglich ist.<br />

Der Entwässerungsplan fehlt - insbesondere wegen Vorgaben zu Hang- und Niederschlagswasser.<br />

Gez. Christine Mayr.“<br />

Abwägung:<br />

Das Ingenieurbüro Jellen ist mit der Erschließungsplanung beauftragt. Im Rahmen der Erschließungsplanung<br />

werden die entsprechenden Details ermittelt und für die Erschließung<br />

des Gebietes festgelegt. Dies gilt insbesondere für die Rückhaltung zum Hang- und Niederschlagswasser.<br />

Beschluss<br />

18 : 0 Stimmen<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

<strong>II</strong>.<br />

Öffentlichkeit<br />

Schreiben von Herrn RA Wolfgang Schubaur, Bgm.-Mang-Str. 15, 89331 Burgau vom 22.<br />

August 2013, Telefon 08222/2025, Telefax 0822217999, e-mail wolfgang.schubaur@tonhine.de<br />

„Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

in der vorgenannten Angelegenheit zeige ich Ihnen unter Vollmachtsvorlage an, dass ich<br />

folgende Grundstückseigentümer anwaltlich vertrete:<br />

- …<br />

- …<br />

Meine Mandanten sind Eigentümer von Grundstücken, die entweder im Geltungsbereich des<br />

in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes "Am <strong>Eschbach</strong> 11 - 1. Änderung" liegen oder<br />

an den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes angrenzen.<br />

Namens und im Auftrag meiner Mandanten erhebe ich hiermit gegen den in Aufstellung befindlichen<br />

Bebauungsplan „Am <strong>Eschbach</strong> <strong>II</strong> - 1. Änderung" folgende Einwendungen:<br />

1. Unzulässiger Verzicht auf die Umweltprüfung und auf den Umweltbericht<br />

Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan "Am <strong>Eschbach</strong> <strong>II</strong> - 1. Änderung" verzichtet in<br />

unzulässiger Art und Weise auf eine Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) und auf einen Umweltbericht<br />

(§ 2 a BauGB).<br />

Bei dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan "Am <strong>Eschbach</strong> <strong>II</strong> - 1. Änderung" handelt<br />

es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne von § 13 a Abs. 1 S. 1<br />

BauGB, sodass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, diesen Bebauungsplan im beschleunigten<br />

Verfahren aufzustellen. Dies hätte nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 S. 1<br />

BauGB zur Folge, dass von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und vom Umweltbericht<br />

nach § 2 a BauGB abgesehen werden kann.<br />

Allerdings hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 18.04.2013 (BauR 2013,<br />

1097 ff.) entschieden, dass die Regelungen der §§ 13 a und 13 Abs. 3 BauGB wegen des<br />

Zusammenspiels mit der Unbeachtlichkeitsregelung des § 214 Abs. 2 a BauGB gegen Art 3<br />

Abs. 5 i.V.m. Art 3 Abs. 4 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des<br />

Rates vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Plane und<br />

Programme verstoßen und damit europarechtswidrig sind.<br />

TOP 1 Marktrat öffentlich 01.10.2013 Seite 6 von 18


Bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung im Sinne von § 13 a Abs. 1 S. 1 BauGB darf<br />

daher die Regelung des § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 S. 1 BauGB nicht mehr angewendet<br />

werden, weil diese Vorschriften letztlich darauf hinauslaufen, dass es den Gemeinden<br />

ermöglicht wird, einen Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Vornahme einer Umweltprüfung<br />

und eines Umweltberichts aufzustellen, sofern ein derartiger Bebauungsplan die<br />

in § 13 a Abs. 1 S. 2 BauGB festgelegte quantitative Voraussetzung erfüllt und ihm keiner<br />

der in § 13 a Abs. 1 Sätze 4 und 5 BauGB genannten Ausschlussgründe entgegensteht. Unter<br />

diesen Bedingungen ist es nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom<br />

18.04.2013 (BauR 2013, 109'7/1099) nicht rechtlich hinreichend gewährleistet, dass sich die<br />

Gemeinde in jedem Fall an die einschlägigen Kriterien des Anhangs <strong>II</strong> der o.g. Richtlinie hält.<br />

Dies hat zur Folge, dass Bebauungspläne der Innenentwicklung in unzulässiger Weise von<br />

einer Umweltprüfung ausgenommen werden, was aber dem mit der o.g. Richtlinie und insbesondere<br />

deren Art. 3 Abs. 1,4 und 5 verfolgten Zweck zuwiderläuft.<br />

Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei einem Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne<br />

von § 13 a Abs. 1 S. 1 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von<br />

einem Umweltbericht nach § 2 a BauGB nicht mehr abgesehen werden darf. Der Markt<br />

<strong>Obergünzburg</strong> ist daher verpflichtet, auch im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens für den<br />

Bebauungsplan "Am <strong>Eschbach</strong> <strong>II</strong> - 1. Änderung" eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB<br />

durchzuführen sowie einen Umweltbericht nach § 2 a BauGB zu erstellen. Dies ist jedoch<br />

bisher nicht geschehen.<br />

2. Fehlende Kongruenz zwischen dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes und den Aufstellungsbeschlüssen<br />

des Marktgemeinderates <strong>Obergünzburg</strong>.<br />

Der Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes "Am <strong>Eschbach</strong> <strong>II</strong> - 1.<br />

Änderung", wie er sich aus der ortsüblichen Bekanntmachung des Marktes <strong>Obergünzburg</strong><br />

vom 04.07.2013 ergibt, deckt sich nicht mit den Aufstellungsbeschlüssen des Marktgemeinderates<br />

<strong>Obergünzburg</strong> und der darin getroffenen Abgrenzung des Geltungsbereiches.<br />

Der Marktgemeinderat <strong>Obergünzburg</strong> hatte zunächst in seiner Sitzung am 07.08.2012 einen<br />

Aufstellungsbeschluss gefasst, wonach sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Am<br />

<strong>Eschbach</strong> <strong>II</strong> - 1. Änderung" ausschließlich auf die Grundstücke Fl.Nrn. 1645 und 1646 der<br />

Gemarkung <strong>Obergünzburg</strong> beziehen soll. Dieser Geltungsbereich wurde durch einen Beschluss<br />

des Marktgemeinderates <strong>Obergünzburg</strong> vom 02.07.2013 an der südwestlichen Ecke<br />

des Bebauungsplans erweitert. Aus dem öffentlich ausgelegten Entwurf des Bebauungsplanes<br />

"Am <strong>Eschbach</strong> <strong>II</strong> - 1. Änderung" in der Fassung vom 02.07.2013 geht jedoch hervor,<br />

dass neben den genannten Grundstücken noch zahlreiche weitere Grundstücke in den Geltungsbereich<br />

des Bebauungsplanes einbezogen wurden.<br />

Nachdem der öffentlich ausgelegte Bebauungsplanentwurf nicht den Aufstellungsbeschlüssen<br />

des Marktgemeinderates <strong>Obergünzburg</strong> entspricht, fehlt die erforderliche Kongruenz<br />

zwischen dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes und den Aufstellungsbeschlüssen des<br />

Marktgemeinderates <strong>Obergünzburg</strong>.<br />

3. Fehlende Einbeziehung von Grundstücken in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes<br />

Der Markt <strong>Obergünzburg</strong> hat die Grundstücke, die an der nordwestlichen Seite des Geishausweges<br />

anliegen, zu Unrecht nicht in den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen<br />

Bebauungsplanes "Am <strong>Eschbach</strong> <strong>II</strong> - 1. Änderung" einbezogen.<br />

Hinsichtlich der Festsetzung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes (§ 9<br />

Abs. 7 BauGB) ist der Markt <strong>Obergünzburg</strong> grundsätzlich frei. Allerdings kann sich aus der<br />

Aufgabe des Bebauungsplanes, die nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu Ieiten, und<br />

aus den Abwägungsgrundsätzen<br />

(vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) die Verpflichtung ergeben, bestimmte Grundstücke in<br />

den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einzubeziehen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch,<br />

§ 1, Anm. 41).<br />

TOP 1 Marktrat öffentlich 01.10.2013 Seite 7 von 18


Nachdem der Markt <strong>Obergünzburg</strong> offenbar beabsichtigt, auch die an der nordwestlichen<br />

Seite des Geishausweges anliegenden Grundstücke im Zuge der Erschließung des Bebauungsplangebietes<br />

zu Erschließungsbeiträgen bzw. Straßenausbaubeiträgen sowie zu Wasser-<br />

und Kanalherstellungsbeiträgen heranzuziehen und der entgegenstehende private Belang<br />

meiner Mandanten, nicht als Grundstückseigentümer von Beitragsfestsetzungen betroffen<br />

zu sein, zu den nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungserheblichen Belangen gehört (vgl.<br />

hierzu Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, § 1 Anm. 197), müssen diese Grundstücke<br />

in den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes "Am <strong>Eschbach</strong> <strong>II</strong> -<br />

1. Änderung" einbezogen werden.<br />

Die bisher geplante Festsetzung des Geltungsbereiches ist daher nicht sachgerecht.<br />

4. Fehlerhafte Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs<br />

Die durch Anschlag an die Amtstafeln erfolgte ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche<br />

Auslegung des Bebauungsplanentwurfs ist fehlerhaft.<br />

§ 3 Abs. 2 S. 1 BauGB schreibt vor, dass der Entwurf des Bebauungsplanes mit der Begründung<br />

und den nach Einschätzung des Marktes <strong>Obergünzburg</strong> wesentlichen, bereits vorliegenden<br />

umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats auszulegen sind. Ort<br />

und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen<br />

verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen (§ 3<br />

Abs.2 S. 2 Halbsatz 1 BauGB).<br />

Diese Verpflichtung des Marktes <strong>Obergünzburg</strong> gilt auch beim Erlass eines Bebauungsplans<br />

der Innenentwicklung nach § 13 a Abs. 1 S. 1 BauGB, weil - wie bereits oben unter Ziffer 1.<br />

ausgeführt wurde -‚ die Regelung des § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 S. 1 BauGB wegen<br />

ihrer Europarechtswidrigkeit nicht angewendet werden darf. Von der Angabe nach § 3<br />

Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, kann<br />

daher nicht abgesehen werden.<br />

Der Markt <strong>Obergünzburg</strong> hat in seiner Bekanntmachung vom 04.07.2013 lediglich darauf<br />

hingewiesen, dass es aufgrund des bisherigen Planungsstandes weder einschlägige Stellungnahmen<br />

noch Erkenntnisse über wesentliche umweltrelevante Tatbestände gibt. Hierbei<br />

verkennt der Markt <strong>Obergünzburg</strong>, dass der Begriff der "umweltbezogenen Stellungnahmen"<br />

in § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB nicht nur Stellungnahmen umfasst, die im bisherigen Bebauungsplanverfahren<br />

abgegeben wurden. Öffentlich auszulegen sind auch solche umweltbezogenen<br />

Unterlagen und Informationen, die sich ungeachtet des jeweiligen Bebauungsplanverfahrens<br />

auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans beziehen und die für das Bebauungsplanverfahren<br />

von Bedeutung sind. Hierzu gehören zum Beispiel behördliche Stellungnahmen<br />

zum Flächennutzungsplan oder zum Landschaftsplan sowie Gutachten oder Bestandsaufnahmen.<br />

Ferner sind Erkenntnisse aus der amtlichen Biotopkartierung oder aus<br />

dem Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) zu berücksichtigen, auf die in den textlichen<br />

Festsetzungen oder in der Begründung des Behauungsplanes Bezug genommen wird<br />

(Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Auflage 2006, Anm. 400; vgl. zur Offenlegung von Gutachten:<br />

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.01.1991. DVB1. 1991, 885; siehe auch<br />

Ernst/Zinkahn(Bielenberg, Baugesetzbuch, e 3 Anm. 35). Damit der Informationsfunktion des<br />

§ 3 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 1 BauGB Genüge getan. wird, muss die interessierte Öffentlichkeit<br />

unabhängig von der unter Umständen subjektiv geprägten Einschätzung des Marktes <strong>Obergünzburg</strong><br />

darüber unterrichtet werden, welche umweltbezogenen Themen bisher im<br />

Planaufstellungsverfahren eine Rolle gespielt haben.<br />

Dieser Verpflichtung kommt der Markt <strong>Obergünzburg</strong> bisher nicht nach.<br />

Der Markt <strong>Obergünzburg</strong> weist in Ziffer 4 der Begründung des Bebauungsplanentwurfs darauf<br />

hin, dass für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes "Am<br />

<strong>Eschbach</strong> <strong>II</strong> - 1. Änderung" offenbar eine Bestandsaufnahme erstellt wurde, die zum Ergebnis<br />

hatte, dass es keine beachtenswerten Zusammenhänge mit amtlichen Biotopen oder<br />

Erkenntnissen aus dem Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) gibt. Eine zusätzliche<br />

Überprüfung der artenschutzrechtlichen Belange habe zudem ergeben, dass von amtlich<br />

TOP 1 Marktrat öffentlich 01.10.2013 Seite 8 von 18


durchgeführten Kartierungen (Biotopschutz-, Artenschutz- und Amphibienschutzkartierung<br />

sowie Wiesenbrüterkulisse) keinerlei spezielle schutzwürdige Arten innerhalb bzw. im näheren<br />

Umfeld des Plangebietes vorzufinden sind. Trotz dieses Hinweises hat der Markt <strong>Obergünzburg</strong><br />

seine Bestandsaufnahme und seine Unterlagen zur zusätzlichen Überprüfung der<br />

artenschutzrechtlichen Belange entgegen § 3 Abs. 2 S. 1 und 2 BauGB nicht öffentlich ausgelegt<br />

und darauf auch nicht in seiner Bekanntmachung vom 04.07.2013 Bezug genommen.<br />

Die durch Anschlag an die Amtstafeln erfolgte ortsübliche Bekanntmachung vom 04.07.2013<br />

über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs ist daher fehlerhaft.<br />

Für das weitere Bebauungsplanverfahren weise ich darauf hin, dass nach der Rechtsprechung<br />

(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18.06.2010, Az. 1 NE 09.3166,<br />

juris, Urteile vom 05.02.2009, Az. 1 N 07.2713. juris. und vom 25.10.2010. Az. 1 N 0R.1473,<br />

juris; Baden Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17.06.2010, BauR 2011,<br />

80/81) § 3 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 1 BauGB nicht so auszulegen ist, dass nur auf Arten umweltbezogener<br />

Informationen, die nach Einschätzung des Marktes <strong>Obergünzburg</strong> wesentlich<br />

sind, hingewiesen werden muss. Vielmehr müssen alle umweltbezogenen Informationen, die<br />

vom Projektträger, einem von ihm beauftragten Gutachter oder den zuständigen Behörden<br />

stammen, nach Themenblöcken zusammengefasst und Öffentlich bekannt gemacht werden,<br />

ohne dass dem Markt <strong>Obergünzburg</strong> dabei das Recht zu einer Selektion zusteht. spricht<br />

nicht nur der unterschiedliche Wortlaut im Vergleich zu § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, sondern<br />

auch die Informationsfunktion der Regelung. Die interessierte Öffentlichkeit soll unabhängig<br />

von der unter Umständen subjektiv geprägten Einschätzung des Marktes <strong>Obergünzburg</strong> darüber<br />

unterrichtet werden, welche umweltbezogenen Themen bisher im Planaufstellungsverfahren<br />

eine Rolle gespielt haben. Nur so kann die Auslegungsbekanntmachung die ihr zukommende<br />

Anstoßfunktion uneingeschränkt erfüllen. Diese Gesetzesauslegung wird<br />

dadurch bestätigt, dass nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB Angaben dazu zu machen<br />

sind, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, und nicht etwa Angaben<br />

dazu, welche Arten von Information öffentlich ausgelegt werden.<br />

5. Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB)<br />

Der Markt <strong>Obergünzburg</strong> hat im bisherigen Bebauungsplanverfahren eine äußerst fehlerhafte<br />

Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange vorgenommen.<br />

§ 1 Abs. 7 BauGB schreibt vor, dass bei der Aufstellung der Bauleitplane die öffentlichen und<br />

privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Für die Beachtung<br />

dieses Abwägungsgebotes ergeben sich folgende Anforderungen:<br />

a) Das Abwägungsgebot verlangt zunächst die Ermittlung und Feststellung des abwägungserheblichen<br />

Materials. Die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials ist bereits ein Vorgang<br />

des planerischen Abwägens. Der Markt <strong>Obergünzburg</strong> muss darüber entscheiden,<br />

welche Belange für die Abwägung überhaupt in Betracht kommen können, und er muss weiterhin<br />

entscheiden, inwieweit das Abwägungsmaterial aufgrund der konkreten Umstände von<br />

Bedeutung, d.h. abwägungserheblich ist. Hierzu bedarf es schließlich der Entscheidung,<br />

welche Belange von der Planung allenfalls geringfügig betroffen sind und daher gegebenenfalls<br />

bei der Abwägung außer Betracht bleiben können und welche Belange in absehbarer<br />

Zeit betroffen sein können.<br />

b) Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB umfasst nicht nur eine Ermächtigung zur<br />

Abwägung, sondern es begründet zugleich eine Abwägungspflicht. Unterbleibt die Abwägung<br />

oder ist sie unvollständig, so ist der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan „Am<br />

<strong>Eschbach</strong> <strong>II</strong> - 1. Änderung"<br />

fehlerhaft.<br />

TOP 1 Marktrat öffentlich 01.10.2013 Seite 9 von 18


c) Der Markt <strong>Obergünzburg</strong> muss bei seiner Abwägung die von der Rechtsprechung entwickelten<br />

Grundsätze über die Bewertung des Abwägungsmaterials beachten. Dies gilt vor<br />

allem für das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung und das Gebot der Rücksichtnahme.<br />

Im Einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen:<br />

Das bisherige Bebauungsplanverfahren und damit der Bebauungsplanentwurf kranken daran,<br />

dass der Markt <strong>Obergünzburg</strong> das abwägungserhebliche Material höchst unzureichend<br />

und zum Teil überhaupt nicht ermittelt und festgestellt hat. Die bisher erfolgte Abwägung ist<br />

daher zumindest unvollständig und damit fehlerhaft. Im Einzelnen sind folgende Defizite festzustellen:<br />

Der Markt <strong>Obergünzburg</strong> hat es im bisherigen Bebauungsplanverfahren unterlassen,<br />

bezogen auf das gesamte Gemeindegebiet eingehend zu überprüfen, inwieweit anstelle<br />

der Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes im Geltungsbereich des in<br />

Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes "Am <strong>Eschbach</strong> <strong>II</strong> - 1. Änderung" geeignetere<br />

Alterativen in Betracht kommen bzw. bereits ausreichend Wohnbauflächen vorhanden<br />

sind.<br />

<br />

<br />

Bereits unter Ziffer 1. dieses Schreibens habe ich darauf hingewiesen, dass auch bei<br />

einem Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne von § 13 a Abs. 1 S. 1 BauGB<br />

eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und ein Umweltbericht<br />

nach § 2 a BauGB zu erstellen ist. Dies ist bisher nicht erfolgt.<br />

Das bisherige Bebauungsplanverfahren verstößt gegen das im Rahmen der Abwägung<br />

zu beachtende Gebot der Konfliktbewältigung.<br />

Von jedem Bebauungsplan muss verlangt werden, dass er die ihm zuzurechnenden Konflikte<br />

bewältigt, d.h. die betroffenen Belange untereinander zu einem gerechten Ausgleich bringt.<br />

Das gilt sowohl für die bereits bestehenden als auch für die durch die Planung neu aufgeworfenen<br />

Konflikte. Der Bebauungsplan darf der Plandurchführung, d.h. dem Baugenehmigungsverfahren<br />

nur das<br />

überlassen, was diese an zusätzlichem Interessenausgleich tatsächlich zu leisten vermag.<br />

Insbesondere die Festsetzungen eines Bebauungsplanes müssen konkret-individuell sein<br />

und damit Regelungen im Angesicht der konkreten Sachlage treffen. Das bedeutet, dass die<br />

konkrete Situation der Grundstücke und auch ihr Verhältnis zur Nachbarschaft zu sehen und<br />

etwaige Konflikte zu lösen sind (Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 10. Auflage 2007,<br />

§ 1 Anm. 115).<br />

Das Gebot der Konfliktbewältigung erfordert auch eine Prognose der Auswirkungen der Planung.<br />

Diese Prognose ist unter Berücksichtigung aller verfügbaren Erkenntnismittel in einer<br />

dem Gegenstand der Planung angemessenen und methodisch einwandfreien Weise zu erarbeiten.<br />

Hierzu gehört auch die Erstellung sachverständiger Untersuchungen (Battis/Krautzberger/Löhr,<br />

Baugesetzbuch, 10. Auflage 2007, § 1 Anm. 117).<br />

Diese Grundsätze hat der Markt <strong>Obergünzburg</strong> im bisherigen Bebauungsplanverfahren nicht<br />

beachtet.<br />

Die im Bebauungsplanentwurf vorgesehene Erschließung der Baugrundstücke führt dazu,<br />

dass die Grundstücke meiner Mandanten im Zuge der Erschließung des Bebauungsplangebietes<br />

zu Erschließungsbeiträgen bzw. Straßenausbaubeiträgen sowie zu Wasser- und Kanalherstellungsbeiträgen<br />

herangezogen werden. Dem steht der private Belang meiner Mandanten<br />

entgegen, die eine Beitragsveranlagung für Straße, Wasser und Kanal grundsätzlich<br />

ablehnen.<br />

In diesem Zusammenhang drängt es sich bei Betrachtung des vom Markt <strong>Obergünzburg</strong><br />

vorgesehenen Erschließungssystems förmlich auf, dass auf einen Ausbau des Geishauswe-<br />

TOP 1 Marktrat öffentlich 01.10.2013 Seite 10 von 18


ges verzichtet werden kann. Das bisher geplante Erschließungssystem erscheint wenig<br />

strukturiert und äußerst unübersichtlich.<br />

Das vom Markt <strong>Obergünzburg</strong> geplante Erschließungssystem wird ferner dadurch beeinträchtigt,<br />

dass im Teilgebiet WA 3 eine Teilfläche im Bereich der Planstraße A erst zu einem<br />

späteren Zeitpunkt erschlossen wird. Abgesehen davon, dass - worauf im Einzelnen noch<br />

eingegangen wird - eine derartige Festsetzung nicht mit § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Einklang<br />

steht, erschwert eine spätere Erschließung des Bereichs der Planstraße A die Verwirklichung<br />

eines Erschließungssystems, das ohne einen Ausbau des Geishausweges auskommt.<br />

Das Bebauungsplangebiet kann nämlich bei einer geringfügigen Umplanung aus südlicher,<br />

östlicher und nördlicher Richtung über die dort bestehenden bzw. zu verlängernden Straßen<br />

"Am <strong>Eschbach</strong>", "Öschweg", "Sattlerweg" und "Krankenhausstraße" ordnungsgemäß und<br />

wesentlich klarer und flächenschonender erschlossen werden, ohne dass es eines Ausbaus<br />

des Geishausweges bedürfte. Erforderlich wäre eine Verlängerung der Straße "Am <strong>Eschbach</strong>"<br />

in Richtung "Krankenhausstraße", sodass die "Planstraße A der verlängerte "Öschweg"<br />

(nordwestlicher Teil) und die Abzweigung des "Geishausweges" (Fl. Nr. 1645/7 der<br />

Gemarkung <strong>Obergünzburg</strong>) entfallen könnten.<br />

Für den Fußgängerverkehr würde sich ein Fußweg anbieten, der den Geishausweg über<br />

eine Querung der verlängerten Straße "Am <strong>Eschbach</strong>" mit dem "Sattlerweg" verbindet.<br />

Mit diesem Konflikt hat sich der Markt <strong>Obergünzburg</strong> im bisherigen Bebauungsplanverfahren<br />

nicht befasst.<br />

6. Widersprüchliche Festsetzung der Grundflächenzahl und der überbaubaren Grundstücksfläche<br />

Die Planzeichnung des Bebauungsplanes „Am <strong>Eschbach</strong> <strong>II</strong> - 1. Änderung" unterteilt den Geltungsbereich<br />

des Bebauungsplans in insgesamt vier Teilgebiete (WA 1, WA 2, WA 3 und WA<br />

4). Für diese Teilgebiete setzt die Nutzungsschablone der Planzeichnung Grundflächenzahlen<br />

(GRZ) von 0,25 (WA 3), 0,3 (WA 1) und 0,4 (WA 2 und WA 4) fest. Diese Festsetzungen<br />

stehen jedoch im Widerspruch zu der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche, die<br />

sich aus den in der PIanzeichnung festgesetzten Baugrenzen ergibt (§ 23 BauNVO) und für<br />

eine Vielzahl der Baugrundstücke deutlich höher ist.<br />

Dieser deutliche Widerspruch der genannten Festsetzungen führt zu einem beachtlichen<br />

Mangel des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes "Am <strong>Eschbach</strong> <strong>II</strong>- 1. Änderung".<br />

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem ähnlich gelagerten Fall im Rahmen eines<br />

Normenkontrollverfahrens im Urteil vom 25.10.2010 (Az. 1 N 08.1473) folgendes festgestellt:<br />

„Ein infolge unzureichender Abstimmung bestehendes Missverhältnis zwischen den Rechtsfolgen<br />

einzelner Bebauungsplanfestsetzungen in dem dargestellten Ausmaß stellt nach der<br />

Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 14.07.2009, Baur 2010, 54 = NRW-RR 2010, 50 =<br />

UPR 2010, 311) die Erforderlichkeit der betroffenen Regelungen in Frage, weil sie die ihnen<br />

als Kehrseite der begrenzenden Wirkung zukommende zulassende Wirkung zu einem erheblichen<br />

Teil nicht erfüllen können. Nach dem Leitsatz des genannten Urteils müssen Festsetzungen<br />

eines Bebauungsplanes zwar nicht nahtlos ineinandergreifen; sie müssen aber so<br />

aufeinander abgestimmt sein, dass das, was eine Festsetzung zulässt, nicht nach einer anderen<br />

zu einem wesentlichen Teil unzulässig ist. Der Senat neigt dazu, daran festzuhalten,<br />

dass eine unzureichende Abstimmung von ineinander-greifenden Festsetzungen nicht nur<br />

Abwägungsfragen aufwirft, sondern bereits die städtebauliche Rechtfertigung der betroffenen<br />

Festsetzungen entfallen lassen kann. Die Festsetzungen zur zulässigen Grundfläche sind<br />

nämlich jedenfalls wegen eines Abwägungsfehlers unwirksam. Der Fehler liegt darin, dass<br />

die Festsetzungen, so wie sie getroffen wurden, nicht dem Willen der Antragsgegnerin als<br />

TOP 1 Marktrat öffentlich 01.10.2013 Seite 11 von 18


Satzungsgeberin entsprechen (BVerwG vom 1R.012004, BVerwGE 120, 239 NRW 2004,<br />

856 = BRS 67 Nr. 2). …Dieser auf eher Verkennung der rechtlichen Bedeutung des Kriteriums<br />

zulässige Grundfläche beruhende Abwägungsmangel ist rechtlich erheblich (g 214 Abs.<br />

3 Satz 2 Halbsatz, 2 BauGB). Er ist offensichtlich, weil sich das nicht dem Planungswillen<br />

entsprechende Missverhältnis unmittelbar aus den Festsetzungen ergibt. Der Mangel war<br />

auch von Einfluss auf das Abwägungsergebnis, weil die Antragsgegnerin bei der zulässigen<br />

Grundfläche niedrigere Maße festgesetzt hätte, wenn sie nicht nur die „Anrechnungsregelung"<br />

des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO, sondern auch die „Überschreitungsregelung" des §<br />

19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 BauNVO berücksichtigt hätte.<br />

Die Unwirksamkeit der Festsetzungen zur zulässigen Grundfläche hat die Gesamtunwirksamkeit<br />

des Bebauungsplanes einschließlich der Erhaltungssatzung gemäß § 172 BauGB<br />

zur Folge. Wie bereits erwähnt, hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung<br />

zwar überzeugend geltend gemacht, dass die Festsetzungen zur zulässigen Grundfläche<br />

nach dem Konzept des Bebauungsplanes im Verhältnis zu den Festsetzungen zur überbaubaren<br />

Grundstücksfläche von nachrangiger Bedeutung seien. Das ändert jedoch nichts daran,<br />

dass wirksame Festsetzungen zur zulässigen Grundfläche gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1<br />

BauNVO zwingend Voraussetzung für die Wirksamkeit aller weiteren Festsetzungen zum<br />

Nutzungsmaß sind. Somit führt die Unwirksamkeit der ersteren auch zur Unwirksamkeit der<br />

Regelung der Zahl der Vollgeschosse (Nr. 4 Abs. 2 der Festsetzungen durch Planzeichen)<br />

und der Höhe der Hofbebauung (Nr. 2.4 der Festsetzungen durch Text). Bei diesen Festsetzungen<br />

handelt es sich jedoch um unverzichtbare Bestandteile des Bebauungsplans, weil sie<br />

unmittelbar den Hauptzwecken der Planung,…. dienen."<br />

Die Festsetzungen der Grundflächenzahl in der Nutzungsschablone der Planzeichnung und<br />

der überbaubaren Grundstücksfläche in der Planzeichnung sind daher in sich widersprüchlich<br />

und fehlerhaft.<br />

7. Verstoß der Festsetzung für den Bereich der Planstraße A gegen § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2<br />

BauGB<br />

Der Bebauungsplanentwurf sieht in der Planzeichnung für den Bereich der Planstraße A vor,<br />

dass eine Erschließung dieses Bereichs erst später erfolgen soll und bis zum Eintritt bestimmter<br />

Umstände unzulässig ist. Als Rechtsgrundlage für diese Festsetzung wird in Ziffer<br />

1.4 der Planzeichenerklärung auf § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BauGB verwiesen.<br />

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bezugnahme in Ziffer 1.4 der Planzeichenerklärung<br />

auf § 9<br />

Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BauGB unzutreffend ist. Bereits nach dem Wortlaut der Regelung ist ausschließlich<br />

§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BauGB einschlägig. Diese Festsetzungen für den Bereich<br />

der Planstraße A verstoßen jedoch gegen § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BauGB.<br />

Der Markt <strong>Obergünzburg</strong> macht beim Erlass des Bebauungsplanes „Am <strong>Eschbach</strong> <strong>II</strong> - 1.<br />

Änderung' zu Unrecht von der Bestimmung des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BauGB Gebrauch, wonach<br />

im Bebauungsplan in besonderen Fällen festgesetzt werden kann, dass bestimmte der<br />

in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur bis zum Eintritt<br />

bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig sind.<br />

Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 9 Abs. 2 BauGB dürfen Baurechte nur in „besonderen<br />

Fällen" auf Zeit festgesetzt werden. Dies setzt voraus, dass eine konkrete städtebauliche<br />

Situation vorliegt, die es rechtfertigt, die Grundstückseigentümer schlechter zu stellen, als<br />

dies üblicherweise bei der Schaffung von Baurecht geschieht (Gesetzesbegründung, BT-Drs.<br />

15/225O, S. 49; Ja- de/Dirnberger/Weiss, Baugesetzbuch - Baunutzungsverordnung, 4. Auflage<br />

2005, § 9 Anm. 80; Bröll, Baurechte auf Zeit in der Praxis, KommJur 2006, 46/47). Dies<br />

erfordert aber eine entsprechende städtebauliche Abwägung und Begründung, um den hiervon<br />

berührten unterschiedlichen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen (Gesetzesbegrün-<br />

TOP 1 Marktrat öffentlich 01.10.2013 Seite 12 von 18


dung, BT-Drs. 15/2250, S. 49; Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Auflage 2006, Anm. 178 und<br />

181). Der Bundesgesetzgeber hat ganz bewusst am Grundsatz eines auf Dauer angelegten<br />

Baurechts festgehalten und die Konstellationen des Baurechts auf Zeit auf Ausnahmesituationen<br />

beschränkt, die einer besonderen städtebaulichen Abwägung und Begründung bedürfen<br />

(Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/2250, S. 49; Bericht der unabhängigen Expertenkommission<br />

zur Novellierung des BauGB, August 2002, Rdnr. 199 f.; Schieferdecker, Baurecht<br />

auf Zeit im BauGB 2004, BauR 2005, 320/322). Wenn der Markt <strong>Obergünzburg</strong> von<br />

den Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 Abs. 2 BauGB in rechtsfehlerfreier Weise Gebrauch<br />

machen will, müssen also besondere städtebauliche Gründe vorliegen, die eine Abkehr vom<br />

Grundsatz des zeitlich unbeschränkten Baurechts und die mit der Befristung oder Bedingung<br />

verbundenen Einschränkungen des Grundeigentums rechtfertigen (Schieferdecker, Baurecht<br />

auf Zeit im BauGB 2004, BauR 2005, 320/322).<br />

Eine derartige besondere städtebauliche Abwägung und Begründung enthält der Bebauungsplan-entwurfs<br />

„Am <strong>Eschbach</strong> <strong>II</strong> - 1. Änderung" jedoch nicht. In Ziffer 2 der Begründung<br />

des Bebauungsplanentwurfs befindet sich lediglich der Hinweis, dass in Abstimmung mit den<br />

Belangen der Grundstückseigentümer die Erschließung und damit die Bebauung der Baugrundstücke<br />

Nrn. 29 - 34 erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein soll. Welcher Art die<br />

Belange dieser Grundstückseigentümer sein sollen und ob hier ein besonderer Fall im Sinne<br />

von § 9 Abs. 2 BauGB vorliegt, ist nicht erkennbar.<br />

Abgesehen davon, dass die erforderliche städtebauliche Abwägung und Begründung fehlt,<br />

ist im Falle des in Aufstellung befindlichen Behauungsplanes „Am <strong>Eschbach</strong> <strong>II</strong> – 1. Änderung"<br />

eine konkrete<br />

städtebauliche Situation, die die Festsetzung eines Baurechtes auf Zeit rechtfertigen würde,<br />

nicht ersichtlich. Vielmehr hätte für den Markt <strong>Obergünzburg</strong> ohne größere Probleme die<br />

Möglichkeit bestanden, auch für den Bereich der Planstraße A die Erschließung und Bebauung<br />

der dort gelegenen Baugrundstücke ohne zeitliche Festlegung festzusetzen.<br />

Die Anwendung des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BauGB setzt ferner voraus, dass der Eintritt der<br />

Bedingung, von der einzelner Nutzungen im Bebauungsplangebiet abhängig ist, absehbar<br />

sein muss. Bedingungen, bei denen völlig offen ist, ob sie überhaupt eintreten, sind unzulässig.<br />

Vielmehr muss der Zeitraum bis zum voraussichtlichen Eintritt der Bedingung abschätzbar<br />

sein (Bröll, Baurechte auf Zeit in der Praxis, KommJur 2006, 46/48; Kuschnerus, Befristete<br />

und bedingte Festsetzungen in Bebauungsplänen, ZfBR 2005, 127/132). Eine derartige<br />

Absehbarkeit, die Voraussetzung für die Anwendung des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BauGB ist,<br />

liegt im FaIle der Verwirklichung der Erschließung des Bereichs der Planstraße A nicht vor<br />

und wird auch im Bebauungsplanentwurf und seinen Bestandteilen nicht näher dargelegt.<br />

Die Festsetzung des Bebauungsplanentwurfs für den Bereich der Planstraße A verstößt daher<br />

gegen § 9 Abs. 2 S. I Nr. 2 BauGB.<br />

8. Naturschutzrechtliche Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen<br />

Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan "Am <strong>Eschbach</strong> <strong>II</strong> - 1. Änderung" verkennt die<br />

im Bebauungsplanverfahren anzuwendende naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. § 21<br />

Abs. 1 BNatSchG sieht für die Bauleitplanung die Anwendung der naturschutzrechtlichen<br />

Eingriffsregelung vor, wenn auf Grund dieser Verfahren nachfolgend Eingriffe in Natur und<br />

Landschaft zu erwarten sind. In welcher Weise die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung<br />

anzuwenden ist, beurteilt sich nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB). Nach §<br />

1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist die Eingriffsregelung mit ihren Elementen Vermeidung und Ausgleich<br />

im Bauleitplanverfahren in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen.<br />

Nach der gesetzlichen Definition in Art. 6 BayNatSchG sind Eingriffe solche Veränderungen<br />

der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts<br />

oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Vermeidbare<br />

Beeinträchtigungen sind zu unterlassen. Dabei ist zu prüfen, ob das Planungsziel mit einem<br />

geringeren Eingriff in Natur und Landschaft — quantitativ, qualitativ oder an anderen Stand-<br />

TOP 1 Marktrat öffentlich 01.10.2013 Seite 13 von 18


orten im Plangebiet — erreicht werden kann; das gemeindliche Planungsziel als solches<br />

kann durch das Vermeidungsgebot nicht in Frage gestellt werden. Die Gemeinden sind nach<br />

§ 1 a Abs. 2 BauGB gehalten, Möglichkeiten der Vermeidung zu ermitteln und in die Abwägung<br />

einzustellen. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auszugleichen, soweit es zur<br />

Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Der<br />

Ausgleich zielt auf eine Kompensation des Eingriffs. im Wesentlichen durch eine ökologische<br />

Aufwertung.<br />

Nach § 1 a Abs. 3 S. 2 BauGB erfolgt der Ausgleich in der Bauleitplanung durch geeignete<br />

Darstellung im F1.ächennutzungspJan und Festsetzungen im Bebauungsplan nach den § 5<br />

und 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich- Anstelle von Darstellungen und<br />

Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 BauGB oder sonstige<br />

geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen<br />

werden ( 1 a Abs. 3 S. 4 BauGB).<br />

Der Markt <strong>Obergünzburg</strong> lässt völlig offen, von welcher dieser Ausgleichsalternativen er Gebrauch<br />

machen will. Aus 6.2 der Begründung des Bebauungsplanentwurfs geht vielmehr<br />

hervor, dass das Bebauungsplangebiet lediglich durchgrünt werden und eine Verbesserung<br />

der Lebensraumverhältnisse erfolgen soll. Konkrete Ermittlungen und Feststellungen zum<br />

Ausgleichsbedarf hat der Markt <strong>Obergünzburg</strong> nicht vorgenommen. Auch Festsetzungen<br />

bezüglich der erforderlichen Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen fehlen vollständig.<br />

Nach dem Leitfaden "Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft" des Bayerischen<br />

Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen (2. Auflage 2003) ist davon<br />

auszugehen, dass das Bebauungsplangebiet aufgrund der dort vorherrschenden intensiven<br />

Grünlandnutzung der Kategorie "Gebiete geringer Bedeutung" zuzuordnen ist. Angesichts<br />

der festgesetzten Grundflächenzahlen, die im Durchschnitt geringer als 0,4 sind, liegt ein<br />

niedriger bis mittlerer Versiegelungs- bzw. Nutzungsgrad (Typ B) vor, der einen Kompensationsfaktor<br />

von 0,3 rechtfertigt. Ausgehend davon, dass die neuen Wohnbauflächen eine Größe<br />

von 21.254 m² und die neuen Verkehrsflächen eine Größe von 2.344 m² haben und damit<br />

ein Eingriff in Natur und Landschaft in einem Umfang von 23.598 m² stattfindet, ergibt sich<br />

ein Ausgleichsbedarf in Höhe von ca. 7.079 m² (23.598 m² x 0,3). Dieser Ausgleichsbedarf<br />

kann entgegen der Begründung des Bebauungsplanentwurfs nicht innerhalb des Geltungsbereiches<br />

des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes "Am <strong>Eschbach</strong> <strong>II</strong> - 1. Änderung"<br />

nachgewiesen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein externer Ausgleich erforderlich<br />

ist. Der Bebauungsplanentwurf enthält hierzu allerdings keinerlei Aussagen bzw.<br />

Festsetzungen.<br />

Der Bebauungsplanentwurf verstößt daher auch gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung<br />

des § 1 a BauGB.<br />

9. Zusammenfassung<br />

Das bisherige Verfahren zum Erlass des Bebauungsplanes „Am <strong>Eschbach</strong> <strong>II</strong> - 1. Änderung"<br />

leidet an zahlreichen Mängeln. Ich rege daher an, den Bebauungsplanentwurf nach Maßgabe<br />

der Einwendungen meiner Mandanten zu ändern und den geänderten Entwurf erneut<br />

öffentlich auszulegen.<br />

Über das Ergebnis der Beschlussfassung zu den Einwendungen meiner Mandanten bitte ich<br />

mich zu unterrichten.<br />

Mit freundlichen Grüßen, gez. Wolfgang Schubaur Rechtsanwalt<br />

Abwägung:<br />

Zu 1. Unzulässiger Verzicht auf die Umweltprüfung und auf den Umweltbericht<br />

Die Ausführungen dienen der Kenntnisnahme. Der Markt <strong>Obergünzburg</strong> ist jedoch der Auffassung,<br />

dass die im BauGB getroffene Feststellung im § 13a, wonach hier das vereinfachte<br />

Verfahren nach § 13 BauGB angewendet werden darf, nicht zu beanstanden ist. Es handelt<br />

TOP 1 Marktrat öffentlich 01.10.2013 Seite 14 von 18


sich um einen seit dem 28.11.1990 rechtskräftigen Bebauungsplan, der in seinem nördlichen<br />

Teilbereich geändert werden soll. Die in § 13a Abs. 1 beschriebenen Voraussetzungen der<br />

Anwendung sind ebenfalls eingehalten und es werden auch keine Vorhaben begründet, die<br />

einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über<br />

die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Es sind auch keine<br />

Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 und 7 Buchstabe b genannten<br />

Schutzgüter gegeben. In diesem Zusammenhang ist auch beachtlich, dass im Laufe des<br />

Verfahrens weder seitens der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Ostallgäu<br />

noch seitens der Höheren Landesplanungsbehörde oder des Regionalen Planungsverbandes<br />

Allgäu 16 irgendwelche Anmerkungen oder gar Bedenken hierzu vorgetragen wurden.<br />

Der Bundesgesetzgeber hat in der letzten Novellierung des BauGB nochmals klargestellt,<br />

dass die europäische Richtlinie bei dem Verfahren der Innenentwicklung nach § 13a BauGB<br />

nicht anzuwenden ist.<br />

Wie bereits unter Ziffer 1 vorgetragen wurde, ist für den Bebauungsplan der Innenentwicklung<br />

das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB anzuwenden und hiernach ist nach Abs. 3<br />

keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, kein Umweltbericht nach § 2a BauGB, keine<br />

Angabe der Arten verfügbarer umweltrelevanter Informationen, kein Monitoring nach § 4 c<br />

BauGB und keine zusammenfassende Erklärung erforderlich. Die vorgetragene Verpflichtung<br />

des Marktes <strong>Obergünzburg</strong>, im gegenständlichen Verfahren eine Umweltprüfung und<br />

einen Umweltbericht erstellen zu müssen, entbehrt der rechtlichen Grundlage und ist daher<br />

nicht erforderlich.<br />

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der EuGH-Entscheidung, die im Einwendungsschreiben<br />

zitiert wird. Dort wurde gerade nur das Zusammenspiel zwischen der Regelung<br />

des § 13 a BauGB und den weitgehenden Unbeachtlichkeitsregelungen im § 214 BauGB als<br />

europarechtswidrig angesehen. Darauf hat der Gesetzgeber bereits reagiert und die entsprechende<br />

Regelung in § 214 BauGB gestrichen. Keineswegs ergibt sich aus dieser Entscheidung,<br />

dass § 13 a BauGB nunmehr nur noch unter Durchführung einer Umweltprüfung<br />

und Abfassung eines Umweltberichts angewendet werden dürfe. Die entsprechenden Ausführungen<br />

gehen daher ins Leere.<br />

Zu 2. Fehlende Kongruenz zwischen dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes und den<br />

Aufstellungsbeschlüssen des Marktgemeinderates <strong>Obergünzburg</strong><br />

Der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes wurde am 07.08.2012 wurde in<br />

öffentlicher Sitzung des Marktgemeinderates gefasst. Dieser Aufstellungsbeschluss wurde<br />

am 24.08.2012 durch öffentlichen Aushang unter Beifügung eines Lageplans mit der Darstellung<br />

des Umgriffs bekannt gemacht.<br />

Im Laufe der Bearbeitung und Beratung des Vorentwurfs wurde der Geltungsbereich des<br />

Bebauungsplanes „Am <strong>Eschbach</strong> <strong>II</strong>, erste Änderung“ erweitert. In öffentlicher Sitzung des<br />

Marktgemeinderates am 02.07.2013 wurde bestimmt, dass sich der Geltungsbereich um die<br />

beiden Grundstücke, Fl. Nrn. 1648/1 und 1648/28 mit den entsprechenden Anteilen angrenzenden<br />

Verkehrsflächen erweitert hat. Der Geltungsbereich hat sich dadurch vom 4,1 ha auf<br />

4,26 ha, somit um rd. 0,16 ha vergrößert.<br />

Insofern entspricht der ausgelegte Bebauungsplanentwurf dem Aufstellungs- bzw. dem Billigungsbeschluss<br />

des Marktgemeinderates <strong>Obergünzburg</strong>. Eine Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses<br />

ist nicht erforderlich. Ausreichend ist der Billigungsbeschluss, der den neuen<br />

Umgriff des Bebauungsplan festlegt.<br />

Zu 3. Fehlende Einbeziehung von Grundstücken in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes<br />

Es wird vorgetragen, dass der Markt <strong>Obergünzburg</strong> zu Unrecht die Baugrundstücke entlang<br />

der nordwestlichen Grenze des Geishausweges nicht in die Aufstellung des Bebauungsplanes<br />

einbezogen habe.<br />

TOP 1 Marktrat öffentlich 01.10.2013 Seite 15 von 18


Bei der angesprochenen zwingenden Konfliktlösungsstrategie ging es in der einschlägigen<br />

Kommentierung aus den 70 er Jahren darum, ob es bei dem Nebeneinander von Wohn- und<br />

Industriegebieten um ein Phänomen geht, das planungsrechtlich vermieden werden sollte. In<br />

späteren Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht das „Gebot der Konfliktlösung“<br />

konkretisiert und auf ein sachangemessenes, den Anforderungen des Abwägungsgebots<br />

entsprechendes und sogleich praktikables Maß gebracht (vergl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, §<br />

1 Rd. Nr. 215). Hiernach kann die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der<br />

als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planverfahrens im<br />

Rahmen der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zu erwarten ist. Im Ergebnis<br />

heißt dies, dass das im Abwägungsgebot enthaltende Gebot der Konfliktlösung erst verletzt<br />

ist, wenn das durch die Planung hervorgerufene Problem zu Lasten des Betroffenen ungelöst<br />

bleibt, ein nach Lage der Dinge ungelöstes Opfer abverlangt würde.<br />

Im gegenständlichen Verfahren soll ein bereits seit vielen Jahren bestehender Bebauungsplan,<br />

der mit seinem Geltungsbereich an der nordwestlichen Grenze des Geishausweges<br />

endet, geändert werden. Es gibt keine städtebaulich relevanten Gründe, weswegen die bestehende<br />

Bebauung entlang der nördlichen Seite des Geishausweges hätte einbezogen<br />

werden müssen. In diesem Bestandsbereich stehen keine Konfliktlösungen an. Bei der Bebauung<br />

zwischen dem Geishausweg und der Krankenhausstraße, einschließlich der Bebauung<br />

entlang dem Vinzentinerinnenweg handelt es sich um ein Wohngebiet, das sich nach §<br />

34 BauGB so entwickelt hat.<br />

Es gibt auch keinen Anlass, die vorgenannte Bauzeile aus erschließungstechnischen Gründen<br />

in den gegenständlichen Bebauungsplan einzubeziehen, siehe § 125 ff BauGB. Die erschließungsbeitragsrechtliche<br />

Bewertung ist unabhängig von der Einbeziehung in den Bebauungsplan.<br />

Zu 4. Fehlerhafte Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs.<br />

Die Behauptung, die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes sei fehlerhaft, teilt der<br />

Markt <strong>Obergünzburg</strong> nicht.<br />

Es wurde vielmehr bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung alle Merkmale, die<br />

nach § 13a BauGB zu beachten sind, erfüllt. Es handelt sich bei dem Plangebiet um einen<br />

Teilbereich des bestehenden Bebauungsplanes, bei dem es sich teilweise um eine bestehende<br />

Bebauung mit einer Erschließungsstraße und teilweise um ein bislang intensiv genutztes<br />

Grünland handelt. Es wurde in der Begründung zum Bebauungsplan ausgeführt,<br />

dass aufgrund der fachlich fundierten Bestandsaufnahme keine umweltrelevanten Tatbestände<br />

vorzufinden waren. Dies führte letztlich in der öffentlichen Bekanntmachung zu der<br />

Aussage, dass es aufgrund des bisherigen Planungsstandes weder einschlägige Stellungnahmen<br />

noch Erkenntnisse über wesentliche umweltrelevante Tatbestände gibt. Dies entspricht<br />

den Anforderungen des § 13 in Verbindung mit § 13a BauGB. Gemäß § 13 a Abs. 2<br />

Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz BauGB ergibt sich eindeutig, dass bei der Bekanntmachung zur<br />

öffentlichen Auslegung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung keine Angabe nach § 3<br />

Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, erforderlich<br />

ist.<br />

Zu 5. Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange § 1 Abs. 7 BauGB.<br />

Der Markt <strong>Obergünzburg</strong> teilt die Auffassung nicht, wonach im bisherigen Verfahren eine<br />

äußerst fehlerhafte Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange vorgenommen<br />

habe. Dies gilt zunächst für die bereits bei der Planaufstellung zu beachtenden Belange,<br />

denn die Abwägung der im Verfahren vorgetragenen Anregungen und Bedenken bzw.<br />

Stellungnahmen befinden sich erst im Abwägungsverfahren nach der durchgeführten öffentlichen<br />

Auslegung.<br />

TOP 1 Marktrat öffentlich 01.10.2013 Seite 16 von 18


Die Marktgemeinde hat alle umweltrelevanten Belange und Tatbestände ermittelt, in die Planung<br />

eingestellt und dabei auch die Abwägungserheblichkeit des Materials geprüft. Das Ergebnis<br />

ist der Bebauungsplanzeichnung, der Satzung zum Bebauungsplan und der Begründung<br />

zu entnehmen.<br />

Die Gemeinde ist bei der Änderung eines bestehenden Bebauungsplanes nicht verpflichtet,<br />

eine Prüfung auf das gesamte Gemeindegebiet durchzuführen, inwieweit es im gesamten<br />

Gemeindegebiet Alternativen für ein Wohngebiet vorhanden sind. Vielmehr folgt der Markt<br />

<strong>Obergünzburg</strong> dem Erfordernis des landesplanerisch gebotenen Flächenmanagements, zunächst<br />

all jene Flächen zu realisieren, die als Lücken im bestehenden Siedlungsgebiet zu<br />

füllen sind, bevor neue Flächen an der Peripherie und damit in den Außenbereich hinein<br />

entwickelt werden.<br />

Dass es sich bei dem gegenständlichen Verfahren um eine solches der Innenentwicklung<br />

nach § 13a BauGB handelt, wurde oben bereits seitens des Marktes ausgeführt.<br />

Die Behauptung, der Bebauungsplan verstoße gegen das Gebot der Konfliktbewältigung und<br />

es fehle an einschlägigen sachverständigen Untersuchungen, kann der Markt <strong>Obergünzburg</strong><br />

nicht teilen. Es handelt sich um ein Allgemeines Wohngebiet, das im bestehenden Bebauungsplan<br />

in größerem Umfang festgesetzt und auch schon bebaut wurde. Lediglich eine Teilfläche,<br />

die bisher noch von dem Eigentümer als landwirtschaftliches Grünland benötigt wurde,<br />

war als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt. Dies konnte mit dem Eigentümer einvernehmlich<br />

geklärt werden, wonach der Markt <strong>Obergünzburg</strong> nunmehr mit der im Bebauungsplan<br />

konzipierten Nutzung entwickeln kann. Dies ist lediglich auf einer Teilfläche eingeschränkt,<br />

die die geplanten Bauplätze Nr. 29 bis 34 betrifft. Diese Fläche wird noch eine gewisse<br />

Zeit dem bisherigen Eigentümer als Grünland überlassen.<br />

Es wird beanstandet, dass die privaten Belange der Mandanten bezüglich der Beitragsveranlagung<br />

für Straße, Wasser und Kanal nicht beachtet worden seien, weil die Kosten für die<br />

Erschließung des Gebietes grundsätzlich abgelehnt werden. Die vorgeschlagene alternative<br />

Erschließung, bei der ein Ausbau bzw. Inanspruchnahme des Geishausweges entbehrlich<br />

sei, entbehrt jeglicher fachlicher Grundlage, siehe Erschießungsplanung des Ingenieurbüros<br />

Jellen, Kempten. Der Geishausweg wurde als Verkehrsfläche einbezogen, weil diese Fläche<br />

im Rahmen der vorgenannten Erschließung innerhalb des im Bebauungsplan als Verkehrsfläche<br />

festgesetzten Raumes zu gestalten ist. Unabhängig davon, ob das Interesse der Einwender,<br />

von Erschließungs- und Herstellungsbeiträgen verschont zu bleiben, überhaupt abwägungsrelevant<br />

ist, erkennt die Gemeinde dieses Interesse durchaus an. Sie ist allerdings<br />

der Auffassung, dass auch im Rahmen der Gleichbehandlung alle von einer ausgebauten<br />

Erschließungsstraße Begünstigten an der Abrechnung zu beteiligen sind. Letztlich steht dieses<br />

Recht der Gemeinde auch unabhängig vom Bebauungsplan zu. Die Gemeinde könnte<br />

die bestehende Erschließungsstraße, die noch nicht endgültig hergestellt ist, jederzeit ausbauen<br />

und Erschließungsbeiträge erheben.<br />

Zu 6. Widersprüchliche Festsetzung der Grundflächenzahl und der überbauten Grundstücksfläche<br />

Der hier geschilderte Sachverhalt aus dem Urteil vom 25.10.2010 des Bayer.VGH trifft nach<br />

Auffassung des Marktes <strong>Obergünzburg</strong> für den gegenständlichen Bebauungsplan nicht zu.<br />

In der entschiedenen Fallkonstellation waren die Bauräume zu eng gefasst, um die zugelassene<br />

Grundfläche aufzunehmen. Vorliegend ist es aber genau umgekehrt. Die Bauräume<br />

sind großzügig gestaltet, so dass in jedem Fall die GRZ umgesetzt werden kann. Die großzügige<br />

Gestaltung der Bauräume dient lediglich dem Ziel, den Grundstückseigentümern bei<br />

der Situierung ihres Gebäudes eine größtmögliche Freiheit zu lassen. Keineswegs ist es Absicht<br />

des Marktes, dass sämtliche Flächen innerhalb des Bauraums bebaut werden. Vor diesem<br />

Hintergrund ergibt sich gerade keine Diskrepanz zwischen den Festsetzungen und dem<br />

städtebaulichen Ziel der Gemeinde, so dass dieser Einwand nicht berechtigt ist.<br />

TOP 1 Marktrat öffentlich 01.10.2013 Seite 17 von 18


Zu 7. Verstoß der Festsetzung für den Bereich der Planstraße A gegen § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2<br />

BauGB<br />

Die Ausführungen zu diesem Punkt der Satzung und Festsetzung des Bebauungsplanes<br />

dient der Kenntnisnahme und Beachtung. Die entsprechende Festsetzung der schraffierten<br />

Verkehrsfläche bei der Planstraße A im Bereich der Bauplätze 29 bis 34 wird gestrichen. Die<br />

in der Begründung unter Ziffer 8.1 getroffene Formulierung dieses Straßenabschnittes: „Die<br />

besonders markierte Planstraße A wird erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Daher<br />

werden die hiervon erschlossenen Bauplätze Nr. 29 bis 34 ebenfalls nicht erschlossen.“ wird<br />

entsprechend redaktionell korrigiert. Der Gemeinde bleibt es in diesem Zusammenhang<br />

überlassen, einen Teil der Erschließung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, insbesondere<br />

dann, wenn dies im Rahmen der Konfliktbewältigung mit dem betroffenen Eigentümer<br />

so festgelegt ist und andere Anlieger davon nicht negativ betroffen werden.<br />

Zu 8. Naturschutzrechtliche Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen<br />

Die hierzu getroffenen Aussagen teilt der Markt <strong>Obergünzburg</strong> nicht. Es ist unstrittig, wie<br />

oben bereits ausgeführt, dass es sich um ein Verfahren der Innenentwicklung handelt, bei<br />

dem ausdrücklich nach § 13a Abs. 2 Ziffer 4 festgelegt ist, dass in den Fällen des Absatzes 1<br />

Satz 2 Nr. 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind,<br />

als im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder als zulässig<br />

gelten.<br />

Zu 9. Zusammenfassung:<br />

Der Markt teilt nicht die Auffassung, wonach das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes<br />

„Am <strong>Eschbach</strong> <strong>II</strong>, erste Änderung“ an zahlreichen Mängeln leide.<br />

Beschluss<br />

Der Marktgemeinderat stimmt den Abwägungen der Stellungnahmen I, von Punkt 1 bis 13<br />

wie vorgetragen zu.<br />

Abstimmung. 18 : 0 Stimmen<br />

<strong>II</strong>I.<br />

Satzungsbeschluss<br />

Der Marktgemeinderat hat die vorgetragenen Stellungnahmen zur Kenntnis genommen und<br />

abgewogen, soweit dies erforderlich war. Die Satzung und Begründung wird entsprechend<br />

redaktionell ergänzt.<br />

Der Marktrat <strong>Obergünzburg</strong> beschließt den Bebauungsplan „Am <strong>Eschbach</strong> <strong>II</strong>“, bestehend<br />

aus den Textfestsetzungen und der Bebauungsplanzeichnung, jeweils in der Fassung vom<br />

01.10.2013 als Satzung. Der Satzung ist eine Begründung in der Fassung vom 01.10.2013<br />

beigefügt.<br />

Abstimmung: 18 : 0 Stimmen<br />

TOP 1 Marktrat öffentlich 01.10.2013 Seite 18 von 18

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!