Umzug ins Seniorenheim
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UMZUG INS SENIORENHEIM<br />
DAS WICHTIGSTE ZUM<br />
HEIMVERTRAGSGESETZ<br />
MIT GROSSER SCHRIFT FÜR LEICHTES LESEN
IMPRESSUM:<br />
Medieninhaber: Bundesministerium für Arbeit, Soziales<br />
und Konsumentenschutz – Sektion Konsumentenpolitik,<br />
Stubenring 1; 1010 Wien • Stand: Sept. 2012 • Druck: Paul<br />
Gerin GmbH & Co KG, 2120 Wolkersdorf • Bildnachweis:<br />
www.istockphoto.com • ISBN-Nummer: 978-3-85010-306-0<br />
Alle Rechte vorbehalten: Zu beziehen über das kostenlose<br />
BMASK-Bestellservice 0800/20 20 74 oder im Internet<br />
https://broschuerenservice.bmask.gv.at.<br />
Jede Verwertung (auch auszugsweise) ist ohne schriftliche<br />
Zustimmung des Medieninhabers unzulässig. Dies gilt<br />
<strong>ins</strong>besondere für jede Art der Vervielfältigung, der Übersetzung,<br />
der Mikroverfilmung, der Wiedergabe in Fernsehen<br />
und Hörfunk, sowie der Verarbeitung und E<strong>ins</strong>peicherung<br />
in elektronische Medien, wie z. B. Internet<br />
oder CD-Rom.
Immer mehr Menschen sind heute auf die Betreuung in<br />
Alten- und Pflegeheimen angewiesen. Durch den Eintritt in<br />
ein Heim wird die gesamte Lebenssituation neu gestaltet.<br />
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Heimträgers<br />
(es handelt sich dabei mehrheitlich um Vereine, weswegen<br />
in der Folge die männliche Form gewählt wird) und der<br />
HeimbewohnerInnen werden vertraglich festgelegt.<br />
Viele HeimbewohnerInnen bzw. deren Angehörige sind<br />
jedoch mit der Beurteilung der zumeist vorformulierten<br />
Heimverträge überfordert. Das Heimvertragsgesetz<br />
trägt dem besonderen Schutzbedürfnis alter und pflegebedürftiger<br />
Menschen Rechnung und etabliert Rechte zum<br />
Schutz vor vertraglicher Übervorteilung.<br />
WICHTIG!<br />
Vertragsbestimmungen, die gegen diese Regelungen<br />
verstoßen, sind unwirksam!<br />
FÜR WEN GILT DAS HEIMVERTRAGSGESETZ?<br />
Die Bestimmungen gelten für Verträge zwischen Heimträgern<br />
und BewohnerInnen eines <strong>Seniorenheim</strong>s, Pflege- oder<br />
Behindertenheims oder einer sonstigen Einrichtung, in die<br />
wenigstens drei Menschen aufgenommen werden können.<br />
Das Gesetz gilt gleichermaßen für private, öffentliche oder<br />
gemeinnützige Heime.<br />
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Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Gesetzes ist, dass<br />
vertraglich sowohl die Unterkunft, als auch die Betreuung<br />
und die Pflege vereinbart sind. Daher unterliegen auch<br />
Verträge mit „Pflegefamilien“ mit mindestens drei Pflegeplätzen<br />
den Neuregelungen. Hingegen fallen Verträge mit<br />
„Tagesstätten“, in denen die BewohnerInnen nicht wohnen<br />
und nächtigen, nicht unter die neuen Bestimmungen. Auch<br />
„Seniorenwohngeme<strong>ins</strong>chaften“ sind davon ausgenommen,<br />
da hier keine Betreuung zugesagt wird.<br />
Es steht den VertragspartnerInnen ähnlicher Rechtsverhältnisse,<br />
auf die das Gesetz keine zwingende Anwendung<br />
findet, jedoch frei, im Interesse eines hohen Verbraucherschutzniveaus,<br />
dessen Bestimmungen für anwendbar zu<br />
erklären.<br />
WELCHE ANSPRÜCHE STEHEN IHNEN NACH DEM<br />
NEUEN HEIMVERTRAGSGESETZ ZU?<br />
Die konkreten Ansprüche umfassen im Wesentlichen:<br />
» » Die Informationspflicht<br />
Der Heimträger ist verpflichtet, InteressentInnen an einem<br />
Heimplatz bereits vor Abschluss des Vertrags ausreichend<br />
über sein Leistungsspektrum zu informieren. Insbesondere<br />
muss der Heimträger Angaben über das Leistungsangebot<br />
(Unterkunft, Grundbetreuung, besondere Pflegeleistungen,<br />
etc.), sowie über das von BewohnerInnen zu zahlende<br />
Entgelt machen. Dadurch wird es erheblich einfacher, die<br />
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Leistungen verschiedener Heime und die dafür zu entrichtenden<br />
Zahlungen zu vergleichen. Diese Informationspflicht<br />
besteht nur gegenüber InteressentInnen, die der<br />
Heimträger aufnehmen kann (zB. nur Informationspflicht<br />
gegenüber GemeindebürgerInnen, wenn nur diese aufgenommen<br />
werden können). Diese Informationen sind<br />
schriftlich zu erteilen (Informationen auf der Homepage<br />
reichen nicht aus!).<br />
»»<br />
Schriftlichkeit des Vertrages<br />
Alle Verträge müssen schriftlich abgeschlossen werden.<br />
(Bei unbefristeten Verträgen spätestens 3 Monate ab der<br />
Aufnahme). Den HeimbewohnerInnen, deren VertreterInnen<br />
und Vertrauenspersonen ist eine Abschrift auszufolgen.<br />
»»<br />
Keine Gebührenpflicht<br />
Heimverträge im oben definierten Sinn unterliegen nicht<br />
der Gebührenpflicht!<br />
»»<br />
Inhalt des Heimvertrages<br />
Der Heimvertrag muss bestimmte Mindestinhalte aufweisen,<br />
wie zB.:<br />
»»<br />
Name und Anschrift des Heimträgers;<br />
»»<br />
Dauer des Vertrages;<br />
»»<br />
Angaben über Räumlichkeiten (konkrete Unterbringung<br />
des Bewohners, wie zB.: Einzelzimmer; Geme<strong>ins</strong>chaftsräume)<br />
und deren Ausstattung;<br />
5
»»<br />
Wäscheversorgung (Bettwäsche, Handtücher und<br />
Waschlappen, Ober- und Unterbekleidung mit Ausnahme<br />
chemischer Reinigung);<br />
»»<br />
Reinigung;<br />
»»<br />
allgemeine Verpflegung (Anzahl der Mahlzeiten, typische<br />
Verpflegung);<br />
»»<br />
Leistungen im Rahmen der Grundbetreuung (Hilfe bei<br />
kurzfristigen Krankheiten, bei persönlichen Angelegenheiten<br />
etc.);<br />
»»<br />
Höhe und Fälligkeit des Entgelts samt dessen Aufschlüsselung<br />
(Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung,<br />
besondere Pflegeleistungen, zusätzliche Leistungen);<br />
»»<br />
Vorgangsweise bei Beendigung des Heimvertrages (Entgeltabrechnung,<br />
Räumung der Wohneinheit, Lagerung<br />
von Gegenständen der HeimbewohnerInnen nach deren<br />
Tod etc.).<br />
Über spezielle Leistungen sind detaillierte Angaben zu<br />
machen, bzw. anzumerken, dass derartige Leistungen nicht<br />
erbracht werden:<br />
»»<br />
besondere Verpflegungsleistungen (Diätkost, vegetarische<br />
Kost);<br />
»»<br />
besondere Pflegeleistungen inklusive Pflegestandards<br />
(Pflegestufen);<br />
»»<br />
medizinische und therapeutische Leistungen (Anwesenheit<br />
bzw. Erreichbarkeit von ÄrztInnen bzw. Pflegepersonal<br />
und Ausstattung zur Leistungserbringung);<br />
»»<br />
sonstige Dienstleistungen (FriseurIn);<br />
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»»<br />
soziale und kulturelle Betreuung (Kurse, Beschäftigungsprogramme);<br />
»»<br />
Angaben darüber, ob und in welcher Weise eine Kaution<br />
verlangt wird.<br />
Eine Entgeltpflicht der BewohnerInnen gegenüber dem<br />
Heimträger besteht nur für die konkret von ihnen gewählten<br />
Zusatzleistungen wie beispielsweise Ausflüge, besondere<br />
Bildungs-, Beschäftigungs- und Kulturveranstaltungen<br />
(keine Verpflichtung, die vom Heimträger angebotenen<br />
Zusatzleistungen als Gesamtpaket zu bezahlen).<br />
Im Heimvertrag ist auch anzugeben, welche Leistungen<br />
gegebenenfalls von der Sozial- oder Behindertenhilfe bezahlt<br />
werden und wofür der/die HeimbewohnerIn selbst<br />
aufkommen muss. Der Gesetzgeber weist ausdrücklich<br />
auf die Pflicht zu Entgeltaufschlüsselungen in zumindest 5<br />
Entgeltblöcke (Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung,<br />
besondere Pflegeleistungen und zusätzliche Leistungen) hin.<br />
Die Inhalte des Vertrages sind einfach und verständlich,<br />
aber doch umfassend und genau zu umschreiben!<br />
» » Persönlichkeitsrechte<br />
Im Heimvertrag sind Feststellungen über die den Bewohner-<br />
Innen zustehenden Persönlichkeitsrechte zu treffen (zB.<br />
Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, auf anständige<br />
Begegnung und auf Selbstbestimmung; Recht auf politische<br />
und religiöse Selbstbestimmung; Recht auf Verkehr mit<br />
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der Außenwelt und auf Besuch von Angehörigen; Recht<br />
auf Gleichstellung; Recht auf zeitgemäße medizinische<br />
Versorgung etc.)<br />
»»<br />
Vertrauensperson<br />
Alle HeimbewohnerInnen haben das Recht, eine Vertrauensperson<br />
zu benennen, die der Heimträger in wichtigen (zivil-)<br />
rechtlichen Angelegenheiten beiziehen oder informieren muss.<br />
Bei gröblicher Pflichtverletzung (Entgeltrückstand) oder<br />
schwerer Störung des Betriebes (zB. unzumutbares Verhalten<br />
gegenüber MitbewohnerInnen) ist die Vertrauensperson<br />
einer Ermahnung des Heimbewohners, bzw. der<br />
Heimbewohnerin nachweislich beizuziehen. Darüber hinaus<br />
muss den HeimbewohnerInnen, ihren VertreterInnen und<br />
der Vertrauensperson eine Abschrift der Ermahnung ausgefolgt<br />
werden bzw. mit eingeschriebenem Brief übersendet<br />
werden („Vorwarnung“). Geschieht dies nicht, ist zB. eine<br />
nachfolgende Kündigung durch den Heimträger unwirksam!<br />
HeimbewohnerInnen können namhaft gemachte Vertrauenspersonen<br />
auch nachträglich durch andere ersetzen.<br />
» » Entgeltminderung<br />
Im Falle einer Abwesenheit von mehr als 3 Tagen (zB. Krankenhaus,<br />
Urlaub) oder im Fall der mangelhaften Leistungserbringung<br />
(Gewährleistungsfall) ist das Entgelt entsprechend<br />
zu mindern.<br />
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»»<br />
Kautionen und unzulässige Vereinbarungen<br />
Wenn die Hinterlegung einer Kaution vereinbart wird, so<br />
darf diese betragsmäßig eine bestimmte Höhe nicht überschreiten:<br />
Die Höchstbetragsgrenze ist für SelbstzahlerInnen<br />
mit einem Monatsentgelt und für SozialhilfeempfängerInnen<br />
mit € 300,– festgelegt. Die Kaution darf nur in bestimmten<br />
Fällen in Anspruch genommen werden (Entgeltansprüche-,<br />
Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche gegen BewohnerInnen).<br />
HeimbewohnerInnen (bzw. auch Vertreter-<br />
Innen) und die Vertrauensperson sind davon vorher unter<br />
Angabe der Gründe schriftlich zu verständigen.<br />
»»<br />
Zahlungen ohne gleichwertige Gegenleistung<br />
(„Eintrittsgelder“ und Reservierungsentgelte für Heimplätze)<br />
sind verboten und können zurückverlangt werden. Vereinbarungen,<br />
nach denen Sachen der HeimbewohnerInnen<br />
nach Vertragende in unangemessen kurzer Zeit verfallen<br />
(Entsorgung), sind unwirksam.<br />
»»<br />
Beendigung des Vertrages durch Kündigung<br />
Eine Kündigung durch den Heimträger ist nur bei Vorliegen<br />
wichtiger, im Gesetz aufgezählter Gründe zulässig. Diese<br />
sind im Einzelnen:<br />
1. E<strong>ins</strong>tellung des Heimbetriebes;<br />
2. Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wodurch<br />
im Heim eine gebotene Pflege nicht mehr durchgeführt<br />
werden kann;<br />
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3. fortgesetzte unzumutbare Störung des Heimbetriebes<br />
durch den Bewohner, bzw. die Bewohnerin trotz Ermahnung;<br />
4. Verzug mit der Entgeltzahlung von mindestens 2<br />
Monaten trotz Ermahnung;<br />
Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich und<br />
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum<br />
Monatsletzten erfolgt. Bei E<strong>ins</strong>tellung oder E<strong>ins</strong>chränkung<br />
des Betriebes ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten<br />
vorgesehen. Setzen HeimbewohnerInnen einen Kündigungsgrund<br />
(Entgeltrückstand, schwere Störung durch die HeimbewohnerInnen)<br />
müssen sie vorweg unter Beiziehung der<br />
VertreterInnen und der Vertrauenspersonen nachweislich<br />
ermahnt worden sein. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam!<br />
Der Heimträger ist überdies verpflichtet, die örtlich<br />
zuständigen Träger der Sozial- und Behindertenhilfe von<br />
der Kündigung zu informieren, damit diese rechtzeitig für<br />
eine Ersatzunterbringung sorgen können.<br />
Kündigungen durch die HeimbewohnerInnen sind formfrei<br />
und ohne Begründung unter Einhaltung einer Frist von einem<br />
Monat zum Monatsletzten zulässig.<br />
» » Beendigung des Vertrags durch den Tod der Bewohner-<br />
Innen<br />
Durch den Tod der HeimbewohnerInnen endet der Vertrag<br />
automatisch. Ein im Voraus bezahltes Entgelt ist anteilig<br />
zu erstatten.<br />
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»»<br />
Musterheimvertrag<br />
Wichtig: Der Musterheimvertrag des BMASK ist ein Vertragsformular,<br />
das von den VertragspartnerInnen freiwillig<br />
verwendet werden kann. Das Formular regelt im Detail<br />
die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Heimträgers<br />
und der BewohnerInnen und steht im Einklang mit den<br />
Bestimmungen des Heimvertragsgesetzes. Der Musterheimvertrag<br />
kann kostenlos von der Homepage des BMASK<br />
https://broschuerenservice.bmask.gv.at heruntergeladen<br />
werden.<br />
»»<br />
Wichtig für SachwalterInnen<br />
SachwalterInnen von HeimbewohnerInnen agieren ausschließlich<br />
im Namen der Betroffenen. Manchmal enthalten<br />
Vertragsformulare Formulierungen, die eine versteckte<br />
Eigenverpflichtung der SachwalterInnen vorsehen. Eine<br />
solche Selbstverpflichtung sollte jedoch nicht freiwillig<br />
übernommen werden.<br />
Die entsprechenden Bestimmungen finden Sie in den<br />
§§ 27b – 27i Konsumentenschutzgesetz auf der Website<br />
www.ris.bka.gv.at<br />
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BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT,<br />
SOZIALES UND KONSUMENTENSCHUTZ<br />
Stubenring 1, 1010 Wien<br />
Tel.: +43 1 711 00 - 0<br />
www.bmask.gv.at<br />
SOZIALTELEFON<br />
Bürgerservice des Sozialministeriums<br />
Tel.: 0800 - 20 16 11<br />
Mo bis Fr 08:00 - 12:00 Uhr<br />
Langer Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr<br />
PFLEGETELEFON<br />
Tel.: 0800 - 20 16 22<br />
Mo bis Fr 08:00 - 16:00 Uhr<br />
Fax: 0800 - 22 04 90<br />
pflegetelefon@bmask.gv.at<br />
BRIEFKASTEN<br />
Für Anregungen und allgemeine Fragen:<br />
briefkasten@bmask.gv.at<br />
INFORMATIONEN FÜR KONSUMENTiNNEN<br />
www.konsumentenfragen.at<br />
konsumentenfragen@bmask.gv.at<br />
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