08.11.2014 Aufrufe

Umzug ins Seniorenheim

Umzug ins Seniorenheim

Umzug ins Seniorenheim

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

UMZUG INS SENIORENHEIM<br />

DAS WICHTIGSTE ZUM<br />

HEIMVERTRAGSGESETZ<br />

MIT GROSSER SCHRIFT FÜR LEICHTES LESEN


IMPRESSUM:<br />

Medieninhaber: Bundesministerium für Arbeit, Soziales<br />

und Konsumentenschutz – Sektion Konsumentenpolitik,<br />

Stubenring 1; 1010 Wien • Stand: Sept. 2012 • Druck: Paul<br />

Gerin GmbH & Co KG, 2120 Wolkersdorf • Bildnachweis:<br />

www.istockphoto.com • ISBN-Nummer: 978-3-85010-306-0<br />

Alle Rechte vorbehalten: Zu beziehen über das kostenlose<br />

BMASK-Bestellservice 0800/20 20 74 oder im Internet<br />

https://broschuerenservice.bmask.gv.at.<br />

Jede Verwertung (auch auszugsweise) ist ohne schriftliche<br />

Zustimmung des Medieninhabers unzulässig. Dies gilt<br />

<strong>ins</strong>besondere für jede Art der Vervielfältigung, der Übersetzung,<br />

der Mikroverfilmung, der Wiedergabe in Fernsehen<br />

und Hörfunk, sowie der Verarbeitung und E<strong>ins</strong>peicherung<br />

in elektronische Medien, wie z. B. Internet<br />

oder CD-Rom.


Immer mehr Menschen sind heute auf die Betreuung in<br />

Alten- und Pflegeheimen angewiesen. Durch den Eintritt in<br />

ein Heim wird die gesamte Lebenssituation neu gestaltet.<br />

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Heimträgers<br />

(es handelt sich dabei mehrheitlich um Vereine, weswegen<br />

in der Folge die männliche Form gewählt wird) und der<br />

HeimbewohnerInnen werden vertraglich festgelegt.<br />

Viele HeimbewohnerInnen bzw. deren Angehörige sind<br />

jedoch mit der Beurteilung der zumeist vorformulierten<br />

Heimverträge überfordert. Das Heimvertragsgesetz<br />

trägt dem besonderen Schutzbedürfnis alter und pflegebedürftiger<br />

Menschen Rechnung und etabliert Rechte zum<br />

Schutz vor vertraglicher Übervorteilung.<br />

WICHTIG!<br />

Vertragsbestimmungen, die gegen diese Regelungen<br />

verstoßen, sind unwirksam!<br />

FÜR WEN GILT DAS HEIMVERTRAGSGESETZ?<br />

Die Bestimmungen gelten für Verträge zwischen Heimträgern<br />

und BewohnerInnen eines <strong>Seniorenheim</strong>s, Pflege- oder<br />

Behindertenheims oder einer sonstigen Einrichtung, in die<br />

wenigstens drei Menschen aufgenommen werden können.<br />

Das Gesetz gilt gleichermaßen für private, öffentliche oder<br />

gemeinnützige Heime.<br />

3


Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Gesetzes ist, dass<br />

vertraglich sowohl die Unterkunft, als auch die Betreuung<br />

und die Pflege vereinbart sind. Daher unterliegen auch<br />

Verträge mit „Pflegefamilien“ mit mindestens drei Pflegeplätzen<br />

den Neuregelungen. Hingegen fallen Verträge mit<br />

„Tagesstätten“, in denen die BewohnerInnen nicht wohnen<br />

und nächtigen, nicht unter die neuen Bestimmungen. Auch<br />

„Seniorenwohngeme<strong>ins</strong>chaften“ sind davon ausgenommen,<br />

da hier keine Betreuung zugesagt wird.<br />

Es steht den VertragspartnerInnen ähnlicher Rechtsverhältnisse,<br />

auf die das Gesetz keine zwingende Anwendung<br />

findet, jedoch frei, im Interesse eines hohen Verbraucherschutzniveaus,<br />

dessen Bestimmungen für anwendbar zu<br />

erklären.<br />

WELCHE ANSPRÜCHE STEHEN IHNEN NACH DEM<br />

NEUEN HEIMVERTRAGSGESETZ ZU?<br />

Die konkreten Ansprüche umfassen im Wesentlichen:<br />

» » Die Informationspflicht<br />

Der Heimträger ist verpflichtet, InteressentInnen an einem<br />

Heimplatz bereits vor Abschluss des Vertrags ausreichend<br />

über sein Leistungsspektrum zu informieren. Insbesondere<br />

muss der Heimträger Angaben über das Leistungsangebot<br />

(Unterkunft, Grundbetreuung, besondere Pflegeleistungen,<br />

etc.), sowie über das von BewohnerInnen zu zahlende<br />

Entgelt machen. Dadurch wird es erheblich einfacher, die<br />

4


Leistungen verschiedener Heime und die dafür zu entrichtenden<br />

Zahlungen zu vergleichen. Diese Informationspflicht<br />

besteht nur gegenüber InteressentInnen, die der<br />

Heimträger aufnehmen kann (zB. nur Informationspflicht<br />

gegenüber GemeindebürgerInnen, wenn nur diese aufgenommen<br />

werden können). Diese Informationen sind<br />

schriftlich zu erteilen (Informationen auf der Homepage<br />

reichen nicht aus!).<br />

»»<br />

Schriftlichkeit des Vertrages<br />

Alle Verträge müssen schriftlich abgeschlossen werden.<br />

(Bei unbefristeten Verträgen spätestens 3 Monate ab der<br />

Aufnahme). Den HeimbewohnerInnen, deren VertreterInnen<br />

und Vertrauenspersonen ist eine Abschrift auszufolgen.<br />

»»<br />

Keine Gebührenpflicht<br />

Heimverträge im oben definierten Sinn unterliegen nicht<br />

der Gebührenpflicht!<br />

»»<br />

Inhalt des Heimvertrages<br />

Der Heimvertrag muss bestimmte Mindestinhalte aufweisen,<br />

wie zB.:<br />

»»<br />

Name und Anschrift des Heimträgers;<br />

»»<br />

Dauer des Vertrages;<br />

»»<br />

Angaben über Räumlichkeiten (konkrete Unterbringung<br />

des Bewohners, wie zB.: Einzelzimmer; Geme<strong>ins</strong>chaftsräume)<br />

und deren Ausstattung;<br />

5


»»<br />

Wäscheversorgung (Bettwäsche, Handtücher und<br />

Waschlappen, Ober- und Unterbekleidung mit Ausnahme<br />

chemischer Reinigung);<br />

»»<br />

Reinigung;<br />

»»<br />

allgemeine Verpflegung (Anzahl der Mahlzeiten, typische<br />

Verpflegung);<br />

»»<br />

Leistungen im Rahmen der Grundbetreuung (Hilfe bei<br />

kurzfristigen Krankheiten, bei persönlichen Angelegenheiten<br />

etc.);<br />

»»<br />

Höhe und Fälligkeit des Entgelts samt dessen Aufschlüsselung<br />

(Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung,<br />

besondere Pflegeleistungen, zusätzliche Leistungen);<br />

»»<br />

Vorgangsweise bei Beendigung des Heimvertrages (Entgeltabrechnung,<br />

Räumung der Wohneinheit, Lagerung<br />

von Gegenständen der HeimbewohnerInnen nach deren<br />

Tod etc.).<br />

Über spezielle Leistungen sind detaillierte Angaben zu<br />

machen, bzw. anzumerken, dass derartige Leistungen nicht<br />

erbracht werden:<br />

»»<br />

besondere Verpflegungsleistungen (Diätkost, vegetarische<br />

Kost);<br />

»»<br />

besondere Pflegeleistungen inklusive Pflegestandards<br />

(Pflegestufen);<br />

»»<br />

medizinische und therapeutische Leistungen (Anwesenheit<br />

bzw. Erreichbarkeit von ÄrztInnen bzw. Pflegepersonal<br />

und Ausstattung zur Leistungserbringung);<br />

»»<br />

sonstige Dienstleistungen (FriseurIn);<br />

6


»»<br />

soziale und kulturelle Betreuung (Kurse, Beschäftigungsprogramme);<br />

»»<br />

Angaben darüber, ob und in welcher Weise eine Kaution<br />

verlangt wird.<br />

Eine Entgeltpflicht der BewohnerInnen gegenüber dem<br />

Heimträger besteht nur für die konkret von ihnen gewählten<br />

Zusatzleistungen wie beispielsweise Ausflüge, besondere<br />

Bildungs-, Beschäftigungs- und Kulturveranstaltungen<br />

(keine Verpflichtung, die vom Heimträger angebotenen<br />

Zusatzleistungen als Gesamtpaket zu bezahlen).<br />

Im Heimvertrag ist auch anzugeben, welche Leistungen<br />

gegebenenfalls von der Sozial- oder Behindertenhilfe bezahlt<br />

werden und wofür der/die HeimbewohnerIn selbst<br />

aufkommen muss. Der Gesetzgeber weist ausdrücklich<br />

auf die Pflicht zu Entgeltaufschlüsselungen in zumindest 5<br />

Entgeltblöcke (Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung,<br />

besondere Pflegeleistungen und zusätzliche Leistungen) hin.<br />

Die Inhalte des Vertrages sind einfach und verständlich,<br />

aber doch umfassend und genau zu umschreiben!<br />

» » Persönlichkeitsrechte<br />

Im Heimvertrag sind Feststellungen über die den Bewohner-<br />

Innen zustehenden Persönlichkeitsrechte zu treffen (zB.<br />

Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, auf anständige<br />

Begegnung und auf Selbstbestimmung; Recht auf politische<br />

und religiöse Selbstbestimmung; Recht auf Verkehr mit<br />

7


der Außenwelt und auf Besuch von Angehörigen; Recht<br />

auf Gleichstellung; Recht auf zeitgemäße medizinische<br />

Versorgung etc.)<br />

»»<br />

Vertrauensperson<br />

Alle HeimbewohnerInnen haben das Recht, eine Vertrauensperson<br />

zu benennen, die der Heimträger in wichtigen (zivil-)<br />

rechtlichen Angelegenheiten beiziehen oder informieren muss.<br />

Bei gröblicher Pflichtverletzung (Entgeltrückstand) oder<br />

schwerer Störung des Betriebes (zB. unzumutbares Verhalten<br />

gegenüber MitbewohnerInnen) ist die Vertrauensperson<br />

einer Ermahnung des Heimbewohners, bzw. der<br />

Heimbewohnerin nachweislich beizuziehen. Darüber hinaus<br />

muss den HeimbewohnerInnen, ihren VertreterInnen und<br />

der Vertrauensperson eine Abschrift der Ermahnung ausgefolgt<br />

werden bzw. mit eingeschriebenem Brief übersendet<br />

werden („Vorwarnung“). Geschieht dies nicht, ist zB. eine<br />

nachfolgende Kündigung durch den Heimträger unwirksam!<br />

HeimbewohnerInnen können namhaft gemachte Vertrauenspersonen<br />

auch nachträglich durch andere ersetzen.<br />

» » Entgeltminderung<br />

Im Falle einer Abwesenheit von mehr als 3 Tagen (zB. Krankenhaus,<br />

Urlaub) oder im Fall der mangelhaften Leistungserbringung<br />

(Gewährleistungsfall) ist das Entgelt entsprechend<br />

zu mindern.<br />

8


»»<br />

Kautionen und unzulässige Vereinbarungen<br />

Wenn die Hinterlegung einer Kaution vereinbart wird, so<br />

darf diese betragsmäßig eine bestimmte Höhe nicht überschreiten:<br />

Die Höchstbetragsgrenze ist für SelbstzahlerInnen<br />

mit einem Monatsentgelt und für SozialhilfeempfängerInnen<br />

mit € 300,– festgelegt. Die Kaution darf nur in bestimmten<br />

Fällen in Anspruch genommen werden (Entgeltansprüche-,<br />

Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche gegen BewohnerInnen).<br />

HeimbewohnerInnen (bzw. auch Vertreter-<br />

Innen) und die Vertrauensperson sind davon vorher unter<br />

Angabe der Gründe schriftlich zu verständigen.<br />

»»<br />

Zahlungen ohne gleichwertige Gegenleistung<br />

(„Eintrittsgelder“ und Reservierungsentgelte für Heimplätze)<br />

sind verboten und können zurückverlangt werden. Vereinbarungen,<br />

nach denen Sachen der HeimbewohnerInnen<br />

nach Vertragende in unangemessen kurzer Zeit verfallen<br />

(Entsorgung), sind unwirksam.<br />

»»<br />

Beendigung des Vertrages durch Kündigung<br />

Eine Kündigung durch den Heimträger ist nur bei Vorliegen<br />

wichtiger, im Gesetz aufgezählter Gründe zulässig. Diese<br />

sind im Einzelnen:<br />

1. E<strong>ins</strong>tellung des Heimbetriebes;<br />

2. Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wodurch<br />

im Heim eine gebotene Pflege nicht mehr durchgeführt<br />

werden kann;<br />

9


3. fortgesetzte unzumutbare Störung des Heimbetriebes<br />

durch den Bewohner, bzw. die Bewohnerin trotz Ermahnung;<br />

4. Verzug mit der Entgeltzahlung von mindestens 2<br />

Monaten trotz Ermahnung;<br />

Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich und<br />

unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum<br />

Monatsletzten erfolgt. Bei E<strong>ins</strong>tellung oder E<strong>ins</strong>chränkung<br />

des Betriebes ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten<br />

vorgesehen. Setzen HeimbewohnerInnen einen Kündigungsgrund<br />

(Entgeltrückstand, schwere Störung durch die HeimbewohnerInnen)<br />

müssen sie vorweg unter Beiziehung der<br />

VertreterInnen und der Vertrauenspersonen nachweislich<br />

ermahnt worden sein. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam!<br />

Der Heimträger ist überdies verpflichtet, die örtlich<br />

zuständigen Träger der Sozial- und Behindertenhilfe von<br />

der Kündigung zu informieren, damit diese rechtzeitig für<br />

eine Ersatzunterbringung sorgen können.<br />

Kündigungen durch die HeimbewohnerInnen sind formfrei<br />

und ohne Begründung unter Einhaltung einer Frist von einem<br />

Monat zum Monatsletzten zulässig.<br />

» » Beendigung des Vertrags durch den Tod der Bewohner-<br />

Innen<br />

Durch den Tod der HeimbewohnerInnen endet der Vertrag<br />

automatisch. Ein im Voraus bezahltes Entgelt ist anteilig<br />

zu erstatten.<br />

10


»»<br />

Musterheimvertrag<br />

Wichtig: Der Musterheimvertrag des BMASK ist ein Vertragsformular,<br />

das von den VertragspartnerInnen freiwillig<br />

verwendet werden kann. Das Formular regelt im Detail<br />

die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Heimträgers<br />

und der BewohnerInnen und steht im Einklang mit den<br />

Bestimmungen des Heimvertragsgesetzes. Der Musterheimvertrag<br />

kann kostenlos von der Homepage des BMASK<br />

https://broschuerenservice.bmask.gv.at heruntergeladen<br />

werden.<br />

»»<br />

Wichtig für SachwalterInnen<br />

SachwalterInnen von HeimbewohnerInnen agieren ausschließlich<br />

im Namen der Betroffenen. Manchmal enthalten<br />

Vertragsformulare Formulierungen, die eine versteckte<br />

Eigenverpflichtung der SachwalterInnen vorsehen. Eine<br />

solche Selbstverpflichtung sollte jedoch nicht freiwillig<br />

übernommen werden.<br />

Die entsprechenden Bestimmungen finden Sie in den<br />

§§ 27b – 27i Konsumentenschutzgesetz auf der Website<br />

www.ris.bka.gv.at<br />

11


BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT,<br />

SOZIALES UND KONSUMENTENSCHUTZ<br />

Stubenring 1, 1010 Wien<br />

Tel.: +43 1 711 00 - 0<br />

www.bmask.gv.at<br />

SOZIALTELEFON<br />

Bürgerservice des Sozialministeriums<br />

Tel.: 0800 - 20 16 11<br />

Mo bis Fr 08:00 - 12:00 Uhr<br />

Langer Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr<br />

PFLEGETELEFON<br />

Tel.: 0800 - 20 16 22<br />

Mo bis Fr 08:00 - 16:00 Uhr<br />

Fax: 0800 - 22 04 90<br />

pflegetelefon@bmask.gv.at<br />

BRIEFKASTEN<br />

Für Anregungen und allgemeine Fragen:<br />

briefkasten@bmask.gv.at<br />

INFORMATIONEN FÜR KONSUMENTiNNEN<br />

www.konsumentenfragen.at<br />

konsumentenfragen@bmask.gv.at<br />

12

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!