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Benutzungsordnung Zeltplatz - Landkreis Rosenheim

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BENUTZUNGSORDNUNG<br />

für den Jugendzeltlagerplatz des <strong>Landkreis</strong>es<br />

<strong>Rosenheim</strong> in Kohlstatt/Söllhuben<br />

Der Jugendzeltlagerplatz mit Versorgungsgebäude bei Kohlstatt/Söllhuben<br />

in der Gemeinde Riedering ist eine Einrichtung des<br />

<strong>Landkreis</strong>es <strong>Rosenheim</strong> und steht insbesondere der Jugend aus<br />

dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Rosenheim</strong> zur Verfügung.<br />

I. ÜBERGABE<br />

Der verantwortliche Leiter des Zeltlagers, der für die Dauer der Benutzung<br />

des <strong>Zeltplatz</strong>es anwesend oder erreichbar sein muß, hat<br />

das Versorgungsgebäude und den <strong>Zeltplatz</strong> zu übernehmen; dabei<br />

werden die Schlüssel ausgehändigt und der Leiter sowie dessen<br />

Vertreter in die Benutzung des <strong>Zeltplatz</strong>es und des Wirtschaftsgebäudes<br />

eingewiesen.<br />

Gebrauchsanweisungen und Anweisungen für den Betrieb der elektrischen<br />

Anlagen und der Be- und Entwässerung erfolgen vor Ort.<br />

II. RECHTE UND PFLICHTEN<br />

1. Der <strong>Zeltplatz</strong> mit dem Versorgungsgebäude darf bei mehrtägigen<br />

Maßnahmen gleichzeitig von nicht mehr als 80 Personen (einschließlich<br />

Betreuer und Versorgungspersonal) genutzt werden.<br />

2. Während des vertraglich vereinbarten Benutzungszeitraumes<br />

nimmt der verantwortliche Leiter des Benutzers des Jugendzeltplatzes<br />

das Hausrecht wahr. Fremde Personen können vom Platz verwiesen<br />

und ein Betretungsverbot kann ausgesprochen werden.<br />

1


3. Die Küche, die Toiletten sowie die Waschräume sollen täglich<br />

gereinigt werden. Toilettenpapier, Reinigungs- und Putzmittel haben<br />

die Benutzer selbst bereitzustellen.<br />

4. Das Zelten und Lagern außerhalb des <strong>Zeltplatz</strong>bereiches ist<br />

nicht gestattet. Bodenveränderungen dürfen nicht vorgenommen<br />

werden.<br />

5. Die Bettmatratzen in den Zelten sind mit eigenen mitgebrachten<br />

Spanntüchern zu beziehen und es ist auf die Sauberkeit zu achten.<br />

Die Zelte sind bei jedem verlassen des <strong>Zeltplatz</strong>es von innen und<br />

außen zuzuknüpfen.<br />

6. Offenes Feuer darf nur in der dafür vorgesehenen Feuerstelle<br />

entzündet werden. Feste Stoffe dürfen darin nicht mit brennbaren<br />

Flüssigkeiten entzündet werden. Offenes Feuer in der Feuerstätte ist<br />

nur unter ständiger Aufsicht gestattet. Bei starkem Wind ist das Feuer<br />

zu löschen. Feuer und Glut müssen bei Verlassen der Feuerstelle<br />

erloschen sein.<br />

7. Abfälle dürfen nur in die bereitgestellten Abfallbehälter gegeben<br />

werden. Wiederverwertbare Stoffe sollen getrennt gesammelt und zu<br />

entsprechenden Wertstoffsammelstellen in der Gemeinde Riedering<br />

oder Frasdorf gebracht werden.<br />

8. Das Befahren des Jugendzeltplatzes mit Fahrzeugen ist nicht<br />

gestattet . Für Ab- und Antransport von Zelten, Materialien, Lebensmitteln<br />

usw. dürfen nur der Fahrweg zum Wirtschaftsgebäude und<br />

der befestigte Bereich genutzt werden. Fahrzeuge sind am Parkplatz<br />

abzustellen, Wohnmobile, Camping- und Wohnwagen dürfen nicht<br />

aufgestellt werden.<br />

9. Lärmbelästigungen und Ruhestörungen sind zu vermeiden.<br />

Auf die Nachbarschaft ist Rücksicht zu nehmen. Die Nachtruhe ist<br />

von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr einzuhalten. Tonwiedergabegeräte dürfen<br />

in dieser Zeit nicht betrieben werden.<br />

2


10. Der Jugendzeltlagerplatz befindet sich im Landschaftsschutzgebiet<br />

"Thalkirchner Ache und Umgebung". Der Benutzer hat alles<br />

zu unterlassen, was geeignet ist, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß<br />

zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten<br />

(s. § 2 der Verordnung über die Inschutznahme der Thalkirchner<br />

Ache und ihrer Umgebung als Landschaftsschutzgebiet, Amtsblatt<br />

des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Rosenheim</strong> v. 20.12.1967, S. 93).<br />

III. RÜCKNAHME<br />

1. Die Rücknahme des <strong>Zeltplatz</strong>es geschieht nach einer Checkliste.<br />

Über die Abnahme wird ein Protokoll gefertigt.<br />

2. Der verantwortliche Leiter des Jugendzeltlagers hat das Versorgungsgebäude<br />

und den <strong>Zeltplatz</strong> an die Verwaltung des Jugendzeltplatzes<br />

zusammen mit sämtlichen Schlüsseln zurückzugeben.<br />

LANDRATSAMT ROSENHEIM<br />

<strong>Rosenheim</strong>,<br />

Dr. Max Gimple<br />

L a n d r a t<br />

3


Eine Einrichtung des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Rosenheim</strong><br />

Verwaltung: Kommunale Jugendarbeit <strong>Rosenheim</strong>,<br />

Königstr. 11, 83022 <strong>Rosenheim</strong>, Tel.: 08031/392-2596

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