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Bund der Steuerzahler

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steuertipps<br />

Einkommensteuer<br />

Bewirtungsaufwendungen bei<br />

Arbeitnehmern<br />

Bei <strong>der</strong> Prüfung, ob Aufwendungen<br />

eines Arbeitnehmers für<br />

Bewirtung und Werbegeschenke<br />

beruflich veranlasst sind, kann eine<br />

variable, vom Erfolg seiner Arbeit<br />

abhängige Entlohnung ein<br />

gewichtiges Indiz darstellen. Liegt<br />

indessen eine <strong>der</strong>artige Entlohnung<br />

nicht vor, so verlieren entsprechende<br />

Aufwendungen nicht<br />

ohne Weiteres ihren beruflichen<br />

Charakter, <strong>der</strong> zum Werbungskostenabzug<br />

berechtigt. Der Erwerbsbezug<br />

kann sich auch aus<br />

an<strong>der</strong>en Umständen ergeben.<br />

Im Urteilsfall lehnte das angerufene<br />

Finanzgericht den Werbungskostenabzug<br />

ab und begründete<br />

seine Entscheidung lediglich<br />

damit, dass die entstandenen<br />

Aufwendungen deshalb keine<br />

Werbungskosten darstellen<br />

könnten, weil <strong>der</strong> <strong>Steuerzahler</strong><br />

keine umsatz- o<strong>der</strong> erfolgsabhängigen<br />

Einnahmen erzielt habe.<br />

Dieser Ansicht wi<strong>der</strong>sprach <strong>der</strong><br />

<strong>Bund</strong>esfinanzhof, weil die berufliche<br />

Veranlassung einer Aufwendung<br />

grundsätzlich nicht davon<br />

abhängt, ob sie sich konkret<br />

auf die Höhe des Arbeitslohns<br />

auswirkt. Bei <strong>der</strong> Würdigung, ob<br />

Aufwendungen (hier für Bewirtung<br />

und Werbegeschenke) beruflich<br />

veranlasst sind, kann <strong>der</strong><br />

Umstand, dass ein Arbeitnehmer<br />

variable, vom Erfolg seiner Arbeit<br />

abhängige Bezüge erhält, zwar<br />

ein gewichtiges Indiz darstellen,<br />

denn in einem solchen Fall hat es<br />

ein Arbeitnehmer in größerem<br />

Umfang selbst in <strong>der</strong> Hand, die<br />

Höhe seiner Bezüge zu beeinflussen.<br />

Liegt aber eine <strong>der</strong>artige erfolgsbezogene<br />

Entlohnung nicht<br />

vor, so verlieren entsprechende<br />

Aufwendungen dennoch nicht<br />

ohne Weiteres ihren beruflichen<br />

Charakter, <strong>der</strong> zum Werbungskostenabzug<br />

berechtigt.<br />

Die berufliche<br />

Veranlassung<br />

von Aufwendungen<br />

kann sich auch<br />

aus an<strong>der</strong>en<br />

Umständen ergeben.<br />

Urteil des <strong>Bund</strong>esfinanzhofs<br />

vom 24. Mai 2007,<br />

Aktenzeichen VI R<br />

78/04.<br />

Einkommensteuer<br />

Aufwendungen für Outplacementberatung<br />

Die von einem Arbeitgeber übernommenen Aufwendungen für eine<br />

Outplacementberatung (Hilfestellung für eine berufliche Neuorientierung<br />

des Arbeitnehmers) können als geldwerter steuerpflichtiger<br />

Vorteil angesehen werden. Allerdings sind die durch die Beratung entstandenen<br />

Aufwendungen gleichzeitig als (vorab entstandene) Werbungskosten<br />

o<strong>der</strong> Betriebsausgaben des Arbeitnehmers berücksichtigungsfähig.<br />

Die insoweit berücksichtigungsfähigen Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben<br />

sind von den Einnahmen (hier: Aufwendungen des Arbeitgebers<br />

für die Outplacementberatung) abzuziehen, mit denen sie<br />

sachlich unmittelbar zusammenhängen. Ergibt sich kein Überschuss<br />

des geldwerten Vorteils über die Werbungskosten/Betriebsausgaben,<br />

so sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Outplacementberatung<br />

letztendlich nicht <strong>der</strong> Lohnsteuer zu unterwerfen.<br />

Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 6. März 2007, Aktenzeichen<br />

4 K 280/06.<br />

Einkommensteuer<br />

Vergütung für mehrjährige Tätigkeit<br />

Bei einem Freiberufler liegen begünstigt zu besteuernde außerordentliche<br />

Einkünfte auch dann vor, wenn eine Vergütung für eine mehrjährige<br />

Tätigkeit aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinan<strong>der</strong>setzung<br />

zusammengeballt zufließt.<br />

Beispielsweise ist die Steuertarifbegünstigung dann zu gewähren,<br />

wenn <strong>der</strong> für die Festlegung des Honorars zuständige Bewertungsausschuss<br />

rückwirkend eine abweichende Honorarverteilung beschließt<br />

und die kassenärztliche Vereinigung den betreffenden<br />

Arzt/Psychotherapeuten durch Erlass eines Abrechnungsergänzungsbescheids<br />

nachträglich eine zusätzliche Vergütung gewährt, die<br />

wirtschaftlich auf mindestens zwei Jahre entfällt.<br />

Die Oberfinanzdirektion Rheinland weist jedoch darauf hin, dass die<br />

Steuertarifbegünstigung nicht gewährt werden kann, wenn dem<br />

<strong>Steuerzahler</strong> die betreffende Nachzahlung nicht in einem, son<strong>der</strong>n in<br />

mehreren Veranlagungszeiträumen zugeflossen ist, weil es bei dieser<br />

Fallgestaltung an den Merkmalen <strong>der</strong> Zusammenballung fehlt. Unter<br />

Hinweis auf das zu dieser Fallgestaltung beim <strong>Bund</strong>esfinanzhof unter<br />

dem Aktenzeichen VIII R 65/06 anhängige Revisionsverfahren ruhen<br />

Einspruchsverfahren, in denen sich <strong>der</strong> Einspruchsführer auf dieses<br />

Verfahren beruft, kraft Gesetzes. Aussetzung <strong>der</strong> Vollziehung kann in<br />

diesen Fällen auf Antrag gewährt werden.<br />

Oberfinanzdirektion Rheinland vom 21. Mai 2007, Kurzinformation<br />

Einkommensteuer Nr. 39/2007.<br />

Einkommensteuer<br />

Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung<br />

Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten<br />

doppelten Haushaltsführung sind als Werbungskosten abzugsfähig.<br />

Dies gilt auch für den Fall, dass ein Arbeitnehmer neben<br />

einer Beschäftigung am Ort <strong>der</strong> Zweitwohnung zugleich am Ort seiner<br />

Hauptwohnung beschäftigt ist.<br />

Die für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung erfor<strong>der</strong>liche<br />

Aufspaltung <strong>der</strong> einheitlichen Haushaltsführung ist danach<br />

auch dann gegeben, wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer am Ort seiner zweiten<br />

Arbeitsstätte für die dortigen Arbeitseinsätze eine zweite Wohnung<br />

unterhält. Der Abzug von Mehraufwendungen für eine doppelte<br />

Haushaltsführung ist damit nicht auf die Fälle beschränkt, in denen<br />

<strong>der</strong> Arbeitnehmer ausschließlich außerhalb des Ortes seiner Hauptwohnung<br />

beschäftigt ist.<br />

Urteil des <strong>Bund</strong>esfinanzhofs vom 24. Mai 2007,<br />

Aktenzeichen VI R 47/03.<br />

Einkommensteuer<br />

Ärztliche Teilgemeinschaftspraxen<br />

Ärzte können neben ihren Einzelpraxen<br />

o<strong>der</strong> Gemeinschaftspraxen<br />

auch standortübergreifende<br />

interdisziplinäre Teilgemeinschaftspraxen<br />

betreiben.<br />

Diese sind steuerlich<br />

als Mitunternehmerschaften<br />

zu behandeln,<br />

weil die beteiligten<br />

Ärzte eine mitunternehmerische<br />

Initiative entfalten<br />

und mitunternehmerisches<br />

Risiko<br />

tragen. Es besteht<br />

in diesen Fällen<br />

auch eine gemeinschaftliche Gewinnerzielungsabsicht<br />

auf <strong>der</strong><br />

Ebene <strong>der</strong> Partnergesellschaft.<br />

Die Tätigkeit <strong>der</strong> Ärzte in <strong>der</strong> Mitunternehmerschaft<br />

führt in <strong>der</strong><br />

Regel zu Einkünften aus freiberuflicher<br />

Tätigkeit. Etwas an<strong>der</strong>es<br />

gilt, sofern die Mitunternehmerschaft<br />

neben <strong>der</strong> freiberuflichen<br />

Tätigkeit auch eine schädliche gewerbliche<br />

Tätigkeit ausübt o<strong>der</strong><br />

nicht zugelassene Ärzte als Partner<br />

beteiligt sind. In diesem Fall ist<br />

die Teilgemeinschaftspraxis als<br />

Gewerbebetrieb anzusehen.<br />

Oberfinanzdirektion Koblenz vom<br />

13. Dezember 2006, Aktenzeichen S<br />

2241 A – St 31 1.<br />

Kin<strong>der</strong>geld<br />

Kin<strong>der</strong>geld für verheiratetes Kind<br />

Anspruch auf Kin<strong>der</strong>geld<br />

bzw. Kin<strong>der</strong>freibetrag für ein<br />

verheiratetes Kind besteht nur<br />

dann, wenn die Einkünfte des<br />

Ehepartners des Kindes für den<br />

vollständigen Unterhalt des Kindes<br />

nicht ausreichen, das Kind<br />

ebenfalls nicht über ausreichende<br />

eigene Mittel für den Unterhalt<br />

verfügt und die Eltern deshalb<br />

weiterhin für das Kind aufkommen<br />

müssen.<br />

Ein solcher „Mangelfall“ ist anzunehmen,<br />

wenn die Einkünfte<br />

und Bezüge des Kindes, einschließlich<br />

<strong>der</strong> Unterhaltsleistungen<br />

des Ehepartners, niedriger<br />

sind als das steuerrechtliche<br />

Existenzminimum von 7.680<br />

Euro im Jahr.<br />

Urteil des <strong>Bund</strong>esfinanzhofs<br />

vom 19. April 2007, Aktenzeichen<br />

III R 65/06.<br />

September 2007 167

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