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Bund der Steuerzahler

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steuertipps<br />

steuer<br />

tipps!<br />

Lohnsteuer<br />

Alkoholbedingter Unfall mit Firmenwagen<br />

Verzichtet <strong>der</strong> Arbeitgeber auf Schadenersatz für Aufwendungen,<br />

die ihm durch einen alkoholbedingten Unfall an einem auch zur<br />

privaten Nutzung überlassenen Firmenwagen entstanden sind, so<br />

ist <strong>der</strong> dem Arbeitnehmer durch den Verzicht entstandene Vorteil<br />

nicht durch die 1-Prozent-Regelung abgegolten.<br />

Der als Arbeitslohn zu erfassende Verzicht auf Schadenersatz führt<br />

nur dann nicht zu einer Besteuerung, wenn die Begleichung <strong>der</strong><br />

Schadenersatzfor<strong>der</strong>ung zu einem<br />

Werbungskostenabzug berechtigen<br />

würde. Kommt allerdings ein Werbungskostenabzug<br />

nicht in Betracht,<br />

weil das auslösende Moment für den<br />

Verkehrsunfall die Fahruntüchtigkeit<br />

des Arbeitnehmers war, so ist<br />

<strong>der</strong> Verzicht auf Schadenersatz zusätzlich<br />

zur 1-Prozent-Regelung<br />

steuerlich zu erfassen.<br />

Urteil des <strong>Bund</strong>esfinanzhofs vom<br />

24. Mai 2007, Aktenzeichen VI 73/05.<br />

Einkommensteuer/Gewerbesteuer<br />

Gewerbliche Leistungen bei einem Landwirt<br />

Schafft ein Landwirt Wirtschaftsgüter an, die er im eigenen Betrieb<br />

nicht benötigt und erbringt er damit Dienstleistungen für Dritte, so wird<br />

er von Anfang an gewerblich tätig. Dies gilt auch, wenn er die betreffenden<br />

Wirtschaftsgüter gelegentlich in <strong>der</strong> eigenen Landwirtschaft<br />

einsetzt.<br />

Von einer geson<strong>der</strong>ten gewerblichen Tätigkeit ist auch dann auszugehen,<br />

wenn <strong>der</strong> Umsatz aus solchen Dienstleistungen nachhaltig ein<br />

Drittel des Gesamtumsatzes des Landwirts o<strong>der</strong> den Betrag von<br />

51.500 Euro im Wirtschaftsjahr übersteigt. Werden diese Grenzen nicht<br />

überschritten, ist die Zuordnung zu einem gewerblichen Betriebsvermögen<br />

erst dann erfor<strong>der</strong>lich, wenn <strong>der</strong> Einsatz für eigenbetriebliche<br />

Zwecke geringfügig ist und nachhaltig einen Umfang von 10 Prozent<br />

unterschreitet.<br />

Für die Entscheidung über die Frage, ob eine dieser Grenzen nachhaltig<br />

über- bzw. unterschritten wurde mit <strong>der</strong> Folge, dass ein Gewerbebetrieb<br />

anzunehmen ist, kann ein Beobachtungszeitraum von<br />

drei Jahren zugrunde gelegt werden. Beruht die Über- bzw. Unterschreitung<br />

nicht auf Maßnahmen, die von Anfang an einen Gewerbebetrieb<br />

begründen, ist nach Ablauf des Beobachtungszeitraums von<br />

drei Jahren ab dem vierten Wirtschaftsjahr ein Gewerbebetrieb anzunehmen.<br />

Urteil des <strong>Bund</strong>esfinanzhofs vom 14. Dezember 2006, Aktenzeichen IV<br />

R 10/05.<br />

Umsatzsteuer<br />

Steuersatz bei Schwerhörigengeräten<br />

Die Lieferung eines Schwerhörigengerätes<br />

unterliegt dem<br />

ermäßigten Umsatzsteuersatz<br />

von 7 Prozent. Ausgenommen<br />

von <strong>der</strong> Steuerermäßigung ist<br />

die eigenständige Lieferung von<br />

Teilen und Zubehör. Die Abgabe<br />

einer Otoplastik in unmittelbarem<br />

Zusammenhang mit <strong>der</strong><br />

Lieferung eines Schwerhörigengerätes<br />

stellt eine unselbständige<br />

Nebenleistung dar, die<br />

wie die Hauptleistung mit dem<br />

ermäßigten Steuersatz zu besteuern<br />

ist. Eine Otoplastik dient<br />

<strong>der</strong> akustischen Übertragung<br />

des verstärkten Signals vom<br />

Hörgerät zum Trommelfell und<br />

gewährleistet ausreichenden<br />

Halt des Hörgerätes am äußeren<br />

Ohr.<br />

Auch die Lieferung eines betriebsfertigen<br />

Schwerhörigengeräts<br />

nebst Batterien unterliegt<br />

im Rahmen eines einheitlichen<br />

Umsatzgeschäftes dem ermäßigten<br />

Umsatzsteuersatz. Die<br />

Steuerermäßigung erstreckt<br />

sich auch auf das Entgelt für die<br />

mitgelieferten Batterien.<br />

Ist die Otoplastik o<strong>der</strong> die Batterie<br />

hingegen Gegenstand einer<br />

selbständigen Lieferung,<br />

kommt <strong>der</strong> Regelsteuersatz von<br />

19 Prozent zur Anwendung.<br />

Oberfinanzdirektion Münster<br />

vom 24. Mai 2007, Kurzinformation<br />

Umsatzsteuer Nr. 3.<br />

web-tipp<br />

www<br />

Der <strong>Bund</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuerzahler</strong><br />

im Internet:<br />

www.steuerzahler.de<br />

Lohnsteuer<br />

Verbilligte Aktienüberlassung an<br />

Arbeitnehmer<br />

Die verbilligte Überlassung von<br />

Aktien durch den Arbeitgeber<br />

stellt beim Arbeitnehmer<br />

steuerpflichtigen<br />

Arbeitslohn<br />

dar. Der Vorteil aus<br />

einem für Dienstleistungen<br />

gewährten<br />

Aktienoptionsprogramm<br />

führt allerdings<br />

erst in dem<br />

Zeitpunkt zum Lohnzufluss,<br />

in dem die<br />

Ansprüche aus den Optionsrechten<br />

erfüllt werden. Dabei errechnet<br />

sich <strong>der</strong> Vorteil aus <strong>der</strong> Differenz<br />

zwischen dem üblichen Endpreis<br />

<strong>der</strong> Aktien am Verschaffungstag<br />

und den diesbezüglichen<br />

Aufwendungen des Arbeitnehmers,<br />

zu denen auch Optionskosten<br />

zählen.<br />

Der <strong>Bund</strong>esfinanzhof hat jetzt entschieden,<br />

dass die Optionskosten<br />

als vergebliche Werbungskosten<br />

bei <strong>der</strong> Einkommensteuer abziehbar<br />

sind, wenn die Optionsrechte<br />

nicht ausgeübt werden.<br />

Maßgeblicher Zeitpunkt ist das<br />

Jahr, in dem die Optionsrechte<br />

wegen Nichtausübung <strong>der</strong> Option<br />

verfallen.<br />

Urteil des <strong>Bund</strong>esfinanzhofs vom<br />

3. Mai 2007, Aktenzeichen VI R<br />

36/05.<br />

Steuertermine<br />

September/Oktober 2007<br />

10.09. Umsatzsteuer<br />

(13.09.) Lohnsteuer<br />

Kirchenlohnsteuer<br />

Einkommensteuer<br />

Kirchensteuer<br />

Körperschaftsteuer<br />

Getränkesteuer<br />

Vergnügungsteuer<br />

10.10. Umsatzsteuer<br />

(15.10.) Lohnsteuer<br />

Kirchenlohnsteuer<br />

Getränkesteuer<br />

Vergnügungsteuer<br />

Hinweis: Die eingeklammerten Daten<br />

bezeichnen den letzten Tag <strong>der</strong><br />

dreitägigen Zahlungsschonfrist für<br />

den Eingang <strong>der</strong> Zahlung. Die Zahlungsschonfrist<br />

gilt nicht bei Barzahlung<br />

und Zahlung per Scheck. Zahlungen<br />

per Scheck gelten erst drei Tage<br />

nach Eingang des Schecks beim Finanzamt<br />

als entrichtet.<br />

166 September 2007

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