BGebührenordnung für die Benutzung der Friedhöfe ... - Weilmünster
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BGebührenordnung<br />
für <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> Friedhöfe des Marktfleckens Weilmünster<br />
Fassung Beschlussdatum Inkrafttreten<br />
Urfassung 01.12.1997<br />
Neufassung 27.10.2008 15.11.2008<br />
(außer den §§ 6 und 7)<br />
§§ 6 und 7 gestaffelt<br />
01.01.2009<br />
01.01.2010<br />
01.01.2011<br />
HGebührenordnung für <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> Friedhöfe des Marktfleckens Weilmünster............................ H1<br />
H§ 1 Gebührenerhebung......................................................................................................................... H2<br />
H§ 2 Gebührenschuldner ........................................................................................................................ H2<br />
H§ 3 Entstehung <strong>der</strong> Gebührenschuld, Fälligkeit................................................................................... H2<br />
H§ 4 Gebühren für Erdbestattungen....................................................................................................... H2<br />
H§ 5 Gebühren für Urnenbeisetzungen .................................................................................................. H3<br />
H§ 6 Gebühren für <strong>die</strong> Bereitstellung von Reihengrabstätten, Reihenparkgrabstätten und Grabstätten<br />
in anonymen Urnengrabfel<strong>der</strong>n ........................................................................................................... H3<br />
H§ 7 Gebühren für den Erwerb und <strong>die</strong> Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgräbern............. H3<br />
H§ 8 Gebühren für <strong>die</strong> Nutzung <strong>der</strong> Friedhofshalle ............................................................................... H3<br />
H§ 9 Gebühren für Nebenleistungen ...................................................................................................... H4<br />
H§ 10 Gebühren für Grabräumungen..................................................................................................... H4<br />
H§ 11 Gebühren für Ausgrabungen........................................................................................................ H4<br />
H§ 12 Son<strong>der</strong>leistungen.......................................................................................................................... H4<br />
H§ 13 Inkrafttreten ................................................................................................................................. H5<br />
752.041;/026519 Seite 1 von 5
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung in <strong>der</strong> Fassung vom 1. April<br />
2005 (GVBl. I S. 142) <strong>der</strong> §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben<br />
(KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S.<br />
54) und des § 22 <strong>der</strong> Friedhofssatzung des Marktfleckens Weilmünster hat <strong>die</strong> Gemeindevertretung<br />
des Marktfleckens Weilmünster in ihrer Sitzung am 27.10.2008 nachstehende Gebührenordnung für<br />
<strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> Friedhöfe des Marktfleckens Weilmünster erlassen:<br />
B§ 1<br />
Gebührenerhebung<br />
Für <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> Friedhöfe des Marktfleckens Weilmünster sowie ihrer Einrichtungen und Anlagen<br />
und <strong>die</strong> sonstigen Leistungen im Rahmen <strong>der</strong> Friedhofssatzung werden Gebühren nach Maßgabe<br />
<strong>die</strong>ser Satzung erhoben.<br />
B§ 2<br />
Gebührenschuldner<br />
(1) Schuldner <strong>der</strong> Gebühren für Leistungen nach <strong>der</strong> Friedhofssatzung sind:<br />
a) Bei Erstbestattungen <strong>die</strong> Personen, <strong>die</strong> nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungswesengesetz<br />
bei Verstorbenen <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Sorgemaßnahmen zum Schutz<br />
<strong>der</strong> Gesundheit und <strong>der</strong> Totenruhe zu veranlassen haben.<br />
Angehörige in <strong>die</strong>sem Sinne sind u. a.<br />
• <strong>der</strong> Ehegatte,<br />
• Verwandte ersten und zweiten Grades,<br />
• Adoptiveltern und –kin<strong>der</strong>.<br />
Lebte <strong>der</strong> Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflegeo<strong>der</strong><br />
Gefangenenanstalt, einem Heim, einem Lager, einer Sammelunterkunft o<strong>der</strong> einer<br />
ähnlichen Einrichtung, so ist <strong>der</strong> Direktor o<strong>der</strong> Leiter des Krankenhauses, <strong>der</strong> Anstalt des<br />
Heimes o<strong>der</strong> Lagers o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Beauftragte Verpflichtete im obigen Sinne, wenn Angehörige<br />
innerhalb <strong>der</strong> für <strong>die</strong> Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.<br />
b) bei Umbettungen und Wie<strong>der</strong>bestattungen <strong>der</strong> Antragsteller<br />
(2) Für <strong>die</strong> Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch<br />
a) <strong>der</strong> Antragsteller,<br />
b) <strong>die</strong>jenige Person, <strong>die</strong> sich dem Marktflecken Weilmünster gegenüber schriftlich zur Tragung<br />
<strong>der</strong> Kosten verpflichtet hat.<br />
(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.<br />
B§ 3<br />
Entstehung <strong>der</strong> Gebührenschuld, Fälligkeit<br />
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach <strong>der</strong> Friedhofssatzung,<br />
und zwar mit Beantragung bzw. Ausführung <strong>der</strong> jeweiligen Leistung.<br />
(2) Die Gebühren werden 2 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung<br />
fällig.<br />
B§ 4<br />
Gebühren für Erdbestattungen<br />
(1) Die Gebühren für <strong>die</strong> Erdbestattung einer Leiche in einem Reihen- o<strong>der</strong> Wahlgrab betragen<br />
a) für Personen bis 5 Jahre 225,00 €,<br />
b) für Personen über 5 Jahre 550,00 €.<br />
(2) Für <strong>die</strong> Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, für <strong>die</strong> <strong>der</strong> vorgeschriebene<br />
Bestattungsschein des Arztes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Hebamme vorgelegt wird, wird <strong>die</strong> unter<br />
Abs. 1 a) genannte Gebühr erhoben.<br />
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B§ 5<br />
Gebühren für Urnenbeisetzungen<br />
(1) Die Gebühren betragen für eine Urnenbeisetzung in einer<br />
a) Erdgrabstätte 180,00 €<br />
b) Urnenwand 90,00 €.<br />
B§ 6<br />
Gebühren für <strong>die</strong> Bereitstellung von Reihengrabstätten, Reihenparkgrabstätten<br />
und Grabstätten in anonymen Urnengrabfel<strong>der</strong>n<br />
(1) Die Gebühren für <strong>die</strong> Bereitstellung von Erd-Reihengrabstätten betragen<br />
a) für Personen bis 5 Jahre ab 01.01.2009 150,00 €,<br />
ab 01.01.2010 230,00 €,<br />
ab 01.01.2011 300,00 €,<br />
b) für Personen über 5 Jahre ab 01.01.2009 300,00 €,<br />
ab 01.01.2010 450,00 €,<br />
ab 01.01.2011 600,00 €,<br />
(2) Die Gebühren für <strong>die</strong> Bereitstellung einer Urnengrabstelle betragen<br />
a) bei einem Urnenreihengrab ab 01.01.2009 150,00 €,<br />
ab 01.01.2010 230,00 €,<br />
ab 01.01.2011 300,00 €,<br />
b) bei einem anonymen Urnengrab ab 01.01.2009 180,00 €,<br />
ab 01.01.2010 260,00 €,<br />
ab 01.01.2011 425,00 €,<br />
c) in einer Urnenwand pro Grabkammer ab 01.01.2009 1.150,00 €.<br />
(3) Die Gebühren für <strong>die</strong> Bereitstellung einer Reihenparkgrabstätte<br />
betragen ab 01.01.2009 1.100,00 €,<br />
ab 01.01.2010 1.200,00 €,<br />
ab 01.01.2011 1.300,00 €,<br />
(4) Zusätzlich sind pro Bestattung <strong>die</strong> in § 4 bzw. § 5 festgelegten Gebühren zu entrichten.<br />
B§ 7<br />
Gebühren für den Erwerb und <strong>die</strong> Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgräbern<br />
(1) Die Gebühren für <strong>die</strong> Überlassung des Nutzungsrechtes an einer Doppelwahlgrabstätte für <strong>die</strong><br />
Dauer <strong>der</strong> Nutzungszeit betragen ab 01.01.2009 1.800,00 €,<br />
ab 01.01.2010 2.200,00 €,<br />
ab 01.01.2011 2.500,00 €.<br />
(2) Zusätzlich sind pro Bestattung <strong>die</strong> in § 4 bzw. § 5 festgelegten Gebühren zu entrichten.<br />
(3) Für <strong>die</strong> Verlängerung des Nutzungsrechtes (§ 12 Abs. 2 u. 6 <strong>der</strong> Friedhofssatzung) ist für den<br />
Zeitraum zwischen letzter Erdbestattung und dem Ende <strong>der</strong> Ruhefrist pro angefangenem Jahr<br />
<strong>der</strong> Verlängerung 1/45 <strong>der</strong> in Abs 1 festgelegten Gebühren zu zahlen.<br />
B§ 8<br />
Gebühren für <strong>die</strong> Nutzung <strong>der</strong> Friedhofshalle<br />
Sofern <strong>die</strong> Bestattung nicht auf einem Friedhof innerhalb des Marktfleckens<br />
Weilmünster stattfindet, wird für <strong>die</strong> Nutzung <strong>der</strong> Friedhofshalle eine<br />
Pauschalgebühr erhoben von 215,00 €.<br />
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B§ 9<br />
Gebühren für Nebenleistungen<br />
(1) Für Nebenleistungen bei einer Erdbestattung und bei einer Trauerfeier im Zusammenhang mit<br />
einer Urnenbeisetzung (alle Vor- und Nachbereitungsarbeiten, Aufbahrung, Lautsprecheranlage<br />
etc.) werden insgesamt pauschal folgende Gebühren erhoben:<br />
a) bei einer Erdbestattung<br />
aa)<br />
für Personen bis 5 Jahre und für<br />
standesamtlich nicht anmeldepflichtige<br />
Leibesfrüchte, für <strong>die</strong> <strong>der</strong><br />
vorgeschriebene Bestattungsschein<br />
des Arztes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Hebamme<br />
vorgelegt wird 130,00 €,<br />
ab) für Personen über 5 Jahre 170,00 €,<br />
b) bei einer Urnenbeisetzung 170,00 €,<br />
(2) Für das Stellen von Sargträgern wird je Träger eine Gebühr erhoben von 30,00 €.<br />
B§ 10<br />
Gebühren für Grabräumungen<br />
(1) Für Grabräumungen nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhefrist bzw. Nutzungszeit werden folgende Gebühren<br />
erhoben:<br />
a) Reihengräber<br />
aa)<br />
von Personen bis 5 Jahren und für standesamtlich<br />
nicht anmeldepflichtige Leibesfrüchte, für <strong>die</strong> <strong>der</strong><br />
vorgeschriebene Bestattungsschein des Arztes<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Hebamme vorgelegt wird, sowie<br />
bb) von Urnen-Erdgrabstätten 85,00 €<br />
b) Reihengräber von Personen über 5 Jahren 153,00 €<br />
c) Doppelwahlgräber 307,00 €<br />
(2) Die Gebühren nach Abs. 1 werden als Vorauszahlung gemeinsam mit den bei <strong>der</strong> Erstbestattung<br />
anfallenden Gebühren erhoben. Sofern <strong>die</strong> Nutzungsberechtigten <strong>die</strong> Grabstelle selbst<br />
räumen, wird <strong>die</strong> entrichtete Gebühr auf Antrag erstattet.<br />
(3) Bei Räumung einer Grabstätte vor Ablauf <strong>der</strong> Ruhefrist bzw. <strong>der</strong> Nutzungszeit ist für den entstehenden<br />
Pflegemehraufwand für jedes angefangene Jahr zwischen <strong>der</strong> Räumung und dem<br />
Ende <strong>der</strong> Nutzungszeit im Voraus eine Gebühr von 25,00 € zu erheben.<br />
B§ 11<br />
Gebühren für Ausgrabungen<br />
(1) Für <strong>die</strong> Ausgrabung von Aschenurnen wird eine Gebühr erhoben von 128,00 €.<br />
(2) Für <strong>die</strong> Ausgrabung von Leichen auf gerichtliche Anordnung und ggf. <strong>der</strong>en Wie<strong>der</strong>bestattung<br />
sind dem Marktflecken Weilmünster <strong>die</strong> tatsächlich entstehenden Aufwendungen zu erstatten.<br />
(3) Für <strong>die</strong> Erteilung <strong>der</strong> Erlaubnis zur Umbettung von Leichen wird<br />
eine Gebühr erhoben von 26,00 €.<br />
B§ 12<br />
Son<strong>der</strong>leistungen<br />
(1) Werden im Einzelfall Son<strong>der</strong>leistungen erbracht, für <strong>die</strong> keine Gebühren festgelegt sind, so sind<br />
dem Marktflecken Weilmünster <strong>die</strong> tatsächlich entstehenden Aufwendungen zu erstatten.<br />
(2) Für erbrachte Leistungen nach <strong>die</strong>ser Satzung erhöhen sich <strong>die</strong> Gebühren für <strong>die</strong>se Leistung<br />
an einem Samstag um 50 %,<br />
an einem Sonntag o<strong>der</strong> Feiertag um 100 %,<br />
sofern <strong>der</strong> Gemeinde hierdurch tatsächlich höhere Kosten entstehen.<br />
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B§ 13<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach <strong>der</strong> amtlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
Weilmünster, den 28.10.2008<br />
Der Gemeindevorstand:<br />
(Heep)<br />
Bürgermeister<br />
Bescheinigung<br />
Es wird hiermit bescheinigt, dass <strong>die</strong> vorstehende Gebührenordnung für <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> Friedhöfe<br />
des Marktfleckens Weilmünster gemäß § 7 <strong>der</strong> Hauptsatzung vom 16.5.1994 im amtlichen Bekanntmachungs-<br />
und Mitteilungsblatt des Marktfleckens Weilmünster, den "Weilmünsterer Nachrichten",<br />
am 14.11.2008 veröffentlicht worden ist.<br />
Weilmünster, den 14.11.2008<br />
Der Gemeindevorstand:<br />
(Heep)<br />
Bürgermeister<br />
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