informationen für die RingPflegeRente - IG BCE Bonusagentur
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Lebensversicherungs-AG<br />
Allgemeine Steuerregelungen für<br />
– Pflegeversicherungen<br />
– Risikoversicherungen auf den Todesfall<br />
– Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeitsversicherungen<br />
Die nachfolgenden steuerlichen Hinweise beruhen auf den per 01.01.2012 geltenden gesetzlichen<br />
Bestimmungen.<br />
Die Verbraucher<strong>informationen</strong> bieten lediglich eine allgemeine steuerliche Übersicht und<br />
können – auch im Hinblick auf <strong>die</strong> persönliche Situation des Versicherungsnehmers und auf<br />
etwaige zukünftige Änderungen der Steuergesetzgebung – eine steuerliche Beratung nicht<br />
ersetzen.<br />
1 Einkommensteuer<br />
1.1 Steuerliche Behandlung der Beiträge<br />
Die Beiträge zu Pfl ege-, Risiko- und Berufs-/Erwerbsunfähigkeitsversicherungen<br />
gehören zu den Vorsorgeaufwendungen<br />
nach § 10 Abs.1 Nr. 3a EStG und können bei<br />
der Einkommensteuer als Sonderausgaben geltend gemacht<br />
werden.<br />
Der Höchstbetrag für <strong>die</strong>se und alle weiteren Vorsorgeaufwendungen<br />
nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 3a EStG (z.B.<br />
Beiträge zur Kranken- und gesetzlichen Pfl egeversicherung)<br />
beträgt insgesamt 2.800 EUR.<br />
Dieser Höchstbetrag reduziert sich auf 1.900 EUR, wenn<br />
der Steuerpfl ichtige ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen<br />
einen Anspruch auf vollständige oder teilweise<br />
Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten hat (z.B.<br />
Beihilfe) oder für dessen Krankenversicherung Leistungen<br />
vom Arbeitgeber erbracht werden (z.B. Arbeitgeberbeitrag<br />
zur Krankenversicherung).<br />
Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der<br />
gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem<br />
Ehegatten zustehenden Höchstbeträge.<br />
Die abzugsfähigen Beiträge zur Kranken- und gesetzlichen<br />
Pfl egeversicherung können auch dann in voller Höhe als<br />
Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie <strong>die</strong> vorgenannten<br />
Höchstbeträge übersteigen. Beiträge zur Pfl ege-,<br />
Risiko- oder Berufs-/Erwerbsunfähigkeitsversicherung können<br />
in <strong>die</strong>sem Fall steuerlich nicht berücksichtigt werden.<br />
1.2 Steuerliche Behandlung der Leistungen aus<br />
einer Pflegeversicherung<br />
Leistungen aus Pfl egeversicherungen sind nach § 3 Abs. 1a<br />
EStG einkommensteuerfrei. Kapitalleistungen aus Pfl egeversicherungen<br />
auf den Todesfall sind einkommensteuerfrei.<br />
1.3 Steuerliche Behandlung der Leistungen aus<br />
einer Risikoversicherung<br />
Sofern Rentenzahlungen aus eingeschlossenen Zusatzversicherungen<br />
bezogen werden, unterliegen <strong>die</strong>se als sonstige<br />
Einkünfte nur mit dem Ertragsanteil der Einkommensteuer.<br />
Die Höhe des Ertragsanteils bemisst sich nach der voraussichtlichen<br />
Laufzeit der Rentenzahlungen ab Beginn des<br />
Rentenbezugs.<br />
1.4 Steuerliche Behandlung der Leistungen aus<br />
einer Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeitsversicherung<br />
Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrenten unterliegen<br />
als sonstige Einkünfte nur mit dem Ertragsanteil der<br />
Einkommensteuer.<br />
Die Höhe des Ertragsanteils bemisst sich nach der voraussichtlichen<br />
Laufzeit der Rentenzahlungen ab Beginn des<br />
Rentenbezugs.<br />
2 Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer<br />
Versicherungsleistungen, <strong>die</strong> nicht an den Versicherungsnehmer<br />
erbracht werden, unterliegen grundsätzlich der Erbschaft-<br />
bzw. Schenkungsteuer. Durch hohe Freibeträge fällt<br />
in vielen Fällen keine Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer an.<br />
3 Mitteilungspflichten und Besonderheiten bei<br />
Steuerpflicht außerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland<br />
Im Falle einer US- oder sonstigen länderspezifi schen Steuerpfl<br />
icht sind <strong>die</strong> Vermögenswerte bzw. sonstige Leistungen<br />
aus dem Versicherungsvertrag von den Steuerpfl ichtigen<br />
zusätzlich gegenüber den US- bzw. anderen Behörden zu<br />
deklarieren.<br />
Wir weisen darauf hin, dass wir auf behördliche Aufforderung<br />
im Rahmen der deutschen Rechtsordnung Daten an deutsche<br />
Steuerbehörden weitergeben können.<br />
Kapitalleistungen aus Risikoversicherungen auf den Todesfall<br />
sind in vollem Umfang einkommensteuerfrei, wenn sie<br />
im Versicherungsfall (Tod der versicherten Person) in einer<br />
Summe ausgezahlt werden.<br />
DRL 3512 O1NV060 01.12 Seite 1 von 1<br />
DRL 3512 O1NV060 01.12<br />
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