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informationen für die RingPflegeRente - IG BCE Bonusagentur

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Lebensversicherungs-AG<br />

Allgemeine Steuerregelungen für<br />

– Pflegeversicherungen<br />

– Risikoversicherungen auf den Todesfall<br />

– Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeitsversicherungen<br />

Die nachfolgenden steuerlichen Hinweise beruhen auf den per 01.01.2012 geltenden gesetzlichen<br />

Bestimmungen.<br />

Die Verbraucher<strong>informationen</strong> bieten lediglich eine allgemeine steuerliche Übersicht und<br />

können – auch im Hinblick auf <strong>die</strong> persönliche Situation des Versicherungsnehmers und auf<br />

etwaige zukünftige Änderungen der Steuergesetzgebung – eine steuerliche Beratung nicht<br />

ersetzen.<br />

1 Einkommensteuer<br />

1.1 Steuerliche Behandlung der Beiträge<br />

Die Beiträge zu Pfl ege-, Risiko- und Berufs-/Erwerbsunfähigkeitsversicherungen<br />

gehören zu den Vorsorgeaufwendungen<br />

nach § 10 Abs.1 Nr. 3a EStG und können bei<br />

der Einkommensteuer als Sonderausgaben geltend gemacht<br />

werden.<br />

Der Höchstbetrag für <strong>die</strong>se und alle weiteren Vorsorgeaufwendungen<br />

nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 3a EStG (z.B.<br />

Beiträge zur Kranken- und gesetzlichen Pfl egeversicherung)<br />

beträgt insgesamt 2.800 EUR.<br />

Dieser Höchstbetrag reduziert sich auf 1.900 EUR, wenn<br />

der Steuerpfl ichtige ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen<br />

einen Anspruch auf vollständige oder teilweise<br />

Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten hat (z.B.<br />

Beihilfe) oder für dessen Krankenversicherung Leistungen<br />

vom Arbeitgeber erbracht werden (z.B. Arbeitgeberbeitrag<br />

zur Krankenversicherung).<br />

Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der<br />

gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem<br />

Ehegatten zustehenden Höchstbeträge.<br />

Die abzugsfähigen Beiträge zur Kranken- und gesetzlichen<br />

Pfl egeversicherung können auch dann in voller Höhe als<br />

Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie <strong>die</strong> vorgenannten<br />

Höchstbeträge übersteigen. Beiträge zur Pfl ege-,<br />

Risiko- oder Berufs-/Erwerbsunfähigkeitsversicherung können<br />

in <strong>die</strong>sem Fall steuerlich nicht berücksichtigt werden.<br />

1.2 Steuerliche Behandlung der Leistungen aus<br />

einer Pflegeversicherung<br />

Leistungen aus Pfl egeversicherungen sind nach § 3 Abs. 1a<br />

EStG einkommensteuerfrei. Kapitalleistungen aus Pfl egeversicherungen<br />

auf den Todesfall sind einkommensteuerfrei.<br />

1.3 Steuerliche Behandlung der Leistungen aus<br />

einer Risikoversicherung<br />

Sofern Rentenzahlungen aus eingeschlossenen Zusatzversicherungen<br />

bezogen werden, unterliegen <strong>die</strong>se als sonstige<br />

Einkünfte nur mit dem Ertragsanteil der Einkommensteuer.<br />

Die Höhe des Ertragsanteils bemisst sich nach der voraussichtlichen<br />

Laufzeit der Rentenzahlungen ab Beginn des<br />

Rentenbezugs.<br />

1.4 Steuerliche Behandlung der Leistungen aus<br />

einer Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeitsversicherung<br />

Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrenten unterliegen<br />

als sonstige Einkünfte nur mit dem Ertragsanteil der<br />

Einkommensteuer.<br />

Die Höhe des Ertragsanteils bemisst sich nach der voraussichtlichen<br />

Laufzeit der Rentenzahlungen ab Beginn des<br />

Rentenbezugs.<br />

2 Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer<br />

Versicherungsleistungen, <strong>die</strong> nicht an den Versicherungsnehmer<br />

erbracht werden, unterliegen grundsätzlich der Erbschaft-<br />

bzw. Schenkungsteuer. Durch hohe Freibeträge fällt<br />

in vielen Fällen keine Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer an.<br />

3 Mitteilungspflichten und Besonderheiten bei<br />

Steuerpflicht außerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland<br />

Im Falle einer US- oder sonstigen länderspezifi schen Steuerpfl<br />

icht sind <strong>die</strong> Vermögenswerte bzw. sonstige Leistungen<br />

aus dem Versicherungsvertrag von den Steuerpfl ichtigen<br />

zusätzlich gegenüber den US- bzw. anderen Behörden zu<br />

deklarieren.<br />

Wir weisen darauf hin, dass wir auf behördliche Aufforderung<br />

im Rahmen der deutschen Rechtsordnung Daten an deutsche<br />

Steuerbehörden weitergeben können.<br />

Kapitalleistungen aus Risikoversicherungen auf den Todesfall<br />

sind in vollem Umfang einkommensteuerfrei, wenn sie<br />

im Versicherungsfall (Tod der versicherten Person) in einer<br />

Summe ausgezahlt werden.<br />

DRL 3512 O1NV060 01.12 Seite 1 von 1<br />

DRL 3512 O1NV060 01.12<br />

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