informationen für die RingPflegeRente - IG BCE Bonusagentur

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07.11.2014 Aufrufe

Risiko- und Kostenverlauf auszugleichen. In Abhängigkeit von dem Geschlecht können unterschiedliche Anteilsätze gelten. B.15.4 Nachversicherungsgarantie bei Senkung der Überschussanteilsätze Die zu Rentenbeginn ermittelte ExtraRente ist während der Leistungspfl icht garantiert. B.15.2.2 VorsorgeBonus Sofern die nachfolgend beschriebene Voraussetzung erfüllt wird, erhöhen sich die Pfl egerenten bei Eintritt der Leistungspfl icht um den VorsorgeBonus. Voraussetzung ist, dass Sie – sich wenigstens einmal in jedem Kalenderjahr ärztlich auf die Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) sowie auf Bluthochdruck (Arterielle Hypertonie) untersuchen lassen und – sich – sofern ärztlich angeraten – in einer Ihrer Zuckerkrankheit bzw. Ihrem Bluthochdruck angemessenen und regelmäßigen ärztlichen Behandlung befi nden. Dies müssen Sie sich einmal pro Kalenderjahr durch Ihre/-n behandelnde/-n Ärztin/Arzt in einem Bonusheft schriftlich bestätigen lassen. Die Voraussetzung für den VorsorgeBonus ist erfüllt, wenn diese ärztlichen Bestätigungen für mindestens die letzten fünf Kalenderjahre vor Beginn der Leistungspfl icht ohne Unterbrechung erbracht werden. Sofern Ihnen Kosten für diese ärztlichen Untersuchungen entstehen, haben Sie diese als Versicherungsnehmer selber zu tragen. Ein vollständig ausgefülltes Bonusheft senden Sie zur Archivierung an unsere Postanschrift. Sie erhalten dann umgehend ein neues Bonusheft. Bei Kündigung wird keine Leistung aus dem VorsorgeBonus fällig, eine ggf. vereinbarte SofortZahlung erhöht sich nicht. Bemessungsgrundlage für den VorsorgeBonus ist die gem. Ziffer B.2 versicherte Pfl egerente (ohne Rentenleistungen aus der Überschussbeteiligung). Bitte beachten Sie, dass für die Höhe des VorsorgeBonus der zum Rentenbeginn festgelegte Anteilsatz maßgeblich ist. Er wird jährlich neu festgesetzt und gilt für die Eintritte der Leistungspfl icht im folgenden Kalenderjahr. Gegenüber dem Vorjahr kann dies zu einer Kürzung oder Streichung der Anwartschaft auf einen VorsorgeBonus führen. Dies geschieht, wenn sich die Annahme über ein verbessertes Pfl egerisiko durch die Vorsorgeuntersuchungen als nicht tragbar herausstellt. In Abhängigkeit von dem Geschlecht können unterschiedliche Anteilsätze gelten. Der zu Rentenbeginn ermittelte VorsorgeBonus ist während der Leistungspfl icht garantiert. B.15.3 Beteiligung an Bewertungsreserven Die Beteiligung an den Bewertungsreserven erfolgt nach einem verursachungsorientierten Verfahren, das wir in unserem Geschäftsbericht beschreiben (vgl. Ziffer A.16.1.2). Die bei Beendigung der Versicherung (durch Tod oder Rückkauf) bzw. bei Eintritt in die Leistungspfl icht Ihrem Vertrag zugeteilte Beteiligung an Bewertungsreserven erhöht die Leistungen. Die Höhe der Bewertungsreserven, an denen die Verträge beteiligt werden, ist vom Kapitalmarkt abhängig und unterliegt Schwankungen, so dass Ihrer Versicherung ggf. keine oder nur geringfügige Beträge zugeteilt werden können. DRL 2093 O1NT082C 01.12 DRL 2093 O1NT082C 01.12 28 Werden die Überschussanteilsätze für die ExtraRente bzw. den VorsorgeBonus im Rahmen der jährlichen Deklaration reduziert, haben Sie vor Eintritt der Pfl egebedürftigkeit das Recht, Ihren Versicherungsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung in dem Umfang zu erhöhen, dass die Höhe der Gesamt-Pfl egerente trotz der Reduzierung unverändert bleibt. B.15.5 Überschussbeteiligung während der Leistungspflicht Während der Leistungspfl icht werden die laufend zugeteilten Zinsüberschüsse Ihrer Versicherung jährlich zu Beginn eines Versicherungsjahres zur Erhöhung der Gesamt-Pfl egerente verwendet (Dynamikrente). Eine dadurch erreichte Rentenhöhe ist für die Zukunft garantiert. Laufende Pfl egerenten werden gemäß § 153 Absatz 1 und 2 VVG über eine angemessen erhöhte laufende Überschussbeteiligung an den Bewertungsreserven beteiligt. Bei der Deklaration dieser Überschussanteilsätze wird insbesondere die aktuelle Situation der Bewertungsreserven berücksichtigt. Der Überschussanteilsatz bezieht sich auf die zuletzt gezahlte Rente. Die erste Zuteilung erfolgt zum Beginn eines Versicherungsjahres nach Ablauf eines Jahres ab Rentenzahlungsbeginn, die letzte zum letztmaligen Zuteilungszeitpunkt vor Beendigung der Rentenzahlung. B.15.6 Garantie bereits gutgeschriebener Überschüsse Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung hängt vor allem von den Kapitalerträgen, aber auch vom Risikoverlauf (insbesondere von der Entwicklung des Pfl egefallrisikos sowie von der Lebenserwartung) und von der Entwicklung der Kosten ab. Prognosen über diese Einfl ussgrößen und damit auch über die Entwicklung der Überschussbeteiligung sind über den langen Zeitraum der Laufzeit nicht möglich. Bei Beginn Ihrer Versicherung werden also zunächst ausschließlich die versicherten Leistungen garantiert, die Sie der Garantiewerttabelle in Ihrer individuellen Vertragsinformation entnehmen können. Sobald wir Ihrem Vertrag jedoch bedingungsgemäß jährliche Überschüsse zugeteilt haben, sind diese selbstverständlich garantiert. B.15.7 Verwendung aktueller Rechnungsgrundlagen Die Berechnung der Bonusrenten erfolgt nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, wobei für die jeweiligen Erhöhungen die zum Zuteilungszeitpunkt gültigen Rechnungsgrundlagen hinsichtlich Lebenserwartung und Pfl egerisiko bzw. Rechnungszins verwendet werden können. Der Rechnungszins kann bis auf den zum Zuteilungstermin in der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (DeckRV) dann für Neuabschlüsse von Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie festgelegten Höchstzinssatz abgesenkt werden. Er wird den bei Vertragsabschluss für die Kalkulation der versicherten Leistungen und Beiträge verwendeten Rechnungszins nicht überschreiten. Die Verwendung aktueller Rechnungsgrundlagen hinsichtlich der Lebenserwartung bzw. des Pfl egerisikos ist für die langfristige Sicherung unserer Rentenzusagen erforderlich, wenn die Pfl e- gerentenleistungen häufi ger oder länger in Anspruch genommen werden, als wir bei Vertragsbeginn vorausgesetzt haben. Seite 12 von 13

Lebensversicherungs-AG Die im Versicherungsvertrag zugesagten garantierten Leistungen sind hiervon nicht betroffen. Ist aus den genannten Gründen weiterhin auch die Bildung einer zusätzlichen Rückstellung erforderlich, so ändert sich dadurch die Höhe der Bemessungsgrößen für die Überschussbeteiligung nicht. B.15.8 Auswirkung veränderter Rechnungsgrundlagen auf die Verwendung von Überschussanteilen Bei Vertragsabschluss legen wir bei der Berechnung der garantierten Leistungen vorsichtige Annahmen bezüglich der Entwicklung der versicherten Risiken, des Zinses und der Kosten zugrunde. Auf Basis entsprechender Rechnungsgrundlagen bilden wir eine Deckungsrückstellung*****), um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz und insbesondere die Höhe der garantierten Pfl egerentenleistungen gewährleisten zu können. Wenn aufgrund von Umständen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, die allgemeine Lebenserwartung oder das Pfl egefallrisiko sich so erhöhen oder die am Kapitalmarkt zu erzielende Rendite der Kapitalanlagen nicht nur vorübergehend so stark sinken sollte, dass weitere Rückstellungen gebildet werden müssen, sind wir berechtigt, den künftigen Anteil der einzelnen Versicherung am Überschuss, insbesondere die anfallenden laufenden Überschüsse, nicht vollständig als Überschussanteile gem. der Ziffern B.15.1 bis B.15.5 zuzuteilen. Insoweit, wie er nicht zugeteilt wird, erfolgt eine Zuführung zur Deckungsrückstellung der einzelnen Versicherung. Dies geschieht so lange, bis – bezogen auf die einzelne Versicherung – die von der Aufsichtsbehörde oder vom Verantwortlichen Aktuar******) als notwendig festgestellte Deckungsrückstellung erreicht ist. Danach wird wieder der gesamte Anteil der einzelnen Versicherung am Überschuss als Überschussanteile gem. der Ziffern B.15.1 bis B.15.5 zugeteilt. B.15.9 Versicherungsmathematische Hinweise Die Bemessungsgrößen für die Überschussanteile werden nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Tarifkalkulation ermittelt. Für die Tarifvariante Elementar (Tarife PV und PVE) verwenden wir die Pfl egerententafeln „MR 2008 P Elementar für Männer und Frauen“. Für die Tarifvariante Komfort (Tarife PVZ und PVZE) sowie für die Tarifvariante Perspektiv (Tarife PVA und PVAE) verwenden wir die Pfl egerententafeln „MR 2008 P Komfort für Männer und Frauen“. Für die Tarifvariante Premium (PVP und PVPE) verwenden wir die Pfl egerententafeln „MR 2008 P Premium für Männer und Frauen“. Der Rechnungszins beträgt 1,75 %. __________________________ *) Versicherungsjahr, Versicherungsjahrestag Ein Versicherungsjahr beginnt und endet jeweils mit dem Ersten des Monats, dessen Benennung dem Monat des Versicherungsbeginns (Versicherungsjahrestag) entspricht und umfasst den Zeitraum von zwölf Monaten. **) Der Betrag ergibt sich aus der Höhe des gezahlten Einmalbeitrages geteilt durch die Dauer in Jahren vom Vertragsbeginn bis zum Beginn des Versicherungsjahres, das in dem Kalenderjahr beginnt, in dem die versicherte Person das 85. Lebensjahr vollendet. DRL 2093 O1NT082D 01.12 DRL 2093 O1NT082D 01.12 29 ***) Deckungskapital nach den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation Das Deckungskapital beschreibt für jedes Jahr des Versicherungsverlaufs den Wertunterschied zwischen zukünftig noch von uns als Versicherer zu erfüllenden Verpfl ichtungen und zukünftig noch von dem Versicherungsnehmer zu zahlenden Beiträgen (sog. „prospektives“ Deckungskapital). Die Werte der zukünftigen Verpfl ichtungen bzw. der zukünftigen Beiträge werden dabei nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation ermittelt. Bei den Verpfl ichtungen sind neben den Aufwendungen für die versicherten Leistungen auch die kalkulierten Aufwendungen für den zukünftigen Versicherungsbetrieb (Verwaltungskosten) zu berücksichtigen. Bei Versicherungen gegen laufende Beitragszahlung ist bzgl. der Berücksichtigung der Abschluss- und Vertriebskosten das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung vereinbart. Dieses Verrechnungsverfahren besagt, dass die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschluss- und Vertriebskosten herangezogen werden, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs bestimmt sind. Ein positives Deckungskapital entsteht erst, sobald die angesetzten Abschlusskosten vollständig getilgt wurden. Bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag werden die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten direkt von der Einmalzahlung abgezogen. Für die Berechnung eines Rückkaufswertes bei Kündigung bzw. eines Anrechnungsbetrages bei Beitragsfreistellung wird gem. § 169 VVG mindestens das Deckungskapital berücksichtigt, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. ****) Das rechnungsmäßige Alter der versicherten Person ist die Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. *****) Deckungsrückstellung Eine Deckungsrückstellung bilden wir für den Gesamtbestand unserer Versicherungsverträge, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Ihre Berechnung richtet sich nach § 65 des Ve rsicherungsaufsichtsgesetzes(VAG) und §§ 341e, 341f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen. ******) Verantwortlicher Aktuar Nach § 11a des VAG hat jedes Lebensversicherungsunternehmen einen Verantwortlichen Aktuar zu bestellen, der der Aufsichtsbehörde benannt werden muss. Er hat sicherzustellen, dass bei der Berechnung der Prämien und der Deckungsrückstellungen die Grundsätze des § 11 des VAG und der aufgrund des § 65 Abs. 1 des VAG erlassenen Rechtsverordnungen sowie des § 341f des HGB eingehalten werden. Dabei muss er die Finanzlage des Unternehmens insbesondere daraufhin überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpfl ichtungen jederzeit gewährleistet ist und das Unternehmen über ausreichende Mittel in Höhe der Solvabilitätsspanne verfügt. Seite 13 von 13

Risiko- und Kostenverlauf auszugleichen. In Abhängigkeit von<br />

dem Geschlecht können unterschiedliche Anteilsätze gelten.<br />

B.15.4<br />

Nachversicherungsgarantie bei Senkung der<br />

Überschussanteilsätze<br />

Die zu Rentenbeginn ermittelte ExtraRente ist während der<br />

Leistungspfl icht garantiert.<br />

B.15.2.2 VorsorgeBonus<br />

Sofern <strong>die</strong> nachfolgend beschriebene Voraussetzung erfüllt<br />

wird, erhöhen sich <strong>die</strong> Pfl egerenten bei Eintritt der Leistungspfl<br />

icht um den VorsorgeBonus.<br />

Voraussetzung ist, dass Sie<br />

– sich wenigstens einmal in jedem Kalenderjahr ärztlich auf<br />

<strong>die</strong> Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) sowie auf Bluthochdruck<br />

(Arterielle Hypertonie) untersuchen lassen und<br />

– sich – sofern ärztlich angeraten – in einer Ihrer Zuckerkrankheit<br />

bzw. Ihrem Bluthochdruck angemessenen und<br />

regelmäßigen ärztlichen Behandlung befi nden.<br />

Dies müssen Sie sich einmal pro Kalenderjahr durch Ihre/-n<br />

behandelnde/-n Ärztin/Arzt in einem Bonusheft schriftlich bestätigen<br />

lassen. Die Voraussetzung für den VorsorgeBonus ist<br />

erfüllt, wenn <strong>die</strong>se ärztlichen Bestätigungen für mindestens <strong>die</strong><br />

letzten fünf Kalenderjahre vor Beginn der Leistungspfl icht ohne<br />

Unterbrechung erbracht werden.<br />

Sofern Ihnen Kosten für <strong>die</strong>se ärztlichen Untersuchungen entstehen,<br />

haben Sie <strong>die</strong>se als Versicherungsnehmer selber zu tragen.<br />

Ein vollständig ausgefülltes Bonusheft senden Sie zur Archivierung<br />

an unsere Postanschrift. Sie erhalten dann umgehend ein<br />

neues Bonusheft.<br />

Bei Kündigung wird keine Leistung aus dem VorsorgeBonus<br />

fällig, eine ggf. vereinbarte SofortZahlung erhöht sich nicht.<br />

Bemessungsgrundlage für den VorsorgeBonus ist <strong>die</strong> gem.<br />

Ziffer B.2 versicherte Pfl egerente (ohne Rentenleistungen aus<br />

der Überschussbeteiligung).<br />

Bitte beachten Sie, dass für <strong>die</strong> Höhe des VorsorgeBonus der<br />

zum Rentenbeginn festgelegte Anteilsatz maßgeblich ist. Er<br />

wird jährlich neu festgesetzt und gilt für <strong>die</strong> Eintritte der Leistungspfl<br />

icht im folgenden Kalenderjahr. Gegenüber dem Vorjahr<br />

kann <strong>die</strong>s zu einer Kürzung oder Streichung der Anwartschaft<br />

auf einen VorsorgeBonus führen. Dies geschieht, wenn<br />

sich <strong>die</strong> Annahme über ein verbessertes Pfl egerisiko durch<br />

<strong>die</strong> Vorsorgeuntersuchungen als nicht tragbar herausstellt. In<br />

Abhängigkeit von dem Geschlecht können unterschiedliche<br />

Anteilsätze gelten.<br />

Der zu Rentenbeginn ermittelte VorsorgeBonus ist während<br />

der Leistungspfl icht garantiert.<br />

B.15.3<br />

Beteiligung an Bewertungsreserven<br />

Die Beteiligung an den Bewertungsreserven erfolgt nach<br />

einem verursachungsorientierten Verfahren, das wir in unserem<br />

Geschäftsbericht beschreiben (vgl. Ziffer A.16.1.2). Die<br />

bei Beendigung der Versicherung (durch Tod oder Rückkauf)<br />

bzw. bei Eintritt in <strong>die</strong> Leistungspfl icht Ihrem Vertrag zugeteilte<br />

Beteiligung an Bewertungsreserven erhöht <strong>die</strong> Leistungen.<br />

Die Höhe der Bewertungsreserven, an denen <strong>die</strong> Verträge<br />

beteiligt werden, ist vom Kapitalmarkt abhängig und unterliegt<br />

Schwankungen, so dass Ihrer Versicherung ggf. keine oder<br />

nur geringfügige Beträge zugeteilt werden können.<br />

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Werden <strong>die</strong> Überschussanteilsätze für <strong>die</strong> ExtraRente bzw.<br />

den VorsorgeBonus im Rahmen der jährlichen Deklaration<br />

reduziert, haben Sie vor Eintritt der Pfl egebedürftigkeit das<br />

Recht, Ihren Versicherungsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung<br />

in dem Umfang zu erhöhen, dass <strong>die</strong> Höhe der<br />

Gesamt-Pfl egerente trotz der Reduzierung unverändert bleibt.<br />

B.15.5<br />

Überschussbeteiligung während der Leistungspflicht<br />

Während der Leistungspfl icht werden <strong>die</strong> laufend zugeteilten<br />

Zinsüberschüsse Ihrer Versicherung jährlich zu Beginn eines<br />

Versicherungsjahres zur Erhöhung der Gesamt-Pfl egerente<br />

verwendet (Dynamikrente). Eine dadurch erreichte Rentenhöhe<br />

ist für <strong>die</strong> Zukunft garantiert.<br />

Laufende Pfl egerenten werden gemäß § 153 Absatz 1 und 2<br />

VVG über eine angemessen erhöhte laufende Überschussbeteiligung<br />

an den Bewertungsreserven beteiligt. Bei der Deklaration<br />

<strong>die</strong>ser Überschussanteilsätze wird insbesondere <strong>die</strong><br />

aktuelle Situation der Bewertungsreserven berücksichtigt.<br />

Der Überschussanteilsatz bezieht sich auf <strong>die</strong> zuletzt gezahlte<br />

Rente.<br />

Die erste Zuteilung erfolgt zum Beginn eines Versicherungsjahres<br />

nach Ablauf eines Jahres ab Rentenzahlungsbeginn, <strong>die</strong><br />

letzte zum letztmaligen Zuteilungszeitpunkt vor Beendigung<br />

der Rentenzahlung.<br />

B.15.6<br />

Garantie bereits gutgeschriebener Überschüsse<br />

Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung hängt vor allem<br />

von den Kapitalerträgen, aber auch vom Risikoverlauf (insbesondere<br />

von der Entwicklung des Pfl egefallrisikos sowie von<br />

der Lebenserwartung) und von der Entwicklung der Kosten ab.<br />

Prognosen über <strong>die</strong>se Einfl ussgrößen und damit auch über <strong>die</strong><br />

Entwicklung der Überschussbeteiligung sind über den langen<br />

Zeitraum der Laufzeit nicht möglich. Bei Beginn Ihrer Versicherung<br />

werden also zunächst ausschließlich <strong>die</strong> versicherten<br />

Leistungen garantiert, <strong>die</strong> Sie der Garantiewerttabelle in Ihrer individuellen<br />

Vertragsinformation entnehmen können. Sobald wir<br />

Ihrem Vertrag jedoch bedingungsgemäß jährliche Überschüsse<br />

zugeteilt haben, sind <strong>die</strong>se selbstverständlich garantiert.<br />

B.15.7<br />

Verwendung aktueller Rechnungsgrundlagen<br />

Die Berechnung der Bonusrenten erfolgt nach anerkannten<br />

Regeln der Versicherungsmathematik, wobei für <strong>die</strong> jeweiligen<br />

Erhöhungen <strong>die</strong> zum Zuteilungszeitpunkt gültigen Rechnungsgrundlagen<br />

hinsichtlich Lebenserwartung und Pfl egerisiko<br />

bzw. Rechnungszins verwendet werden können.<br />

Der Rechnungszins kann bis auf den zum Zuteilungstermin<br />

in der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für <strong>die</strong> Deckungsrückstellungen<br />

(DeckRV) dann für Neuabschlüsse von<br />

Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie festgelegten Höchstzinssatz<br />

abgesenkt werden. Er wird den bei Vertragsabschluss<br />

für <strong>die</strong> Kalkulation der versicherten Leistungen und Beiträge<br />

verwendeten Rechnungszins nicht überschreiten.<br />

Die Verwendung aktueller Rechnungsgrundlagen hinsichtlich der<br />

Lebenserwartung bzw. des Pfl egerisikos ist für <strong>die</strong> langfristige<br />

Sicherung unserer Rentenzusagen erforderlich, wenn <strong>die</strong> Pfl e-<br />

gerentenleistungen häufi ger oder länger in Anspruch genommen<br />

werden, als wir bei Vertragsbeginn vorausgesetzt haben.<br />

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