informationen für die RingPflegeRente - IG BCE Bonusagentur

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B.12 Welche Möglichkeiten haben Sie bei Zahlungsschwierigkeiten? B.12.1 Bei Zahlungsschwierigkeiten, z.B. bei Elternzeit oder Arbeitslosigkeit, können Sie mit uns vereinbaren, dass Ihre Versicherung vorübergehend ganz oder teilweise beitragsfrei gestellt wird. Dabei wird die versicherte Pfl egerente gem. Ziffer B.13.1 und B.13.2 herabgesetzt, sofern die Voraussetzungen gem. Ziffer B.13.3 erfüllt sind. Die Vereinbarung kann frühestens nach Zahlung der Beiträge für das erste Jahr nach Versicherungsbeginn und für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten geschlossen werden. B.12.2 Nach Ablauf der Vereinbarung wird der Versicherungsschutz automatisch und ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder hergestellt, wie er vor Beginn der Vereinbarung bestanden hat. Dementsprechend müssen Sie auch die Beitragszahlung wiederaufnehmen. Für die Wiederaufnahme der Beitragszahlung gelten die Regelungen gem. Ziffer B.13.4. B.12.3 Eine weitere Vereinbarung über eine erneute vorübergehende Beitragsfreistellung kann erst dann getroffen werden, wenn seit der Wiederaufnahme der Beitragszahlung mindestens drei Jahre vergangen sind. Nach Ablauf einer vorübergehenden Beitragsfreistellung muss die verbleibende Beitragszahlungsdauer noch mindestens ein Jahr betragen. B.12.4 Bevor Sie bei dauerhaften Zahlungsschwierigkeiten Ihre Versicherung kündigen oder in eine beitragsfreie Versicherung umstellen, sprechen Sie uns an, damit wir Ihnen ggf. ein entsprechendes einzelvertragliches Änderungsangebot machen können. Beitragsfreistellung und Kündigung B.13 Was ist hinsichtlich der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung zu beachten? B.13.1 Grundsätzliche Auswirkungen auf Ihre Versicherung B.13.1.1 Grundsätzliche Vereinbarungen und Hinweise hinsichtlich der Beitragsfreistellung enthalten die Allgemeinen Bedingungen in Ziffer A.12. B.13.1.2 Die versicherte Pfl egerente wird ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Pfl egerente herabgesetzt, die nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik unter Zugrundelegung des Anrechnungsbetrags der Versicherung gem. Ziffer A.12.3 errechnet wird. Mit der versicherten Pfl egerente reduziert sich – sofern vereinbart – auch die Höhe der SofortZahlung bei erstmaliger Pfl egerentenzahlung gem. Ziffer B.2.5. Ist die versicherte Person zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung pfl egebedürftig, bleiben Ansprüche aufgrund einer bereits vor Beitragsfreistellung eingetretenen Pfl egebedürftigkeit unberührt. B.13.1.3 Die Herabsetzung ist eine Vertragsänderung, für die gem. Ziffer A.15 eine Gebühr erhoben wird. B.13.2 Abzug nach § 169 VVG Der zur Verfügung stehende Anrechnungsbetrag mindert sich um einen Abzug. Bei vollständiger Beitragsfreistellung beträgt der Abzug 10 % des gem. Ziffer A.13.3 zur Verfügung stehenden Deckungskapitals***). Die Höhe des vereinbarten Abzugs und des Anrechnungsbetrages gem. Ziffer A.12.3 beziffern wir in der individuellen Vertragsinformation Ihrer Versicherung. Bei einer Herabsetzung wird dieser Abzug entsprechend anteilig angewendet. Der Anteil entspricht dem Verhältnis der nach der Herabsetzung wegfallenden Jahresleistung zur vor der Herabsetzung vereinbarten Jahresleistung. B.13.3 Mindestbeträge Für die beitragsfreie versicherte Pfl egerente gilt ein Mindestbetrag in Höhe von 50 EUR monatlich. Nach einer Herabsetzung hängt der mindestens zu zahlende Beitrag von der vereinbarten Zahlungsweise ab: Bei jährlicher Zahlungsweise muss der verbleibende Beitrag 75 EUR betragen, bei halbjährlicher Zahlungsweise 50 EUR, bei vierteljährlicher Zahlungsweise 30 EUR und bei monatlicher Zahlungsweise 20 EUR. B.13.4 Wiederherstellung des Versicherungsschutzes B.13.4.1 Sie können nach einer vollständigen oder teilweisen Beitragsfreistellung (Herabsetzung) die Wiederherstellung des Versicherungsschutzes mit uns vereinbaren, wie er vor der Beitragsfreistellung bestanden hat. Der Beitrag wird dabei nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet. B.13.4.2 Ebenso haben Sie die Möglichkeit, den Beitrag in der Höhe wieder aufzunehmen wie er vor der Beitragsfreistellung bestanden hat. In diesem Fall berechnen sich die Versicherungsleistungen nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Die Versicherungsleistungen fallen geringer aus, als sie vor der Beitragsfreistellung bestanden haben. Die Ziffern B.13.4.3 und B.13.4.4 gelten entsprechend. B.13.4.3 Bei Wiederherstellung des Versicherungsschutzes innerhalb von sechs Monaten nach Beitragsfreistellung oder Herabsetzung verzichten wir auf eine erneute Gesundheitsprüfung. Die Wiederherstellung des Versicherungsschutzes nach Ablauf von sechs Monaten ist möglich, wenn sich nach einer Gesundheitsprüfung keine Tatsachen ergeben, welche die Übernahme des Risikos zu den bisherigen Bedingungen nach unseren allgemeinen Richtlinien für die Risikoeinschätzung ausschließen. B.13.4.4 Den bei vollständiger oder teilweiser Beitragsfreistellung erfolgten Abzug gem. Ziffer B.13.2 werden wir bei der Wiederherstellung des Versicherungsschutzes ausgleichen. Der Ausgleich des Abzugs erfolgt im Verhältnis der Versicherungsleistungen nach Wiederherstellung zu den Versicherungsleistungen vor der Beitragsfreistellung. Eine Gebühr erheben wir nicht. B.13.4.5 Die Wiederherstellung des Versicherungsschutzes ist nicht möglich, wenn der Leistungsfall eingetreten ist. Für die reduzierte versicherte Pfl egerente nach einer Herabsetzung gilt der Mindestbetrag in Höhe von 250 EUR monatlich. DRL 2093 O1NT082A 01.12 DRL 2093 O1NT082A 01.12 26 Seite 10 von 13

Lebensversicherungs-AG B.14 Was ist hinsichtlich der Kündigung zu beachten? B.14.1 Grundsätzliche Auswirkungen auf Ihre Versicherung Grundsätzliche Vereinbarungen und Hinweise hinsichtlich der Kündigung regeln die Allgemeinen Bedingungen in Ziffer A.13. Erfolgt die Kündigung – während der Versicherungsdauer bei Einschluss der Option TodesfallSchutz gem. der Ziffer B.2.6.2 oder – bis zum Ende des Versicherungsjahres, an dem die versicherte Person das rechnungsmäßige Alter****) von 80 Jahren erreicht hat, so erhalten Sie nach einer Kündigung den Rückkaufswert – soweit vorhanden – und Ihre Versicherung erlischt. 80 Jahren erreicht hat, wandelt sich die Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung gem. der Ziffer A.13.2 um, sofern die Option TodesfallSchutz gem. der Ziffer B.2.6.2 nicht vereinbart ist. Erreicht jedoch die beitragsfreie Pfl egerente den Mindestbetrag gem. Ziffer B.13.3 nicht, wird der Anrechnungsbetrag gem. Ziffer A.12.2.2 ausgezahlt. Ist die versicherte Person zum Zeitpunkt der Kündigung pfl e- gebedürftig, bleiben anerkannte oder festgestellte Ansprüche aufgrund einer bereits vor Kündigung eingetretenen Pfl egebedürftigkeit von der Kündigung unberührt. B.14.2 Abzug nach § 169 VVG Bei der Berechnung des Rückkaufswertes erfolgt ein Abzug in Höhe von 10 % des gem. Ziffer A.13.3.1 zur Verfügung stehenden Deckungskapitals. Die Höhe des vereinbarten Abzugs und des Rückkaufswertes gem. Ziffer A.13.3 beziffern wir Ihnen in der individuellen Vertragsinformation Ihrer Versicherung. Bei Kündigungen nach Ablauf des Versicherungsjahres, an dem die versicherte Person das rechnungsmäßige Alter von Überschussbeteiligung B.15 Wie sind Sie an den Überschüssen beteiligt? Grundsätzliche Vereinbarungen und Hinweise zur Beteiligung unserer Versicherungsnehmer an den Überschüssen und Bewertungsreserven enthalten die Allgemeinen Bedingungen in Ziffer A.16. Die Überschüsse Ihrer Versicherung werden nach dem Überschusssystem „Pflegebonus” für zusätzliche beitragsfreie Pfl egerenten verwendet, die die gem. Ziffer B.2 versicherte Pfl egerente erhöhen und zusammen mit dieser ausgezahlt werden. Für die Rente aus der Überschussbeteiligung gelten grundsätzlich dieselben Regelungen über die Höhe der Pfl e- gerentenleistungen in Abhängigkeit von der Schwere der Pfl egebedürftigkeit und der gewählten Tarifvariante wie für die tarifl ich versicherte Pfl egerente (siehe Ziffern B.2.1 bis B.2.4.) Erlischt oder vermindert sich der Anspruch auf die gem. Ziffer B.2 versicherten Pfl egerenten, so erlischt oder vermindert sich der Anspruch auf Rentenleistungen aus Überschüssen entsprechend. Bei Tod werden keine Leistungen aus der Überschussbeteiligung fällig. B.15.1 Überschussbeteiligung, solange keine Leistungspflicht besteht Die laufend zugeteilten Zinsüberschüsse Ihrer Versicherung werden als Einmalbeitrag für eine zusätzliche beitragsfreie Pfl egerentenversicherung verwendet, die ausschließlich bei Pfl egebedürftigkeit Rentenleistungen vorsieht (Bonusrente). Die Überschuss-Zuteilung erfolgt jährlich zu Beginn eines Versicherungsjahres. Die erste Überschuss-Zuteilung erfolgt frühestens zu Beginn des dritten Versicherungsjahres. Ist die SofortZahlung gem. Ziffer B.2.5 vereinbart, erhöht sich die einmalige Kapitalzahlung um die erreichte sechsfache monatliche Bonusrente. Im Falle einer Kündigung wird der Rückkaufswert aus der Bonusrente entsprechend der Ziffer A.13.3 der Allgemeinen Bedingungen und der Ziffer B.14 ermittelt. Bemessungsgrundlage für den Zinsüberschussanteil ist – das Deckungskapital für die versicherte Leistung gem. Ziffer B.2 zu Beginn des abgelaufenen Versicherungsjahres, um ein Jahr mit dem dem Tarif zugrunde liegenden Rechnungszins diskontiert. – das Deckungskapital für die bereits gebildeten Bonusrenten zu Beginn des abgelaufenen Versicherungsjahres vor Zuteilung der laufenden Überschüsse, um ein Jahr mit dem den Bonusrenten zugrunde liegenden Rechnungszins diskontiert. Bezüglich der Anwendung aktueller Rechnungsgrundlagen ist Ziffer B.15.7 zu beachten. B.15.2 Überschussbeteiligung bei Eintritt der Leistungspflicht B.15.2.1 ExtraRente Zusätzlich zu der versicherten Leistung gem. Ziffer B.2 sowie zur Bonusrente erhält Ihre Versicherung bei Eintritt der Leistungspfl icht eine Schlussüberschussbeteiligung in Form einer beitragsfreien Rente (ExtraRente). Bei Kündigung wird keine Leistung aus der ExtraRente fällig, eine ggf. vereinbarte SofortZahlung erhöht sich nicht. Bemessungsgrundlage für die ExtraRente ist die gem. Ziffer B.2 versicherte Pfl egerente (ohne Rentenleistungen aus der Überschussbeteiligung). Bitte beachten Sie, dass für die Höhe der ExtraRente der zum Rentenbeginn festgelegte Anteilsatz maßgeblich ist. Er wird jährlich neu festgesetzt und gilt für die Eintritte der Leistungspfl icht im folgenden Kalenderjahr. Gegenüber dem Vorjahr kann dies zu einer Kürzung oder Streichung der Anwartschaft auf eine ExtraRente führen. Dies geschieht, um negative Entwicklungen und Schwankungen im Kapitalanlageergebnis bzw. im DRL 2093 O1NT082B 01.12 DRL 2093 O1NT082B 01.12 27 Seite 11 von 13

Lebensversicherungs-AG<br />

B.14 Was ist hinsichtlich der Kündigung zu beachten?<br />

B.14.1<br />

Grundsätzliche Auswirkungen auf Ihre Versicherung<br />

Grundsätzliche Vereinbarungen und Hinweise hinsichtlich der<br />

Kündigung regeln <strong>die</strong> Allgemeinen Bedingungen in Ziffer A.13.<br />

Erfolgt <strong>die</strong> Kündigung<br />

– während der Versicherungsdauer bei Einschluss der Option<br />

TodesfallSchutz gem. der Ziffer B.2.6.2 oder<br />

– bis zum Ende des Versicherungsjahres, an dem <strong>die</strong> versicherte<br />

Person das rechnungsmäßige Alter****) von<br />

80 Jahren erreicht hat,<br />

so erhalten Sie nach einer Kündigung den Rückkaufswert –<br />

soweit vorhanden – und Ihre Versicherung erlischt.<br />

80 Jahren erreicht hat, wandelt sich <strong>die</strong> Versicherung in eine<br />

beitragsfreie Versicherung gem. der Ziffer A.13.2 um, sofern<br />

<strong>die</strong> Option TodesfallSchutz gem. der Ziffer B.2.6.2 nicht<br />

vereinbart ist. Erreicht jedoch <strong>die</strong> beitragsfreie Pfl egerente<br />

den Mindestbetrag gem. Ziffer B.13.3 nicht, wird der Anrechnungsbetrag<br />

gem. Ziffer A.12.2.2 ausgezahlt.<br />

Ist <strong>die</strong> versicherte Person zum Zeitpunkt der Kündigung pfl e-<br />

gebedürftig, bleiben anerkannte oder festgestellte Ansprüche<br />

aufgrund einer bereits vor Kündigung eingetretenen Pfl egebedürftigkeit<br />

von der Kündigung unberührt.<br />

B.14.2<br />

Abzug nach § 169 VVG<br />

Bei der Berechnung des Rückkaufswertes erfolgt ein Abzug<br />

in Höhe von 10 % des gem. Ziffer A.13.3.1 zur Verfügung stehenden<br />

Deckungskapitals. Die Höhe des vereinbarten Abzugs<br />

und des Rückkaufswertes gem. Ziffer A.13.3 beziffern wir Ihnen<br />

in der individuellen Vertragsinformation Ihrer Versicherung.<br />

Bei Kündigungen nach Ablauf des Versicherungsjahres, an<br />

dem <strong>die</strong> versicherte Person das rechnungsmäßige Alter von<br />

Überschussbeteiligung<br />

B.15 Wie sind Sie an den Überschüssen beteiligt?<br />

Grundsätzliche Vereinbarungen und Hinweise zur Beteiligung<br />

unserer Versicherungsnehmer an den Überschüssen und Bewertungsreserven<br />

enthalten <strong>die</strong> Allgemeinen Bedingungen in<br />

Ziffer A.16.<br />

Die Überschüsse Ihrer Versicherung werden nach dem Überschusssystem<br />

„Pflegebonus” für zusätzliche beitragsfreie<br />

Pfl egerenten verwendet, <strong>die</strong> <strong>die</strong> gem. Ziffer B.2 versicherte<br />

Pfl egerente erhöhen und zusammen mit <strong>die</strong>ser ausgezahlt<br />

werden.<br />

Für <strong>die</strong> Rente aus der Überschussbeteiligung gelten grundsätzlich<br />

<strong>die</strong>selben Regelungen über <strong>die</strong> Höhe der Pfl e-<br />

gerentenleistungen in Abhängigkeit von der Schwere der<br />

Pfl egebedürftigkeit und der gewählten Tarifvariante wie für <strong>die</strong><br />

tarifl ich versicherte Pfl egerente (siehe Ziffern B.2.1 bis B.2.4.)<br />

Erlischt oder vermindert sich der Anspruch auf <strong>die</strong> gem. Ziffer<br />

B.2 versicherten Pfl egerenten, so erlischt oder vermindert<br />

sich der Anspruch auf Rentenleistungen aus Überschüssen<br />

entsprechend.<br />

Bei Tod werden keine Leistungen aus der Überschussbeteiligung<br />

fällig.<br />

B.15.1<br />

Überschussbeteiligung, solange keine Leistungspflicht<br />

besteht<br />

Die laufend zugeteilten Zinsüberschüsse Ihrer Versicherung<br />

werden als Einmalbeitrag für eine zusätzliche beitragsfreie<br />

Pfl egerentenversicherung verwendet, <strong>die</strong> ausschließlich bei<br />

Pfl egebedürftigkeit Rentenleistungen vorsieht (Bonusrente).<br />

Die Überschuss-Zuteilung erfolgt jährlich zu Beginn eines<br />

Versicherungsjahres. Die erste Überschuss-Zuteilung erfolgt<br />

frühestens zu Beginn des dritten Versicherungsjahres.<br />

Ist <strong>die</strong> SofortZahlung gem. Ziffer B.2.5 vereinbart, erhöht sich<br />

<strong>die</strong> einmalige Kapitalzahlung um <strong>die</strong> erreichte sechsfache monatliche<br />

Bonusrente.<br />

Im Falle einer Kündigung wird der Rückkaufswert aus der<br />

Bonusrente entsprechend der Ziffer A.13.3 der Allgemeinen<br />

Bedingungen und der Ziffer B.14 ermittelt.<br />

Bemessungsgrundlage für den Zinsüberschussanteil ist<br />

– das Deckungskapital für <strong>die</strong> versicherte Leistung gem. Ziffer<br />

B.2 zu Beginn des abgelaufenen Versicherungsjahres,<br />

um ein Jahr mit dem dem Tarif zugrunde liegenden Rechnungszins<br />

diskontiert.<br />

– das Deckungskapital für <strong>die</strong> bereits gebildeten Bonusrenten<br />

zu Beginn des abgelaufenen Versicherungsjahres vor Zuteilung<br />

der laufenden Überschüsse, um ein Jahr mit dem den<br />

Bonusrenten zugrunde liegenden Rechnungszins diskontiert.<br />

Bezüglich der Anwendung aktueller Rechnungsgrundlagen ist<br />

Ziffer B.15.7 zu beachten.<br />

B.15.2<br />

Überschussbeteiligung bei Eintritt der Leistungspflicht<br />

B.15.2.1 ExtraRente<br />

Zusätzlich zu der versicherten Leistung gem. Ziffer B.2 sowie<br />

zur Bonusrente erhält Ihre Versicherung bei Eintritt der Leistungspfl<br />

icht eine Schlussüberschussbeteiligung in Form einer<br />

beitragsfreien Rente (ExtraRente).<br />

Bei Kündigung wird keine Leistung aus der ExtraRente fällig,<br />

eine ggf. vereinbarte SofortZahlung erhöht sich nicht.<br />

Bemessungsgrundlage für <strong>die</strong> ExtraRente ist <strong>die</strong> gem. Ziffer<br />

B.2 versicherte Pfl egerente (ohne Rentenleistungen aus der<br />

Überschussbeteiligung).<br />

Bitte beachten Sie, dass für <strong>die</strong> Höhe der ExtraRente der zum<br />

Rentenbeginn festgelegte Anteilsatz maßgeblich ist. Er wird<br />

jährlich neu festgesetzt und gilt für <strong>die</strong> Eintritte der Leistungspfl<br />

icht im folgenden Kalenderjahr. Gegenüber dem Vorjahr kann<br />

<strong>die</strong>s zu einer Kürzung oder Streichung der Anwartschaft auf<br />

eine ExtraRente führen. Dies geschieht, um negative Entwicklungen<br />

und Schwankungen im Kapitalanlageergebnis bzw. im<br />

DRL 2093 O1NT082B 01.12<br />

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