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informationen für die RingPflegeRente - IG BCE Bonusagentur

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B.12 Welche Möglichkeiten haben Sie bei Zahlungsschwierigkeiten?<br />

B.12.1 Bei Zahlungsschwierigkeiten, z.B. bei Elternzeit<br />

oder Arbeitslosigkeit, können Sie mit uns vereinbaren, dass<br />

Ihre Versicherung vorübergehend ganz oder teilweise beitragsfrei<br />

gestellt wird. Dabei wird <strong>die</strong> versicherte Pfl egerente gem.<br />

Ziffer B.13.1 und B.13.2 herabgesetzt, sofern <strong>die</strong> Voraussetzungen<br />

gem. Ziffer B.13.3 erfüllt sind.<br />

Die Vereinbarung kann frühestens nach Zahlung der Beiträge<br />

für das erste Jahr nach Versicherungsbeginn und für eine<br />

Dauer von höchstens zwölf Monaten geschlossen werden.<br />

B.12.2 Nach Ablauf der Vereinbarung wird der Versicherungsschutz<br />

automatisch und ohne erneute Gesundheitsprüfung<br />

wieder hergestellt, wie er vor Beginn der Vereinbarung<br />

bestanden hat. Dementsprechend müssen Sie auch <strong>die</strong> Beitragszahlung<br />

wiederaufnehmen. Für <strong>die</strong> Wiederaufnahme der<br />

Beitragszahlung gelten <strong>die</strong> Regelungen gem. Ziffer B.13.4.<br />

B.12.3 Eine weitere Vereinbarung über eine erneute vorübergehende<br />

Beitragsfreistellung kann erst dann getroffen<br />

werden, wenn seit der Wiederaufnahme der Beitragszahlung<br />

mindestens drei Jahre vergangen sind. Nach Ablauf einer<br />

vorübergehenden Beitragsfreistellung muss <strong>die</strong> verbleibende<br />

Beitragszahlungsdauer noch mindestens ein Jahr betragen.<br />

B.12.4 Bevor Sie bei dauerhaften Zahlungsschwierigkeiten<br />

Ihre Versicherung kündigen oder in eine beitragsfreie Versicherung<br />

umstellen, sprechen Sie uns an, damit wir Ihnen ggf.<br />

ein entsprechendes einzelvertragliches Änderungsangebot<br />

machen können.<br />

Beitragsfreistellung und Kündigung<br />

B.13 Was ist hinsichtlich der Umwandlung in eine<br />

beitragsfreie Versicherung zu beachten?<br />

B.13.1<br />

Grundsätzliche Auswirkungen auf Ihre Versicherung<br />

B.13.1.1 Grundsätzliche Vereinbarungen und Hinweise<br />

hinsichtlich der Beitragsfreistellung enthalten <strong>die</strong> Allgemeinen<br />

Bedingungen in Ziffer A.12.<br />

B.13.1.2 Die versicherte Pfl egerente wird ganz oder teilweise<br />

auf eine beitragsfreie Pfl egerente herabgesetzt, <strong>die</strong> nach anerkannten<br />

Regeln der Versicherungsmathematik unter Zugrundelegung<br />

des Anrechnungsbetrags der Versicherung gem. Ziffer<br />

A.12.3 errechnet wird. Mit der versicherten Pfl egerente reduziert<br />

sich – sofern vereinbart – auch <strong>die</strong> Höhe der SofortZahlung bei<br />

erstmaliger Pfl egerentenzahlung gem. Ziffer B.2.5.<br />

Ist <strong>die</strong> versicherte Person zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung<br />

pfl egebedürftig, bleiben Ansprüche aufgrund einer bereits<br />

vor Beitragsfreistellung eingetretenen Pfl egebedürftigkeit unberührt.<br />

B.13.1.3 Die Herabsetzung ist eine Vertragsänderung, für<br />

<strong>die</strong> gem. Ziffer A.15 eine Gebühr erhoben wird.<br />

B.13.2<br />

Abzug nach § 169 VVG<br />

Der zur Verfügung stehende Anrechnungsbetrag mindert sich<br />

um einen Abzug. Bei vollständiger Beitragsfreistellung beträgt<br />

der Abzug 10 % des gem. Ziffer A.13.3 zur Verfügung stehenden<br />

Deckungskapitals***). Die Höhe des vereinbarten Abzugs<br />

und des Anrechnungsbetrages gem. Ziffer A.12.3 beziffern wir<br />

in der individuellen Vertragsinformation Ihrer Versicherung.<br />

Bei einer Herabsetzung wird <strong>die</strong>ser Abzug entsprechend<br />

anteilig angewendet. Der Anteil entspricht dem Verhältnis der<br />

nach der Herabsetzung wegfallenden Jahresleistung zur vor<br />

der Herabsetzung vereinbarten Jahresleistung.<br />

B.13.3<br />

Mindestbeträge<br />

Für <strong>die</strong> beitragsfreie versicherte Pfl egerente gilt ein Mindestbetrag<br />

in Höhe von 50 EUR monatlich.<br />

Nach einer Herabsetzung hängt der mindestens zu zahlende<br />

Beitrag von der vereinbarten Zahlungsweise ab: Bei jährlicher<br />

Zahlungsweise muss der verbleibende Beitrag 75 EUR betragen,<br />

bei halbjährlicher Zahlungsweise 50 EUR, bei vierteljährlicher<br />

Zahlungsweise 30 EUR und bei monatlicher Zahlungsweise<br />

20 EUR.<br />

B.13.4<br />

Wiederherstellung des Versicherungsschutzes<br />

B.13.4.1 Sie können nach einer vollständigen oder teilweisen<br />

Beitragsfreistellung (Herabsetzung) <strong>die</strong> Wiederherstellung des<br />

Versicherungsschutzes mit uns vereinbaren, wie er vor der<br />

Beitragsfreistellung bestanden hat. Der Beitrag wird dabei nach<br />

anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet.<br />

B.13.4.2 Ebenso haben Sie <strong>die</strong> Möglichkeit, den Beitrag in<br />

der Höhe wieder aufzunehmen wie er vor der Beitragsfreistellung<br />

bestanden hat. In <strong>die</strong>sem Fall berechnen sich <strong>die</strong> Versicherungsleistungen<br />

nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik.<br />

Die Versicherungsleistungen fallen geringer<br />

aus, als sie vor der Beitragsfreistellung bestanden haben. Die<br />

Ziffern B.13.4.3 und B.13.4.4 gelten entsprechend.<br />

B.13.4.3 Bei Wiederherstellung des Versicherungsschutzes<br />

innerhalb von sechs Monaten nach Beitragsfreistellung oder<br />

Herabsetzung verzichten wir auf eine erneute Gesundheitsprüfung.<br />

Die Wiederherstellung des Versicherungsschutzes nach<br />

Ablauf von sechs Monaten ist möglich, wenn sich nach einer<br />

Gesundheitsprüfung keine Tatsachen ergeben, welche <strong>die</strong><br />

Übernahme des Risikos zu den bisherigen Bedingungen nach<br />

unseren allgemeinen Richtlinien für <strong>die</strong> Risikoeinschätzung<br />

ausschließen.<br />

B.13.4.4 Den bei vollständiger oder teilweiser Beitragsfreistellung<br />

erfolgten Abzug gem. Ziffer B.13.2 werden wir<br />

bei der Wiederherstellung des Versicherungsschutzes ausgleichen.<br />

Der Ausgleich des Abzugs erfolgt im Verhältnis der<br />

Versicherungsleistungen nach Wiederherstellung zu den Versicherungsleistungen<br />

vor der Beitragsfreistellung. Eine Gebühr<br />

erheben wir nicht.<br />

B.13.4.5 Die Wiederherstellung des Versicherungsschutzes<br />

ist nicht möglich, wenn der Leistungsfall eingetreten ist.<br />

Für <strong>die</strong> reduzierte versicherte Pfl egerente nach einer Herabsetzung<br />

gilt der Mindestbetrag in Höhe von 250 EUR monatlich.<br />

DRL 2093 O1NT082A 01.12<br />

DRL 2093 O1NT082A 01.12<br />

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