informationen für die RingPflegeRente - IG BCE Bonusagentur
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B.12 Welche Möglichkeiten haben Sie bei Zahlungsschwierigkeiten?<br />
B.12.1 Bei Zahlungsschwierigkeiten, z.B. bei Elternzeit<br />
oder Arbeitslosigkeit, können Sie mit uns vereinbaren, dass<br />
Ihre Versicherung vorübergehend ganz oder teilweise beitragsfrei<br />
gestellt wird. Dabei wird <strong>die</strong> versicherte Pfl egerente gem.<br />
Ziffer B.13.1 und B.13.2 herabgesetzt, sofern <strong>die</strong> Voraussetzungen<br />
gem. Ziffer B.13.3 erfüllt sind.<br />
Die Vereinbarung kann frühestens nach Zahlung der Beiträge<br />
für das erste Jahr nach Versicherungsbeginn und für eine<br />
Dauer von höchstens zwölf Monaten geschlossen werden.<br />
B.12.2 Nach Ablauf der Vereinbarung wird der Versicherungsschutz<br />
automatisch und ohne erneute Gesundheitsprüfung<br />
wieder hergestellt, wie er vor Beginn der Vereinbarung<br />
bestanden hat. Dementsprechend müssen Sie auch <strong>die</strong> Beitragszahlung<br />
wiederaufnehmen. Für <strong>die</strong> Wiederaufnahme der<br />
Beitragszahlung gelten <strong>die</strong> Regelungen gem. Ziffer B.13.4.<br />
B.12.3 Eine weitere Vereinbarung über eine erneute vorübergehende<br />
Beitragsfreistellung kann erst dann getroffen<br />
werden, wenn seit der Wiederaufnahme der Beitragszahlung<br />
mindestens drei Jahre vergangen sind. Nach Ablauf einer<br />
vorübergehenden Beitragsfreistellung muss <strong>die</strong> verbleibende<br />
Beitragszahlungsdauer noch mindestens ein Jahr betragen.<br />
B.12.4 Bevor Sie bei dauerhaften Zahlungsschwierigkeiten<br />
Ihre Versicherung kündigen oder in eine beitragsfreie Versicherung<br />
umstellen, sprechen Sie uns an, damit wir Ihnen ggf.<br />
ein entsprechendes einzelvertragliches Änderungsangebot<br />
machen können.<br />
Beitragsfreistellung und Kündigung<br />
B.13 Was ist hinsichtlich der Umwandlung in eine<br />
beitragsfreie Versicherung zu beachten?<br />
B.13.1<br />
Grundsätzliche Auswirkungen auf Ihre Versicherung<br />
B.13.1.1 Grundsätzliche Vereinbarungen und Hinweise<br />
hinsichtlich der Beitragsfreistellung enthalten <strong>die</strong> Allgemeinen<br />
Bedingungen in Ziffer A.12.<br />
B.13.1.2 Die versicherte Pfl egerente wird ganz oder teilweise<br />
auf eine beitragsfreie Pfl egerente herabgesetzt, <strong>die</strong> nach anerkannten<br />
Regeln der Versicherungsmathematik unter Zugrundelegung<br />
des Anrechnungsbetrags der Versicherung gem. Ziffer<br />
A.12.3 errechnet wird. Mit der versicherten Pfl egerente reduziert<br />
sich – sofern vereinbart – auch <strong>die</strong> Höhe der SofortZahlung bei<br />
erstmaliger Pfl egerentenzahlung gem. Ziffer B.2.5.<br />
Ist <strong>die</strong> versicherte Person zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung<br />
pfl egebedürftig, bleiben Ansprüche aufgrund einer bereits<br />
vor Beitragsfreistellung eingetretenen Pfl egebedürftigkeit unberührt.<br />
B.13.1.3 Die Herabsetzung ist eine Vertragsänderung, für<br />
<strong>die</strong> gem. Ziffer A.15 eine Gebühr erhoben wird.<br />
B.13.2<br />
Abzug nach § 169 VVG<br />
Der zur Verfügung stehende Anrechnungsbetrag mindert sich<br />
um einen Abzug. Bei vollständiger Beitragsfreistellung beträgt<br />
der Abzug 10 % des gem. Ziffer A.13.3 zur Verfügung stehenden<br />
Deckungskapitals***). Die Höhe des vereinbarten Abzugs<br />
und des Anrechnungsbetrages gem. Ziffer A.12.3 beziffern wir<br />
in der individuellen Vertragsinformation Ihrer Versicherung.<br />
Bei einer Herabsetzung wird <strong>die</strong>ser Abzug entsprechend<br />
anteilig angewendet. Der Anteil entspricht dem Verhältnis der<br />
nach der Herabsetzung wegfallenden Jahresleistung zur vor<br />
der Herabsetzung vereinbarten Jahresleistung.<br />
B.13.3<br />
Mindestbeträge<br />
Für <strong>die</strong> beitragsfreie versicherte Pfl egerente gilt ein Mindestbetrag<br />
in Höhe von 50 EUR monatlich.<br />
Nach einer Herabsetzung hängt der mindestens zu zahlende<br />
Beitrag von der vereinbarten Zahlungsweise ab: Bei jährlicher<br />
Zahlungsweise muss der verbleibende Beitrag 75 EUR betragen,<br />
bei halbjährlicher Zahlungsweise 50 EUR, bei vierteljährlicher<br />
Zahlungsweise 30 EUR und bei monatlicher Zahlungsweise<br />
20 EUR.<br />
B.13.4<br />
Wiederherstellung des Versicherungsschutzes<br />
B.13.4.1 Sie können nach einer vollständigen oder teilweisen<br />
Beitragsfreistellung (Herabsetzung) <strong>die</strong> Wiederherstellung des<br />
Versicherungsschutzes mit uns vereinbaren, wie er vor der<br />
Beitragsfreistellung bestanden hat. Der Beitrag wird dabei nach<br />
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet.<br />
B.13.4.2 Ebenso haben Sie <strong>die</strong> Möglichkeit, den Beitrag in<br />
der Höhe wieder aufzunehmen wie er vor der Beitragsfreistellung<br />
bestanden hat. In <strong>die</strong>sem Fall berechnen sich <strong>die</strong> Versicherungsleistungen<br />
nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik.<br />
Die Versicherungsleistungen fallen geringer<br />
aus, als sie vor der Beitragsfreistellung bestanden haben. Die<br />
Ziffern B.13.4.3 und B.13.4.4 gelten entsprechend.<br />
B.13.4.3 Bei Wiederherstellung des Versicherungsschutzes<br />
innerhalb von sechs Monaten nach Beitragsfreistellung oder<br />
Herabsetzung verzichten wir auf eine erneute Gesundheitsprüfung.<br />
Die Wiederherstellung des Versicherungsschutzes nach<br />
Ablauf von sechs Monaten ist möglich, wenn sich nach einer<br />
Gesundheitsprüfung keine Tatsachen ergeben, welche <strong>die</strong><br />
Übernahme des Risikos zu den bisherigen Bedingungen nach<br />
unseren allgemeinen Richtlinien für <strong>die</strong> Risikoeinschätzung<br />
ausschließen.<br />
B.13.4.4 Den bei vollständiger oder teilweiser Beitragsfreistellung<br />
erfolgten Abzug gem. Ziffer B.13.2 werden wir<br />
bei der Wiederherstellung des Versicherungsschutzes ausgleichen.<br />
Der Ausgleich des Abzugs erfolgt im Verhältnis der<br />
Versicherungsleistungen nach Wiederherstellung zu den Versicherungsleistungen<br />
vor der Beitragsfreistellung. Eine Gebühr<br />
erheben wir nicht.<br />
B.13.4.5 Die Wiederherstellung des Versicherungsschutzes<br />
ist nicht möglich, wenn der Leistungsfall eingetreten ist.<br />
Für <strong>die</strong> reduzierte versicherte Pfl egerente nach einer Herabsetzung<br />
gilt der Mindestbetrag in Höhe von 250 EUR monatlich.<br />
DRL 2093 O1NT082A 01.12<br />
DRL 2093 O1NT082A 01.12<br />
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