informationen für die RingPflegeRente - IG BCE Bonusagentur
informationen für die RingPflegeRente - IG BCE Bonusagentur
informationen für die RingPflegeRente - IG BCE Bonusagentur
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Lebensversicherungs-AG<br />
Zur Klärung unserer Leistungspfl icht können wir notwendige<br />
weitere Nachweise verlangen und erforderliche Erhebungen<br />
selbst anstellen. Die mit den Nachweisen verbundenen Kosten<br />
trägt derjenige, der <strong>die</strong> Versicherungsleistung beansprucht.<br />
Unsere Leistung überweisen wir dem Empfangsberechtigten<br />
auf seine Kosten. Bei Überweisungen in Länder außerhalb des<br />
Europäischen Wirtschaftsraumes trägt der Empfangsberechtigte<br />
auch <strong>die</strong> damit verbundene Gefahr.<br />
B.8 Wann geben wir eine Erklärung über unsere<br />
Leistungspflicht ab?<br />
B.8.1 Zur Feststellung unserer Leistungspfl icht sind uns<br />
<strong>die</strong> erforderlichen Nachweise gem. Ziffer B.7 zu erbringen.<br />
Innerhalb von fünf Werktagen teilen wir Ihnen unsere Entscheidung<br />
über <strong>die</strong> Leistungspfl icht in Textform mit. Die Frist beginnt<br />
nach Eingang der vollständigen Nachweise gem. den Ziffern<br />
B.7.1, B.7.2 und B.7.5 bzw. Ziffer B.7.8.<br />
Falls <strong>die</strong> Nachweise noch nicht vollständig bei uns eingegangen<br />
sind und <strong>die</strong> Prüfung der Leistungspfl icht dadurch<br />
nicht abgeschlossen werden kann, werden wir Ihnen <strong>die</strong>s mit<br />
Hinweis auf <strong>die</strong> noch fehlenden Nachweise in regelmäßigem<br />
Abstand (spätestens alle sechs Wochen) mitteilen.<br />
B.8.2 Grundsätzlich erfolgt <strong>die</strong> Entscheidung über unsere<br />
Leistungspfl icht ohne zeitliche Befristung. Nur in begründeten<br />
Einzelfällen können wir einmal ein befristetes Anerkenntnis<br />
der Leistung aussprechen.<br />
B.8.3 Bis zur Entscheidung über <strong>die</strong> Leistungspfl icht müssen<br />
Sie <strong>die</strong> Beiträge in voller Höhe weiter entrichten. Wir werden<br />
<strong>die</strong>se jedoch bei Anerkennung der Leistungspfl icht zurückzahlen.<br />
Auf Ihren ausdrücklichen Wunsch hin werden wir <strong>die</strong> Beiträge<br />
für mögliche Zeiten unserer Leistungspfl icht stunden und hierfür<br />
keine Stundungszinsen erheben.<br />
Bei Ablehnung unserer Leistungspfl icht müssen Sie <strong>die</strong> gestundeten<br />
Beiträge nachentrichten. Wir bieten Ihnen <strong>die</strong> Möglichkeit,<br />
<strong>die</strong> gestundeten Beiträge über einen Zeitraum von bis<br />
zu zwölf Monaten in gleichen Raten zurückzuzahlen. In <strong>die</strong>sem<br />
Falle werden wir aber Ratenzahlungszinsen erheben.<br />
B.9 Welche Mitwirkungspflichten sind während<br />
der Pflegebedürftigkeit zu beachten?<br />
B.9.1 Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspfl<br />
icht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Pfl egebedürftigkeit,<br />
ihre Art und ihren Umfang nachzuprüfen. Dabei<br />
können wir erneut prüfen, ob <strong>die</strong> Leistungsvoraussetzungen<br />
gem. den Ziffern B.2 und B.3 erfüllt sind. Bei einem zeitlich<br />
befristeten Anerkenntnis gem. Ziffer B.8.2 erfolgt keine Nachprüfung<br />
für <strong>die</strong> Dauer der Befristung.<br />
B.9.2 Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten<br />
jederzeit sach<strong>die</strong>nliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende<br />
Untersuchungen der versicherten Person durch von<br />
uns zu beauftragende Ärzte einholen. Die Bestimmungen<br />
gem. den Ziffern B.7.2 und B.7.6 gelten entsprechend.<br />
B.9.3 Wir können vor jeder Rentenzahlung und während<br />
gem. Ziffer B.2.7 beitragsbefreiter Zeiten ein amtliches Zeugnis<br />
darüber verlangen, dass <strong>die</strong> versicherte Person noch lebt. Der<br />
Tod der versicherten Person ist uns unverzüglich anzuzeigen.<br />
B.9.4 Eine Minderung der Pfl egebedürftigkeit müssen<br />
Sie als Versicherungsnehmer bzw. muss <strong>die</strong> versicherte Person<br />
oder der Anspruchsberechtigte uns unverzüglich mitteilen.<br />
B.9.5 Hat sich <strong>die</strong> Art und der Umfang der Pfl egebedürftigkeit<br />
gemindert, werden wir gem. den Ziffern B.2.8.4 bis<br />
B.2.8.7 unsere Leistungen herabsetzen oder ganz einstellen.<br />
Die Einstellung bzw. Minderung der Leistung teilen wir dem<br />
Anspruchsberechtigten unter Hinweis auf seine Rechte gem.<br />
der Ziffern A.7 und A.18 der Allgemeinen Bedingungen in Textform<br />
mit. Sie wird erst nach Ablauf des dritten Monats nach<br />
Zugang <strong>die</strong>ser Mitteilung bei Ihnen, frühestens jedoch zu Beginn<br />
des darauf folgenden Versicherungsmonats wirksam. Zu<br />
<strong>die</strong>sem Zeitpunkt muss bei komplettem Wegfall der Leistung<br />
<strong>die</strong> Beitragszahlung wieder aufgenommen werden, soweit <strong>die</strong><br />
Beitragszahlungsdauer noch nicht abgelaufen ist.<br />
B.9.6 Zu Unrecht empfangene Leistungen gem. den Ziffern<br />
B.9.3 und B.9.5 sind an uns zurückzuzahlen.<br />
B.9.7 Wenn unsere Leistungspfl icht aufgrund einer<br />
Minderung der Pfl egebedürftigkeit gem. Ziffer B.9.5 endet, so<br />
leisten wir eine einmalige Wiedereingliederungshilfe in Höhe<br />
von drei monatlichen garantierten Pfl egerenten in voller Höhe<br />
gem. Ziffer B.1.2, maximal jedoch 3.000 EUR. Die Zahlung ist<br />
fällig zu Beginn des Monats, für den keine Leistungen mehr erbracht<br />
werden. Tritt binnen eines Jahres nach <strong>die</strong>ser Zahlung<br />
erneut unsere Leistungspfl icht aufgrund einer Pfl egebedürftigkeit<br />
ein, so wird <strong>die</strong> Wiedereingliederungshilfe auf <strong>die</strong> fällig<br />
werdenden Monatsrenten angerechnet.<br />
Eine Wiedereingliederungshilfe wird nicht gezahlt, wenn <strong>die</strong><br />
Verpfl ichtung gem. Ziffer B.9.4 verletzt wurde.<br />
B.10 Welche Folgen hat <strong>die</strong> Verletzung der Mitwirkungspflichten?<br />
Solange eine Mitwirkungspfl icht (Obliegenheit) gem. den<br />
Ziffern B.2.8, B.7 und B.9.1 bis B.9.4 von Ihnen, der versicherten<br />
Person oder dem Anspruchsberechtigten vorsätzlich<br />
nicht erfüllt wird, sind wir von der Verpfl ichtung zur Leistung<br />
frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspfl icht<br />
sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des<br />
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt<br />
nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie <strong>die</strong> Mitwirkungspfl<br />
icht nicht grob fahrlässig verletzt haben. Die Ansprüche aus<br />
der Versicherung bleiben jedoch insoweit bestehen, als <strong>die</strong><br />
Verletzung ohne Einfl uss auf <strong>die</strong> Feststellung oder den Umfang<br />
unserer Leistungspfl icht ist. Wenn <strong>die</strong> Mitwirkungspfl icht später<br />
erfüllt wird, sind wir ab Beginn des laufenden Monats nach<br />
Maßgabe <strong>die</strong>ser Bedingungen zur Leistung verpfl ichtet. Die<br />
vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn<br />
wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf <strong>die</strong>se<br />
Rechtsfolge hingewiesen haben.<br />
Der Versicherungsbeitrag<br />
B.11 Welche tariflichen Besonderheiten haben Sie<br />
bei der Beitragszahlung zu beachten?<br />
Grundsätzliche Vereinbarungen hinsichtlich der Beitragszahlung<br />
regeln <strong>die</strong> Allgemeinen Bedingungen in den Ziffern A.9 bis A.11.<br />
DRL 2093 O1NT0829 01.12<br />
DRL 2093 O1NT0829 01.12<br />
25<br />
Bei den Tarifen PV, PVZ, PVP und PVA handelt es sich um<br />
Versicherungen gegen laufende Beitragszahlung.<br />
Bei den Tarifen PVE, PVZE, PVPE und PVAE handelt es sich<br />
um Versicherungen gegen Einmalbeitrag.<br />
Seite 9 von 13