07.11.2014 Aufrufe

informationen für die RingPflegeRente - IG BCE Bonusagentur

informationen für die RingPflegeRente - IG BCE Bonusagentur

informationen für die RingPflegeRente - IG BCE Bonusagentur

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

B.3.4<br />

Schwerstpflegebedürftigkeit, Schwerpflegebedürftigkeit<br />

und erhebliche Pflegebedürftigkeit<br />

B.3.4.1 Pfl egebedürftigkeit im Sinne der sozialen Pfl e-<br />

geversicherung (§§ 14 und 15 SGB XI in der Fassung vom<br />

1.9.2011) liegt vor, wenn <strong>die</strong> versicherte Person wegen einer<br />

körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung<br />

für <strong>die</strong> gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden<br />

Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer,<br />

voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem<br />

oder höherem Maße der Hilfe bedarf.<br />

Zukünftige Änderungen des SGB XI führen zu keiner Änderung<br />

der Defi nition und der darauf aufbauenden Abstufung der<br />

Pfl egebedürftigkeit gem. <strong>die</strong>ser Ziffer.<br />

B.3.4.2 Krankheiten oder Behinderungen im Sinne der Ziffer<br />

B.3.4.1 sind:<br />

1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am<br />

Stütz- und Bewegungsapparat,<br />

2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,<br />

3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis-<br />

oder Orientierungsstörungen sowie endogene<br />

Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.<br />

B.3.4.3 Die Hilfe im Sinne der Ziffer B.3.4.1 besteht in der<br />

Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme<br />

der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in<br />

Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen<br />

Übernahme <strong>die</strong>ser Verrichtungen.<br />

B.3.4.4 Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen<br />

im Sinne der Ziffer B.3.4.1 sind:<br />

1. im Bereich der Körperpfl ege das Waschen, Duschen,<br />

Baden, <strong>die</strong> Zahnpfl ege, das Kämmen, Rasieren, <strong>die</strong> Darmoder<br />

Blasenentleerung,<br />

2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten<br />

oder <strong>die</strong> Aufnahme der Nahrung,<br />

3. im Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen und<br />

Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen<br />

oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der<br />

Wohnung,<br />

4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen,<br />

Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und<br />

Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.<br />

B.3.4.5<br />

Erhebliche Pflegebedürftigkeit<br />

Erhebliche Pfl egebedürftigkeit liegt vor, wenn <strong>die</strong> im Sinne der<br />

Ziffer B.3.4.1 pfl egebedürftige Person bei der Körperpfl ege, der<br />

Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen<br />

aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich<br />

der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen<br />

bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt.<br />

Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine<br />

andere nicht als Pfl egekraft ausgebildete Pfl egeperson für<br />

<strong>die</strong> erforderlichen Leistungen der Grundpfl ege und hauswirtschaftlichen<br />

Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt<br />

mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen<br />

auf <strong>die</strong> Grundpfl ege mehr als 45 Minuten entfallen.<br />

DRL 2093 O1NT0826 01.12<br />

DRL 2093 O1NT0826 01.12<br />

22<br />

B.3.4.6<br />

Schwerpflegebedürftigkeit<br />

Schwerpfl egebedürftigkeit liegt vor, wenn <strong>die</strong> im Sinne der<br />

Ziffer B.3.4.1 pfl egebedürftige Person bei der Körperpfl ege,<br />

der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich<br />

zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedarf und zusätzlich<br />

mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen<br />

Versorgung benötigt.<br />

Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere<br />

nicht als Pfl egekraft ausgebildete Pfl egeperson für <strong>die</strong> erforderlichen<br />

Leistungen der Grundpfl ege und hauswirtschaftlichen<br />

Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt<br />

mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf<br />

<strong>die</strong> Grundpfl ege mindestens zwei Stunden entfallen.<br />

B.3.4.7<br />

Schwerstpflegebedürftigkeit<br />

Schwerstpfl egebedürftigkeit liegt vor, wenn <strong>die</strong> im Sinne der<br />

Ziffer B.3.4.1 pfl egebedürftige Person bei der Körperpfl ege,<br />

der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um <strong>die</strong> Uhr,<br />

auch nachts, der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der<br />

Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt.<br />

Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere<br />

nicht als Pfl egekraft ausgebildete Pfl egeperson für <strong>die</strong> erforderlichen<br />

Leistungen der Grundpfl ege und hauswirtschaftlichen<br />

Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt<br />

mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf<br />

<strong>die</strong> Grundpfl ege mindestens vier Stunden entfallen.<br />

B.3.4.8 Bei der Feststellung des Zeitaufwandes zur Ermittlung<br />

des Grades der Pfl egebedürftigkeit gem. den Ziffern<br />

B.3.4.5 bis B.3.4.7 ist ein Zeitaufwand für erforderliche verrichtungsbezogene<br />

krankheitsspezifi sche Pfl egemaßnahmen<br />

zu berücksichtigen. Verrichtungsbezogene krankheitsspezifi<br />

sche Pfl egemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspfl<br />

ege, bei denen der behandlungspfl egerische Hilfebedarf<br />

untrennbarer Bestandteil einer Verrichtung nach Ziffer B.3.4.4<br />

ist oder mit einer solchen Verrichtung notwendig in einem unmittelbaren<br />

zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.<br />

B.3.4.9 Eine Entscheidung eines Versicherungsträgers<br />

der sozialen Pfl egeversicherung oder eine vergleichbare Entscheidung<br />

eines Trägers der privaten Pfl egepfl ichtversicherung<br />

bewirkt einen Leistungsanspruch, wenn <strong>die</strong> Feststellung des<br />

Umfanges der Pfl egebedürftigkeit und <strong>die</strong> Einstufung in <strong>die</strong><br />

Pfl egestufe auf Grundlage der §§ 14 und 15 des SGB XI in<br />

der Fassung vom 1.9.2011 erfolgt ist. In allen anderen Fällen<br />

bewirkt der Bescheid eines solchen Trägers noch keinen<br />

Leistungsanspruch.<br />

B.3.5<br />

Pflegebedürftigkeit infolge Demenz<br />

Eine Demenz ist eine kognitive Störung, <strong>die</strong> durch Unfall oder<br />

Erkrankung (z.B. Alzheimerkrankheit, Multiinfarktdemenz) verursacht<br />

ist. Sie ist charakterisiert durch einen Verlust geistiger<br />

Fähigkeiten, <strong>die</strong> sich auf das Denk-, Erkennungs-, Erinnerungs-<br />

und Orientierungsvermögen auswirken.<br />

Pfl egebedürftigkeit infolge Demenz im Sinne <strong>die</strong>ser Bedingungen<br />

liegt vor, wenn <strong>die</strong> versicherte Person infolge der Hirnleistungsstörungen<br />

auf Dauer, voraussichtlich für mindestens<br />

sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße,<br />

– täglich Beaufsichtigung oder Anleitung bei den in Ziffer<br />

B.3.3 aufgeführten Verrichtungen des täglichen Lebens<br />

benötigt, oder<br />

Seite 6 von 13

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!