informationen für die RingPflegeRente - IG BCE Bonusagentur
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B.3.4<br />
Schwerstpflegebedürftigkeit, Schwerpflegebedürftigkeit<br />
und erhebliche Pflegebedürftigkeit<br />
B.3.4.1 Pfl egebedürftigkeit im Sinne der sozialen Pfl e-<br />
geversicherung (§§ 14 und 15 SGB XI in der Fassung vom<br />
1.9.2011) liegt vor, wenn <strong>die</strong> versicherte Person wegen einer<br />
körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung<br />
für <strong>die</strong> gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden<br />
Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer,<br />
voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem<br />
oder höherem Maße der Hilfe bedarf.<br />
Zukünftige Änderungen des SGB XI führen zu keiner Änderung<br />
der Defi nition und der darauf aufbauenden Abstufung der<br />
Pfl egebedürftigkeit gem. <strong>die</strong>ser Ziffer.<br />
B.3.4.2 Krankheiten oder Behinderungen im Sinne der Ziffer<br />
B.3.4.1 sind:<br />
1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am<br />
Stütz- und Bewegungsapparat,<br />
2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,<br />
3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis-<br />
oder Orientierungsstörungen sowie endogene<br />
Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.<br />
B.3.4.3 Die Hilfe im Sinne der Ziffer B.3.4.1 besteht in der<br />
Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme<br />
der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in<br />
Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen<br />
Übernahme <strong>die</strong>ser Verrichtungen.<br />
B.3.4.4 Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen<br />
im Sinne der Ziffer B.3.4.1 sind:<br />
1. im Bereich der Körperpfl ege das Waschen, Duschen,<br />
Baden, <strong>die</strong> Zahnpfl ege, das Kämmen, Rasieren, <strong>die</strong> Darmoder<br />
Blasenentleerung,<br />
2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten<br />
oder <strong>die</strong> Aufnahme der Nahrung,<br />
3. im Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen und<br />
Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen<br />
oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der<br />
Wohnung,<br />
4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen,<br />
Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und<br />
Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.<br />
B.3.4.5<br />
Erhebliche Pflegebedürftigkeit<br />
Erhebliche Pfl egebedürftigkeit liegt vor, wenn <strong>die</strong> im Sinne der<br />
Ziffer B.3.4.1 pfl egebedürftige Person bei der Körperpfl ege, der<br />
Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen<br />
aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich<br />
der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen<br />
bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt.<br />
Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine<br />
andere nicht als Pfl egekraft ausgebildete Pfl egeperson für<br />
<strong>die</strong> erforderlichen Leistungen der Grundpfl ege und hauswirtschaftlichen<br />
Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt<br />
mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen<br />
auf <strong>die</strong> Grundpfl ege mehr als 45 Minuten entfallen.<br />
DRL 2093 O1NT0826 01.12<br />
DRL 2093 O1NT0826 01.12<br />
22<br />
B.3.4.6<br />
Schwerpflegebedürftigkeit<br />
Schwerpfl egebedürftigkeit liegt vor, wenn <strong>die</strong> im Sinne der<br />
Ziffer B.3.4.1 pfl egebedürftige Person bei der Körperpfl ege,<br />
der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich<br />
zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedarf und zusätzlich<br />
mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen<br />
Versorgung benötigt.<br />
Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere<br />
nicht als Pfl egekraft ausgebildete Pfl egeperson für <strong>die</strong> erforderlichen<br />
Leistungen der Grundpfl ege und hauswirtschaftlichen<br />
Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt<br />
mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf<br />
<strong>die</strong> Grundpfl ege mindestens zwei Stunden entfallen.<br />
B.3.4.7<br />
Schwerstpflegebedürftigkeit<br />
Schwerstpfl egebedürftigkeit liegt vor, wenn <strong>die</strong> im Sinne der<br />
Ziffer B.3.4.1 pfl egebedürftige Person bei der Körperpfl ege,<br />
der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um <strong>die</strong> Uhr,<br />
auch nachts, der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der<br />
Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt.<br />
Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere<br />
nicht als Pfl egekraft ausgebildete Pfl egeperson für <strong>die</strong> erforderlichen<br />
Leistungen der Grundpfl ege und hauswirtschaftlichen<br />
Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt<br />
mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf<br />
<strong>die</strong> Grundpfl ege mindestens vier Stunden entfallen.<br />
B.3.4.8 Bei der Feststellung des Zeitaufwandes zur Ermittlung<br />
des Grades der Pfl egebedürftigkeit gem. den Ziffern<br />
B.3.4.5 bis B.3.4.7 ist ein Zeitaufwand für erforderliche verrichtungsbezogene<br />
krankheitsspezifi sche Pfl egemaßnahmen<br />
zu berücksichtigen. Verrichtungsbezogene krankheitsspezifi<br />
sche Pfl egemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspfl<br />
ege, bei denen der behandlungspfl egerische Hilfebedarf<br />
untrennbarer Bestandteil einer Verrichtung nach Ziffer B.3.4.4<br />
ist oder mit einer solchen Verrichtung notwendig in einem unmittelbaren<br />
zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.<br />
B.3.4.9 Eine Entscheidung eines Versicherungsträgers<br />
der sozialen Pfl egeversicherung oder eine vergleichbare Entscheidung<br />
eines Trägers der privaten Pfl egepfl ichtversicherung<br />
bewirkt einen Leistungsanspruch, wenn <strong>die</strong> Feststellung des<br />
Umfanges der Pfl egebedürftigkeit und <strong>die</strong> Einstufung in <strong>die</strong><br />
Pfl egestufe auf Grundlage der §§ 14 und 15 des SGB XI in<br />
der Fassung vom 1.9.2011 erfolgt ist. In allen anderen Fällen<br />
bewirkt der Bescheid eines solchen Trägers noch keinen<br />
Leistungsanspruch.<br />
B.3.5<br />
Pflegebedürftigkeit infolge Demenz<br />
Eine Demenz ist eine kognitive Störung, <strong>die</strong> durch Unfall oder<br />
Erkrankung (z.B. Alzheimerkrankheit, Multiinfarktdemenz) verursacht<br />
ist. Sie ist charakterisiert durch einen Verlust geistiger<br />
Fähigkeiten, <strong>die</strong> sich auf das Denk-, Erkennungs-, Erinnerungs-<br />
und Orientierungsvermögen auswirken.<br />
Pfl egebedürftigkeit infolge Demenz im Sinne <strong>die</strong>ser Bedingungen<br />
liegt vor, wenn <strong>die</strong> versicherte Person infolge der Hirnleistungsstörungen<br />
auf Dauer, voraussichtlich für mindestens<br />
sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße,<br />
– täglich Beaufsichtigung oder Anleitung bei den in Ziffer<br />
B.3.3 aufgeführten Verrichtungen des täglichen Lebens<br />
benötigt, oder<br />
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