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informationen für die RingPflegeRente - IG BCE Bonusagentur

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Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter<br />

Störung der Geistestätigkeit begangen worden sind.<br />

B.2.4.3 Wird <strong>die</strong> versicherte Person während der Wartezeit<br />

pfl egebedürftig nach Pfl egestufe 2 PLUS oder 3 PLUS und ist<br />

<strong>die</strong> Pfl egebedürftigkeit nicht infolge eines Unfalls eingetreten,<br />

erstatten wir <strong>die</strong> Summe der gezahlten Beiträge und <strong>die</strong> Versicherung<br />

erlischt.<br />

B.2.5<br />

SofortZahlung (sofern vereinbart)<br />

Ist <strong>die</strong> SofortZahlung vereinbart und haben Sie erstmalig einen<br />

Anspruch auf Pfl egerentenzahlung, leisten wir zusätzlich einmalig<br />

eine Kapitalzahlung.<br />

Bei den Tarifen PV, PVZ, PVP und PVA beträgt <strong>die</strong> Höhe der<br />

SofortZahlung sechs versicherte Pfl egerenten.<br />

Bei den Tarifen PVE, PVZE, PVPE und PVAE ist <strong>die</strong> Höhe<br />

der SofortZahlung abhängig vom Zeitpunkt des erstmaligen<br />

Anspruchs auf eine Pfl egerentenzahlung. Sie entspricht im ersten<br />

Jahr der Versicherung dem gezahlten Einmalbeitrag und<br />

fällt zu Beginn jedes folgenden Versicherungsjahres*) um einen<br />

gleichbleibenden Betrag**). Die SofortZahlung beträgt mindestens<br />

<strong>die</strong> Höhe von sechs versicherten Pfl egerenten.<br />

Die Auszahlung der SofortZahlung erfolgt zusammen mit der<br />

ersten Pfl egerentenzahlung.<br />

B.2.6<br />

B.2.6.1<br />

Todesfallleistungen (sofern vereinbart)<br />

BeitragsSchutz<br />

Ist bei den Tarifen PVE, PVZE, PVPE und PVAE der BeitragsSchutz<br />

vereinbart und sind von uns noch keine Pfl e-<br />

gerentenleistungen dem Grunde und dem Umfang nach anerkannt<br />

worden, so ist folgende Todesfallleistung versichert:<br />

– Im ersten Jahr der Versicherung in Höhe des gezahlten<br />

Einmalbeitrages.<br />

– Zu Beginn jedes folgenden Versicherungsjahres fällt der<br />

Mindestbetrag um einen gleichbleibenden Betrag**), bis<br />

sie ab dem Versicherungsjahr, das in dem Kalenderjahr<br />

beginnt, in dem <strong>die</strong> versicherte Person das 85. Lebensjahr<br />

vollendet, Null beträgt.<br />

B.2.6.2<br />

TodesfallSchutz<br />

Ist der TodesfallSchutz vereinbart und stirbt <strong>die</strong> versicherte<br />

Person,<br />

– erhöht der TodesfallSchutz bei den Tarifen PVE, PVZE,<br />

PVPE und PVAE <strong>die</strong> garantierte Todesfallleistung aus dem<br />

BeitragsSchutz auf <strong>die</strong> Höhe von mindestens sechs garantierten<br />

Pfl egerenten.<br />

– zahlen wir bei den Tarifen PV, PVZ, PVP oder PVA eine<br />

garantierte Todesfallleistung in Höhe von sechs garantierten<br />

Pfl egerenten. Während der Wartezeit beträgt <strong>die</strong> garantierte<br />

Todesfallleistung im Tarif PVA jedoch <strong>die</strong> Summe<br />

der gezahlten Beiträge.<br />

B.2.7<br />

Beitragsbefreiung ab Pflegestufe 1 PLUS<br />

(sofern vereinbart)<br />

DRL 2093 O1NT0824 01.12<br />

DRL 2093 O1NT0824 01.12<br />

20<br />

Ist zu den Tarifvarianten Elementar bzw. Komfort eine Beitragsbefreiung<br />

ab Pfl egestufe 1 PLUS vereinbart, so erfolgt<br />

eine vollständige Befreiung von der Verpfl ichtung zur weiteren<br />

Beitragszahlung bereits, wenn <strong>die</strong> versicherte Person pfl egebedürftig<br />

im Ausmaß der Pfl egestufe 1 PLUS wird. Wenn der<br />

Umfang der Pfl egebedürftigkeit der versicherten Person unter<br />

das Ausmaß der Pfl egestufe 1 PLUS sinkt, ist <strong>die</strong> Beitragszahlung<br />

wieder aufzunehmen.<br />

B.2.8<br />

Beginn und Ende der Beitragsbefreiung bzw.<br />

der Rentenzahlung<br />

B.2.8.1 Der Anspruch auf Beitragsbefreiung bzw. Pfl e-<br />

gerente entsteht mit Ablauf des Monats, in dem <strong>die</strong> Pfl egebedürftigkeit<br />

eingetreten ist.<br />

B.2.8.2 Die Ansprüche auf Leistungen sollten unverzüglich<br />

geltend gemacht werden, wenn <strong>die</strong> sechsmonatige Mindestdauer<br />

der Pfl egebedürftigkeit gem. Ziffer B.3.1 nach Einschätzung<br />

eines Arztes voraussehbar oder bereits eingetreten ist.<br />

Wird der Anspruch aus der Pfl egeversicherung später als<br />

sechs Monate nach Eintritt des Pfl egefalls schriftlich mitgeteilt,<br />

so entsteht der Anspruch auf Leistungen grundsätzlich erst<br />

mit Beginn des Monats der Meldung.<br />

Wir leisten jedoch ab dem in Ziffer B.2.8.1 genannten Zeitpunkt,<br />

sofern <strong>die</strong> Verspätung durch den Anspruchsteller<br />

– unverschuldet oder aufgrund einfacher Fahrlässigkeit verursacht<br />

wurde oder<br />

– aufgrund grober Fahrlässigkeit verursacht wurde. In <strong>die</strong>sem<br />

Fall sind wir berechtigt, den Umfang der rückwirkend zu<br />

zahlenden Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens<br />

entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt nicht,<br />

wenn uns nachgewiesen wird, dass der Anspruchsteller<br />

<strong>die</strong> Mitwirkungspfl icht nicht grob fahrlässig verletzt hat.<br />

Sofern <strong>die</strong> verspätete Meldung keinen Einfl uss auf <strong>die</strong> Feststellung<br />

des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspfl<br />

icht hat, besteht unsere Leistungspfl icht, außer bei<br />

arglistig verspäteter Meldung, rückwirkend ab dem in Ziffer<br />

B.2.8.1 genannten Zeitpunkt.<br />

B.2.8.3 Die Ziffern B.2.8.1 und B.2.8.2 gelten sinngemäß<br />

auch für eine Anhebung der Rentenleistungen wegen einer<br />

Änderung des Umfangs der Pfl egebedürftigkeit.<br />

B.2.8.4 Eine nicht nur vorübergehende Veränderung der<br />

Einstufung des Pfl egefalls gem. Ziffer B.3.2 führt in Abhängigkeit<br />

der vereinbarten Tarifvariante dazu, dass sich der<br />

Anspruch auf Rentenleistung erhöht oder vermindert oder,<br />

dass der Anspruch auf Rentenleistung und Beitragsbefreiung<br />

erlischt.<br />

Dabei gelten <strong>die</strong> Bestimmungen zur Nachprüfung der Pfl egebedürftigkeit<br />

gem. Ziffer B.9.<br />

Vorübergehende akute Erkrankungen oder vorübergehende<br />

Besserungen führen zu keiner Änderung der Rentenleistung.<br />

Eine Erkrankung oder Besserung gilt dann nicht als vorübergehend,<br />

wenn sie nach drei Monaten noch anhält.<br />

B.2.8.5 Wenn unsere Leistungspfl icht bei Pfl egebedürftigkeit<br />

endet, so leisten wir eine einmalige Wiedereingliederungshilfe.<br />

Die Voraussetzungen dafür fi nden Sie in Ziffer B.9.7.<br />

B.2.8.6 Der Anspruch auf Pfl egerente ruht in den Kalendermonaten,<br />

in denen <strong>die</strong> versicherte Person während des vollen<br />

Monats außerhalb der Europäischen Union, der Schweiz oder<br />

Norwegens gepfl egt wird. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthalt<br />

nicht länger als sechs volle Kalendermonate andauert oder wir<br />

einer längeren Pfl ege im Ausland zugestimmt haben.<br />

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