informationen für die RingPflegeRente - IG BCE Bonusagentur
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Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter<br />
Störung der Geistestätigkeit begangen worden sind.<br />
B.2.4.3 Wird <strong>die</strong> versicherte Person während der Wartezeit<br />
pfl egebedürftig nach Pfl egestufe 2 PLUS oder 3 PLUS und ist<br />
<strong>die</strong> Pfl egebedürftigkeit nicht infolge eines Unfalls eingetreten,<br />
erstatten wir <strong>die</strong> Summe der gezahlten Beiträge und <strong>die</strong> Versicherung<br />
erlischt.<br />
B.2.5<br />
SofortZahlung (sofern vereinbart)<br />
Ist <strong>die</strong> SofortZahlung vereinbart und haben Sie erstmalig einen<br />
Anspruch auf Pfl egerentenzahlung, leisten wir zusätzlich einmalig<br />
eine Kapitalzahlung.<br />
Bei den Tarifen PV, PVZ, PVP und PVA beträgt <strong>die</strong> Höhe der<br />
SofortZahlung sechs versicherte Pfl egerenten.<br />
Bei den Tarifen PVE, PVZE, PVPE und PVAE ist <strong>die</strong> Höhe<br />
der SofortZahlung abhängig vom Zeitpunkt des erstmaligen<br />
Anspruchs auf eine Pfl egerentenzahlung. Sie entspricht im ersten<br />
Jahr der Versicherung dem gezahlten Einmalbeitrag und<br />
fällt zu Beginn jedes folgenden Versicherungsjahres*) um einen<br />
gleichbleibenden Betrag**). Die SofortZahlung beträgt mindestens<br />
<strong>die</strong> Höhe von sechs versicherten Pfl egerenten.<br />
Die Auszahlung der SofortZahlung erfolgt zusammen mit der<br />
ersten Pfl egerentenzahlung.<br />
B.2.6<br />
B.2.6.1<br />
Todesfallleistungen (sofern vereinbart)<br />
BeitragsSchutz<br />
Ist bei den Tarifen PVE, PVZE, PVPE und PVAE der BeitragsSchutz<br />
vereinbart und sind von uns noch keine Pfl e-<br />
gerentenleistungen dem Grunde und dem Umfang nach anerkannt<br />
worden, so ist folgende Todesfallleistung versichert:<br />
– Im ersten Jahr der Versicherung in Höhe des gezahlten<br />
Einmalbeitrages.<br />
– Zu Beginn jedes folgenden Versicherungsjahres fällt der<br />
Mindestbetrag um einen gleichbleibenden Betrag**), bis<br />
sie ab dem Versicherungsjahr, das in dem Kalenderjahr<br />
beginnt, in dem <strong>die</strong> versicherte Person das 85. Lebensjahr<br />
vollendet, Null beträgt.<br />
B.2.6.2<br />
TodesfallSchutz<br />
Ist der TodesfallSchutz vereinbart und stirbt <strong>die</strong> versicherte<br />
Person,<br />
– erhöht der TodesfallSchutz bei den Tarifen PVE, PVZE,<br />
PVPE und PVAE <strong>die</strong> garantierte Todesfallleistung aus dem<br />
BeitragsSchutz auf <strong>die</strong> Höhe von mindestens sechs garantierten<br />
Pfl egerenten.<br />
– zahlen wir bei den Tarifen PV, PVZ, PVP oder PVA eine<br />
garantierte Todesfallleistung in Höhe von sechs garantierten<br />
Pfl egerenten. Während der Wartezeit beträgt <strong>die</strong> garantierte<br />
Todesfallleistung im Tarif PVA jedoch <strong>die</strong> Summe<br />
der gezahlten Beiträge.<br />
B.2.7<br />
Beitragsbefreiung ab Pflegestufe 1 PLUS<br />
(sofern vereinbart)<br />
DRL 2093 O1NT0824 01.12<br />
DRL 2093 O1NT0824 01.12<br />
20<br />
Ist zu den Tarifvarianten Elementar bzw. Komfort eine Beitragsbefreiung<br />
ab Pfl egestufe 1 PLUS vereinbart, so erfolgt<br />
eine vollständige Befreiung von der Verpfl ichtung zur weiteren<br />
Beitragszahlung bereits, wenn <strong>die</strong> versicherte Person pfl egebedürftig<br />
im Ausmaß der Pfl egestufe 1 PLUS wird. Wenn der<br />
Umfang der Pfl egebedürftigkeit der versicherten Person unter<br />
das Ausmaß der Pfl egestufe 1 PLUS sinkt, ist <strong>die</strong> Beitragszahlung<br />
wieder aufzunehmen.<br />
B.2.8<br />
Beginn und Ende der Beitragsbefreiung bzw.<br />
der Rentenzahlung<br />
B.2.8.1 Der Anspruch auf Beitragsbefreiung bzw. Pfl e-<br />
gerente entsteht mit Ablauf des Monats, in dem <strong>die</strong> Pfl egebedürftigkeit<br />
eingetreten ist.<br />
B.2.8.2 Die Ansprüche auf Leistungen sollten unverzüglich<br />
geltend gemacht werden, wenn <strong>die</strong> sechsmonatige Mindestdauer<br />
der Pfl egebedürftigkeit gem. Ziffer B.3.1 nach Einschätzung<br />
eines Arztes voraussehbar oder bereits eingetreten ist.<br />
Wird der Anspruch aus der Pfl egeversicherung später als<br />
sechs Monate nach Eintritt des Pfl egefalls schriftlich mitgeteilt,<br />
so entsteht der Anspruch auf Leistungen grundsätzlich erst<br />
mit Beginn des Monats der Meldung.<br />
Wir leisten jedoch ab dem in Ziffer B.2.8.1 genannten Zeitpunkt,<br />
sofern <strong>die</strong> Verspätung durch den Anspruchsteller<br />
– unverschuldet oder aufgrund einfacher Fahrlässigkeit verursacht<br />
wurde oder<br />
– aufgrund grober Fahrlässigkeit verursacht wurde. In <strong>die</strong>sem<br />
Fall sind wir berechtigt, den Umfang der rückwirkend zu<br />
zahlenden Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens<br />
entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt nicht,<br />
wenn uns nachgewiesen wird, dass der Anspruchsteller<br />
<strong>die</strong> Mitwirkungspfl icht nicht grob fahrlässig verletzt hat.<br />
Sofern <strong>die</strong> verspätete Meldung keinen Einfl uss auf <strong>die</strong> Feststellung<br />
des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspfl<br />
icht hat, besteht unsere Leistungspfl icht, außer bei<br />
arglistig verspäteter Meldung, rückwirkend ab dem in Ziffer<br />
B.2.8.1 genannten Zeitpunkt.<br />
B.2.8.3 Die Ziffern B.2.8.1 und B.2.8.2 gelten sinngemäß<br />
auch für eine Anhebung der Rentenleistungen wegen einer<br />
Änderung des Umfangs der Pfl egebedürftigkeit.<br />
B.2.8.4 Eine nicht nur vorübergehende Veränderung der<br />
Einstufung des Pfl egefalls gem. Ziffer B.3.2 führt in Abhängigkeit<br />
der vereinbarten Tarifvariante dazu, dass sich der<br />
Anspruch auf Rentenleistung erhöht oder vermindert oder,<br />
dass der Anspruch auf Rentenleistung und Beitragsbefreiung<br />
erlischt.<br />
Dabei gelten <strong>die</strong> Bestimmungen zur Nachprüfung der Pfl egebedürftigkeit<br />
gem. Ziffer B.9.<br />
Vorübergehende akute Erkrankungen oder vorübergehende<br />
Besserungen führen zu keiner Änderung der Rentenleistung.<br />
Eine Erkrankung oder Besserung gilt dann nicht als vorübergehend,<br />
wenn sie nach drei Monaten noch anhält.<br />
B.2.8.5 Wenn unsere Leistungspfl icht bei Pfl egebedürftigkeit<br />
endet, so leisten wir eine einmalige Wiedereingliederungshilfe.<br />
Die Voraussetzungen dafür fi nden Sie in Ziffer B.9.7.<br />
B.2.8.6 Der Anspruch auf Pfl egerente ruht in den Kalendermonaten,<br />
in denen <strong>die</strong> versicherte Person während des vollen<br />
Monats außerhalb der Europäischen Union, der Schweiz oder<br />
Norwegens gepfl egt wird. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthalt<br />
nicht länger als sechs volle Kalendermonate andauert oder wir<br />
einer längeren Pfl ege im Ausland zugestimmt haben.<br />
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