informationen für die RingPflegeRente - IG BCE Bonusagentur
informationen für die RingPflegeRente - IG BCE Bonusagentur
informationen für die RingPflegeRente - IG BCE Bonusagentur
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Lebensversicherungs-AG<br />
– Zahlung der versicherten Pfl egerente monatlich im Voraus<br />
– in voller Höhe bei Pfl egestufe 3 PLUS<br />
– in Höhe von 70 % bei Pfl egestufe 2 PLUS<br />
– in Höhe von 30 % bei Pfl egestufe 1 PLUS<br />
– vollständige Befreiung von der Verpfl ichtung zur weiteren<br />
Beitragszahlung, soweit eine solche Verpfl ichtung bei Beginn<br />
der Leistungspfl icht noch besteht.<br />
B.2.4<br />
Versicherungsschutz in der Tarifvariante<br />
Perspektiv (Tarife PVA und PVAE)<br />
B.2.4.1 Wird <strong>die</strong> versicherte Person nach Ablauf der<br />
Wartezeit pfl egebedürftig im Ausmaß von Pfl egestufe 2 PLUS<br />
oder 3 PLUS, so erbringen wir folgende Versicherungsleistungen:<br />
– Zahlung der versicherten Pfl egerente monatlich im Voraus<br />
– in voller Höhe bei Pfl egestufe 3 PLUS<br />
– in Höhe von 50 % bei Pfl egestufe 2 PLUS<br />
– vollständige Befreiung von der Verpfl ichtung zur weiteren<br />
Beitragszahlung, soweit eine solche Verpfl ichtung bei Beginn<br />
der Leistungspfl icht noch besteht.<br />
Liegt der Umfang der Pfl egebedürftigkeit der versicherten Person<br />
unter dem Ausmaß der Pfl egestufe 2 PLUS, erbringen wir<br />
keine Versicherungsleistungen und der Versicherungsschutz<br />
besteht fort.<br />
Die Wartezeit beträgt fünf Jahre ab Vertragsbeginn.<br />
B.2.4.2 Wird <strong>die</strong> versicherte Person vor Ablauf der Wartezeit<br />
pfl egebedürftig, so besteht Anspruch auf <strong>die</strong>se Versicherungsleistungen<br />
nur, wenn <strong>die</strong> Pfl egebedürftigkeit infolge<br />
eines Unfalls eingetreten ist.<br />
Voraussetzung ist, dass sich der Unfall nach Versicherungsbeginn<br />
ereignete.<br />
B.2.4.2.1 Ein Unfall liegt vor, wenn <strong>die</strong> versicherte Person<br />
durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis<br />
(Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung<br />
erleidet.<br />
B.2.4.2.2 Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte<br />
Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule<br />
– ein Gelenk verrenkt wird oder<br />
– Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen<br />
werden.<br />
Als erhöhte Kraftanstrengung gilt auch <strong>die</strong> sportliche Betätigung<br />
in den vom Deutschen Sportbund anerkannten Sportarten.<br />
B.2.4.2.3 Gesundheitsschädigungen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> versicherte<br />
Person bei rechtmäßiger Verteidigung oder dem Bemühen zur<br />
Rettung von Menschen oder von Sachen erleidet, gelten als<br />
unfreiwillig erlitten und sind ebenfalls eingeschlossen.<br />
B.2.4.2.4 Bei Vergiftungen durch plötzlich ausströmende gas -<br />
förmige Stoffe wird der Begriff der Plötzlichkeit auch dann angenommen,<br />
wenn <strong>die</strong> versicherte Person durch besondere Umstände<br />
den Einwirkungen mehrere Stunden lang ausgesetzt war.<br />
DRL 2093 O1NT0823 01.12<br />
DRL 2093 O1NT0823 01.12<br />
19<br />
B.2.4.2.5 Als Unfall gilt auch eine Vergiftung der versicherten<br />
Person infolge Einnahme fester oder fl üssiger Stoffe durch den<br />
Schlund.<br />
B.2.4.2.6 Auch als Unfall gilt das Ertrinken, Ersticken oder<br />
Erfrieren in einer Notsituation, aus der sich <strong>die</strong> versicherte Person<br />
nicht selber befreien konnte.<br />
B.2.4.2.7 Als Unfall gelten auch Tierbisse, <strong>die</strong> <strong>die</strong> versicherte<br />
Person erleidet, einschließlich damit verursachter eventueller<br />
Infektionen. Die Folgen von Insektenstichen und -bissen sind<br />
ebenfalls mitversichert, auch bei einer dadurch verursachten<br />
geringfügigen Verletzung der Haut- oder Schleimhaut.<br />
B.2.4.2.8 Grundsätzlich besteht unsere Leistungspfl icht unabhängig<br />
davon, wie es zu dem Unfall gekommen ist. Soweit<br />
nichts anderes vereinbart ist, besteht jedoch kein Versicherungsschutz<br />
für:<br />
– Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch<br />
soweit <strong>die</strong>se auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle,<br />
epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, <strong>die</strong><br />
den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.<br />
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn <strong>die</strong>se Störungen<br />
oder Anfälle durch ein unter <strong>die</strong>se Versicherung<br />
fallendes Unfallereignis verursacht waren.<br />
– Unfälle, <strong>die</strong> der versicherten Person dadurch zustoßen,<br />
dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.<br />
– Unfälle, <strong>die</strong> unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder<br />
Bürgerkriegsereignisse verursacht sind; Unfälle durch innere<br />
Unruhen, wenn <strong>die</strong> versicherte Person auf Seiten der<br />
Unruhestifter teilgenommen hat.<br />
– Unfälle der versicherten Person<br />
– als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer),<br />
soweit sie nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis<br />
benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines<br />
Luftfahrzeuges<br />
– bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden<br />
berufl ichen Tätigkeit.<br />
– Unfälle, <strong>die</strong> der versicherten Person dadurch zustoßen,<br />
dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeugs<br />
an Fahrtveranstaltungen einschließlich der<br />
dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf<br />
<strong>die</strong> Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.<br />
– Unfälle, <strong>die</strong> unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie<br />
verursacht sind.<br />
– Gesundheitsschäden durch Strahlen. Versicherungsschutz<br />
besteht jedoch, wenn es sich um Folgen eines unter <strong>die</strong><br />
Versicherung fallenden Unfallereignisses handelt.<br />
– Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe,<br />
<strong>die</strong> <strong>die</strong> versicherte Person an ihrem Körper vornimmt oder<br />
vornehmen lässt. Versicherungsschutz besteht jedoch,<br />
wenn <strong>die</strong> Eingriffe oder Heilmaßnahmen, auch strahlendiagnostische<br />
und -therapeutische, durch einen unter <strong>die</strong>se<br />
Versicherung fallenden Unfall veranlasst waren.<br />
– Unfälle nach Ziffer B.2.4.2.4 bis B.2.4.2.7, wenn <strong>die</strong>se in<br />
Folge absichtlicher Herbeiführung oder Selbstverletzung<br />
oder versuchter Selbsttötung ausgelöst wurden; auch<br />
dann nicht, wenn <strong>die</strong>se Handlungen in einem <strong>die</strong> freie<br />
Seite 3 von 13