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informationen für die RingPflegeRente - IG BCE Bonusagentur

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Lebensversicherungs-AG<br />

– Zahlung der versicherten Pfl egerente monatlich im Voraus<br />

– in voller Höhe bei Pfl egestufe 3 PLUS<br />

– in Höhe von 70 % bei Pfl egestufe 2 PLUS<br />

– in Höhe von 30 % bei Pfl egestufe 1 PLUS<br />

– vollständige Befreiung von der Verpfl ichtung zur weiteren<br />

Beitragszahlung, soweit eine solche Verpfl ichtung bei Beginn<br />

der Leistungspfl icht noch besteht.<br />

B.2.4<br />

Versicherungsschutz in der Tarifvariante<br />

Perspektiv (Tarife PVA und PVAE)<br />

B.2.4.1 Wird <strong>die</strong> versicherte Person nach Ablauf der<br />

Wartezeit pfl egebedürftig im Ausmaß von Pfl egestufe 2 PLUS<br />

oder 3 PLUS, so erbringen wir folgende Versicherungsleistungen:<br />

– Zahlung der versicherten Pfl egerente monatlich im Voraus<br />

– in voller Höhe bei Pfl egestufe 3 PLUS<br />

– in Höhe von 50 % bei Pfl egestufe 2 PLUS<br />

– vollständige Befreiung von der Verpfl ichtung zur weiteren<br />

Beitragszahlung, soweit eine solche Verpfl ichtung bei Beginn<br />

der Leistungspfl icht noch besteht.<br />

Liegt der Umfang der Pfl egebedürftigkeit der versicherten Person<br />

unter dem Ausmaß der Pfl egestufe 2 PLUS, erbringen wir<br />

keine Versicherungsleistungen und der Versicherungsschutz<br />

besteht fort.<br />

Die Wartezeit beträgt fünf Jahre ab Vertragsbeginn.<br />

B.2.4.2 Wird <strong>die</strong> versicherte Person vor Ablauf der Wartezeit<br />

pfl egebedürftig, so besteht Anspruch auf <strong>die</strong>se Versicherungsleistungen<br />

nur, wenn <strong>die</strong> Pfl egebedürftigkeit infolge<br />

eines Unfalls eingetreten ist.<br />

Voraussetzung ist, dass sich der Unfall nach Versicherungsbeginn<br />

ereignete.<br />

B.2.4.2.1 Ein Unfall liegt vor, wenn <strong>die</strong> versicherte Person<br />

durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis<br />

(Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung<br />

erleidet.<br />

B.2.4.2.2 Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte<br />

Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule<br />

– ein Gelenk verrenkt wird oder<br />

– Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen<br />

werden.<br />

Als erhöhte Kraftanstrengung gilt auch <strong>die</strong> sportliche Betätigung<br />

in den vom Deutschen Sportbund anerkannten Sportarten.<br />

B.2.4.2.3 Gesundheitsschädigungen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> versicherte<br />

Person bei rechtmäßiger Verteidigung oder dem Bemühen zur<br />

Rettung von Menschen oder von Sachen erleidet, gelten als<br />

unfreiwillig erlitten und sind ebenfalls eingeschlossen.<br />

B.2.4.2.4 Bei Vergiftungen durch plötzlich ausströmende gas -<br />

förmige Stoffe wird der Begriff der Plötzlichkeit auch dann angenommen,<br />

wenn <strong>die</strong> versicherte Person durch besondere Umstände<br />

den Einwirkungen mehrere Stunden lang ausgesetzt war.<br />

DRL 2093 O1NT0823 01.12<br />

DRL 2093 O1NT0823 01.12<br />

19<br />

B.2.4.2.5 Als Unfall gilt auch eine Vergiftung der versicherten<br />

Person infolge Einnahme fester oder fl üssiger Stoffe durch den<br />

Schlund.<br />

B.2.4.2.6 Auch als Unfall gilt das Ertrinken, Ersticken oder<br />

Erfrieren in einer Notsituation, aus der sich <strong>die</strong> versicherte Person<br />

nicht selber befreien konnte.<br />

B.2.4.2.7 Als Unfall gelten auch Tierbisse, <strong>die</strong> <strong>die</strong> versicherte<br />

Person erleidet, einschließlich damit verursachter eventueller<br />

Infektionen. Die Folgen von Insektenstichen und -bissen sind<br />

ebenfalls mitversichert, auch bei einer dadurch verursachten<br />

geringfügigen Verletzung der Haut- oder Schleimhaut.<br />

B.2.4.2.8 Grundsätzlich besteht unsere Leistungspfl icht unabhängig<br />

davon, wie es zu dem Unfall gekommen ist. Soweit<br />

nichts anderes vereinbart ist, besteht jedoch kein Versicherungsschutz<br />

für:<br />

– Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch<br />

soweit <strong>die</strong>se auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle,<br />

epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, <strong>die</strong><br />

den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.<br />

Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn <strong>die</strong>se Störungen<br />

oder Anfälle durch ein unter <strong>die</strong>se Versicherung<br />

fallendes Unfallereignis verursacht waren.<br />

– Unfälle, <strong>die</strong> der versicherten Person dadurch zustoßen,<br />

dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.<br />

– Unfälle, <strong>die</strong> unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder<br />

Bürgerkriegsereignisse verursacht sind; Unfälle durch innere<br />

Unruhen, wenn <strong>die</strong> versicherte Person auf Seiten der<br />

Unruhestifter teilgenommen hat.<br />

– Unfälle der versicherten Person<br />

– als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer),<br />

soweit sie nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis<br />

benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines<br />

Luftfahrzeuges<br />

– bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden<br />

berufl ichen Tätigkeit.<br />

– Unfälle, <strong>die</strong> der versicherten Person dadurch zustoßen,<br />

dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeugs<br />

an Fahrtveranstaltungen einschließlich der<br />

dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf<br />

<strong>die</strong> Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.<br />

– Unfälle, <strong>die</strong> unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie<br />

verursacht sind.<br />

– Gesundheitsschäden durch Strahlen. Versicherungsschutz<br />

besteht jedoch, wenn es sich um Folgen eines unter <strong>die</strong><br />

Versicherung fallenden Unfallereignisses handelt.<br />

– Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe,<br />

<strong>die</strong> <strong>die</strong> versicherte Person an ihrem Körper vornimmt oder<br />

vornehmen lässt. Versicherungsschutz besteht jedoch,<br />

wenn <strong>die</strong> Eingriffe oder Heilmaßnahmen, auch strahlendiagnostische<br />

und -therapeutische, durch einen unter <strong>die</strong>se<br />

Versicherung fallenden Unfall veranlasst waren.<br />

– Unfälle nach Ziffer B.2.4.2.4 bis B.2.4.2.7, wenn <strong>die</strong>se in<br />

Folge absichtlicher Herbeiführung oder Selbstverletzung<br />

oder versuchter Selbsttötung ausgelöst wurden; auch<br />

dann nicht, wenn <strong>die</strong>se Handlungen in einem <strong>die</strong> freie<br />

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