informationen für die RingPflegeRente - IG BCE Bonusagentur
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A.15.2<br />
Gebühren erheben wir in folgenden Fällen:<br />
– Ausstellung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein<br />
– Durchführung von Vertragsänderungen (mit Ausnahme von<br />
vollständiger Beitragsfreistellung und vollständiger Kündigung)<br />
– Bearbeitung von Abtretungen und Verpfändungen<br />
– Bearbeitung von Weiterabtretungen (Weiterzession)<br />
– Individuelle Werteanfragen zusätzlich zur regelmäßigen Information<br />
– Neuaufteilung der Anlagebeiträge (Anlagesplitting) oder<br />
Fondswechsel (Umschichtung)<br />
– Umschichtung zwischen Fondsvermögen und anderen<br />
Werten der Versicherung<br />
– Übertragungsgebühren bei Auszahlung in Wertpapieren<br />
– Inanspruchnahme der Liquiditätsoption<br />
– Inanspruchnahme einer Auszahlung während der fl exiblen<br />
Auszahlungsphase<br />
– Auszahlung als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag bei Altersvorgeverträgen<br />
im Sinne des AltZertG<br />
– Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen anderen<br />
Altersvorsorgevertrag im Sinne des AltZertG<br />
– Bearbeitung von Rückläufern im Lastschriftverfahren: Diese<br />
Gebühr <strong>die</strong>nt auch der Verrechnung der uns von Ihrem<br />
Kreditinstitut in Rechnung gestellten Kosten.<br />
– Mahnverfahren bei Beitragsrückständen<br />
A.15.3 Die Höhe der jeweiligen Gebühr können Sie der jeweils<br />
aktuellen Gebührentabelle entnehmen. Die bei Abschluss<br />
der Versicherung aktuelle Gebührentabelle entnehmen Sie den<br />
Ihren Vertragsunterlagen beiliegenden Informationen.<br />
A.15.4 Sofern Sie uns nachweisen, dass <strong>die</strong> der jeweiligen<br />
Gebühr zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder<br />
dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Höhe nach<br />
wesentlich niedriger zu beziffern sind, entfällt <strong>die</strong> Gebühr bzw.<br />
wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt.<br />
Grundsätze der Überschussbeteiligung<br />
A.16 Wie sind unsere Versicherungsnehmer an<br />
den Überschüssen beteiligt?<br />
Wir beteiligen Sie und <strong>die</strong> anderen Versicherungsnehmer gem.<br />
§ 153 VVG an den Überschüssen und Bewertungsreserven<br />
(Überschussbeteiligung). Dies gilt auch für eine ggf. eingeschlossene<br />
Zusatzversicherung, sofern in den Tarifbedingungen<br />
eine Beteiligung an den Überschüssen nicht ausdrücklich<br />
ausgeschlossen ist.<br />
Die Überschüsse werden jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses<br />
festgestellt. Die Höhe der Bewertungsreserven<br />
zum Bilanztermin wird im Anhang des Geschäftsberichtes<br />
ausgewiesen. Der Jahresabschluss wird von einem unabhängigen<br />
Wirtschaftsprüfer geprüft und ist unserer Aufsichtsbehörde<br />
einzureichen.<br />
A.16.1<br />
Grundsätze und Maßstäbe für <strong>die</strong> Überschussbeteiligung<br />
der Versicherungsnehmer<br />
A.16.1.1 Überschüsse<br />
Überschüsse entstehen dann, wenn <strong>die</strong> Aufwendungen für<br />
Versicherungsfälle und <strong>die</strong> Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb<br />
(Kosten) niedriger sind, als bei der Tarifkalkulation<br />
angenommen. An <strong>die</strong>sen Überschüssen werden <strong>die</strong> Versicherungsnehmer<br />
nach § 81c Versicherungsaufsichtsgesetz<br />
(VAG) angemessen beteiligt.<br />
Bei konventionellen Versicherungen sowie bei fondsgebundenen<br />
Versicherungen, soweit Teile des Vertragsvermögens in<br />
unserem gebundenen Vermögen angelegt sind, stammen <strong>die</strong><br />
Überschüsse auch aus den Nettoerträgen der Kapitalanlagen<br />
des gebundenen Vermögens, <strong>die</strong> für künftige garantierte Versicherungsleistungen<br />
vorgesehen sind. An den Nettoerträgen<br />
<strong>die</strong>ser Kapitalanlagen beteiligen wir <strong>die</strong> Versicherungsnehmer<br />
insgesamt mindestens in der Höhe gemäß § 81c VAG.<br />
Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich<br />
zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen<br />
zu Gruppen zusammengefasst. Überschussgruppen<br />
bilden wir beispielsweise, um hin sichtlich der Überschussentstehung<br />
zwischen versicherten Risiken wie dem Langlebigkeits-,<br />
dem Berufsunfähigkeits- und dem Todesfallrisiko unterscheiden<br />
zu können. Die Verteilung des Überschusses für <strong>die</strong><br />
Versicherungsnehmer auf <strong>die</strong> einzelnen Gruppen orientiert sich<br />
daran, in welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen<br />
haben.<br />
Den Überschuss führen wir, soweit er den Verträgen nicht direkt<br />
gutgeschrieben wird, der Rückstellung für Beitragsrückerstattung<br />
zu. Diese Rückstellung <strong>die</strong>nt dazu, Ergebnisschwankungen<br />
im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich nur für<br />
<strong>die</strong> Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet<br />
werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der<br />
Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach § 56a VAG abweichen,<br />
soweit <strong>die</strong> Rückstellung nicht auf bereits festgelegte<br />
Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des<br />
§ 56a VAG können wir <strong>die</strong> Rückstellung, im Interesse der Versicherungsnehmer<br />
auch zur Abwendung eines drohenden Notstandes,<br />
zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste aus den<br />
überschussberechtigten Versicherungsverträgen, <strong>die</strong> auf allgemeine<br />
Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder<br />
– sofern <strong>die</strong> Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren<br />
und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse<br />
angepasst werden müssen – zur Erhöhung der Deckungsrückstellung<br />
heranziehen.<br />
A.16.1.2 Bewertungsreserven<br />
Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen<br />
über dem Wert liegt, mit dem <strong>die</strong> Kapitalanlagen in<br />
der Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven sorgen<br />
für Sicherheit und <strong>die</strong>nen dazu, kurzfristige Ausschläge an den<br />
Kapitalmärkten auszugleichen.<br />
Werden zur Sicherstellung von Garantieleistungen dauerhaft<br />
DRL 3159 O1NT0678 01.12<br />
DRL 3159 O1NT0678 01.12<br />
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