informationen für die RingPflegeRente - IG BCE Bonusagentur

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Lebensversicherungs-AG schluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt (vgl. Ziffer A.14). Bei fondsgebundenen Versicherungen ist das Deckungskapital vom Wert der Fondsanteile Ihrer Versicherung (Fondsvermögen) abhängig (Zeitwert). A.13.3.2 Entsprechend § 169 Abs. 5 VVG nehmen wir von dem so ermittelten Wert einen angemessenen Abzug vor. Die Höhe des Abzugs vereinbaren und beziffern wir im Abschnitt „Beitragsfreistellung und Kündigung“ der jeweiligen Tarifbedingungen und der individuellen Vertragsinformation Ihrer Versicherung. A.13.3.3 Mit dem Abzug wird die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen; zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen. Weitere Erläuterungen sowie versicherungsmathematische Hinweise zum Abzug fi nden Sie in Ziffer A.19. Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt. A.13.3.4 Beitragsrückstände werden von dem Rückkaufswert abgezogen. A.13.3.5 Bei konventionellen Versicherungen sowie bei fondsgebundenen Versicherungen, soweit das Deckungskapital in unserem gebundenen Vermögen angelegt ist, gilt: Wir sind nach § 169 Abs. 6 VVG berechtigt, den nach Ziffer A.13.3.1 berechneten Betrag angemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpfl ichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet. A.13.3.6 Nähere Informationen zum Rückkaufswert, seiner Höhe und darüber, ob und in welchem Ausmaß dieser garantiert ist, können Sie dem in der individuellen Vertragsinformation Ihrer Versicherung dargestellten Vertragsverlauf entnehmen. A.13.4 Beitragsrückzahlung Auf eine Rückzahlung der Beiträge haben Sie keinen Anspruch. Kosten und Gebühren A.14 Welche Kosten sind im Beitrag zu Ihrer Versicherung berücksichtigt? A.14.1 Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen und die laufende Verwaltung der Verträge entstehen Kosten (Abschluss- und Vertriebskosten sowie übrige Kosten), die von Ihnen zu tragen sind. Diese Kosten sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Angaben zur Höhe dieser Kosten fi nden Sie in dem Produktinformationsblatt zu Ihrer Versicherung. A.14.2 Die Abschluss- und Vertriebskosten decken pauschal die sog. Abschluss- und Vertriebsaufwendungen (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV)), insbesondere Abschlussprovisionen und Courtagen an die Versicherungsvermittler sowie Aufwendungen für die Vertragsprüfung, für vorvertragliche Informationen, für die Ausfertigung einer Versicherungspolice und für die Aufnahme des Versicherungsvertrages in den Versicherungsbestand. A.14.3 Bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifi zierungsgesetzes (AltZertG) verteilen wir die bei der Beitragskalkulation in Ansatz gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten in gleichmäßigen Jahresbeträgen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, aber nicht länger als bis zum Rentenbeginn. Bei Zulagen und Zuzahlungen wird für Abschluss- und Vertriebskosten ein Prozentsatz der jeweiligen Zahlung abgezogen. A.14.4 Bei allen anderen Versicherungen gegen laufenden Beitrag ist das Verfahren nach § 4 der DeckRV zur Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten vereinbart. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und Vertriebskosten herangezogen, soweit die Beiträge nicht für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und für die Bildung einer Deckungsrückstellung**) aufgrund von § 25 Abs. 2 RechVersV in Verbindung mit § 169 Abs. 3 VVG bestimmt sind. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der DeckRV auf 4 % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt. Bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag und bei zusätzlichen Einzahlungen werden die Abschluss- und Vertriebskosten direkt mit der jeweiligen Zahlung verrechnet. A.14.5 Die übrigen Kosten decken pauschal insbesondere die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (z.B. Aufwendungen für Bestandsverwaltung, die Verwaltung von Kapitalanlagen, die Bearbeitung der Rückversicherung, sowie die Regulierung von Versicherungsfällen und Rückkäufen). Die übrigen Kosten werden den Beiträgen bzw. dem Deckungskapital entnommen. A.14.6 Die beschriebene Kostenverrechnung hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung nur geringe Beträge zur Bildung der beitragsfreien Leistung oder für einen Rückkaufswert vorhanden sind, mindestens jedoch die in den Ziffern A.12 bzw. A.13 genannten Beträge. Nähere Informationen können Sie der individuellen Vertragsinformation Ihrer Versicherung entnehmen. A.15 Welche Kosten können wir Ihnen gesondert in Rechnung stellen? A.15.1 Falls aus besonderen von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht, können wir Ihnen die dadurch verursachten durchschnittlichen Kosten als pauschalen Abgeltungsbetrag in angemessener Höhe (Gebühr) gesondert in Rechnung stellen. Die Gebühren werden entweder leistungsmindernd mit dem Deckungskapital der Versicherung oder bei der Zuteilung künftiger Über schussanteile mit diesen verrechnet oder zusammen mit der Beitragszahlung fällig. DRL 3159 O1NT0677 01.12 DRL 3159 O1NT0677 01.12 12 Seite 7 von 11

A.15.2 Gebühren erheben wir in folgenden Fällen: – Ausstellung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein – Durchführung von Vertragsänderungen (mit Ausnahme von vollständiger Beitragsfreistellung und vollständiger Kündigung) – Bearbeitung von Abtretungen und Verpfändungen – Bearbeitung von Weiterabtretungen (Weiterzession) – Individuelle Werteanfragen zusätzlich zur regelmäßigen Information – Neuaufteilung der Anlagebeiträge (Anlagesplitting) oder Fondswechsel (Umschichtung) – Umschichtung zwischen Fondsvermögen und anderen Werten der Versicherung – Übertragungsgebühren bei Auszahlung in Wertpapieren – Inanspruchnahme der Liquiditätsoption – Inanspruchnahme einer Auszahlung während der fl exiblen Auszahlungsphase – Auszahlung als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag bei Altersvorgeverträgen im Sinne des AltZertG – Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen anderen Altersvorsorgevertrag im Sinne des AltZertG – Bearbeitung von Rückläufern im Lastschriftverfahren: Diese Gebühr dient auch der Verrechnung der uns von Ihrem Kreditinstitut in Rechnung gestellten Kosten. – Mahnverfahren bei Beitragsrückständen A.15.3 Die Höhe der jeweiligen Gebühr können Sie der jeweils aktuellen Gebührentabelle entnehmen. Die bei Abschluss der Versicherung aktuelle Gebührentabelle entnehmen Sie den Ihren Vertragsunterlagen beiliegenden Informationen. A.15.4 Sofern Sie uns nachweisen, dass die der jeweiligen Gebühr zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Höhe nach wesentlich niedriger zu beziffern sind, entfällt die Gebühr bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt. Grundsätze der Überschussbeteiligung A.16 Wie sind unsere Versicherungsnehmer an den Überschüssen beteiligt? Wir beteiligen Sie und die anderen Versicherungsnehmer gem. § 153 VVG an den Überschüssen und Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). Dies gilt auch für eine ggf. eingeschlossene Zusatzversicherung, sofern in den Tarifbedingungen eine Beteiligung an den Überschüssen nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die Überschüsse werden jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Die Höhe der Bewertungsreserven zum Bilanztermin wird im Anhang des Geschäftsberichtes ausgewiesen. Der Jahresabschluss wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und ist unserer Aufsichtsbehörde einzureichen. A.16.1 Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer A.16.1.1 Überschüsse Überschüsse entstehen dann, wenn die Aufwendungen für Versicherungsfälle und die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (Kosten) niedriger sind, als bei der Tarifkalkulation angenommen. An diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer nach § 81c Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) angemessen beteiligt. Bei konventionellen Versicherungen sowie bei fondsgebundenen Versicherungen, soweit Teile des Vertragsvermögens in unserem gebundenen Vermögen angelegt sind, stammen die Überschüsse auch aus den Nettoerträgen der Kapitalanlagen des gebundenen Vermögens, die für künftige garantierte Versicherungsleistungen vorgesehen sind. An den Nettoerträgen dieser Kapitalanlagen beteiligen wir die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens in der Höhe gemäß § 81c VAG. Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen zu Gruppen zusammengefasst. Überschussgruppen bilden wir beispielsweise, um hin sichtlich der Überschussentstehung zwischen versicherten Risiken wie dem Langlebigkeits-, dem Berufsunfähigkeits- und dem Todesfallrisiko unterscheiden zu können. Die Verteilung des Überschusses für die Versicherungsnehmer auf die einzelnen Gruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen haben. Den Überschuss führen wir, soweit er den Verträgen nicht direkt gutgeschrieben wird, der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu. Diese Rückstellung dient dazu, Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach § 56a VAG abweichen, soweit die Rückstellung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des § 56a VAG können wir die Rückstellung, im Interesse der Versicherungsnehmer auch zur Abwendung eines drohenden Notstandes, zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder – sofern die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen – zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen. A.16.1.2 Bewertungsreserven Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven sorgen für Sicherheit und dienen dazu, kurzfristige Ausschläge an den Kapitalmärkten auszugleichen. Werden zur Sicherstellung von Garantieleistungen dauerhaft DRL 3159 O1NT0678 01.12 DRL 3159 O1NT0678 01.12 13 Seite 8 von 11

Lebensversicherungs-AG<br />

schluss- und Vertriebskosten auf <strong>die</strong> ersten fünf Vertragsjahre<br />

ergibt (vgl. Ziffer A.14).<br />

Bei fondsgebundenen Versicherungen ist das Deckungskapital<br />

vom Wert der Fondsanteile Ihrer Versicherung (Fondsvermögen)<br />

abhängig (Zeitwert).<br />

A.13.3.2 Entsprechend § 169 Abs. 5 VVG nehmen wir von<br />

dem so ermittelten Wert einen angemessenen Abzug vor. Die<br />

Höhe des Abzugs vereinbaren und beziffern wir im Abschnitt<br />

„Beitragsfreistellung und Kündigung“ der jeweiligen Tarifbedingungen<br />

und der individuellen Vertragsinformation Ihrer Versicherung.<br />

A.13.3.3 Mit dem Abzug wird <strong>die</strong> Veränderung der Risikolage<br />

des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen;<br />

zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital<br />

vorgenommen. Weitere Erläuterungen sowie versicherungsmathematische<br />

Hinweise zum Abzug fi nden Sie in Ziffer<br />

A.19.<br />

Sofern Sie uns nachweisen, dass <strong>die</strong> dem Abzug zugrunde<br />

liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach<br />

nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern<br />

ist, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Falle –<br />

entsprechend herabgesetzt.<br />

A.13.3.4 Beitragsrückstände werden von dem Rückkaufswert<br />

abgezogen.<br />

A.13.3.5 Bei konventionellen Versicherungen sowie bei<br />

fondsgebundenen Versicherungen, soweit das Deckungskapital<br />

in unserem gebundenen Vermögen angelegt ist, gilt:<br />

Wir sind nach § 169 Abs. 6 VVG berechtigt, den nach Ziffer<br />

A.13.3.1 berechneten Betrag angemessen herabzusetzen, soweit<br />

<strong>die</strong>s erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der<br />

Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung<br />

der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen<br />

ergebenden Verpfl ichtungen, auszuschließen. Die<br />

Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.<br />

A.13.3.6 Nähere Informationen zum Rückkaufswert, seiner<br />

Höhe und darüber, ob und in welchem Ausmaß <strong>die</strong>ser garantiert<br />

ist, können Sie dem in der individuellen Vertragsinformation<br />

Ihrer Versicherung dargestellten Vertragsverlauf entnehmen.<br />

A.13.4<br />

Beitragsrückzahlung<br />

Auf eine Rückzahlung der Beiträge haben Sie keinen Anspruch.<br />

Kosten und Gebühren<br />

A.14 Welche Kosten sind im Beitrag zu Ihrer<br />

Versicherung berücksichtigt?<br />

A.14.1 Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen<br />

und <strong>die</strong> laufende Verwaltung der Verträge entstehen Kosten<br />

(Abschluss- und Vertriebskosten sowie übrige Kosten), <strong>die</strong><br />

von Ihnen zu tragen sind. Diese Kosten sind bereits pauschal<br />

bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht<br />

gesondert in Rechnung gestellt. Angaben zur Höhe <strong>die</strong>ser<br />

Kosten fi nden Sie in dem Produktinformationsblatt zu Ihrer<br />

Versicherung.<br />

A.14.2 Die Abschluss- und Vertriebskosten decken pauschal<br />

<strong>die</strong> sog. Abschluss- und Vertriebsaufwendungen (§ 43<br />

Abs. 2 der Verordnung über <strong>die</strong> Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen<br />

(RechVersV)), insbesondere Abschlussprovisionen<br />

und Courtagen an <strong>die</strong> Versicherungsvermittler<br />

sowie Aufwendungen für <strong>die</strong> Vertragsprüfung, für<br />

vorvertragliche Informationen, für <strong>die</strong> Ausfertigung einer Versicherungspolice<br />

und für <strong>die</strong> Aufnahme des Versicherungsvertrages<br />

in den Versicherungsbestand.<br />

A.14.3 Bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifi<br />

zierungsgesetzes (AltZertG) verteilen<br />

wir <strong>die</strong> bei der Beitragskalkulation in Ansatz gebrachten Abschluss-<br />

und Vertriebskosten in gleichmäßigen Jahresbeträgen<br />

über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, aber<br />

nicht länger als bis zum Rentenbeginn. Bei Zulagen und<br />

Zuzahlungen wird für Abschluss- und Vertriebskosten ein Prozentsatz<br />

der jeweiligen Zahlung abgezogen.<br />

A.14.4 Bei allen anderen Versicherungen gegen laufenden<br />

Beitrag ist das Verfahren nach § 4 der DeckRV zur Verrechnung<br />

der Abschluss- und Vertriebskosten vereinbart.<br />

Hierbei werden <strong>die</strong> ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der<br />

Abschluss- und Vertriebskosten herangezogen, soweit <strong>die</strong> Beiträge<br />

nicht für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des<br />

Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode<br />

und für <strong>die</strong> Bildung einer Deckungsrückstellung**) aufgrund<br />

von § 25 Abs. 2 RechVersV in Verbindung mit § 169 Abs. 3<br />

VVG bestimmt sind. Der auf <strong>die</strong>se Weise zu tilgende Betrag ist<br />

nach der DeckRV auf 4 % der von Ihnen während der Laufzeit<br />

des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt.<br />

Bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag und bei zusätzlichen<br />

Einzahlungen werden <strong>die</strong> Abschluss- und Vertriebskosten direkt<br />

mit der jeweiligen Zahlung verrechnet.<br />

A.14.5 Die übrigen Kosten decken pauschal insbesondere<br />

<strong>die</strong> Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (z.B.<br />

Aufwendungen für Bestandsverwaltung, <strong>die</strong> Verwaltung von<br />

Kapitalanlagen, <strong>die</strong> Bearbeitung der Rückversicherung, sowie<br />

<strong>die</strong> Regulierung von Versicherungsfällen und Rückkäufen). Die<br />

übrigen Kosten werden den Beiträgen bzw. dem Deckungskapital<br />

entnommen.<br />

A.14.6 Die beschriebene Kostenverrechnung hat wirtschaftlich<br />

zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung<br />

nur geringe Beträge zur Bildung der beitragsfreien Leistung<br />

oder für einen Rückkaufswert vorhanden sind, mindestens<br />

jedoch <strong>die</strong> in den Ziffern A.12 bzw. A.13 genannten<br />

Beträge. Nähere Informationen können Sie der individuellen<br />

Vertragsinformation Ihrer Versicherung entnehmen.<br />

A.15 Welche Kosten können wir Ihnen gesondert<br />

in Rechnung stellen?<br />

A.15.1 Falls aus besonderen von Ihnen veranlassten<br />

Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht, können<br />

wir Ihnen <strong>die</strong> dadurch verursachten durchschnittlichen<br />

Kosten als pauschalen Abgeltungsbetrag in angemessener<br />

Höhe (Gebühr) gesondert in Rechnung stellen.<br />

Die Gebühren werden entweder leistungsmindernd mit dem<br />

Deckungskapital der Versicherung oder bei der Zuteilung künftiger<br />

Über schussanteile mit <strong>die</strong>sen verrechnet oder zusammen<br />

mit der Beitragszahlung fällig.<br />

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