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Landkreis Rotenburg (Wümme) (2013 - 2017) / (5MB)

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VNO Nahverkehrsplan <strong>Landkreis</strong> <strong>Rotenburg</strong> (<strong>Wümme</strong>) <strong>2013</strong> – <strong>2017</strong> 41<br />

2.4.2 Straßengebundener ÖPNV<br />

2.4.2.1 ÖPNV in rechtlicher Differenzierung<br />

Der straßengebundene ÖPNV im <strong>Landkreis</strong> <strong>Rotenburg</strong> (<strong>Wümme</strong>) wird in folgendem rechtlichen<br />

Zusammenhang betrieben:<br />

Allgemeiner Linienverkehr nach § 42 PBefG<br />

Diese Verkehre dienen der lokalen, regionalen und auch überregionalen Erschließung. Sie erfüllen<br />

Aufgaben im Berufs-, Einkaufs-, Versorgungs- und Freizeitverkehr. Geprägt wird das Angebot im<br />

<strong>Landkreis</strong> überwiegend vom Ausbildungs- und Schülerverkehr.<br />

Sonderlinienverkehr nach § 43 PBefG<br />

Diese Linienverkehre dienen, teilweise unter Ausschluss anderer Fahrgäste, der regelmäßigen Beförderung<br />

von<br />

Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr) [§ 43 Absatz 1],<br />

Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten) [§ 43 Absatz 2],<br />

Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten) [§ 43 Absatz 3],<br />

Theater-, bzw. Discobesuchern [§ 43 Absatz 4].<br />

Die Regelmäßigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Ablauf der Fahrten wechselnden<br />

Bedürfnissen der Beteiligten angepasst wird. Sonderlinienverkehre können für Dritte geöffnet sein.<br />

Die Tabellen 2.4-2, 2.4-3 und 2.4-4 geben nach Liniennummern sortiert eine Übersicht. Die Abbildung<br />

2.4-2 zeigt das Liniennetz im <strong>Landkreis</strong> <strong>Rotenburg</strong> (<strong>Wümme</strong>).<br />

Schülerbeförderung nach der Freistellungsverordnung (FVO)<br />

Ein Teil der Schülerbeförderung, die auch für Dritte geöffnet ist, erfolgt nach der FVO. Für die Bedienung<br />

gelten die gleichen Grundsätze wie für die öffentlich zugänglichen Schülerverkehre. Die<br />

Ermächtigung für die Freistellung nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 PBefG setzt dabei voraus, dass nur die im<br />

Rahmen des Gesamtverkehrs nicht besonders ins Gewicht fallenden Beförderungsfälle freigestellt<br />

werden können. Die Träger der Kosten für die Schülerbeförderung bestimmen Umfang und Fahrplan<br />

der Schülerfahrten und vergüten sie aufgrund der vorgegebenen Leistung. Die häufigsten Ziele<br />

in diesem System sind die Grund- und Hauptschulen.<br />

Die vorhandenen FVO-Verkehre werden bei den Teilnetzen (Tabellen 2.4-9, 2.4-11, 2.4-13) aufgelistet,<br />

obwohl sie nicht Bestandteil der Teilnetze sind.<br />

Flexible Betriebsformen in Form von AST oder Rufbus (§ 49 in Verbindung mit § 2 PBefG)<br />

Flexible Betriebsformen werden teilweise auch als alternative Bedienungsformen oder Bedarfsverkehre<br />

bezeichnet. Sie nutzen die taxieigenen Vorteile der flächenhaften Bedienung auf Relationen<br />

mit niedrigem Fahrgastaufkommen und werden nur dann eingesetzt, wenn wirklich eine Nachfrage<br />

vorliegt.<br />

Im <strong>Landkreis</strong> <strong>Rotenburg</strong> (<strong>Wümme</strong>) existiert auf der Linie 833 (Zeven – Winkeldorf – Ottersberg) ein<br />

Anruflinientaxi (ALT), das nur mit Anmeldung auf einem festgelegtem Linienweg als Rufbus fährt.<br />

Das Verkehrsunternehmen plant mangels Nachfrage den Betrieb zum Dezember 2012 einzustellen.

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