Landkreis Rotenburg (Wümme) (2013 - 2017) / (5MB)
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VNO Nahverkehrsplan <strong>Landkreis</strong> <strong>Rotenburg</strong> (<strong>Wümme</strong>) <strong>2013</strong> – <strong>2017</strong> 13<br />
und daneben keine Ausgleichszahlungen und / oder ausschließlichen Rechte vom Aufgabenträger<br />
erhalten.<br />
Auch wenn das PBefG damit zukünftig bis zu einer Anpassung an die VO 1370/2007 an dieser und<br />
anderer Stelle hinter die VO 1370 zurücktreten bzw. europarechtskonform ausgelegt werden muss,<br />
bleibt es doch grundsätzlich das anzuwendende nationale Recht. Verkehrsunternehmen bedürfen<br />
damit für ihren Betrieb auch weiterhin einer Genehmigung nach dem PBefG, die von der Genehmigungsbehörde<br />
erteilt wird. Wer dies ist, wird durch Landesrecht bestimmt.<br />
Die Genehmigung wird im ÖPNV gemäß § 9 PBefG grundsätzlich für eine bestimmte Linienführung<br />
erteilt. Mit dieser linienbezogenen Betrachtungsweise verbinden sich die Betriebs- und Fahrplanpflichten<br />
sowie die Abgrenzung von dem Verkehrsangebot bereits vorhandener Unternehmer. Gemäß<br />
§ 9 Abs. 2 PBefG steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Genehmigungsbehörde, die Genehmigung<br />
für eine Linie oder für mehrere Linien gebündelt zu erteilen. Hauptaspekt hierfür ist die<br />
Frage der Wirtschaftlichkeit der Verkehrsgestaltung und damit die Möglichkeit, einen Ausgleich zwischen<br />
guten und schlechten ökonomischen Risiken herbeizuführen.<br />
Bewerben sich mehrere Verkehrsunternehmen um eine Liniengenehmigung, hat die Genehmigungsbehörde<br />
eine Auswahlentscheidung zu treffen. Sie kann sich dabei an der Entscheidung des<br />
Aufgabenträgers in einem von diesem durchgeführten Auswahl- oder Vergabeverfahren orientieren,<br />
muss dies aber nicht. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, die Vergabeaktivitäten des Aufgabenträgers<br />
nach der VO 1370 mit denen der Genehmigungsbehörde zur Erteilung der Liniengenehmigungen<br />
zu verzahnen. Die Möglichkeit hierzu besteht. Die Genehmigungsbehörde kann durch die<br />
Setzung verfahrensleitender Fristen das Genehmigungsverfahren zeitlich so auf die Vergabeaktivitäten<br />
des Aufgabenträgers abstimmen, dass beide Verfahren nicht miteinander kollidieren und zum<br />
gleichen Ergebnis führen.<br />
1.1.5 Gesetz zur Gleichstellung von behinderten Menschen (BGG)<br />
Das zum 1.5.2002 rechtskräftig gewordene Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen fordert<br />
„die Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen mit dem Ziel zu<br />
berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs eine möglichst weitreichende<br />
Barrierefreiheit zu erreichen; im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und<br />
erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei seiner Aufstellung sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte<br />
der Aufgabenträger, soweit vorhanden, anzuhören.“(§ 8 Abs. 3 (neu) PBefG). Weiter<br />
heißt es, dass der Auftrag auf Erteilung von Genehmigungen auf alle Fälle „ eine Darstellung der<br />
Maßnahmen zur Erreichung der möglichst weitreichenden barrierefreien Nutzung des beantragten<br />
Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan“ enthalten soll. (§ 12 Abs. 1 Nr. 1c).<br />
Für die Aufstellung des Nahverkehrsplans hat das beschlossene Gesetz insofern Konsequenzen,<br />
dass konkreter als bisher Aussagen zu den Maßnahmen und Zeitrahmen dieser Maßnahmen, die<br />
den barrierefreien Zugang zu den Verkehrsmitteln des ÖPNV und SPNV ermöglichen, getroffen und<br />
die Behindertenbeiräte der <strong>Landkreis</strong>e beteiligt werden müssen.<br />
1.1.6 Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG)<br />
Nach § 9, Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
(NUVPG) ist eine Strategische Umweltprüfung bei Plänen und Programmen durchzuführen, die in<br />
der Anlage 3 Nr. 2 aufgeführt sind und die Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die<br />
in der Anlage 1 oder in der Anlage 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) aufgeführt<br />
sind, im Sinne des § 14 UVPG einen Rahmen setzen.