Landkreis Rotenburg (Wümme) (2013 - 2017) / (5MB)
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12 Grundlagen und Rahmenbedingungen VNO<br />
Im Bereich der eigenwirtschaftlichen Verkehre können sich Unternehmen um die Genehmigung<br />
bewerben. Gibt es mehr als einen Bewerber, hat die Genehmigungsbehörde im Rahmen des so<br />
genannten Genehmigungswettbewerbs eine Entscheidung zu treffen. Dem Nahverkehrsplan als<br />
politischem Gestaltungsakt mit seinen Regelungen zum Verkehrsangebot kommt dabei eine wesentliche<br />
Bedeutung zu.<br />
Im Bereich der gemeinwirtschaftlichen Verkehre ist grundsätzlich eine wettbewerbliche Vergabe<br />
erforderlich. Nach § 8 IV 3 PBefG können gemeinwirtschaftliche Verkehre nur bestellt werden,<br />
soweit eine ausreichende Verkehrsbedienung nicht eigenwirtschaftlich möglich ist. Die (gemeinwirtschaftlich)<br />
zu erbringenden Leistungen sind in den Verdingungsunterlagen des Ausschreibungsverfahrens<br />
fixiert und fließen in den zu schließenden Vertrag ein. In diesem Bereich kann im Rahmen<br />
der Vorgaben des § 13a PBefG und der dazu ergangenen Verordnung ausnahmsweise der Verkehr<br />
auch einem Unternehmen durch Auferlegung übertragen werden.<br />
Ob ein Verkehr eigen- oder gemeinwirtschaftlich erbracht wird, steht nicht von vornherein fest. Eine<br />
Festlegung erfolgt erst mit der Antragstellung, ggf. sogar erst mit der abschließenden Entscheidung<br />
durch die Genehmigungsbehörde. So kann auch während eines Ausschreibungsverfahrens für einen<br />
gemeinwirtschaftlichen Verkehr ein Unternehmen eine eigenwirtschaftliche Genehmigung erlangen.<br />
Umgekehrt ist ein bislang eigenwirtschaftlicher Verkehr auszuschreiben, wenn die Genehmigungsbehörde<br />
feststellt, dass kein Antragsteller die ausreichende ÖPNV-Bedienung gewährleisten<br />
würde und der Aufgabenträger zu einer Bestellung dieser gemeinwirtschaftlichen Bedienung<br />
nach § 13a PBefG bereit ist.<br />
Am 3.12.2009 trat die neue EU-Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zum ÖPNV in Kraft, die u.a. die<br />
bisherige Verordnung 1191/69 bezüglich der Gewährung von Ausgleichszahlungen im ÖPNV ersetzt.<br />
Sie gilt unmittelbar und geht somit deutschem Recht vor. Gleichwohl besteht im nationalen<br />
Rechtsrahmen Anpassungsbedarf, weil es ansonsten zu Regelungswidersprüchen in der Praxis<br />
käme. In diesem Zusammenhang ist vor allem eine Überarbeitung des Personenbeförderungsgesetzes<br />
(PBefG) erforderlich, welches zuletzt im Rahmen der Regionalisierung an die Europäische<br />
Rechtslage angepasst wurde. Derzeit trifft das nichtreformierte PBefG auf das unmittelbar geltende<br />
Europarecht der VO 1370. Dort, wo beide inhaltlich kollidieren, tritt das PBefG zukünftig hinter das<br />
vorrangig geltende Europarecht zurück.<br />
Damit verliert die im PBefG enthaltene Unterscheidung zwischen eigenwirtschaftlichen und gemeinwirtschaftlichen<br />
Verkehren ab dem 03.12.2009 zunächst ihre Bedeutung. Sie diente bisher<br />
dazu, den sogenannten „eigenwirtschaftlichen“ ÖPNV von der Anwendung des sekundären Europarechts,<br />
also bis zum 03.12.2009 der VO 1191/69, auszunehmen.<br />
Die ab dem 03.12.2009 geltende VO 1370/2007 kennt diese Möglichkeit der<br />
(Teil)Bereichsausnahme nicht mehr. Sie fragt nur noch danach, ob für einen Verkehr durch den<br />
Aufgabenträger Ausgleichszahlungen und / oder ausschließliche Rechte zum Ausgleich von gemeinwirtschaftlichen<br />
Verpflichtungen gewährt werden. Ist dies der Fall, so ist es unerheblich, ob es<br />
sich bei dem Verkehr nach den Definitionen des PBefG um einen eigen- oder gemeinwirtschaftlichen<br />
Verkehr handelt. Die VO 1370/2007 ist in jedem Fall anzuwenden.<br />
Die Unterscheidung zwischen eigen- und gemeinwirtschaftlichen Verkehren wird im Rahmen der<br />
anstehenden Anpassung des PBefG an die VO 1370/2007 aller Wahrscheinlichkeit nach wieder<br />
aufleben. Dann allerdings als Unterscheidung zwischen sogenannten „kommerziellen“ und gemeinwirtschaftlichen<br />
Verkehren. Als kommerziell und damit außerhalb der VO 1370/2007 stehende<br />
Verkehre werden zukünftig aller Voraussicht nach Verkehre gelten, die sich aus Fahrgeldeinnahmen<br />
und den gesetzlichen Ausgleichsleistungen nach § 45a PBefG und § 148 SGB IX finanzieren