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Landkreis Rotenburg (Wümme) (2013 - 2017) / (5MB)

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12 Grundlagen und Rahmenbedingungen VNO<br />

Im Bereich der eigenwirtschaftlichen Verkehre können sich Unternehmen um die Genehmigung<br />

bewerben. Gibt es mehr als einen Bewerber, hat die Genehmigungsbehörde im Rahmen des so<br />

genannten Genehmigungswettbewerbs eine Entscheidung zu treffen. Dem Nahverkehrsplan als<br />

politischem Gestaltungsakt mit seinen Regelungen zum Verkehrsangebot kommt dabei eine wesentliche<br />

Bedeutung zu.<br />

Im Bereich der gemeinwirtschaftlichen Verkehre ist grundsätzlich eine wettbewerbliche Vergabe<br />

erforderlich. Nach § 8 IV 3 PBefG können gemeinwirtschaftliche Verkehre nur bestellt werden,<br />

soweit eine ausreichende Verkehrsbedienung nicht eigenwirtschaftlich möglich ist. Die (gemeinwirtschaftlich)<br />

zu erbringenden Leistungen sind in den Verdingungsunterlagen des Ausschreibungsverfahrens<br />

fixiert und fließen in den zu schließenden Vertrag ein. In diesem Bereich kann im Rahmen<br />

der Vorgaben des § 13a PBefG und der dazu ergangenen Verordnung ausnahmsweise der Verkehr<br />

auch einem Unternehmen durch Auferlegung übertragen werden.<br />

Ob ein Verkehr eigen- oder gemeinwirtschaftlich erbracht wird, steht nicht von vornherein fest. Eine<br />

Festlegung erfolgt erst mit der Antragstellung, ggf. sogar erst mit der abschließenden Entscheidung<br />

durch die Genehmigungsbehörde. So kann auch während eines Ausschreibungsverfahrens für einen<br />

gemeinwirtschaftlichen Verkehr ein Unternehmen eine eigenwirtschaftliche Genehmigung erlangen.<br />

Umgekehrt ist ein bislang eigenwirtschaftlicher Verkehr auszuschreiben, wenn die Genehmigungsbehörde<br />

feststellt, dass kein Antragsteller die ausreichende ÖPNV-Bedienung gewährleisten<br />

würde und der Aufgabenträger zu einer Bestellung dieser gemeinwirtschaftlichen Bedienung<br />

nach § 13a PBefG bereit ist.<br />

Am 3.12.2009 trat die neue EU-Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zum ÖPNV in Kraft, die u.a. die<br />

bisherige Verordnung 1191/69 bezüglich der Gewährung von Ausgleichszahlungen im ÖPNV ersetzt.<br />

Sie gilt unmittelbar und geht somit deutschem Recht vor. Gleichwohl besteht im nationalen<br />

Rechtsrahmen Anpassungsbedarf, weil es ansonsten zu Regelungswidersprüchen in der Praxis<br />

käme. In diesem Zusammenhang ist vor allem eine Überarbeitung des Personenbeförderungsgesetzes<br />

(PBefG) erforderlich, welches zuletzt im Rahmen der Regionalisierung an die Europäische<br />

Rechtslage angepasst wurde. Derzeit trifft das nichtreformierte PBefG auf das unmittelbar geltende<br />

Europarecht der VO 1370. Dort, wo beide inhaltlich kollidieren, tritt das PBefG zukünftig hinter das<br />

vorrangig geltende Europarecht zurück.<br />

Damit verliert die im PBefG enthaltene Unterscheidung zwischen eigenwirtschaftlichen und gemeinwirtschaftlichen<br />

Verkehren ab dem 03.12.2009 zunächst ihre Bedeutung. Sie diente bisher<br />

dazu, den sogenannten „eigenwirtschaftlichen“ ÖPNV von der Anwendung des sekundären Europarechts,<br />

also bis zum 03.12.2009 der VO 1191/69, auszunehmen.<br />

Die ab dem 03.12.2009 geltende VO 1370/2007 kennt diese Möglichkeit der<br />

(Teil)Bereichsausnahme nicht mehr. Sie fragt nur noch danach, ob für einen Verkehr durch den<br />

Aufgabenträger Ausgleichszahlungen und / oder ausschließliche Rechte zum Ausgleich von gemeinwirtschaftlichen<br />

Verpflichtungen gewährt werden. Ist dies der Fall, so ist es unerheblich, ob es<br />

sich bei dem Verkehr nach den Definitionen des PBefG um einen eigen- oder gemeinwirtschaftlichen<br />

Verkehr handelt. Die VO 1370/2007 ist in jedem Fall anzuwenden.<br />

Die Unterscheidung zwischen eigen- und gemeinwirtschaftlichen Verkehren wird im Rahmen der<br />

anstehenden Anpassung des PBefG an die VO 1370/2007 aller Wahrscheinlichkeit nach wieder<br />

aufleben. Dann allerdings als Unterscheidung zwischen sogenannten „kommerziellen“ und gemeinwirtschaftlichen<br />

Verkehren. Als kommerziell und damit außerhalb der VO 1370/2007 stehende<br />

Verkehre werden zukünftig aller Voraussicht nach Verkehre gelten, die sich aus Fahrgeldeinnahmen<br />

und den gesetzlichen Ausgleichsleistungen nach § 45a PBefG und § 148 SGB IX finanzieren

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