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Landkreis Rotenburg (Wümme) (2013 - 2017) / (5MB)

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VNO Nahverkehrsplan <strong>Landkreis</strong> <strong>Rotenburg</strong> (<strong>Wümme</strong>) <strong>2013</strong> – <strong>2017</strong> 11<br />

Eine klare Regelung für die Durchführung der Aufteilung der mit der Dienstleistung in<br />

Verbindung stehenden Kosten (insbesondere für Personal, Infrastruktur, Energie, Wartung und<br />

Instandsetzung, sonstige Anlagen, Fixkosten, angemessene Kapitalrendite).<br />

Eine klare Regelung der Einnahmeaufteilung bzw. -anrechnung zwischen Aufgabenträger und<br />

Verkehrsunternehmen.<br />

Eine Darstellung der verbindlichen Qualitätsstandards, sofern solche vereinbart wurden.<br />

Die Laufzeit von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen ist im Busbereich in der Regel auf<br />

höchstens 10 Jahre beschränkt.<br />

Die VO 1370/2007 sieht einen Vorrang des europäischen Vergaberechts vor. Unterfällt die Übereinkunft<br />

zwischen zuständiger Behörde und Betreiber dem Europäischen Vergaberecht, so ist dieses<br />

anzuwenden. Ist dies nicht der Fall, greift das Vergaberegime der VO 1370/2007. Es sieht als<br />

Regelfall die wettbewerbliche Vergabe unter Einhaltung der Grundsätze von Fairness, Transparenz<br />

und Nichtdiskriminierung vor, erlaubt aber unter bestimmten Voraussetzungen auch die direkte<br />

Vergabe.<br />

Aufgrund der Vorgaben der VO 1370/2007 können Ausgleichsleistungen künftig nur noch über öffentliche<br />

Dienstleitungsaufträge oder allgemeine Vorschriften erfolgen. Ausgleichsleistungen über<br />

öffentliche Dienstleistungsverträge sind<br />

auszuschreiben oder<br />

direkt an interne Betreiber zu vergeben oder<br />

direkt im Falle einer Unterschwellenvergabe zu vergeben.<br />

Denkbar sind auch Ausgleichsleistungen über eine allgemeine Vorschrift als Ausgleich für eine Anwendung<br />

eines Höchsttarifes.<br />

Zur Erhöhung der Transparenz im ÖPNV enthält die neue Verordnung mehrere Berichtspflichten.<br />

Ab in Kraft treten muss jede zuständige Behörde für ihren Bereich einmal jährlich einen Gesamtbericht<br />

veröffentlichen, aus dem sich die in ihrem Zuständigkeitsbereich bestehenden gemeinwirtschaftlichen<br />

Verpflichtungen, die für deren Erfüllung ausgewählten Betreiber und die diesen gewährten<br />

Ausgleichsleistungen und ausschließlichen Rechte ergeben. Der Bericht muss eine Kontrolle<br />

und Beurteilung der Leistung, der Qualität und der Finanzierung des ÖPNV ermöglichen und<br />

ggf. Informationen über Art und Umfang der gewährten Ausschließlichkeit enthalten. Zudem sind<br />

beabsichtigte Vergaben, egal ob direkt oder wettbewerblich, 1 Jahr im Voraus im EU-Amtsblatt zu<br />

veröffentlichen. Bei Direktvergaben ist jeder Interessierte auf Antrag über die Gründe zu informieren.<br />

1.1.4 Personenbeförderungsgesetz<br />

Im Bereich der gewerblichen Personenbeförderung ist der Berufs- und Marktzugang für den Linienverkehr<br />

mit Bussen und Straßenbahnen im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) geregelt. Dieses<br />

kennt zwei Formen der Genehmigungen:<br />

Als eigenwirtschaftlich gelten Verkehre, deren Aufwand durch Beförderungserlöse, Erträge aus<br />

gesetzlichen Ausgleichs- und Erstattungsregelungen sowie sonstigen Erträgen im<br />

handelsrechtlichen Sinne gedeckt ist (§ 8 Abs. 4 S. 2 PBefG). Auch zuschussbedürftige<br />

Verkehre sind danach eigenwirtschaftlich im Sinne des PBefG, wenn die Zuschüsse als<br />

sonstige Erträge im handelsrechtlichen Sinne angesehen werden können.<br />

Als gemeinwirtschaftlich gelten Verkehre, die vom Aufgabenträger bestellt und von diesem<br />

bezahlt werden. Diese Verkehre können auferlegt oder vertraglich vereinbart werden.

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