Landkreis Rotenburg (Wümme) (2013 - 2017) / (5MB)
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10 Grundlagen und Rahmenbedingungen VNO<br />
5. der Finanzbedarf im investiven Bereich (einschließlich Folgekosten)<br />
6. der Finanzbedarf im konsumtiven Bereich (Betriebskostenzuschüsse)<br />
7. die Deckung des Finanzbedarfs.<br />
Des Weiteren ist der Nahverkehrsplan an das derzeitige oder, wenn vorliegend, das geplante<br />
SPNV-Angebot sowie an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Er ist unter<br />
Mitwirkung der Verkehrsunternehmen und Beteiligung der benachbarten Aufgabenträger, der Gemeinden<br />
und Samtgemeinden, der Verbandsglieder, der Straßenbaulastträger, Interessenverbände<br />
der Fahrgäste und der LNVG zu erstellen.<br />
1.1.3 Europarecht (VO 1370)<br />
In den letzten Jahren wurde auf europäischer Ebene sehr intensiv über eine Novellierung der VO<br />
1191/69 verhandelt. Dieser Novellierungsprozess wurde am 03.12.2007 durch die Veröffentlichung<br />
der neuen Verordnung VO (EG) 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene<br />
und Straße und zur Aufhebung der VO (EWG) 1191/69 und 1107/70 im EU-Amtsblatt abgeschlossen.<br />
Die neue Verordnung ist am 03.12.2009 in Kraft getreten und gilt unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten.<br />
Eine Ausnahme gilt insoweit nur hinsichtlich der in der VO 1370/2007 enthaltenen Regelungen zum<br />
Verfahren bei der Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen. Diese sind erst nach Ablauf<br />
einer Übergangsfrist von 10 Jahren zwingend anzuwenden. Innerhalb dieses Zeitraums können die<br />
Vergaberegeln aber bereits freiwillig angewendet werden. Die nationalen Gesetzgeber werden von<br />
der VO 1370/2007 zudem darauf verpflichtet, innerhalb des Übergangszeitraums von 10 Jahren<br />
Maßnahmen für eine schrittweise Anwendung der neuen Vergaberegeln zu treffen.<br />
Die VO 1370/2007 schafft einen klareren ÖPNV-Rechtsrahmen als bisher. So entfällt zukünftig die<br />
in der VO 1191/69 noch vorgesehene Möglichkeit der Herausnahme des ÖPNV aus dem Anwendungsbereich<br />
der Verordnung. Finanzierungs- und Vergabefragen werden daher nunmehr für den<br />
gesamten ÖPNV in Europa weitgehend einheitlich geregelt.<br />
Der Anwendungsbereich der VO 1370/2007 ist sehr weit gefasst. Sie ist immer dann einschlägig,<br />
wenn eine zuständige Behörde (im deutschen Verständnis der ÖPNV-Aufgabenträger) einen Betreiber<br />
mit gemeinwirtschaftlichen ÖPNV-Diensten und / oder ausschließlichen Rechten betraut. Auf<br />
die Rechtsform dieser Betrauung kommt es dabei nicht an. Für alle Formen wird der einheitliche<br />
Begriff des öffentlichen Dienstleistungsauftrages verwandt. Verkürzt gesagt eröffnet damit jede<br />
Vereinbarung zwischen Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen über vom Aufgabenträger im<br />
öffentlichen Interesse gewünschte Maßnahmen und einen dafür vom Aufgabenträger gewährten<br />
Ausgleich den Anwendungsbereich der VO 1370/2007.<br />
Die VO 1370/2007 enthält Regeln über bestimmte Mindestinhalte, die jeder öffentliche Dienstleistungsauftrag<br />
aufweisen muss. Diese Mindestinhalte wurden zum größten Teil nicht neu entwickelt,<br />
sondern aus der schon bestehenden Rechtsprechung des EuGH in Folge der Rechtssache C-<br />
280/00 „Altmark Trans“ vom 24.07.2003 übernommen. Erforderlich sind u.a.:<br />
Eine klare Definition der vom Betreiber zu erfüllenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen.<br />
Eine objektive und transparente Aufstellung der Parameter, anhand derer eine<br />
Ausgleichsleistung berechnet wird, sowie eine Darstellung der Art und des Umfangs der<br />
gewährten Ausschließlichkeit.<br />
Übermäßige Ausgleichsleistungen sind zu vermeiden, insbesondere bei allen direkt vergebenen<br />
Verkehren.