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Landkreis Rotenburg (Wümme) (2013 - 2017) / (5MB)

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VNO Nahverkehrsplan <strong>Landkreis</strong> <strong>Rotenburg</strong> (<strong>Wümme</strong>) <strong>2013</strong> – <strong>2017</strong> 9<br />

1. Grundlagen und Rahmenbedingungen<br />

1.1 Gesetzliche Grundlagen<br />

1.1.1 Einleitung<br />

Nach § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes (NNVG) stellen die kommunalen<br />

Aufgabenträger für ihren Bereich einen Nahverkehrsplan jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren<br />

auf. Kommunale Aufgabenträger sind im straßengebundenen ÖPNV grundsätzlich die <strong>Landkreis</strong>e<br />

und kreisfreien Städte bzw. deren Zusammenschlüsse. Der hier vorliegende vierte Nahverkehrsplan<br />

des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Rotenburg</strong> (<strong>Wümme</strong>) für den Zeitraum <strong>2013</strong> - <strong>2017</strong> basiert auf Grundlagen und<br />

Erfahrungen der vorherigen Fassungen mit dem Ziel, auch den weiterhin in der Entwicklung befindlichen<br />

Rahmenbedingungen des ÖPNV gerecht zu werden.<br />

Der vorliegende Nahverkehrsplan (NVP) <strong>2013</strong> - <strong>2017</strong> gilt einschließlich der vorgenommenen Teilnetzbildung<br />

sowie den festgeschriebenen Harmonisierungszeitpunkten bis Inkrafttreten des NVP<br />

2018 - 2022, sofern nicht vorher eine Fortschreibung des NVP <strong>2013</strong> - <strong>2017</strong> erfolgt.<br />

1.1.2 Nahverkehrsplan<br />

1.1.2.1 Bedeutung des Nahverkehrsplans<br />

Grundsätzliche Aussagen zur Bedeutung des Nahverkehrsplans im Zusammenwirken mit den<br />

ÖPNV-beteiligten Aufgabenträgern, den Genehmigungsbehörden und den Verkehrsunternehmen<br />

enthält § 8 Abs. 3 PBefG. Danach hat die Genehmigungsbehörde im Zusammenwirken mit den<br />

Aufgabenträgern des ÖPNV und den Verkehrsunternehmen im Interesse einer ausreichenden<br />

ÖPNV-Bedienung sowie unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten für eine Integration des Verkehrsangebotes<br />

zu sorgen. Die Genehmigungsbehörde hat dabei einen vom Aufgabenträger beschlossenen<br />

Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der den Rahmen für die Entwicklung des ÖPNV bildet<br />

und damit in erster Linie konzeptionelle Vorgaben enthält.<br />

Seine ÖPNV-gestaltende Wirkung entfaltet der Nahverkehrsplan durch § 13 Abs. 2a PBefG, wonach<br />

die Genehmigungsbehörde eine Genehmigung verweigern kann, wenn der beantragte Verkehr<br />

nicht im Einklang mit dem Nahverkehrsplan steht. Die Genehmigungsbehörde hat also den<br />

Nahverkehrsplan zu beachten, er stellt einen „abwägungserheblichen Belang“ dar. Aus Sicht des<br />

Aufgabenträgers stellen Nahverkehrspläne politische Vorgaben zur ÖPNV-Gestaltung dar. Es handelt<br />

sich in erster Linie um eine Selbstbindung des Aufgabenträgers, rechtlich besitzt er jedoch keinen<br />

Normencharakter.<br />

Der Nahverkehrsplan hat aber auch in anderer Hinsicht Außenwirkung. Er dient gemäß § 7 Abs. 8<br />

NNVG als Grundlage für Zuwendungen für Investitionen und den dem Land Niedersachsen gemäß<br />

§ 8 des RegG zufließenden Mitteln.<br />

1.1.2.2 Inhalt des Nahverkehrsplans<br />

Nach § 6 Abs. 1 NNVG soll im Nahverkehrsplan dargestellt werden:<br />

1. das derzeitige Angebot und die dafür wesentlichen Verkehrsanlagen<br />

2. die Zielvorstellungen für die künftige ÖPNV-Gestaltung<br />

3. die Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele unter Berücksichtigung der finanziellen<br />

Leistungsfähigkeit<br />

4. die Investitionsanteile von SPNV und sonstigem ÖPNV

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