Landkreis Rotenburg (Wümme) (2013 - 2017) / (5MB)
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VNO Nahverkehrsplan <strong>Landkreis</strong> <strong>Rotenburg</strong> (<strong>Wümme</strong>) <strong>2013</strong> – <strong>2017</strong> 9<br />
1. Grundlagen und Rahmenbedingungen<br />
1.1 Gesetzliche Grundlagen<br />
1.1.1 Einleitung<br />
Nach § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes (NNVG) stellen die kommunalen<br />
Aufgabenträger für ihren Bereich einen Nahverkehrsplan jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren<br />
auf. Kommunale Aufgabenträger sind im straßengebundenen ÖPNV grundsätzlich die <strong>Landkreis</strong>e<br />
und kreisfreien Städte bzw. deren Zusammenschlüsse. Der hier vorliegende vierte Nahverkehrsplan<br />
des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Rotenburg</strong> (<strong>Wümme</strong>) für den Zeitraum <strong>2013</strong> - <strong>2017</strong> basiert auf Grundlagen und<br />
Erfahrungen der vorherigen Fassungen mit dem Ziel, auch den weiterhin in der Entwicklung befindlichen<br />
Rahmenbedingungen des ÖPNV gerecht zu werden.<br />
Der vorliegende Nahverkehrsplan (NVP) <strong>2013</strong> - <strong>2017</strong> gilt einschließlich der vorgenommenen Teilnetzbildung<br />
sowie den festgeschriebenen Harmonisierungszeitpunkten bis Inkrafttreten des NVP<br />
2018 - 2022, sofern nicht vorher eine Fortschreibung des NVP <strong>2013</strong> - <strong>2017</strong> erfolgt.<br />
1.1.2 Nahverkehrsplan<br />
1.1.2.1 Bedeutung des Nahverkehrsplans<br />
Grundsätzliche Aussagen zur Bedeutung des Nahverkehrsplans im Zusammenwirken mit den<br />
ÖPNV-beteiligten Aufgabenträgern, den Genehmigungsbehörden und den Verkehrsunternehmen<br />
enthält § 8 Abs. 3 PBefG. Danach hat die Genehmigungsbehörde im Zusammenwirken mit den<br />
Aufgabenträgern des ÖPNV und den Verkehrsunternehmen im Interesse einer ausreichenden<br />
ÖPNV-Bedienung sowie unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten für eine Integration des Verkehrsangebotes<br />
zu sorgen. Die Genehmigungsbehörde hat dabei einen vom Aufgabenträger beschlossenen<br />
Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der den Rahmen für die Entwicklung des ÖPNV bildet<br />
und damit in erster Linie konzeptionelle Vorgaben enthält.<br />
Seine ÖPNV-gestaltende Wirkung entfaltet der Nahverkehrsplan durch § 13 Abs. 2a PBefG, wonach<br />
die Genehmigungsbehörde eine Genehmigung verweigern kann, wenn der beantragte Verkehr<br />
nicht im Einklang mit dem Nahverkehrsplan steht. Die Genehmigungsbehörde hat also den<br />
Nahverkehrsplan zu beachten, er stellt einen „abwägungserheblichen Belang“ dar. Aus Sicht des<br />
Aufgabenträgers stellen Nahverkehrspläne politische Vorgaben zur ÖPNV-Gestaltung dar. Es handelt<br />
sich in erster Linie um eine Selbstbindung des Aufgabenträgers, rechtlich besitzt er jedoch keinen<br />
Normencharakter.<br />
Der Nahverkehrsplan hat aber auch in anderer Hinsicht Außenwirkung. Er dient gemäß § 7 Abs. 8<br />
NNVG als Grundlage für Zuwendungen für Investitionen und den dem Land Niedersachsen gemäß<br />
§ 8 des RegG zufließenden Mitteln.<br />
1.1.2.2 Inhalt des Nahverkehrsplans<br />
Nach § 6 Abs. 1 NNVG soll im Nahverkehrsplan dargestellt werden:<br />
1. das derzeitige Angebot und die dafür wesentlichen Verkehrsanlagen<br />
2. die Zielvorstellungen für die künftige ÖPNV-Gestaltung<br />
3. die Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele unter Berücksichtigung der finanziellen<br />
Leistungsfähigkeit<br />
4. die Investitionsanteile von SPNV und sonstigem ÖPNV