Teilrevision des Kollektivanlagengesetzes (KAG) - KPMG

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Teilrevision des Kollektivanlagengesetzes (KAG) 8. März 2012 Dr. Armin Kühne, Partner, KPMG AG Vom Juli bis Oktober 2011 lief die Vernehmlassung zur Teilrevision des Kollektivanlagengesetzes KAG. Nach der Auswertung der Vernehmlassungen verabschiedete der Bundesrat am 2. März 2012 die Botschaft über die Änderung des Kollektivanlagengesetzes und den entsprechenden Gesetzesentwurf (nachfolgend «KAG-Entwurf» oder «E-KAG»). Die Gesetzesvorlage soll in diesem Jahr im Parlament beraten und auf anfangs 2013 in Kraft gesetzt werden. Die Gesetzesrevision ist zeitlich dringlich, da Schweizer Institute ohne Bewilligung als Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen nach Ablauf der zweijährigen Umsetzungsfrist der AIFMD (Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds) ab Mitte 2013 nicht mehr für im europäischen Ausland domizilierte kollektive Kapitalanlagen tätig sein können.

<strong>Teilrevision</strong> <strong>des</strong><br />

<strong>Kollektivanlagengesetzes</strong><br />

(<strong>KAG</strong>) 8. März 2012<br />

Dr. Armin Kühne, Partner, <strong>KPMG</strong> AG<br />

Vom Juli bis Oktober 2011 lief die Vernehmlassung zur <strong>Teilrevision</strong> <strong>des</strong> <strong>Kollektivanlagengesetzes</strong> <strong>KAG</strong>.<br />

Nach der Auswertung der Vernehmlassungen verabschiedete der Bun<strong>des</strong>rat am 2. März 2012<br />

die Botschaft über die Änderung <strong>des</strong> <strong>Kollektivanlagengesetzes</strong> und den entsprechenden Gesetzesentwurf<br />

(nachfolgend «<strong>KAG</strong>-Entwurf» oder «E-<strong>KAG</strong>»). Die Gesetzesvorlage soll in diesem Jahr im<br />

Parlament beraten und auf anfangs 2013 in Kraft gesetzt werden.<br />

Die Gesetzesrevision ist zeitlich dringlich, da Schweizer Institute ohne Bewilligung als Vermögensverwalter<br />

kollektiver Kapitalanlagen nach Ablauf der zweijährigen Umsetzungsfrist der AIFMD (Richtlinie<br />

2011/61/EU <strong>des</strong> Europäischen Parlaments und <strong>des</strong> Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer<br />

Investmentfonds) ab Mitte 2013 nicht mehr für im europäischen Ausland domizilierte kollektive<br />

Kapitalanlagen tätig sein können.


<strong>Teilrevision</strong> <strong>des</strong> <strong>Kollektivanlagengesetzes</strong> (<strong>KAG</strong>) 02<br />

Ziele der <strong>KAG</strong>-<strong>Teilrevision</strong><br />

Im Rahmen dieser <strong>KAG</strong>-<strong>Teilrevision</strong> sollen die Vorschriften<br />

bezüglich Verwaltung, Verwahrung und Vertrieb von<br />

kollektiven Kapitalanlagen an die neuen internationalen<br />

Standards, insbesondere an die AIFMD angepasst werden,<br />

um den Anlegerschutz zu verbessern sowie die Qualität<br />

und Wettbewerbsfähigkeit <strong>des</strong> Fondsplatzes Schweiz zu erhalten.<br />

Für Schweizer Finanzdienstleister und deren Produkte<br />

soll dadurch der Zugang zu den europäischen Finanzmärkten<br />

sichergestellt werden. Ausserdem soll die Zuwanderung<br />

ausländischer Marktteilnehmer, die sich keiner Regulierung<br />

unterstellen wollen, verhindert werden.<br />

Beaufsichtigung von<br />

Vermögensverwaltern<br />

Im Gegensatz zum internationalen Standard sind in der<br />

Schweiz nach geltendem Recht nur Vermögensverwalter von<br />

schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen zwingend einer<br />

Aufsicht unterstellt. Der <strong>KAG</strong>-Entwurf sieht vor, dass die<br />

Bewilligungspflicht für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen<br />

grundsätzlich auf sämtliche Vermögensverwalter<br />

von schweizerischen und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen<br />

(also auch auf schweizerische Vermögensverwalter<br />

von Fonds mit einem Offshore-Domizil) ausgedehnt wird. Im<br />

Rahmen der Vernehmlassung zur Gesetzesvorlage wurde im<br />

Zusammenhang mit der neuen Regulierung der Vermögensverwalter<br />

kollektiver Kapitalanlagen stark kritisiert, dass im<br />

schweizerischen Recht im Gegensatz zur AIFMD keine<br />

De-minimis-Regel eingeführt werden soll, wonach Vermögensverwalter<br />

mit weniger als EUR 100 Mio. und unter gewissen<br />

Voraussetzungen weniger als EUR 500 Mio. verwaltetem Vermögen<br />

vom Geltungsbereich <strong>des</strong> <strong>KAG</strong> ausgenommen wären.<br />

Im Vergleich zum ersten Entwurf vom 6. Juli 2011 sieht der<br />

<strong>KAG</strong>-Entwurf nun einige Erleichterungen für die Vermögensverwaltung<br />

vor. Die möglichen Erleichterungen für Vermögensverwalter<br />

lassen sich wie folgt zusammenfassen:<br />

• Neu sollen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen,<br />

deren Anlegerkreis ausschliesslich auf Gruppengesellschaften<br />

<strong>des</strong> Konzerns beschränkt ist, zu welchem auch<br />

der Vermögensverwalter gehört, unter gewissen Voraussetzungen<br />

von der Unterstellung unter das <strong>KAG</strong> befreit werden<br />

(Art. 2 Abs. 2 lit. h E-<strong>KAG</strong>).<br />

• Wie bereits im ersten Entwurf vom 6. Juli 2011 vorgesehen,<br />

kann zudem die FINMA unter gewissen Voraussetzungen<br />

im Einzelfall und unabhängig von der Grösse einzelne<br />

Vermögensverwalter in begründeten Fällen ganz oder teilweise<br />

von bestimmten Vorschriften <strong>des</strong> <strong>KAG</strong> befreien<br />

(Art. 18 Abs. 4 E-<strong>KAG</strong>).<br />

• In begründeten Einzelfällen kann die FINMA in Anlehnung<br />

an Art. 20 AIFMD zudem genehmigen, dass die Verwaltung<br />

von schweizerischen Fonds für qualifizierte Anleger an<br />

einen Vermögensverwalter delegiert wird, der keiner anerkannten<br />

Aufsicht untersteht (Art. 18b Abs. 4 E-<strong>KAG</strong>).<br />

Diese Erleichterungen sind unseres Erachtens vor dem Hintergrund<br />

zu sehen, dass gemäss dem FINMA-Positionspapier<br />

«Vertriebsregeln» ohnehin für sämtliche Vermögensverwalter<br />

eine Bewilligungspflicht eingeführt werden soll, wobei<br />

die entsprechenden Bewilligungsvoraussetzungen geringer<br />

ausfallen dürften.<br />

Vorschriften bezüglich Verwahrung<br />

Im Weiteren sollen die Anforderungen an die Verwahrung<br />

der kollektiven Kapitalanlagen erhöht und an die internationalen<br />

Standards angepasst werden. Die Organisation und<br />

Tätigkeit der Depotbank ist bisher im <strong>KAG</strong> nur rudimentär<br />

geregelt. Neu wird explizit verlangt, dass die Depotbank<br />

über eine für ihre Tätigkeit als Depotbank von kollektiven<br />

Kapitalanlagen angemessene Organisation verfügen muss<br />

(Art. 72 Abs. 1 E-<strong>KAG</strong>). Die regulatorischen Klarstellungen<br />

dienen nicht nur dem Anlegerschutz, sondern sollen den<br />

Schweizer Depotbanken auch weiterhin erlauben, die an sie<br />

delegierte Aufbewahrung <strong>des</strong> Fondsvermögens für ausländische<br />

kollektive Kapitalanlagen wahrzunehmen. Zudem soll<br />

die Haftung der schweizerischen Depotbank in Anlehnung an<br />

die internationalen Entwicklungen angehoben werden.<br />

Künftig soll die Depotbank bei Übertragung von Aufgaben<br />

an Dritte für den durch den Dritten verursachten Schaden<br />

haften, sofern sie nicht nachweist, dass sie bei der Auswahl,<br />

Instruktion und Überwachung die nach den Umständen<br />

gebotene Sorgfalt angewendet hat (Art. 145 Abs. 3 E-<strong>KAG</strong>).<br />

• Neu soll der Bun<strong>des</strong>rat auf Verordnungsstufe kleine Vermögensverwalter<br />

kollektiver Kapitalanlagen von bestimmten<br />

Vorschriften <strong>des</strong> <strong>KAG</strong> teilweise befreien können, wobei sich<br />

die Definition <strong>des</strong> kleinen Vermögensverwalters an die<br />

De-minimis-Regel der AIFMD anlehnt (Art. 18 Abs. 3 E-<strong>KAG</strong>).


<strong>Teilrevision</strong> <strong>des</strong> <strong>Kollektivanlagengesetzes</strong> (<strong>KAG</strong>) 03<br />

Vorschriften über den Vertrieb<br />

Im Rahmen der <strong>KAG</strong>-<strong>Teilrevision</strong> sollen zudem die Vorschriften<br />

über den Vertrieb an qualifizierte Anleger und Publikumsanleger<br />

verstärkt werden. Die Verschärfung der Vertriebsvorschriften<br />

erfolgt insbesondere einerseits durch neue Vorschriften<br />

bezüglich den Vertrieb von ausländischen kollektiven<br />

Kapitalanlagen in oder von der Schweiz aus und<br />

andererseits durch eine neue eingeschränkte Definition <strong>des</strong><br />

Begriffs <strong>des</strong> qualifizierten Anlegers in Art. 10 Abs. 3 <strong>KAG</strong>.<br />

Neu brauchen grundsätzlich sämtliche Vertriebsträger, also<br />

auch Vertriebsträger von Fonds für qualifizierte Anleger<br />

(QIF), deren Vertriebstätigkeit ausschliesslich auf qualifizierte<br />

Anleger beschränkt ist, eine Vertriebsträgerbewilligung (Art.<br />

19 Abs. 1 E-<strong>KAG</strong>). Einzige Ausnahme bilden gemäss dem<br />

neuen <strong>KAG</strong>-Entwurf im Unterschied zum Entwurf vom 6. Juli<br />

2011 diejenigen Vertriebsträger, welche den Fondsvertrieb<br />

ausschliesslich auf beaufsichtigte Finanzintermediäre und<br />

beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen beschränken.<br />

Ausländische QIF unterstehen zwar weiterhin keiner Vertriebsgenehmigung<br />

(Art. 15 Abs. 1 lit. e und Art. 120 Abs. 1<br />

und 4 E-<strong>KAG</strong>). Hingegen müssen neu auch ausländische<br />

QIF, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus vertrieben<br />

werden sollen, einen Vertreter beauftragen (Art. 123 Abs. 1<br />

E-<strong>KAG</strong>). Die Pflichten <strong>des</strong> Vertreters werden ausgebaut. Neu<br />

muss der Vertreter regelmäßig prüfen, ob die Vermögensverwaltung<br />

und die Verwahrung hinsichtlich Organisation und<br />

Anlegerrechte mit den Bestimmungen <strong>des</strong> <strong>KAG</strong> gleichwertig<br />

sind. Stellt er hierbei fest, dass eine dieser Voraussetzungen<br />

nicht erfüllt ist, hat er dies unverzüglich den Anlegern sowie<br />

der FINMA zu melden.<br />

Neu sollen vermögende Privatpersonen (Art. 10 Abs. 3 lit. e<br />

<strong>KAG</strong>) sowie Anleger, die mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär<br />

einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag<br />

abgeschlossen haben (Art. 10 Abs. 3 lit. f <strong>KAG</strong>) nicht mehr<br />

als qualifizierte Anleger gelten. Der Katalog der qualifizierten<br />

Anleger im <strong>KAG</strong> soll neu abschliessend sein, wobei der Bun<strong>des</strong>rat<br />

weiterhin die Möglichkeit haben soll, auf Verordnungsstufe<br />

weitere Anleger als qualifiziert zu bezeichnen.<br />

Würde der Einsatz von kollektiven Kapitalanlagen in der Vermögensverwaltung<br />

weiterhin als Vertrieb qualifizieren, hätte<br />

diese neue Definition der qualifizierten Anleger zur Folge,<br />

dass Fondsprodukte ohne Vertriebsgenehmigung (z.B. Offshore-Fonds)<br />

bei Retailanlegern im Rahmen der Vermögensverwaltung<br />

nicht mehr eingesetzt werden könnten und zudem<br />

der Vermögensverwalter auch für den Einsatz von genehmigten<br />

Fonds eine Vertriebsträgerbewilligung benötigen<br />

würde. Der <strong>KAG</strong>-Entwurf sieht jedoch im Gegensatz zum<br />

Entwurf vom 6. Juli 2011 nun ausdrücklich vor, dass<br />

der Erwerb kollektiver Kapitalanlagen im Rahmen eines<br />

schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrags unter<br />

gewissen Voraussetzungen nicht als Vertrieb gilt. Damit können<br />

ausländische Fonds unabhängig von einer Vertriebsgenehmigung<br />

in der Schweiz grundsätzlich weiterhin in der<br />

Vermögensverwaltung eingesetzt werden, sofern deren Anlegerkreis<br />

die Investition zulassen. Zudem können vermögende<br />

Privatpersonen schriftlich erklären, dass sie als qualifizierte<br />

Anleger gelten wollen (Art. 10 Abs. 3bis E-<strong>KAG</strong>, «Opting-in»-Klausel).<br />

Der Bun<strong>des</strong>rat kann die Eignung dieser Personen<br />

als qualifizierte Anleger zusätzlich von Bedingungen,<br />

namentlich von fachlichen Qualifikationen, abhängig machen.<br />

Aufgrund der Einschränkung <strong>des</strong> Begriffs <strong>des</strong> qualifizierten<br />

Anlegers können jedoch die nicht mehr als qualifizierte<br />

Anleger geltenden Anleger nicht mehr in schweizerische<br />

QIF investieren und unterliegen nach Ablauf der Übergangsfrist<br />

dem Zwangsrückkauf gemäss Art. 82 <strong>KAG</strong>. Der Rückkauf<br />

der Anteile kann in diesen Fällen nur verhindert werden,<br />

wenn der entsprechende QIF in einen Publikumsfonds umgewandelt<br />

wird, was wiederum neue Kosten verursacht.<br />

Zusätzliche Massnahmen zur Stärkung<br />

<strong>des</strong> Fondsplatzes Schweiz<br />

Zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit <strong>des</strong> Produktionsstandortes<br />

Schweiz sind über die blossen Anpassungen an<br />

das EU-Recht hinaus zusätzliche Massnahmen erforderlich,<br />

um eine weitere Abwanderung von in der Schweiz domizilierten<br />

kollektiven Kapitalanlagen zu verhindern. Im Rahmen<br />

der Vernehmlassung zum Entwurf vom 6. Juli 2011 wurden<br />

zahlreiche entsprechende Gesetzesanpassungen vorgeschlagen,<br />

um die Attraktivität <strong>des</strong> Produktionsstandortes<br />

Schweiz zu steigern. Namentlich die Swiss Funds Association<br />

SFA hat zahlreiche konkrete Verbesserungsvorschläge<br />

eingereicht, die jedoch weitgehend nicht übernommen wurden.<br />

Auch der im neuen <strong>KAG</strong>-Entwurf vorgesehene Art. 63<br />

Abs. 4 E-<strong>KAG</strong>, wonach die FINMA bei Immobilienfonds in<br />

begründeten Einzelfällen Ausnahmen vom Abtretungsverbot<br />

an nahe stehende Personen gewähren kann, führt nicht<br />

zu einer massgeblichen Liberalisierung <strong>des</strong> viel kritisierten<br />

Übernahme- und Abtretungsverbots gemäss Art. 63 Abs. 2<br />

und 3 <strong>KAG</strong>, da einerseits lediglich das Abtretungs-, nicht<br />

jedoch auch das Übernahmeverbot etwas aufgeweicht<br />

wird und andererseits zu erwarten ist, dass die FINMA<br />

nur äusserst restriktiv in besonderen Einzelfällen von der<br />

Ausnahmemöglichkeit Gebrauch machen wird.


<strong>Teilrevision</strong> <strong>des</strong> <strong>Kollektivanlagengesetzes</strong> (<strong>KAG</strong>) 04<br />

<strong>KPMG</strong> Fazit<br />

Die Ziele der <strong>KAG</strong>-<strong>Teilrevision</strong>, namentlich die notwendigen<br />

Anpassungen an die AIFMD zur Sicherstellung <strong>des</strong> Zugangs<br />

zu den europäischen Finanzmärkten und die Schliessung<br />

von gewissen Regulierungslücken, sind grundsätzlich zu<br />

begrüssen. Allerdings gilt es zu beachten, dass die <strong>KAG</strong>-<strong>Teilrevision</strong><br />

praktisch ausschliesslich durch die Einführung und<br />

Umsetzung der für die EU-Mitgliedstaaten geltenden AIFMD<br />

ausgelöst wurde. Vor diesem Hintergrund muss der Gesetzgeber<br />

aufpassen, dass er nicht mit zahlreichen über die<br />

notwendigen Anpassungen hinausgehenden Vorschriften<br />

(«Swiss Finish») die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz im<br />

für den Finanzplatz Schweiz enorm wichtigen Vermögensverwaltungsgeschäft<br />

erheblich schwächt. In diesem Zusammenhang<br />

ist zu erwähnen, dass auch schweizerische Vermögensverwalter<br />

von der Bewilligungspflicht erfasst werden sollen,<br />

die keinerlei gemäss AIFMD oder UCITS-Richtlinie relevante<br />

Berührungspunkte zu EU-Mitgliedstaaten aufweisen. Im<br />

Vergleich zum ersten Entwurf vom 6. Juli 2011 wurden im<br />

neuen <strong>KAG</strong>-Entwurf, der vom Bun<strong>des</strong>rat am 2. März 2012<br />

verabschiedet wurde, in verschiedenen Punkten Liberalisierungsmöglichkeiten<br />

eingeführt und damit der «Swiss Finish»<br />

etwas gemildert. Für die Umsetzung der entsprechenden<br />

Befreiungsmöglichkeiten wird jedoch häufig auf die Kollektivanlagenverordnung<br />

KKV («der Bun<strong>des</strong>rat kann») oder auf<br />

die Praxis der FINMA («die FINMA kann») verwiesen.<br />

Um einen «Swiss Finish» zu verhindern, wird entscheidend<br />

sein, wie die neuen <strong>KAG</strong>-Vorschriften auf Verordnungsstufe<br />

umgesetzt werden und in welchem Ausmass die FINMA<br />

von den Befreiungsmöglichkeiten in der Praxis Gebrauch<br />

machen wird. Die Erfahrung zeigt leider, dass solche<br />

Kann-Vorschriften bisher nur restriktiv umgesetzt wurden<br />

und insbesondere die FINMA in der Praxis die gesetzlich vorgesehenen<br />

Liberalisierungsmöglichkeiten nur sehr wenig<br />

nutzte. Die zahlreichen im Rahmen der Vernehmlassung<br />

eingebrachten Vorschläge für Massnahmen zur Förderung<br />

<strong>des</strong> Fondsplatzes Schweiz blieben zudem leider weitgehend<br />

unberücksichtigt.<br />

Es bleibt zu hoffen, dass die definitive Fassung der <strong>KAG</strong>-<br />

<strong>Teilrevision</strong> und insbesondere auch die konkretisierenden<br />

Bestimmungen auf der Stufe der KKV auf einen «Swiss<br />

Finish» verzichten und doch noch einige Gesetzesanpassungen<br />

eingefügt werden, welche unter Wahrung eines angemessenen<br />

Anlegerschutzes die Wettbewerbsfähigkeit <strong>des</strong><br />

Fondsplatzes Schweiz stärken.<br />

Autor:<br />

Dr. Armin Kühne<br />

Partner, Financial Services<br />

E: akuehne@kpmg.com<br />

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