Hinweise zum Versicherungs- und Beitragsrecht - Knappschaft ...
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kranken- <strong>und</strong> pflegeversicherung<br />
<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong><br />
<strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong><br />
Firmenk<strong>und</strong>enbetreuung
Sehr geehrte Damen <strong>und</strong> Herren,<br />
mit dieser Broschüre möchten wir Ihnen einen Überblick über das <strong>Versicherungs</strong><strong>und</strong><br />
<strong>Beitragsrecht</strong> der Sozialversicherung (einschließlich der Versicherung nach dem<br />
Aufwendungsausgleichsgesetz) geben.<br />
Die Ausführungen dienen der allgemeinen Information. Für nähere Auskünfte<br />
stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Es besteht auch die Möglichkeit,<br />
dass Sie eine(r) unserer Firmenk<strong>und</strong>enberater/-innen aufsucht, um mit Ihnen<br />
Fragen des <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong>s zu erörtern. Die Standorte unserer<br />
Firmenk<strong>und</strong>enberater/-innen finden Sie unter www.knappschaft.de, Bereich<br />
Arbeitgeber-Firmenk<strong>und</strong>enbetreuung.<br />
Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen<br />
Ihre <strong>Knappschaft</strong><br />
<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 3
inhaltsverzeichnis<br />
A. <strong>Versicherungs</strong>recht<br />
1. Allgemeines ................................................................................................................................ 7<br />
2. <strong>Versicherungs</strong>rechtliche Besonderheiten bei Arbeitnehmern, die von Unternehmer-<br />
firmen im Bergbau eingesetzt werden ..................................................................................... 7<br />
2.1 Durchführung der knappschaftlichen Rentenversicherung ................................................... 7<br />
2.2 Nachweis der Untertagetätigkeit............................................................................................. 12<br />
3. Jahresarbeitsentgeltgrenze ....................................................................................................... 12<br />
4. Geringfügige Beschäftigung (Minijobs) .................................................................................. 13<br />
5. Sozialversicherung behinderter Menschen............................................................................. 14<br />
6. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit<br />
befähigt werden sollen, <strong>und</strong> Rehabilitanden, die kein Übergangsgeld erhalten ............... 15<br />
B. <strong>Beitragsrecht</strong><br />
1. Beitragsberechnung .................................................................................................................. 16<br />
1.1 Allgemeines ............................................................................................................................... 16<br />
1.2 Besonderheiten bei Beschäftigungen in der so genannten Gleitzone ................................. 17<br />
1.3 Besonderheiten bei behinderten Menschen ........................................................................... 18<br />
1.4 Besonderheiten bei Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine<br />
Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, <strong>und</strong> Rehabilitanden,<br />
die kein Übergangsgeld erhalten ............................................................................................ 20<br />
1.5 Besonderheiten bei Mehrfachbeschäftigten ......................................................................... 20<br />
2. Zuständigkeit der <strong>Knappschaft</strong> <strong>und</strong> der Minijob-Zentrale für<br />
den Einzug der Beiträge ............................................................................................................ 21<br />
3. Beitragsfälligkeit ....................................................................................................................... 21<br />
4. Beitragsnachweis ..................................................................................................................... 22<br />
5. Beitragszahlung ........................................................................................................................ 23
C. Meldeverfahren<br />
1. Meldeverfahren für Personen, die in der knappschaftlichen Rentenversiche-<br />
rung versichert sind bzw. dem Gr<strong>und</strong>e nach in diesem <strong>Versicherungs</strong>zweig<br />
versicherungspflichtig sind ...................................................................................................... 25<br />
2. Meldeverfahren für Seeleute .................................................................................................... 26<br />
3. Meldeverfahren für Personen, die in der allgemeinen Rentenversicherung<br />
versichert sind bzw. dem Gr<strong>und</strong>e nach in diesem <strong>Versicherungs</strong>zweig<br />
versicherungspflichtig sind ...................................................................................................... 26<br />
4. Meldeverfahren für geringfügig Beschäftigte ........................................................................ 27<br />
5. Maschinelle Ausfüllhilfen ......................................................................................................... 27<br />
D. Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen im Falle<br />
von Krankheit/Mutterschaft (Umlage 1/Umlage 2)<br />
1. Allgemeines ............................................................................................................................... 28<br />
2. Kreis der in Betracht kommenden Arbeitgeber ...................................................................... 28<br />
3. Umlage ....................................................................................................................................... 29<br />
3.1 Umlage 1 ..................................................................................................................................... 29<br />
3.2 Umlage 2 .................................................................................................................................... 29<br />
3.3 Höhe der Umlagesätze.............................................................................................................. 29<br />
4. Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen ............................................................................. 30<br />
4.1 Erstattungsansprüche bei Krankheit ....................................................................................... 30<br />
4.2 Erstattungsansprüche bei Schwangerschaft / Mutterschaft ................................................ 30<br />
5. Maschinelles Antragsverfahren ................................................................................................ 31<br />
<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 5
E. Insolvenzgeldumlage<br />
1. Allgemeines ............................................................................................................................... 32<br />
Anlage 1<br />
Auszug aus § 134 Absatz 4 SGB VI ...................................................................................................... 33<br />
Anlage 2<br />
Erläuterungen zu Arbeiten nach § 134 Absatz 4 SGB VI .................................................................... 34<br />
Anlage 3<br />
Auszug aus der Satzung der Deutschen Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See ................ 35<br />
Anlage 4<br />
Nachweis über Grubenfahrten .......................................................................................................... 36
A. <strong>Versicherungs</strong>recht<br />
1. Allgemeines<br />
Für den Eintritt von <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der Kranken-,<br />
Renten-, Pflege- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung ist Voraussetzung,<br />
dass ein Arbeitnehmer eine Beschäftigung gegen Entgelt<br />
verrichtet. Zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte (Auszubildende,<br />
Teilnehmer an dualen Studiengängen oder sonstige<br />
zu ihrer Berufsausbildung beschäftigte Personen) unterliegen<br />
auch dann der <strong>Versicherungs</strong>pflicht, wenn sie ohne Entgelt beschäftigt<br />
werden. In der Renten- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung<br />
werden diese Personen wie Arbeitnehmer versichert; in der<br />
Kranken- <strong>und</strong> Pflegeversicherung werden sie den Praktikanten<br />
gleichgestellt <strong>und</strong> sind somit versicherungspflichtig.<br />
Die <strong>Versicherungs</strong>pflicht beginnt mit dem Tag des Eintritts in<br />
das Beschäftigungsverhältnis. Dies gilt selbst dann, wenn es<br />
sich hierbei um einen arbeitsfreien Tag (z. B. 1. Mai) handelt<br />
oder wenn die Beschäftigung wegen einer Erkrankung des<br />
Arbeitnehmers nicht zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen<br />
Zeitpunkt aufgenommen werden kann, der Arbeitnehmer aber<br />
Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts hat. Die <strong>Versicherungs</strong>pflicht<br />
endet gr<strong>und</strong>sätzlich mit Aufgabe der Beschäftigung.<br />
<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 7<br />
2. <strong>Versicherungs</strong>rechtliche Besonderheiten bei<br />
Arbeitnehmern, die von Unternehmerfirmen im<br />
Bergbau eingesetzt werden<br />
2.1 Durchführung der knappschaftlichen<br />
Rentenversicherung<br />
I. Bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung<br />
ist die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers zu prüfen.<br />
Die Deutsche Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See<br />
ist, neben ihrer Zuständigkeit als Träger der allgemeinen Rentenversicherung,<br />
als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung<br />
für Beschäftigte zuständig, wenn die Versicherten<br />
1. in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind,<br />
2. ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche<br />
Arbeiten verrichten oder<br />
3. bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeber-<br />
organisationen, die berufsständische Interessen des<br />
Bergbaus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, Oberbergämtern<br />
oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen<br />
oder Rettungsstellen beschäftigt sind <strong>und</strong> für sie<br />
vor Aufnahme dieser Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge<br />
zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden<br />
sind.<br />
<strong>Knappschaft</strong>liche Betriebe sind Betriebe, in denen Mineralien<br />
oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe<br />
der Industrie der Steine <strong>und</strong> Erden jedoch nur dann, wenn sie
überwiegend unterirdisch betrieben werden. Als knappschaftliche<br />
Betriebe gelten auch Versuchsgruben des Bergbaus.<br />
<strong>Knappschaft</strong>liche Betriebe sind darüber hinaus Betriebsanstalten<br />
oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines<br />
knappschaftlichen Betriebes mit diesem räumlich <strong>und</strong> betrieblich<br />
zusammenhängen.<br />
<strong>Knappschaft</strong>liche Arbeiten sind die räumlich <strong>und</strong> betrieblich<br />
mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängenden, aber von<br />
einem anderen Unternehmer ausgeführten Arbeiten. Art <strong>und</strong><br />
Umfang dieser Arbeiten bestimmen sich nach § 134 Absatz 4<br />
SGB VI. Ein Auszug aus dieser Vorschrift sowie entsprechende<br />
Erläuterungen sind als Anlage 1 <strong>und</strong> 2 beigefügt.<br />
Soweit Arbeitnehmer neben knappschaftlichen Arbeiten auch<br />
nicht knappschaftliche Arbeiten verrichten, gilt der Gr<strong>und</strong>satz,<br />
dass die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nach<br />
der Tätigkeit zu erfolgen hat, die der Gesamtheit das Gepräge<br />
verleiht, also überwiegend verrichtet wird. Bei gleichen Tätigkeitsanteilen<br />
geht die allgemeine Rentenversicherung der<br />
knappschaftlichen Rentenversicherung vor.<br />
Die Prüfung der knappschaftlichen Rentenversicherungspflicht<br />
von Unternehmerarbeiten hat demzufolge in zwei Schritten zu<br />
erfolgen. Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob überhaupt knappschaftliche<br />
Arbeiten verrichtet werden. Bejahendenfalls ist im<br />
zweiten Schritt zu prüfen, ob die knappschaftlichen Arbeiten<br />
<strong>zum</strong>indest überwiegend ausgeführt werden. Nur wenn auch<br />
die zweite Prüfung positiv ausfällt, tritt <strong>Versicherungs</strong>pflicht in<br />
der knappschaftlichen Rentenversicherung ein.<br />
An <strong>und</strong> für sich hätte die Beurteilung der Frage, ob die knappschaftlichen<br />
Arbeiten über wiegend verrichtet werden, Monat<br />
für Monat zu erfolgen. Um jedoch einen monatlichen Wechsel<br />
zwischen den <strong>Versicherungs</strong>trägern zu vermeiden, kann die<br />
Prüfung der Ver siche rungs zu ge hörig keit anhand folgender<br />
Richtlinien vorgenommen werden:<br />
1. Die Firma entscheidet bei Beginn des erstmaligen<br />
Einsatzes in knappschaftlichen Betrieben entsprechend<br />
der voraussichtlichen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses<br />
für das laufende Quartal, ob eine Anmeldung zur knappschaftlichen<br />
Rentenversicherung erforderlich ist oder nicht<br />
(vgl. Punkt 2). Unabhängig von der Entscheidung erfolgt<br />
die Anmeldung zur <strong>Knappschaft</strong> oder zu einer anderen<br />
gewählten Krankenkasse.<br />
2. Lässt sich bereits bei Beginn des Einsatzes in knapp-<br />
schaftlichen Betrieben absehen, dass der Arbeitnehmer im<br />
laufenden Quartal überwiegend knappschaftliche Arbeiten<br />
verrichten wird, so besteht die knappschaftliche Rentenversicherungspflicht<br />
von Anfang an.<br />
3. Damit rechtzeitig zu Beginn des nächsten Quartals eine<br />
eventuell notwendige Ummeldung erfolgen kann, ist bis<br />
<strong>zum</strong> Ende des gegenwärtigen Quartals zu prüfen, ob die<br />
bisherige vorausschauende Beurteilung richtig war.<br />
4. Ergibt die Prüfung vor Ende des laufenden Quartals,<br />
dass das Arbeitsverhältnis, wie vor ausschauend beurteilt,
verlaufen ist, tritt ein Wechsel in der <strong>Versicherungs</strong>-<br />
zugehörigkeit für das nächste Quartal nicht ein. Der<br />
Arbeitnehmer bleibt auch für das darauf folgende Quartal<br />
im gleichen <strong>Versicherungs</strong>zweig versichert, wenn die Voraussetzungen<br />
zu Punkt 2 vorliegen.<br />
5. Ist das Arbeitsverhältnis nicht, wie vorausschauend<br />
beurteilt, verlaufen, so ist der Arbeitnehmer mit Beginn des<br />
Quartals um<strong>zum</strong>elden (vgl. Punkt 6).<br />
Für das vergangene Quartal verbleibt es stets bei der<br />
durchgeführten Versicherung, da die der Fest stel lung des<br />
<strong>Versicherungs</strong>verhältnisses zugr<strong>und</strong>e liegende vorausschauende<br />
Beurteilung nach der Entscheidung des B<strong>und</strong>essozialgerichts<br />
vom 27. September 1961 – 3 RK 12 / 57 – („Die<br />
Beiträge“ 1962, S. 151) für die Vergangenheit auch dann<br />
maßgebend bleibt, wenn die als solche richtige Schätzung<br />
infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit dem<br />
tatsächlichen Ablauf des Arbeitsverhältnisses nicht übereinstimmt.<br />
6. Die Prüfung der Rentenversicherungszugehörigkeit ist<br />
bei Arbeitnehmern mit einer gemischten Tätigkeit jeweils<br />
vor Quartalsende vorzunehmen.<br />
7. Der Arbeitnehmer ist/war überwiegend knappschaftlich<br />
beschäftigt, wenn er im Quartal mehr als 50,00 Prozent<br />
seiner Arbeitszeit knappschaftliche Arbeiten verrichtet hat,<br />
wobei als Beurteilungszeitraum die ersten zwei Monate<br />
<strong>und</strong> die ersten zwei Arbeitswochen des dritten Monats<br />
zugr<strong>und</strong>e zu legen sind. Für Arbeitnehmer, die erst während<br />
des laufenden Quartals eine Tätigkeit bei der Firma auf-<br />
<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 9<br />
nehmen, sind die tatsächlich verfahrenen Schichten für die<br />
Beurteilung ausschlaggebend. Urlaubstage, Arbeitsunfähigkeitstage<br />
<strong>und</strong> Ähnliches werden der Beschäftigung, die<br />
unmittelbar vorher verrichtet wurde, zugerechnet.<br />
II. Zu den knappschaftlichen Arbeiten gehören nach § 134<br />
Absatz 4 Nummer 1 SGB VI „alle Arbeiten unter Tage mit Ausnahme<br />
von vorübergehenden Montagearbeiten“.<br />
Die Auslegung des Begriffs „vorübergehend“ erfolgt in § 134<br />
Absatz 6 SGB VI, der auch aus der Anlage 1 ersichtlich ist.<br />
Die Auslegung bereitet dann keine Schwierigkeiten, wenn die<br />
Montagearbeiten ununterbrochen <strong>und</strong> im Rahmen eines einheitlichen<br />
Auftrags ausgeführt werden.
Beispiel 1:<br />
Der Arbeitnehmer A verrichtet in der Zeit vom 1. April bis<br />
31. August Montagearbeiten unter Tage.<br />
Die Dauer der Untertagetätigkeit ist von vornherein<br />
absehbar.<br />
Ergebnis<br />
a) Prüfung, ob überhaupt knappschaftliche Arbeiten<br />
verrichtet werden<br />
Gemäß § 81 Absätze 2 <strong>und</strong> 3 der Satzung der Deutschen<br />
Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See handelt es<br />
sich bei den Montagearbeiten unter Tage um knappschaftliche<br />
Arbeiten, denn es ist von vornherein zu übersehen,<br />
dass die Arbeiten länger als drei Monate dauern<br />
werden.<br />
b) Prüfung, ob die knappschaftlichen Arbeiten überwiegend<br />
verrichtet werden<br />
ba) Monatliche Prüfung<br />
Die knappschaftlichen Arbeiten werden in der Zeit vom<br />
1. April bis 31. August überwiegend verrichtet. Dementsprechend<br />
besteht während dieses Zeitraums <strong>Versicherungs</strong>pflicht<br />
in der knappschaftlichen Rentenversicherung.<br />
bb) Prüfung anhand der Richtlinien<br />
Sowohl im zweiten als auch im dritten Quartal werden<br />
überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichtet.<br />
Folglich besteht in der Zeit vom 1. April bis 30. September<br />
<strong>Versicherungs</strong>pflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung.<br />
III. Werden die Montagearbeiten wiederholt aus betrieblichen<br />
Gründen unterbrochen, handelt es sich doch um ein geschlossenes<br />
Ganzes, so dass nicht jede einzelne Verrichtung zeitlich<br />
gesehen für sich gesondert zu betrachten ist (Urteil des Sozialgerichts<br />
Dortm<strong>und</strong> vom 4. Juli 1957 - 16 Pens. 102 / 56).<br />
Beispiel 2:<br />
Der Arbeitnehmer B wird in der Zeit vom 1. April bis<br />
31. August mit Montagearbeiten unter Tage beschäftigt.<br />
Aus betrieblichen Gründen werden die Arbeiten in der<br />
Zeit vom 2. Mai bis 11. Mai unterbrochen. Die Dauer der<br />
Untertagetätigkeit sowie die Unterbrechung aus betrieblichen<br />
Gründen sind von vornherein absehbar.<br />
Ergebnis<br />
a) Prüfung, ob überhaupt knappschaftliche Arbeiten<br />
verrichtet werden<br />
Gemäß § 81 Absätze 2 <strong>und</strong> 3 der Satzung der Deutschen<br />
Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See handelt es<br />
sich bei den Montagearbeiten unter Tage um knappschaftliche<br />
Arbeiten, denn es ist von vornherein zu übersehen,<br />
dass die Arbeiten länger als drei Monate dauern<br />
werden. (An die Stelle des Zeitraums von drei Monaten<br />
tritt gemäß § 26 Absatz 1 SGB X in Verbindung mit<br />
§ 191 BGB ein Zeitraum von 90 Tagen. Die Montagearbeit<br />
wird vom 1. April bis 1. Mai (31 Tage) <strong>und</strong> vom 12. Mai bis<br />
31. August (112 Tage) an mehr als 90 Tagen verrichtet.)
) Prüfung, ob die knappschaftlichen Arbeiten überwie-<br />
gend verrichtet werden<br />
ba) Monatliche Prüfung<br />
Die knappschaftlichen Arbeiten werden in der Zeit vom<br />
1. April bis 31. August überwiegend verrichtet.<br />
Dementsprechend besteht während dieses Zeitraums<br />
<strong>Versicherungs</strong>pflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung.<br />
bb) Prüfung anhand der Richtlinien<br />
Sowohl im zweiten als auch im dritten Quartal werden<br />
überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichtet.<br />
Folglich besteht in der Zeit vom 1. April bis 30. September<br />
<strong>Versicherungs</strong>pflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung.<br />
IV. Nach § 81 Absatz 6 der Satzung der Deutschen<br />
Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See sind auch<br />
die nacheinander in verschiedenen knappschaftlichen<br />
Betrieben verrichteten Montagearbeiten unter Tage für<br />
die Dauer von weniger als drei Monaten bei der Prüfung,<br />
ob <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung<br />
besteht, zusammenzuziehen. Unter diese<br />
Satzungs bestimmung fallen alle Versicherten, die nacheinander<br />
in verschiedenen knappschaftlichen Betrieben<br />
Montagearbeiten unter Tage für die Dauer von weniger<br />
als drei Monaten verrichten. Unter dem Begriff „nacheinander“<br />
werden nicht nur Montagearbeiten verstanden,<br />
<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 11<br />
die ununterbrochen in verschiedenen knappschaftlichen<br />
Betrieben verrichtet werden. Vielmehr werden<br />
Montagearbeiten auch dann nacheinander verrichtet,<br />
wenn zwischen dem Ende der einen Montagearbeit unter<br />
Tage <strong>und</strong> dem Beginn einer anderen Montagearbeit unter<br />
Tage kein voller Kalendermonat liegt.<br />
Beispiel 3:<br />
Der Arbeitnehmer C wird wie folgt mit Montagearbeiten<br />
unter Tage beschäftigt:<br />
Zeche A vom 1. Februar bis 15. Februar = 15 Tage<br />
Zeche B vom 18. Februar bis 28. Februar = 11 Tage<br />
Zeche C vom 1. März bis 31. März = 31 Tage<br />
Zeche A vom 5. April bis 10. April = 6 Tage<br />
Zeche D vom 21. April bis 16. Mai = 26 Tage<br />
Zeche E vom 20. Mai bis 30. Juni = 42 Tage<br />
131 Tage<br />
Die Dauer der Einsätze ist nicht von vornherein bekannt.<br />
Ergebnis<br />
a) Prüfung, ob überhaupt knappschaftliche Arbeiten<br />
verrichtet werden<br />
Gemäß § 81 Absätze 2, 5 <strong>und</strong> 6 der Satzung der Deutschen<br />
Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See handelt es<br />
sich spätestens ab dem 21. Mai um knappschaftliche<br />
Arbeiten. Der 21. Mai ist der 91. Tag, an dem Montagearbeiten<br />
unter Tage verrichtet werden, spätestens ab
diesem Tage ist zu erkennen, dass die Montagearbeiten<br />
länger als drei Monate andauern werden.<br />
b) Prüfung, ob die knappschaftlichen Arbeiten überwiegend<br />
verrichtet werden<br />
In der Zeit vom 21. Mai bis 30. Juni wurden knappschaftliche<br />
Arbeiten verrichtet.<br />
ba) Monatliche Prüfung<br />
Die knappschaftlichen Arbeiten werden lediglich im<br />
Kalendermonat Juni überwiegend verrichtet. Dement-<br />
sprechend besteht in der Zeit vom 1. Juni bis 30. Juni<br />
<strong>Versicherungs</strong>pflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung.<br />
bb) Prüfung anhand der Richtlinien<br />
Zu Beginn des zweiten Quartals war nicht zu übersehen,<br />
ob der Arbeitnehmer überwiegend knappschaftliche<br />
Arbeiten verrichten wird oder nicht. Folglich bestand<br />
keine <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der knappschaftlichen<br />
Renten versicherung (Umkehr schluss aus Punkt 2 der<br />
Richtlinien). Entsprechend dem Punkt 7 der Richt linien<br />
wurden im zweiten Quartal nicht überwiegend knappschaftliche<br />
Arbeiten verrichtet, so dass auch im dritten<br />
Quartal die Durchführung der knappschaftlichen<br />
Rentenversicherung nicht in Betracht kommt (Punkt 5 der<br />
Richtlinien).<br />
2.2 Nachweis der Untertagetätigkeit<br />
Zum Nachweis der Untertagetätigkeit ist das in Anlage 4<br />
wiedergegebene Formblatt zu verwenden, <strong>und</strong> zwar für die<br />
Arbeitnehmer, die bei ihrem Untertageeinsatz nicht der Zeiterfassung<br />
der Zeche unterliegen. In diesen Fällen ist das Formblatt<br />
für jede Grubenfahrt von dem betreffenden Mitarbeiter<br />
genau auszufüllen. Die Angaben sind für jede Grubenfahrt<br />
getrennt zu machen <strong>und</strong> die Richtigkeit von einem Bediensteten<br />
des Bergwerks durch Stempel <strong>und</strong> Unterschrift zu bestätigen.<br />
Bei Auslandseinsätzen sind für jede Grubenfahrt die Angaben<br />
vom Arbeitnehmer selbst einzutragen <strong>und</strong> nach der Rückkehr<br />
aus dem Ausland von einem Zeichnungsberechtigten der<br />
Unternehmerfirma zu bestätigen.<br />
In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen,<br />
dass als Nachweis der Untertageschichten nur das<br />
- vollständig ausgefüllte - Formblatt anerkannt wird, wobei für<br />
jede Grubenfahrt im Inland ausnahmslos die Bestätigung der<br />
Zeche vorliegen muss.<br />
3. Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Personen<br />
versicherungsfrei <strong>und</strong> somit in der Pflegeversicherung als<br />
Arbeitnehmer nicht versicherungspflichtig, deren regelmäßiges<br />
Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6<br />
Absatz 6 oder 7 SGB V übersteigt.
Nähere Ausführungen zu dieser Thematik enthält unsere Broschüre<br />
„<strong>Hinweise</strong> zur <strong>Versicherungs</strong>freiheit“.<br />
4. Geringfügige Beschäftigung (Minijobs)<br />
In der Kranken-, Renten- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung ist<br />
als Arbeitnehmer versicherungsfrei, wer eine geringfügige<br />
Beschäftigung ausübt. In der Pflegeversicherung besteht<br />
aufgr<strong>und</strong> der <strong>Versicherungs</strong>freiheit in der Krankenversicherung<br />
keine <strong>Versicherungs</strong>pflicht. Eine <strong>Versicherungs</strong>freiheit kommt<br />
jedoch für Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung<br />
(z. B. Auszubildende <strong>und</strong> Praktikanten) nicht in Betracht.<br />
Eine Beschäftigung kann wegen der Höhe des Arbeitsentgelts<br />
(geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder wegen ihrer kurzen<br />
Dauer (kurzfristige Beschäftigung) geringfügig sein.<br />
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt dann vor, wenn<br />
das erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400,00 Euro<br />
nicht übersteigt. Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen,<br />
die bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander<br />
ausgeübt werden, sind gr<strong>und</strong>sätzlich zusammenzurechnen.<br />
Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen hat der Arbeitgeber<br />
in der Regel Pauschalbeiträge zur Kranken- <strong>und</strong> Rentenversicherung<br />
zu zahlen. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber die<br />
Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen<br />
erheben oder eine einheitliche Pauschsteuer<br />
zahlen.<br />
<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 13<br />
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung<br />
im Laufe eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf nicht<br />
mehr als 2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist, es sei<br />
denn, dass sie berufsmäßig ausgeübt wird. Die Begrenzung der<br />
Beschäftigung kann sich aus dem Arbeitsvertrag oder aus ihrer<br />
Eigenart ergeben.<br />
Bei der Prüfung, ob die Zeitgrenzen überschritten werden,<br />
sind die Zeiten mehrerer auf ein anderfolgender kurzfristiger<br />
Beschäftigungen zusammenzurechnen. Bei der Zusammenrechnung<br />
sind auch solche Beschäftigungen zu berücksichtigen,<br />
die bei anderen Arbeitgebern ausgeübt wurden.
5. Sozialversicherung behinderter Menschen<br />
In der Kranken-, Pflege- <strong>und</strong> Rentenversicherung sind versicherungspflichtig<br />
behinderte Menschen, die in nach dem Schwerbehindertengesetz<br />
anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen<br />
oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten<br />
Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit<br />
tätig sind, sowie<br />
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder<br />
gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine<br />
Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll<br />
erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung<br />
entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den<br />
Träger der Einrichtung.<br />
In Bezug auf die <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der Arbeitslosenversicherung<br />
gelten die allgemeinen Bestimmungen des SGB III.<br />
Dies bedingt Folgendes:<br />
I. Beschäftigung im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages<br />
Diejenigen behinderten Menschen, die im Rahmen eines<br />
Aus bildungsvertrages oder Arbeitsvertrages beschäftigt<br />
werden, unterliegen nach § 25 Absatz 1 SGB III der <strong>Versicherungs</strong>pflicht<br />
in der Arbeitslosenversicherung. Diese behinderten<br />
Menschen werden zwar vielfach die Voraussetzungen für<br />
die <strong>Versicherungs</strong>freiheit gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 2 SGB III<br />
erfüllen; <strong>Versicherungs</strong>freiheit kann aber nur dann in Betracht<br />
kommen, wenn die örtliche Agentur für Arbeit die Minderung<br />
der Leistungsfähigkeit <strong>und</strong> der zuständige Träger der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung volle Erwerbsminderung im Sinne<br />
der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben.<br />
II. Beschäftigung im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am<br />
Arbeitsleben<br />
Sofern behinderte Menschen nicht im Rahmen eines Ausbildungsvertrages<br />
in einer Werkstatt für behinderte Menschen<br />
beschäftigt werden, aber dort an einer Leistung zur Teilhabe<br />
am Arbeitsleben teilnehmen, die ihnen eine Erwerbstätigkeit<br />
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen soll, besteht<br />
<strong>Versicherungs</strong>pflicht nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 SGB III. Die<br />
Ver sicherungspflicht nach dieser Vorschrift kann durch<br />
§ 28 Absatz 1 Nummer 2 SGB III nicht beseitigt werden, d. h.<br />
die <strong>Versicherungs</strong>pflicht nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 SGB III<br />
schließt die <strong>Versicherungs</strong>freiheit nach § 28 Absatz 1 Nummer 2<br />
SGB III aus.<br />
III. Unterstützte Beschäftigung<br />
Die Unterstützte Beschäftigung nach § 38a SGB IX ist eine<br />
Rehabilitationsmaßnahme für behinderte Menschen, deren<br />
Leistungsvermögen die Anforderungen einer Werkstatt für<br />
behinderte Menschen leicht übersteigt. Durch die Unterstützte<br />
Beschäftigung sollen diese Menschen in einem Betrieb für<br />
eine konkrete Arbeit qualifiziert werden. Während der Zeit der<br />
Unterstützten Beschäftigung besteht ausschließlich in der<br />
Arbeitslosenversicherung keine <strong>Versicherungs</strong>pflicht.
IV. Übrige Beschäftigung in einer Werkstatt<br />
Für behinderte Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte<br />
Menschen unter gebracht sind <strong>und</strong> weder in einem Ausbildungsverhältnis<br />
noch in einem Arbeitsverhältnis stehen noch<br />
für eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt<br />
befähigt werden, kommt <strong>Versicherungs</strong>pflicht nach<br />
§ 25 Absatz 1 bzw. § 26 Absatz 1 Nummer 1 SGB III nicht in<br />
Betracht.<br />
Anders verhält es sich hinsichtlich des Eintritts der Rentenversicherungspflicht.<br />
Da auf die behinderten Menschen die allgemeinen<br />
Vorschriften der Sozialversicherung anzuwenden sind,<br />
unterliegen sie nicht der <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der knappschaftlichen<br />
Rentenversicherung, da hierfür die Beschäftigung<br />
in einem knappschaftlichen Betrieb Voraussetzung ist <strong>und</strong><br />
es sich bei einer Werkstatt nicht um einen solchen handelt.<br />
Es tritt vielmehr eine <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der allgemeinen<br />
Rentenversicherung ein, welche gegebenenfalls auch durch die<br />
Deutsche Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See als Träger<br />
der allgemeinen Rentenversicherung durchgeführt wird.<br />
6. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für<br />
eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, <strong>und</strong><br />
Rehabilitanden, die kein Übergangsgeld erhalten<br />
Der <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der Kranken-, Renten-, Pflege- <strong>und</strong><br />
Arbeitslosenversicherung unterliegen<br />
<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 15<br />
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine<br />
Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen<br />
sowie<br />
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,<br />
wenn sie kein Übergangsgeld erhalten. Nach dem Recht<br />
der Arbeitslosenversicherung gilt dies auch für Personen, die<br />
vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben noch<br />
keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung<br />
ausgeübt haben. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben<br />
können auch in Form eines persönlichen Budgets erbracht<br />
werden (§ 17 Absatz 2 SGB IX).<br />
Anders verhält es sich hinsichtlich des Eintritts der Rentenversicherungspflicht.<br />
Die zuvor genannten Personen<br />
unterliegen nicht der <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der<br />
knappschaftlichen Rentenversicherung, da hierfür die<br />
Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb Voraussetzung<br />
ist, <strong>und</strong> die Einrichtungen für Jugendliche bzw. für<br />
Rehabilitanden keine knappschaftlichen Betriebe darstellen.<br />
Es tritt vielmehr eine <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der allgemeinen<br />
Rentenversicherung ein.
B. <strong>Beitragsrecht</strong><br />
1. Beitragsberechnung<br />
1.1 Allgemeines<br />
Die Beiträge werden in Vomh<strong>und</strong>ertsätzen (Beitragssätzen) des<br />
Arbeitsentgelts bis zur Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze<br />
erhoben. Auf unsere Broschüre „Arbeitsentgelt –<br />
Ein Gr<strong>und</strong>begriff des Sozialversicherungsrechts“ möchten wir<br />
hinweisen.<br />
Für Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis nicht während<br />
des vollen Kalendermonats bestanden hat (Beginn oder<br />
Ende der Beschäftigung im Laufe des Monats), ist das Arbeitsentgelt<br />
nur bis zur Höhe der auf den Beschäftigungszeitraum<br />
(Teilmonat) entfallenden Beitragsbemessungsgrenze heranzuziehen.<br />
Das Gleiche gilt, wenn die tatsächliche Beschäftigung <strong>und</strong><br />
die Entgeltzahlung im Laufe des Abrechnungsmonats unterbrochen<br />
wurde <strong>und</strong> der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin<br />
während der Unterbrechungszeit Krankengeld, Mutterschaftsgeld,<br />
Elterngeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld<br />
oder Übergangsgeld während Leistungen zur medizinischen<br />
Rehabilitation bezogen hat. Außerdem besteht auch während<br />
der Elternzeit ohne Bezug von Elterngeld Beitragsfreiheit.<br />
Zu beachten ist jedoch, dass eine Kürzung der Beitragsbemessungsgrenze<br />
bei einer Unterbrechung der Arbeit ohne<br />
Entgeltzahlung bis zu einem Monat (unbezahlter Urlaub,<br />
Arbeitsbummelei <strong>und</strong> Ähnliches) sowie für die Gesamtdauer<br />
eines rechtmäßigen Arbeitskampfes nicht in Betracht kommt.<br />
Zuwendungen, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen<br />
Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden (einmalig<br />
gezahltes Arbeitsentgelt), werden bei der Beitragsermittlung<br />
derart berücksichtigt, dass im Kalendermonat ihrer Auszahlung<br />
anstelle der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze<br />
die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze tritt. Bei<br />
der Berechnung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze<br />
ist die Jahres-Beitragsbemessungsgrenze zunächst mit<br />
der Anzahl der in Betracht kommenden beitragspflichtigen<br />
Kalendertage (voller Monat zu 30 Tagen) zu multiplizieren <strong>und</strong><br />
durch 360 zu dividieren. Weitere Informationen finden Sie in<br />
unserer Broschüre „Die Beitragspflicht von einmalig gezahltem<br />
Arbeitsentgelt“.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich werden die Beiträge für versicherungspflichtige<br />
Arbeitnehmer je zur Hälfte von ihnen <strong>und</strong> ihren Arbeitgebern<br />
getragen. Von diesem Gr<strong>und</strong>satz gibt es allerdings Ausnahmen.<br />
Kinderlose Mitglieder der Pflegeversicherung haben - nach<br />
Ablauf des Monats, in dem sie ihr 23. Lebensjahr vollendet haben<br />
- einen Beitragszuschlag zu zahlen, der vom Beschäftigten<br />
allein zu tragen ist.
Die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung haben<br />
einen um 0,90 Prozentpunkte höheren Beitragsanteil als der<br />
Arbeitgeber zu zahlen. Dieser Beitrag wird vom Arbeitgeber als<br />
Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages einbehalten <strong>und</strong> ist<br />
vom Arbeitnehmer alleine zu tragen. Darüber hinaus können die<br />
Krankenkassen von ihren Mitgliedern Zusatzbeiträge erheben,<br />
die ebenfalls von den Mitgliedern allein aufzubringen sind. Diese<br />
Zusatzbeiträge sind aber nicht Bestandteil des vom Arbeitgeber<br />
zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Sie sind<br />
von den Mitgliedern direkt den Krankenkassen zu überweisen.<br />
Übersteigt aber der vom B<strong>und</strong>esministerium für Ges<strong>und</strong>heit<br />
festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitrag aller Krankenkassen<br />
2,00 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen (Belastungsgrenze),<br />
hat der Arbeitgeber für Entgeltabrechnungszeiträume ab<br />
dem 1. Januar 2012 als Sozialausgleich den Beitragsanteil des Versicherten<br />
aus dem Arbeitsentgelt um den übersteigenden Betrag<br />
zu ermäßigen <strong>und</strong> der Krankenkasse dies mit dem Beitragsnachweis<br />
- für alle seine Arbeitnehmer in einer Summe - mitzuteilen.<br />
Die <strong>Knappschaft</strong> plant, auch 2012 - im vierten Jahr in Folge - ohne<br />
Zusatzbeitrag auszukommen.<br />
Für Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind<br />
(hierzu gehören auch Praktikanten <strong>und</strong> Teilnehmer an dualen<br />
Studiengängen), gilt allerdings eine besondere Beitragstragung.<br />
Übersteigt das Arbeitsentgelt eines solchen Beschäftigten<br />
nicht die Entgeltgrenze von 325,00 Euro (Geringverdiener-<br />
<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 17<br />
grenze), so hat der Arbeitgeber die Beiträge alleine zu tragen.<br />
Für die Renten- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung ist hier als<br />
monatliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ein Betrag von<br />
mindestens einem Prozent der (monatlichen) Bezugsgröße<br />
zugr<strong>und</strong>e zu legen.<br />
Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die Geringverdienergrenze<br />
überschritten, tragen der/die Auszubildende<br />
<strong>und</strong> der Arbeitgeber den Beitrag von dem diese Grenze überschreitenden<br />
Teil des Arbeitsentgelts in dem für den jeweiligen<br />
<strong>Versicherungs</strong>zweig maßgeblichen Verhältnis; im Übrigen trägt<br />
der Arbeitgeber den Beitrag allein.<br />
Die Beitragssätze, Beitragsbemessungsgrenzen sowie die<br />
besondere Beitragslastverteilung in der knappschaftlichen<br />
Rentenversicherung ergeben sich aus dem Einlegeblatt zu<br />
dieser Broschüre.<br />
1.2 Besonderheiten bei Beschäftigungen in der so<br />
genannten Gleitzone<br />
Während geringfügige Beschäftigungen mit einem regelmäßigen<br />
Arbeitsentgelt bis zu 400,00 Euro im Monat versicherungsfrei<br />
bleiben, sind Beschäftigungen mit einem regelmäßigen<br />
monatlichen Arbeitsentgelt in der sich anschließen den<br />
Gleitzone von 400,01 Euro bis 800,00 Euro zwar versiche-<br />
rungspflichtig, allerdings hat der Arbeitnehmer nur einen redu-<br />
zierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversiche rungsbeitrag zu<br />
zahlen. Der Arbeitge berbeitrag bleibt unverändert.
Durch diese Gleitzone soll die sogenannte Niedriglohnschwelle<br />
besei tigt werden, die in Beschäftigungsverhältnissen bei Überschreiten<br />
der Geringfügigkeitsgrenze zu einem abrupten Anstieg<br />
auf den vollen Sozialversicherungsbeitrag führen würde.<br />
Die besonderen Regelungen zur Gleitzone gelten jedoch<br />
ausdrücklich nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung<br />
beschäftigt sind (z. B. Auszubildende, Praktikanten, Teilnehmer<br />
an dualen Studiengängen).<br />
Darüber hinaus finden diese Regelungen auch bei Beschäftigungen<br />
keine Anwendung, für deren Beitragsberechnung<br />
fiktive Arbeitsentgelte zugr<strong>und</strong>e gelegt werden (z. B. bei der<br />
Be schäftigung behinderter Menschen in anerkannten Werkstätten<br />
für behinderte Menschen, bei Mitgliedern geistlicher<br />
Genossenschaften, Diakonissen <strong>und</strong> Angehörigen ähnlicher<br />
Gemein schaften).<br />
In den Fällen der Altersteilzeit oder bei sonstigen Vereinbarungen<br />
über flexible Arbeitszeiten, in denen lediglich das<br />
reduzierte Arbeitsentgelt in die Gleitzone fällt, finden die<br />
besonderen Regelungen zur Gleitzone ebenfalls keine Anwendung.<br />
Dies gilt auch für Arbeitsentgelte aus Wiedereingliederungsmaßnahmen<br />
nach einer Arbeitsunfähigkeit. Maßgebend<br />
sind in diesen Fällen nicht die reduzierten, sondern die „vollen“<br />
Arbeitsentgelte.<br />
Die besonderen Regelungen zur Gleitzone gelten auch nicht<br />
für versicherungspflichtige Ar beitnehmer, deren monat liches<br />
Arbeitsentgelt regelmäßig mehr als 800,00 Euro beträgt <strong>und</strong><br />
nur wegen Kurzarbeit (Kug) oder im Baugewerbe wegen Saisonkurzarbeitergeldes<br />
so weit gemindert ist, dass das tatsächlich<br />
erzielte Arbeitsentgelt (Istentgelt) die obere Gleitzonen grenze<br />
von 800,00 Euro unterschreitet.<br />
1.3 Besonderheiten bei behinderten Menschen<br />
Kranken-, Pflege- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung<br />
Für die Berechnung der Beiträge der versicherungspflichtigen<br />
behinderten Menschen ist als beitragspflichtige Einnahme<br />
mindestens ein Betrag in Höhe von 20,00 Prozent der monatlichen<br />
Bezugsgröße nach § 18 SGB IV zugr<strong>und</strong>e zu legen. Übersteigt<br />
das tatsächliche Arbeitsentgelt den Mindestbetrag nicht,<br />
hat der Träger der Einrichtung den Beitrag allein zu tragen. Dies<br />
gilt auch für den Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung<br />
sowie für den gr<strong>und</strong>sätzlich vom Versicherten zu<br />
tragenden Beitragsanteil in Höhe von 0,90 Prozentpunkte zur<br />
Krankenversicherung. Bei einem Arbeitsentgelt von mehr als<br />
20,00 Prozent der monatlichen Bezugsgröße haben der behinderte<br />
Mensch sowie der Träger der Einrichtung die Kranken<strong>und</strong><br />
Pflegeversicherungsbeiträge je zur Hälfte aufzubringen. Im<br />
Übrigen hat der Träger der Einrichtung die Beiträge zur Kranken-<br />
<strong>und</strong> Pflegeversicherung, die auf ein Arbeitsentgelt bis zu<br />
20,00 Prozent der monatlichen Bezugsgröße entfallen, allein<br />
zu tragen, wenn das laufende Arbeits ent gelt 20,00 Prozent<br />
der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, jedoch diese
Grenze durch die Gewährung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt<br />
überschritten wird.<br />
Rentenversicherung<br />
Für die Berechnung der Beiträge der versicherungspflichtigen<br />
behinderten Menschen ist als Arbeitsentgelt mindestens ein<br />
Betrag in Höhe von 80,00 Prozent der monatlichen Bezugsgröße<br />
nach § 18 SGB IV zugr<strong>und</strong>e zu legen. Sofern der Berechnung<br />
der Ren ten ver siche rungsbeiträge der festgesetzte Min-<br />
destbetrag zugr<strong>und</strong>e gelegt wird, hat der Träger der Einrichtung<br />
die auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlichen<br />
Arbeitsentgelt <strong>und</strong> dem Mindestentgelt entfallenden Beiträge<br />
allein zu tragen.<br />
Beispiele zur Beitragslastverteilung<br />
beispiel<br />
<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 19<br />
Weiterhin hat der Arbeitgeber die Beiträge allein aufzubringen,<br />
wenn das monatliche Bruttoarbeitsentgelt 20,00 Prozent der<br />
monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. Dies bedeutet, dass<br />
die auf das tatsächliche Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge<br />
auch dann von der Einrichtung allein zu tragen sind, wenn das<br />
tatsächliche Entgelt nicht mehr als 20,00 Prozent der monatlichen<br />
Bezugsgröße beträgt. Im Übrigen hat, wenn die für die<br />
behinderten Menschen maßgebende Untergrenze von 20,00<br />
Prozent der monatlichen Bezugsgröße nur durch die Gewährung<br />
von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt überschritten<br />
wird, der Träger der Einrichtung die Renten versiche rungs bei-<br />
träge, die auf ein Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag in Höhe<br />
von 20,00 Prozent der monatlichen Bezugsgröße entfallen,<br />
allein zu tragen.<br />
Verteilung der Beiträge<br />
das erzielte Versiche- Bemessungs-<br />
Entgelt rungszweig gr<strong>und</strong>lage Versicherter Einrichtung<br />
Prozent Prozent<br />
1 ist geringer als 20,00 Prozent KV, PV, BA 20,00 Prozent der Bezugsgröße – 100,00<br />
der Bezugsgröße RV 80,00 Prozent der Bezugsgröße – 100,00<br />
2 entspricht 20,00 Prozent KV, PV, BA 20,00 Prozent der Bezugsgröße – 100,00<br />
der Bezugsgröße RV 80,00 Prozent der Bezugsgröße – 100,00<br />
ist höher als 20,00 Prozent KV, PV, BA tats. Entgelt 50,00 50,00<br />
3 jedoch niedriger als<br />
80,00 Prozent der Bezugs- RV tats. Entgelt, darüber hinaus 50,00 50,00<br />
größe bis 80,00 Prozent der Bezugsgröße – 100,00<br />
entspricht 80,00 Prozent KV, PV, BA tats. Entgelt 50,00 50,00<br />
4 der Bezugsgröße<br />
<strong>und</strong> mehr RV tats. Entgelt 50,00 50,00<br />
Auf die unter 1.3 genannten beitragsrechtlichen Besonderheiten für die Kranken- <strong>und</strong> Pflegeversicherung wird verwiesen.
Die Höhe der aktuellen Mindestarbeitsentgelte <strong>und</strong> der Entgelt-<br />
grenze für die alleinige Beitragspflicht der Einrichtung ergeben<br />
sich aus dem Einlegeblatt zu dieser Broschüre.<br />
1.4 Besonderheiten bei Personen, die in Einrichtungen<br />
der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit<br />
befähigt werden sollen, <strong>und</strong> Rehabilitanden, die kein<br />
Übergangsgeld erhalten<br />
Beitragspflichtige Einnahme ist in der Kranken-, Renten-, Pflege-<br />
<strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung ein Betrag, der 20,00 Prozent<br />
der Bezugsgröße entspricht. Für die Arbeitslosenversicherung<br />
gilt dies auch für Personen, die vor Beginn der Leistung zur Teilhabe<br />
am Arbeitsleben noch keine arbeitslosenversicherungspflichtige<br />
Beschäftigung ausgeübt haben.<br />
Beitragspflicht ist für die gesamte Zeit der Beschäftigung zur<br />
beruflichen Befähigung oder der Leistung zur Teilhabe am<br />
Arbeitsleben gegeben. Sie besteht auch in einem Zeitraum,<br />
in dem die Beschäftigung oder die Leistung zur Teilhabe am<br />
Arbeitsleben wegen Arbeitsunfähigkeit unterbrochen ist. Die<br />
Beiträge sind von dem Träger der Einrichtung bzw. dem Rehabilitationsträger<br />
allein zu tragen.<br />
1.5 Besonderheiten bei Mehrfachbeschäftigten<br />
Bei der monatlichen Beitragsberechnung bleiben die aus der<br />
jeweils anderen Beschäftigung gezahlten Beiträge unberücksichtigt.<br />
Dem Versicherten sowie anteilig dem Arbeitgeber der<br />
Erstbeschäftigung <strong>und</strong> dem Arbeitgeber der Zweitbeschäf-<br />
tigung werden nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres auf<br />
Antrag die Beiträge zur Kranken-, Pflege- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung<br />
gemäß § 22 Absatz 2 SGB IV erstattet, die für Entgelte<br />
oberhalb der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />
entrichtet wurden. Für den Bereich der Rentenversicherung<br />
ist eine derartige Beitragskorrektur nur möglich, wenn beide<br />
Beschäftigungen der <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der knapp schaftlichen<br />
Rentenversicherung oder in der allgemeinen Rentenversicherung<br />
unterliegen, da beim Zusammentreffen einer<br />
Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung<br />
mit einer Beschäftigung in der allgemeinen Rentenversicherung<br />
die Beiträge sowohl in der knappschaftlichen Rentenversicherung<br />
als auch in der allgemeinen Rentenversicherung bis zu<br />
der jeweiligen Bei trags be mes sungs grenze zu erheben sind.
2. Zuständigkeit der <strong>Knappschaft</strong> <strong>und</strong> der<br />
Minijob-Zentrale für den Einzug der Beiträge<br />
Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />
ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung<br />
durchgeführt wird (§ 28 i Absatz 1 Satz 1 SGB IV). Dementsprechend<br />
sind vom Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken-, Renten-,<br />
Pflege- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung bei der <strong>Knappschaft</strong> für<br />
alle bei ihr krankenversicherten Arbeitnehmer einzuzahlen, <strong>und</strong><br />
zwar unabhängig davon, ob die Krankenversicherung auf einer<br />
Pflichtversicherung, freiwilligen Versicherung oder Familienversicherung<br />
beruht. Die Beiträge zur Kranken- <strong>und</strong> Pflegeversicherung<br />
für freiwillig krankenversicherte Mitglieder der<br />
<strong>Knappschaft</strong> können direkt vom Arbeitsentgelt des Versicherten<br />
einbehalten <strong>und</strong> zusammen mit den Pflichtbeiträgen an<br />
die <strong>Knappschaft</strong> abgeführt werden. In diesem Zusammenhang<br />
ist zu beachten, dass Minderungen des Arbeitgeberzuschusses,<br />
die z. B. bei Arbeitskampfmaßnahmen eintreten können, ohne<br />
Auswirkung auf die Höhe des im anonymen Abrechnungsverfahren<br />
zu zahlenden freiwilligen Krankenkassenbeitrages<br />
sowie des Beitrages zur Pflegeversicherung für den freiwillig<br />
Krankenversicherten bleiben.<br />
<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 21<br />
Für geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) ist die Minijob-<br />
Zentrale der Deutschen Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-<br />
Bahn-See zuständig für die Durchführung des Beitrags- <strong>und</strong><br />
Meldeverfahrens. Sie zieht die Pauschalbeiträge zur Kranken<strong>und</strong><br />
Rentenversicherung <strong>und</strong> die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung<br />
bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit<br />
durch den Minijobber ein.<br />
Des Weiteren ist die <strong>Knappschaft</strong> – Arbeitgeberversicherung<br />
– immer dann für die Durchführung des Ausgleichsverfahrens<br />
nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz zuständig,<br />
wenn der Arbeitnehmer Mitglied der <strong>Knappschaft</strong> ist oder<br />
eine geringfügige Beschäftigung ausübt, unabhängig davon,<br />
welcher Krankenkasse der geringfügig Beschäftigte angehört.<br />
Sofern sich der Arbeitgeber für die Zahlung der ein heitlichen<br />
Pauschsteuer in Höhe von 2,00 Prozent des Arbeitsentgelts (anstelle<br />
der Besteuerung nach der Lohnsteuerkarte) entscheidet,<br />
ist die Minijob-Zentrale ebenfalls für den Einzug zuständig.<br />
3. Beitragsfälligkeit<br />
Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind in voraussichtlicher<br />
Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankar-<br />
beitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt<br />
wird. Ein verbleibender Restbetrag wird <strong>zum</strong> drittletzten Bankar-<br />
beitstag des Folgemonats fällig. Als Tag der Zahlung gilt gr<strong>und</strong>-<br />
sätzlich der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle.
4. Beitragsnachweis<br />
Seit dem 1. Januar 2006 dürfen Beitragsnachweise nur noch<br />
durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter<br />
Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermittelt<br />
werden. Eine Übermittlung der Daten in Papierform oder auf<br />
Datenträgern ist seit diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig.<br />
Von den Einzugsstellen wurde hierfür eigens die maschinelle<br />
Ausfüllhilfe „sv.net“ entwickelt.<br />
Kontaktdaten:<br />
ITSG Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung GmbH<br />
Seligenstädter Gr<strong>und</strong> 11<br />
63150 Heusenstamm<br />
Telefon 06104 600 50-0<br />
Telefax 06104 600 50-300<br />
www.itsg.de<br />
Die Beitragsnachweis-Datensätze finden sowohl für den allgemeinen<br />
Beitragsnachweis als auch für den Beitragsnachweis<br />
für geringfügig Beschäftigte Verwendung.<br />
Die Beitragsnachweise für Arbeitnehmer, die nicht in einem<br />
knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind, sind unter der<br />
Krankenkassennummer 980 0000 6 zu erstellen.<br />
Für Betriebe mit knappschaftlichen Betriebsnummern gilt<br />
nunmehr die Krankenkassennummer 980 9403 2.<br />
Hat ein Arbeitgeber Beiträge sowohl für Beschäftigte in den<br />
alten B<strong>und</strong>esländern (einschließlich West-Berlin) als auch für<br />
Beschäftigte in den neuen B<strong>und</strong>esländern (einschließlich Ost-<br />
Berlin) nachzuweisen, so muss er für die Rechtskreise „West“<br />
<strong>und</strong> „Ost“ separate Beitragsnachweis-Datensätze erstellen.<br />
Beitragskorrekturen für zurückliegende Entgeltabrechnungsmonate<br />
sind ausnahmslos in dem laufenden Beitragsnachweis<br />
vorzunehmen. Hierzu sind die für die einzelnen Beitragsgruppen<br />
ermittelten Gesamtbeiträge entsprechend zu ermäßigen<br />
oder zu erhöhen. Dies gilt auch für Beitragskorrekturen, die aus<br />
der Zahlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt innerhalb<br />
des Zeitraums vom 1. Januar bis <strong>zum</strong> 31. März, welche dem<br />
letzten Entgelt abrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres<br />
zugeordnet werden, resultieren.<br />
Der Beitragsnachweis-Datensatz ist der Datenannahmestelle<br />
– abgesehen vom Dauerbeitragsnachweis – für jeden<br />
Entgeltabrechnungszeitraum zu übermitteln, in dem versicherungspflichtig<br />
Beschäftigte oder geringfügig entlohnte<br />
Beschäftigte gemeldet sind. Folglich ist ein Beitragsnachweis-<br />
Datensatz (mit Nullbeträgen) auch für Entgeltabrechnungszeiträume<br />
zu erstellen, in denen ausnahmsweise keine Beiträge<br />
anfallen. Hierdurch werden Beitragsschätzungen vermieden,<br />
die die Einzugsstelle ansonsten vorzunehmen hätte, wenn<br />
der Beitragsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt<br />
wird. Der Beitragsnachweis muss gemäß § 28 f Absatz 3 Satz 1<br />
SBG IV zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge übermittelt<br />
werden. Da der Beitragsnachweis bereits zu Beginn dieses<br />
Tages der Einzugsstelle zur Verfügung stehen muss, ist der
Beitagsnachweis-Datensatz spätestens im Laufe des Vortages<br />
zu übermitteln.<br />
Soll der Beitragsnachweis-Datensatz nicht nur für den<br />
laufenden Entgeltabrechnungszeitraum, sondern auch<br />
für folgende Entgeltabrechnungszeiträume gelten, ist im<br />
Beitragsnachweis-Datensatz das Feld „Art des Beitragsnachweises“<br />
als Dauerbeitragsnachweis zu kennzeichnen.<br />
Bei Abführung der Beiträge im Dauernachweisverfahren hat<br />
dieser Nachweis so lange Gültigkeit, wie sich beitragsrechtlich<br />
nichts ändert. Er ist bei jeder Entgeltänderung eines Versicherten,<br />
die sich z. B. aus einer Entgelterhöhung oder -minderung,<br />
durch Ein- oder Austritt während eines Entgeltabrechnungszeitraumes,<br />
durch Ablauf des Entgeltfortzahlungsanspruchs,<br />
durch Zahlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt oder bei<br />
unbezahltem Urlaub ergibt, neu zu erstellen. Bei allen Entgeltänderungen,<br />
die nicht auf Dauer Gültigkeit behalten, <strong>und</strong> bei<br />
Korrekturen, die das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die<br />
Differenz in einem gesonderten Beitragsnachweis mitzuteilen.<br />
Ein neuer Dauerbeitragsnachweis ist dann zu erstellen, wenn<br />
sich Beitrags- bzw. Umlagesätze oder die Beitragsbemessungsgrenzen<br />
(mit beitragsrechtlicher Auswirkung) ändern.<br />
<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 23<br />
5. Beitragszahlung<br />
Die vom Arbeitgeber zu zahlenden Beiträge müssen der<br />
Einzugsstelle (<strong>Knappschaft</strong> bzw. Minijob-Zentrale) am Fälligkeitstag<br />
zur Verfügung stehen. Die einfachste Art der Beitragszahlung<br />
ist, der Einzugsstelle eine Einzugsermächtigung zu<br />
erteilen. So kann der Arbeitgeber sicher sein, dass die Beiträge<br />
pünktlich zur Fälligkeit abgebucht werden <strong>und</strong> keine Säumniszuschläge<br />
<strong>und</strong> Mahngebühren berechnet werden müssen.<br />
Hierfür benötigt die <strong>Knappschaft</strong> bzw. Minijob-Zentrale eine<br />
unterschriebene Einzugsermächtigung. Diese finden Sie auf<br />
unserer Internetseite www.kbs.de, Bereich Arbeit geber im<br />
Formular-Center unter „Allgemeine Arbeitgeber formulare“.<br />
Natürlich können Sie auch weiterhin die Beiträge auf eines<br />
unserer Konten überweisen. Um Verzögerungen bei der Zuordnung<br />
Ihrer Zahlung zu vermeiden, bitten wir Sie, diese ausschließlich<br />
auf eines der folgenden Konten vorzunehmen:<br />
Geldinstitut Kontonummer Bankleitzahl IBAN BIC / SWIFT-CODE<br />
Commerzbank Cottbus 1 566 06600 180 400 00 DE86180400000156606600 COBADEFF180<br />
Deutsche Bank Cottbus 5 110 382 120 700 00 DE60120700000511038200 DEUTDEBB180<br />
SEB Essen 1 828 141 200 360 101 11 DE03360101111828141200 ESSEDE5F360<br />
WestLB Dortm<strong>und</strong> 666 644 440 500 00 DE55440500000000666644 WELADEDD
Bei der Beitragsüberweisung sind auf dem Überweisungsträger<br />
stets die Betriebsnummer sowie der Beitragsmonat anzugeben.<br />
Um eine korrekte maschinelle Verarbeitung zu gewährleisten,<br />
bitten wir im Verwendungszweck die Betriebsnummer in<br />
jedem Fall führend, also ohne Vorsätze anzugeben. Werden<br />
Zahlungen für mehrere Betriebsnummern in einer Summe<br />
geleistet, muss der Einzugsstelle spätestens bis <strong>zum</strong> Eingang<br />
der Überweisung eine Aufteilung des Gesamtzahl betrages<br />
nach Betriebsnummern vorliegen (Zahlungsavis).<br />
Selbstverständlich kann die Beitragszahlung auch mit Scheck<br />
erfolgen. Hierbei ist darauf zu achten, dass der Scheck so<br />
rechtzeitig vor dem Fälligkeitstermin eingereicht wird, dass der<br />
Einzugsstelle noch Zeit für die Bearbeitung <strong>und</strong> Einreichung<br />
bei der Bank verbleibt.<br />
Bei nicht pünktlicher Zahlung ist die Einzugsstelle gemäß § 24<br />
Absatz 1 Satz 1 SGB IV gesetzlich verpflichtet, für jeden angefangenen<br />
Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von einem<br />
Prozent des rückständigen, auf 50,00 Euro nach unten abger<strong>und</strong>eten<br />
Betrages zu erheben.
C. Meldeverfahren<br />
1. Meldeverfahren für Personen, die in der knapp-<br />
schaftlichen Rentenversicherung versichert bzw. dem<br />
Gr<strong>und</strong>e nach in diesem <strong>Versicherungs</strong>zweig versiche-<br />
rungspflichtig sind<br />
Die Deutsche Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See<br />
hat von ihrem Recht, für den Bereich der knappschaftlichen<br />
Rentenversicherung das Meldeverfahren selbst zu gestalten,<br />
Gebrauch gemacht. In diesen Fällen ist mit den Meldungen zur<br />
Sozialversicherung der besondere knappschaftliche Datenbaustein<br />
(DBKS) zu übermitteln. Ausführliche Informationen <strong>zum</strong><br />
besonderen knappschaftlichen Meldeverfahren enthalten die<br />
„Erläuterungen <strong>zum</strong> knappschaftlichen Meldeverfahren“, die<br />
bei Bedarf bei der<br />
Deutschen Rentenversicherung<br />
<strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See<br />
Dezernat VII.1.1<br />
45115 Essen<br />
angefordert werden können.<br />
Maschinelle Meldungen für die knappschaftlichen Besonderheiten<br />
aus maschinellen Entgeltabrechnungsprogrammen<br />
sind nur möglich, wenn die meldende Stelle auch <strong>zum</strong> knappschaftlichen<br />
Meldeverfahren zugelassen ist. Die Zulassung<br />
erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-<br />
Bahn-See. Entsprechende Anträge sind an die<br />
Deutsche Rentenversicherung<br />
<strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See<br />
Dezernat VII.9<br />
45115 Essen<br />
zu richten.<br />
<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 25<br />
Die Übermittlung der Meldungen zur Sozialversicherung mit<br />
dem besonderen knappschaftlichen Datenbaustein (DBKS)<br />
für Mitglieder der knappschaftlichen Krankenversicherung<br />
hat ausschließlich an die Datenannahmestelle der Deutschen<br />
Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See, E-Mail-Adresse:<br />
dav01@b2b.mailorbit.de zu erfolgen.<br />
Für Betriebe mit Beschäftigten, die in der knappschaftlichen<br />
Rentenversicherung versichert sind, gilt im Datensatz Meldungen<br />
die Krankenkassennummer 980 9403 2.<br />
Im Vor- <strong>und</strong> Nachlaufsatz ist jeweils die Krankenkassennummer<br />
980 0000 6 zu verwenden.<br />
Liegt keine Zulassung <strong>zum</strong> besonderen knappschaftlichen<br />
Meldeverfahren vor, können die Meldungen gleichwohl<br />
maschinell erstellt werden, wenn sie mit einer systemgeprüften<br />
Ausfüllhilfe erstellt werden. Auf die Ausführungen unter<br />
Ziffer 5 wird in diesem Zusammenhang verwiesen.
2. Meldeverfahren für Seeleute<br />
Maschinelle Meldungen mit den Besonderheiten des<br />
Reedermeldeverfahrens aus maschinellen Entgeltabrechnungsprogrammen<br />
sind nur möglich, wenn die meldende Stelle<br />
auch für das besondere Reedermeldeverfahren zugelassen<br />
ist. Die Zulassung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung<br />
<strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See. Entsprechende Anträge sind<br />
an die<br />
Deutsche Rentenversicherung<br />
<strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See<br />
Dezernat VII.9.1<br />
45115 Essen<br />
zu richten.<br />
Liegt keine Zulassung <strong>zum</strong> besonderen Reedermeldeverfahren<br />
vor, können die Meldungen gleichwohl maschinell erstellt<br />
werden, wenn sie mit einer systemgeprüften Ausfüllhilfe<br />
erstellt werden. Auf die Ausführungen unter Ziffer 5 wird in<br />
diesem Zusammenhang verwiesen.<br />
Im Vor- <strong>und</strong> Nachlaufsatz der jeweiligen Datensatzlieferung ist<br />
die Krankenkassenbetriebsnummer 980 0000 6 zu verwenden.<br />
Die Übermittlung der Daten zur Sozialversicherung hat ausschließlich<br />
an die Datenannahmestelle der Deutschen Rentenversicherung<br />
<strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See, E-Mail-Adresse: dav01@<br />
b2b.mailorbit.de zu erfolgen.<br />
Für Personen, die bei der <strong>Knappschaft</strong> krankenversichert <strong>und</strong> in<br />
einem seemännischen Unternehmen beschäftigt sind, lautet<br />
die Krankenkassennummer 980 0000 6.<br />
3. Meldeverfahren für Personen, die in der allgemeinen<br />
Rentenversicherung versichert sind bzw. dem<br />
Gr<strong>und</strong>e nach in diesem <strong>Versicherungs</strong>zweig versicherungspflichtig<br />
sind<br />
Für Personen, die nicht der knappschaftlichen Rentenversicherungspflicht<br />
unterliegen, aber die <strong>Knappschaft</strong> für die Durchführung<br />
ihrer Krankenversicherung gewählt haben, gilt das<br />
allgemeine Meldeverfahren zur Sozialversicherung. In diesen<br />
Fällen ist der besondere knappschaftliche Datenbaustein<br />
(DBKS) nicht zu melden. Darüber hinaus genügt es, wenn das<br />
Programm von der Informationstechnischen Servicestelle der<br />
Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) systemgeprüft ist.<br />
Eine Zulassung durch die Deutsche Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See<br />
ist nicht erforderlich.<br />
Die Übermittlung der Daten hat ausschließlich an die Datenannahmestelle<br />
der Deutschen Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-<br />
Bahn-See, E-Mail-Adresse: dav01@b2b.mailorbit.de zu erfolgen.<br />
Im Datensatz Meldungen gilt die Krankenkassennummer<br />
980 0000 6.
4. Meldeverfahren für geringfügig Beschäftigte<br />
Für Personen, die eine geringfügige Beschäftigung im gewerblichen<br />
Bereich ausüben, gilt das allgemeine Meldeverfahren zur<br />
Sozialversicherung. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte<br />
in knappschaftlichen oder seemännischen Betrieben.<br />
In Meldungen für geringfügig Beschäftigte ist als Empfängerbetriebsnummer<br />
im Vor- <strong>und</strong> Nachlaufsatz gr<strong>und</strong>sätzlich die<br />
Betriebsnummer 980 0000 6 zugelassen.<br />
Bei Meldungen von geringfügig Beschäftigten in knappschaft-<br />
lichen Betrieben (Betriebsnummer beginnt mit 980 XXXX X<br />
bzw. 098 XXXX X) ist jedoch im Vor- <strong>und</strong> Nachlaufsatz die<br />
Empfängerbetriebsnummer 980 9403 2 zu verwenden.<br />
Personen, die eine geringfügige Beschäftigung in einem privaten<br />
Haushalt ausüben, sind im Haushaltsscheckverfahren zu<br />
melden. Hier ist das allgemeine Meldeverfahren nicht anzuwenden.<br />
Auch erfolgt dieses Meldeverfahren nach wie vor auf<br />
Meldevordrucken (Haushaltsscheck).<br />
5. Maschinelle Ausfüllhilfen<br />
Sofern Meldungen nicht aufgr<strong>und</strong> systemgeprüfter Lohn- <strong>und</strong><br />
Gehaltsabrechnungsprogramme erstellt werden können,<br />
besteht die Möglichkeit, sowohl die Meldungen <strong>und</strong> Beitragsnachweise<br />
mit Hilfe systemgeprüfter maschineller Ausfüllhilfen<br />
zu erstatten.<br />
<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 27<br />
Von den Einzugsstellen wurde eigens hierfür eine maschinelle<br />
Ausfüllhilfe namens „sv.net“ entwickelt. Diese steht in zwei<br />
Versionen zu Verfügung:<br />
„sv.net/classic“ zur Installation auf dem PC (kostenloser<br />
download unter: www.svnet.info) <strong>und</strong><br />
„sv.net/online“ zur Erstellung <strong>und</strong> Weiterleitung der Meldung<br />
im Internet (www.gkvnet-ag.de/svnet-online).<br />
Mit beiden Versionen ist die Erstellung von Meldungen <strong>und</strong><br />
Beitragsnachweisen für das besondere knappschaftliche<br />
Meldeverfahren, das besondere Reedermeldeverfahren sowie<br />
das Melde- <strong>und</strong> Beitragsverfahren zur Sozialversicherung <strong>und</strong><br />
für geringfügig Beschäftigte möglich.<br />
Kontaktdaten<br />
ITSG Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung GmbH<br />
Seligenstädter Gr<strong>und</strong> 11<br />
63150 Heusenstamm<br />
Telefon 06104 600 50-0<br />
Telefax 06104 600 50-300<br />
www.itsg.de
D. Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen<br />
im Falle von Krankheit/Mutterschaft<br />
(Umlage 1/Umlage 2)<br />
1. Allgemeines<br />
Alle Arbeitnehmer, die infolge unverschuldeter Krankheit oder<br />
einer medizinischen Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahme<br />
arbeits unfähig sind, haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />
durch den Arbeitgeber. Damit ist auch der Minijobarbeitgeber<br />
verpflichtet, seinen Minijobbern im Krankheitsfall das Arbeitsentgelt<br />
zunächst in ungeminderter Höhe fortzuzahlen. Der<br />
Anspruch auf Entgeltfortzahlung – für längstens 42 Tage wegen<br />
derselben Erkrankung – entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener<br />
Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.<br />
Ferner ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, der Arbeitnehmerin<br />
während der Zeit von Beschäftigungsverboten sowie der Zeit<br />
der Mutterschutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz<br />
(MuSchG) Entgelt im Rahmen der Regelungen des Mutterschutzgesetzes<br />
fortzuzahlen.<br />
2. Kreis der in Betracht kommenden Arbeitgeber<br />
Am Ausgleichsverfahren bei Schwangerschaft/Mutterschaft<br />
nehmen alle Arbeitgeber teil. Die Betriebsgröße ist bei der<br />
Feststellung der Teilnahme unerheblich.<br />
Am Ausgleichsverfahren bei Krankheit nehmen gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
alle Arbeitgeber mit maximal 30 Beschäftigten teil.<br />
Die Feststellung über die Teilnahme am Ausgleichsverfahren<br />
bei Krankheit hat der Arbeitgeber jeweils zu Beginn eines<br />
Kalenderjahres zu treffen, sie gilt für das gesamte Kalenderjahr.<br />
Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Ar-<br />
beitnehmer, wenn er im Vorjahr des zu beurteilenden Kalenderjahres<br />
für mindestens acht Monate nicht mehr als 30 Mitarbeiter<br />
beschäftigt hat. Falls ein Betrieb nicht das ganze maßgebliche<br />
Kalenderjahr bestanden hat, nimmt der Arbeitgeber am<br />
Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit teil,<br />
wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebes in<br />
der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30<br />
Mitarbeiter beschäftigt hat. Gr<strong>und</strong>sätzlich sind alle Arbeitnehmer<br />
des Betriebes bei der Berechnung zu berücksichtigen.<br />
Nicht mitgezählt werden:<br />
Auszubildende, Volontäre <strong>und</strong> Praktikanten<br />
schwerbehinderte Menschen<br />
Bezieher von Vorruhestandsleistungen<br />
Wehr- <strong>und</strong> Zivildienstleistende<br />
Personen in Elternzeit<br />
Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit<br />
Heimarbeiter <strong>und</strong> Hausgewerbetreibende<br />
Leiharbeitnehmer<br />
Unterschiedlich berücksichtigt werden Teilzeitbeschäftigte:<br />
bei regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit von bis zu 30<br />
St<strong>und</strong>en mit einem Faktor 0,75
ei regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit von bis zu 20<br />
St<strong>und</strong>en mit einem Faktor 0,50<br />
bei regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit von bis zu 10<br />
St<strong>und</strong>en mit einem Faktor von 0,25<br />
Folgende Arbeitgeber <strong>und</strong> Personen sind vom Ausgleichsverfahren<br />
bei Krankheit generell ausgeschlossen:<br />
der B<strong>und</strong>, die Länder, die Gemeinden <strong>und</strong> Gemeindever -<br />
bände sowie die Körperschaften, Anstalten <strong>und</strong> Stiftungen<br />
des öffentlichen Rechts<br />
Hausgewerbetreibende<br />
die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege<br />
Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege können<br />
schriftlich <strong>und</strong> unwiderruflich mit Wirkung für alle durchführenden<br />
Kassen <strong>und</strong> Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren<br />
1 (Krankheit) gegenüber einer Krankenkasse erklären.<br />
Diese Erklärung gilt dann gegenüber allen Krankenkassen <strong>und</strong><br />
Verbänden, die das Ausgleichsverfahren durchführen.<br />
3. Umlage<br />
Die für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen erforderlichen<br />
Mittel werden durch Umlagen von den am Ausgleichsverfahren<br />
beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. Die Umlagebeträge<br />
sind vom Arbeitsentgelt aller beschäftigten Arbeitnehmer<br />
zu bemessen.<br />
<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 29<br />
3.1 Umlage 1 (Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur<br />
medizinischen Rehabilitation)<br />
Die Umlagebeträge sind in Vomh<strong>und</strong>ertsätzen des Entgelts<br />
festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />
für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer<br />
zu berechnen sind bzw. bei bestehender Rentenversicherungspflicht<br />
zu berechnen wären.<br />
3.2 Umlage 2 (Leistungen bei Mutterschaft sowie bei<br />
Beschäftigungsverboten während der Schwangerschaft)<br />
Die Umlagebeträge sind in Vomh<strong>und</strong>ertsätzen des Entgelts<br />
festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />
für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer<br />
zu berechnen sind bzw. bei bestehender Rentenversicherungspflicht<br />
zu berechnen wären. Die Umlage ist auch für männliche<br />
Arbeitnehmer zu entrichten.<br />
3.3 Höhe der Umlagesätze<br />
Die aktuelle Höhe der Umlagesätze ergibt sich aus dem<br />
Einlege blatt zu dieser Broschüre.
4. Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen<br />
4.1 Erstattungsansprüche bei Krankheit<br />
Die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall<br />
gilt sowohl den <strong>Versicherungs</strong>pflichtigen gegenüber als auch<br />
den geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern. Das bedeutet,<br />
dass auch der Minijobber einen Anspruch auf Fortzahlung des<br />
Arbeitsentgelts im Krankheitsfall hat. Die Erstattung beträgt<br />
80,00 Prozent der im Krankheitsfall an den Arbeitnehmer nach<br />
dem Entgeltfortzahlungsgesetz fortgezahlten Aufwendungen,<br />
soweit diese die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen<br />
allgemeinen Rentenversicherung nicht überschreiten. Die<br />
auf das Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberanteile <strong>und</strong><br />
Beitragszuschüsse der Arbeitgeber nach § 1 Absatz 1 Nummer 2<br />
AAG sind mit dieser Erstattung abgegolten.<br />
Folgende vom Arbeitgeber erbrachte Aufwendungen werden<br />
nicht berücksichtigt:<br />
für die ersten 28 Tage eines Beschäftigungsverhältnisses<br />
für mehr als 42 Tage der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben<br />
Krankheit<br />
freiwillige Leistungen<br />
4.2 Erstattungsansprüche bei Schwangerschaft/<br />
Mutterschaft<br />
Die Verpflichtung zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei<br />
Beschäftigungsverboten gilt sowohl gegenüber den versi-<br />
cherungspflichtigen als auch den geringfügig beschäftigten<br />
Arbeitnehmerinnen. Im Allgemeinen ist bei einem gleichbleibenden<br />
Wochen- oder Monatsverdienst dieser auch während<br />
des Beschäftigungsverbots weiterzuzahlen. Die Erstattung<br />
beträgt 100,00 Prozent des durch den Arbeitgeber fortgezahlten<br />
Entgelts während der Zeit von Beschäftigungsverboten bis <strong>zum</strong><br />
Beginn der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz zuzüglich<br />
der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträgen.<br />
Für die Zeit der Mutterschutzfristen ist der Arbeitgeber zur<br />
Zahlung des Zuschusses <strong>zum</strong> Mutterschaftsgeld verpflichtet.<br />
Der Zuschuss <strong>zum</strong> Mutterschaftsgeld entspricht dem Differenzbetrag<br />
zwischen dem Mutterschaftsgeldhöchstanspruch<br />
für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (13,00 Euro<br />
je Kalendertag) <strong>und</strong> dem durchschnittlichen kalendertäglichen<br />
Nettoarbeitsentgelt der Arbeitnehmerin. Einmalzahlungen, wie<br />
Weihnachts- oder Urlaubsgeld, bleiben unberücksichtigt.<br />
Eine Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen kommt daher<br />
nur bei Frauen <strong>zum</strong> Tragen, die regelmäßig ein Nettoarbeitsentgelt<br />
von mehr als 390,00 Euro monatlich erhalten. Bei einer<br />
Minijobberin, die monatlich 400,00 Euro verdient, beträgt der<br />
Zuschuss im Regelfall 0,33 Euro je Kalendertag.<br />
Die Erstattung beträgt 100,00 Prozent des Arbeitgeberzuschusses<br />
<strong>zum</strong> Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen<br />
vor <strong>und</strong> nach der Entbindung.
5. Maschinelles Antragsverfahren<br />
Seit dem 1. Januar 2011 ist die Teilnahme am maschinellen<br />
Erstattungsverfahren für alle Arbeitgeber verpflichtend. Der<br />
maschinelle Datenaustausch erfolgt gr<strong>und</strong>sätzlich durch die<br />
Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter<br />
Programme (Entgeltabrechnungsprogramme). Darüber hinaus<br />
ist die Teilnahme am maschinellen Datenaustausch über die<br />
kostenfreie Ausfüllhilfe „sv.net classic“ möglich. Das Programm<br />
„sv.net classic“ ermöglicht den Arbeitgebern unter anderem<br />
Meldungen <strong>und</strong> Beitragsnachweise maschinell zu übermitteln.<br />
Auch die Übermittlung der Erstattungsanträge bei Krankheit<br />
oder Schwangerschaft bzw. Mutterschaft ist möglich. Informationen<br />
zu „sv.net classic“ finden Sie auf der Internetseite<br />
www.itsg.de oder www.datenaustausch.de.<br />
Die Erstattung erfolgt ausschließlich unter Berücksichtigung<br />
der geltenden gesetzlichen Bestimmungen <strong>und</strong> der daraus<br />
entstehenden Verpflichtungen der Arbeitgeber zur Fortzahlung<br />
von Arbeitsentgelt. Das bedeutet, dass Sie für freiwillige Zahlungen<br />
keine Erstattungen von der Arbeitgeberversicherung erhalten<br />
können. Arbeitgeberaufwendungen werden ausschließlich<br />
auf Antrag nach geleisteter Entgeltfortzahlung erstattet.<br />
Eine Erstattung für in der Zukunft liegende Zeiträume kann<br />
nicht erfolgen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang,<br />
dass wir nur Erstattungsanträge für Arbeitnehmerinnen <strong>und</strong><br />
Arbeitnehmer bewilligen können, für die Sie vorab eine gültige<br />
Meldung zur Sozialversicherung übermittelt haben.<br />
<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 31<br />
Des Weiteren haben Sie die Möglichkeit, bereits mit dem<br />
Beitragsnachweis Erstattungsbeträge von den zu zahlenden<br />
Beiträgen abzuziehen. Damit eine Verrechnung der Erstattungsbeträge<br />
mit fälligen Beiträgen reibungslos funktioniert,<br />
übermitteln Sie uns die dazugehörigen Erstattungsanträge spätestens<br />
4 Arbeitstage vor dem Tag der Fälligkeit der Beiträge.<br />
Arbeitgeber im sogenannten Haushaltsscheckverfahren können<br />
selbstverständlich ebenfalls am maschinellen Erstattungsverfahren<br />
teilnehmen. Eine generelle Verpflichtung besteht für<br />
diesen Arbeitgeberkreis jedoch nicht. Entsprechende Antragsformulare<br />
halten wir für Sie weiterhin bereit.<br />
Diese können Sie direkt bei der <strong>Knappschaft</strong> Arbeitgeberversicherung<br />
unter der Rufnummer 0234 304-43990 oder bei<br />
unserem Service-Center unter der Rufnummer 0355 2902-70799<br />
oder über die Internetseite www.kbs.de, Bereich Arbeitgeber,<br />
Arbeitgeberversicherung abrufen.<br />
Möchten Sie schriftlich Kontakt mit uns aufnehmen, wenden<br />
Sie sich bitte an folgende Adresse:<br />
<strong>Knappschaft</strong><br />
Arbeitgeberversicherung<br />
Krankheit/Mutterschaft<br />
45115 Essen<br />
E-Mail: arbeitgeberversicherung@kbs.de
E. Insolvenzgeldumlage<br />
1. Allgemeines<br />
Der Einzug der Insolvenzgeldumlage wurde <strong>zum</strong> 1. Januar 2009<br />
von den Trägern der Unfallversicherung auf die Einzugsstellen<br />
(Minijob-Zentrale/Krankenkassen) übertragen. Seitdem ziehen<br />
die Einzugsstellen die laufenden monatlichen Beiträge für die<br />
Insolvenzgeldumlage zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />
ein. Die Höhe ist aus dem Beiblatt „Größen<br />
des <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong>“ ersichtlich.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich ausgenommen von der Zahlung der Insolvenz-<br />
geldumlage sind Arbeitgeber der öffentlichen Hand <strong>und</strong><br />
Privathaushalte. Als Arbeitgeber der öffentlichen Hand gelten<br />
insbesondere<br />
der B<strong>und</strong>, die Länder <strong>und</strong> die Gemeinden,<br />
Körperschaften, Stiftungen <strong>und</strong> Anstalten des öffentlichen<br />
Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht<br />
zulässig ist,<br />
juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der<br />
B<strong>und</strong>, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit<br />
sichert,<br />
als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierte<br />
Religionsgemeinschaften <strong>und</strong> ihre gleiche Rechtsstellung<br />
genießende Untergliederungen,<br />
öffentlich-rechtliche R<strong>und</strong>funkanstalten <strong>und</strong><br />
Botschaften <strong>und</strong> Konsulate ausländischer Staaten in der<br />
B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland.
Anlage 1<br />
Auszug aus § 134 SGB VI<br />
(4) <strong>Knappschaft</strong>liche Arbeiten sind nachstehende Arbeiten,<br />
wenn sie räumlich <strong>und</strong> betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb<br />
zusammenhängen, aber von einem anderen Unternehmer<br />
ausgeführt werden:<br />
1. alle Arbeiten unter Tage mit Ausnahme von vorübergehenden<br />
Montagearbeiten,<br />
2. Abraumarbeiten <strong>zum</strong> Aufschließen der Lagerstätte,<br />
3. die Gewinnung oder das Verladen von Versatzmaterial<br />
innerhalb des Zechengeländes im Betrieb befindlicher<br />
Werke mit Ausnahme der Arbeiten an Baggern,<br />
4. das Umarbeiten (Aufbereiten) von Bergehalden (Erzgruben)<br />
innerhalb des Zechengeländes im Betrieb befindlicher<br />
Werke,<br />
5. laufende Unterhaltungsarbeiten an Grubenbahnen<br />
sowie an Grubenanschluss bahnen innerhalb des<br />
Zechengeländes,<br />
6. das Rangieren der Wagen auf den Grubenanlagen,<br />
7. Arbeiten in den zur Zeche gehörenden Reparaturwerkstätten,<br />
8. Arbeiten auf den Zechenholzplätzen, die nur dem<br />
Betrieb von Zechen dienen, soweit das Holz in das<br />
Eigentum der Zeche übergegangen ist,<br />
9. Arbeiten in den Lampenstuben,<br />
10. das Stapeln des Geförderten, das Verladen von<br />
gestürzten Produkten, das Aufhalden <strong>und</strong> das Abhalden<br />
<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 33<br />
von Produkten, von Bergen <strong>und</strong> von sonstigen Abfällen<br />
innerhalb des Zechengeländes,<br />
11. Sanierungsarbeiten wie beispielsweise Aufräumungsarbeiten<br />
<strong>und</strong> Ebnungsarbeiten, sowie das Laden<br />
von Schutt <strong>und</strong> dergleichen, wenn diese Arbeiten<br />
regel mäßig innerhalb des Zechengeländes ausgeführt<br />
werden.<br />
(5) <strong>Knappschaft</strong>liche Arbeiten stehen für die knappschaftliche<br />
Versicherung einem knappschaftlichen Betrieb gleich.<br />
(6) Montagearbeiten unter Tage sind knappschaftliche<br />
Arbeiten im Sinne von Absatz 4 Nummer 1, wenn sie die<br />
Dauer von drei Monaten überschreiten.<br />
§ 28e SGB IV<br />
(1) Satz 2<br />
Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils<br />
des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem<br />
Vermögen des Beschäftigten erbracht.<br />
(2a) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht, die sich für den<br />
Arbeitgeber knappschaftlicher Arbeiten im Sinne von<br />
§ 134 Absatz 4 SGB VI ergibt, haftet der Arbeitgeber des<br />
Bergwerksbetriebes, mit dem die Arbeiten räumlich<br />
<strong>und</strong> betrieblich zusammenhängen, wie ein selbstschuldnerischer<br />
Bürge. Der Arbeitgeber des Bergwerksbetriebes
kann die Befriedigung verweigern, solange die Einzugsstelle<br />
den Arbeitgeber der knappschaftlichen Arbeiten nicht gemahnt<br />
hat <strong>und</strong> die Mahnfrist nicht abgelaufen ist.<br />
Anlage 2<br />
Erläuterungen zu knappschaftliche Arbeiten nach § 134 Absatz<br />
4 SGB VI<br />
Aufräumungs- <strong>und</strong> Ebnungsarbeiten, die regelmäßig innerhalb<br />
des Zechengeländes (Tagebaugeländes) ausgeführt werden,<br />
sind knappschaftliche Arbeiten nach § 134 Absatz 4 Nummer<br />
11 SGB VI, wenn sie räumlich <strong>und</strong> betrieblich mit einem<br />
Bergwerksbetrieb zusammenhängen, aber von einem anderen<br />
Unternehmer ausgeführt werden.<br />
Da die knappschaftlich relevanten Sanierungsarbeiten auf einem<br />
Gelände ausgeführt werden müssen, das der Bergaufsicht<br />
unterliegt, verlieren die Sanierungsarbeiten mit der Entlassung<br />
des Geländes aus der Bergaufsicht ihre Eigenschaft als knappschaftliche<br />
Arbeit.<br />
Arbeitnehmer, die ausschließlich oder überwiegend mit diesen<br />
Arbeiten beschäftigt sind, unterliegen nach § 133 Nummer 2<br />
SGB VI der <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der knappschaftlichen<br />
Rentenversicherung. Überwiegend werden knappschaftliche<br />
Arbeiten dann verrichtet, wenn die Ausführung dieser Arbeiten<br />
mehr als 50,00 Prozent der Arbeitszeit ausmachen.<br />
Als Gr<strong>und</strong>satz ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass<br />
ausschließlich Arbeiten, die unmittelbar der Sanierung des<br />
Geländes dienen, zur Durchführung der knappschaftlichen Versicherung<br />
führen. Dies sind alle direkt auf die Sanierung <strong>und</strong><br />
Wiederurbarmachung des Geländes gerichteten, körperlichen<br />
Arbeiten in Bergwerksbetrieben.<br />
Arbeiten, die nur mittelbar der Sanierung dienen (die eigent-<br />
lichen Sanierungsarbeiten also nur begleiten, vorbereiten oder<br />
möglich machen) sind somit keine knappschaftlichen Arbeiten<br />
im Sinne des § 134 Absatz 4 Nummer 11 SGB VI.<br />
Arbeiten, die unmittelbar der Sanierung dienen <strong>und</strong> somit zu<br />
den knappschaftlichen Arbeiten gehören sind beispielsweise:<br />
Arbeiten im Zusammenhang mit Rütteldruckverdichtungen<br />
Abriss von Stellwerken <strong>und</strong> Rückbau von Gleisen ehemaliger<br />
Bergwerksbahnen<br />
Verschrottung von Tagebaugroßgeräten<br />
Tätigkeiten der Wiederurbarmachung<br />
Zu den Tätigkeiten der Wiederurbarmachung zählen alle<br />
Arbeiten (insbesondere auch gärtnerische <strong>und</strong> landschaftsgärtnerische<br />
Tätigkeiten), die darauf gerichtet sind, die (ehemals)<br />
bergmännisch genutzten Flächen wieder in ihren natürlichen<br />
Zustand zu versetzen. Es sind die Tätigkeiten, die der Wiedernutzbarmachung<br />
im Sinne des § 4 Absatz 4 des B<strong>und</strong>esberggesetzes<br />
dienen. Nach dieser Vorschrift ist Wiedernutzbarmachung<br />
die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau
in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des<br />
öffentlichen Interesses.<br />
Arbeiten, die nur mittelbar der Sanierung dienen <strong>und</strong> somit<br />
keine knappschaftlichen Arbeiten sind, sind beispielsweise:<br />
Tätigkeiten an bzw. in Messwagen/Einrichtungen <strong>und</strong><br />
Beseitigung elektrischer Leitungen einschI. Entstörungen<br />
Arbeiten des kaufmännischen <strong>und</strong> technischen<br />
Verwaltungspersonals<br />
Instandsetzung von Geräten im Tagebau<br />
Felduntersuchungen<br />
Reine Aufsichtstätigkeiten über Mitarbeiter „in“ der<br />
Sanierung<br />
Anlage 3<br />
Auszug aus der Satzung der Deutschen Rentenversicherung<br />
<strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See<br />
<strong>Knappschaft</strong>liche Arbeiten<br />
§ 81<br />
(1) <strong>Knappschaft</strong>liche Arbeiten im Sinne von § 133 Nummer 2<br />
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch sind Arbeiten, die räumlich<br />
<strong>und</strong> betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen,<br />
aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt<br />
werden (§ 134 Absatz 4 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch).<br />
(2) Montagearbeiten unter Tage sind knappschaftliche Arbeiten,<br />
wenn sie die Dauer von drei Monaten überschreiten.<br />
<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 35<br />
(3) Ist bei Beginn der Untertagearbeiten zu übersehen, dass die<br />
Montagearbeiten unter Tage länger als drei Monate dauern<br />
werden, besteht <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der <strong>Knappschaft</strong>sversicherung<br />
von Anfang an.<br />
(4) Ist bei Beginn der Montagearbeit unter Tage <strong>Versicherungs</strong>pflicht<br />
in der <strong>Knappschaft</strong>sversicherung bejaht worden <strong>und</strong><br />
endet wider erwarten die Montagearbeit unter Tage vor<br />
Ablauf von drei Monaten, so verbleibt es bei der Versicherung<br />
in der <strong>Knappschaft</strong>sversicherung.<br />
(5) Ist bei Beginn der Montagearbeit unter Tage <strong>Versicherungs</strong>pflicht<br />
in der <strong>Knappschaft</strong>sversicherung verneint worden,<br />
dauert die Montagearbeit unter Tage jedoch entgegen der<br />
vorausschauenden Beurteilung länger als drei Monate, so<br />
tritt <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der <strong>Knappschaft</strong>sversicherung<br />
von dem Zeitpunkt an ein, in dem zu erkennen ist, dass die<br />
Montagearbeit unter Tage länger als drei Monate dauern wird.<br />
(6) Verrichtet ein Versicherter nacheinander in verschiedenen<br />
knappschaftlichen Betrieben Montagearbeiten unter Tage<br />
für die Dauer von jeweils weniger als drei Monaten, so sind<br />
diese Beschäftigungszeiten bei Prüfung, ob <strong>Versicherungs</strong>pflicht<br />
in der <strong>Knappschaft</strong>sversicherung besteht, zusammenzuziehen.<br />
<strong>Versicherungs</strong>pflicht in der <strong>Knappschaft</strong>sversicherung<br />
besteht von dem Zeitpunkt an, zu dem sich<br />
bei vorausschauender Beurteilung ergibt, dass Montagearbeiten<br />
unter Tage insgesamt länger als drei Monate<br />
ausgeübt werden.
Anlage 4<br />
Nachweis über Grubenfahrten<br />
Name: ______________________________________________________________________ Monat: _____________________________<br />
Grubenfahrt Stempel <strong>und</strong><br />
Ziel der Beginn Ende Unterschrift<br />
Schachtanlage Tag Grubenfahrt Uhrzeit Uhrzeit der Zeche<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
27.<br />
28.<br />
29.<br />
30.<br />
31.
<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 37
So erreichen Sie uns:<br />
<strong>Knappschaft</strong><br />
45115 Essen<br />
Service-Telefon<br />
Krankenversicherung 08000 200 501 (kostenfrei)<br />
Pflegeversicherung 08000 200 501 (kostenfrei)<br />
Rentenversicherung 0800 1000 48080 (kostenfrei)<br />
Minijob-Zentrale 0355 2902-70799<br />
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Herausgeber:<br />
Deutsche Rentenversicherung<br />
<strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See<br />
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Öffentlichkeitsarbeit in<br />
Zusammenarbeit mit der Abteilung<br />
Kranken- <strong>und</strong> Pflegeversicherung<br />
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Nachdruck, auch auszugsweise, ist nur mit<br />
ausdrücklicher Genehmigung des<br />
Herausgebers gestattet.<br />
Stand: Januar 2012<br />
Vordr. 12201a 1. 12 – BAL I – 9 400 – 148