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Hinweise zum Versicherungs- und Beitragsrecht - Knappschaft ...

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kranken- <strong>und</strong> pflegeversicherung<br />

<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong><br />

<strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong><br />

Firmenk<strong>und</strong>enbetreuung


Sehr geehrte Damen <strong>und</strong> Herren,<br />

mit dieser Broschüre möchten wir Ihnen einen Überblick über das <strong>Versicherungs</strong><strong>und</strong><br />

<strong>Beitragsrecht</strong> der Sozialversicherung (einschließlich der Versicherung nach dem<br />

Aufwendungsausgleichsgesetz) geben.<br />

Die Ausführungen dienen der allgemeinen Information. Für nähere Auskünfte<br />

stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Es besteht auch die Möglichkeit,<br />

dass Sie eine(r) unserer Firmenk<strong>und</strong>enberater/-innen aufsucht, um mit Ihnen<br />

Fragen des <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong>s zu erörtern. Die Standorte unserer<br />

Firmenk<strong>und</strong>enberater/-innen finden Sie unter www.knappschaft.de, Bereich<br />

Arbeitgeber-Firmenk<strong>und</strong>enbetreuung.<br />

Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen<br />

Ihre <strong>Knappschaft</strong><br />

<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 3


inhaltsverzeichnis<br />

A. <strong>Versicherungs</strong>recht<br />

1. Allgemeines ................................................................................................................................ 7<br />

2. <strong>Versicherungs</strong>rechtliche Besonderheiten bei Arbeitnehmern, die von Unternehmer-<br />

firmen im Bergbau eingesetzt werden ..................................................................................... 7<br />

2.1 Durchführung der knappschaftlichen Rentenversicherung ................................................... 7<br />

2.2 Nachweis der Untertagetätigkeit............................................................................................. 12<br />

3. Jahresarbeitsentgeltgrenze ....................................................................................................... 12<br />

4. Geringfügige Beschäftigung (Minijobs) .................................................................................. 13<br />

5. Sozialversicherung behinderter Menschen............................................................................. 14<br />

6. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit<br />

befähigt werden sollen, <strong>und</strong> Rehabilitanden, die kein Übergangsgeld erhalten ............... 15<br />

B. <strong>Beitragsrecht</strong><br />

1. Beitragsberechnung .................................................................................................................. 16<br />

1.1 Allgemeines ............................................................................................................................... 16<br />

1.2 Besonderheiten bei Beschäftigungen in der so genannten Gleitzone ................................. 17<br />

1.3 Besonderheiten bei behinderten Menschen ........................................................................... 18<br />

1.4 Besonderheiten bei Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine<br />

Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, <strong>und</strong> Rehabilitanden,<br />

die kein Übergangsgeld erhalten ............................................................................................ 20<br />

1.5 Besonderheiten bei Mehrfachbeschäftigten ......................................................................... 20<br />

2. Zuständigkeit der <strong>Knappschaft</strong> <strong>und</strong> der Minijob-Zentrale für<br />

den Einzug der Beiträge ............................................................................................................ 21<br />

3. Beitragsfälligkeit ....................................................................................................................... 21<br />

4. Beitragsnachweis ..................................................................................................................... 22<br />

5. Beitragszahlung ........................................................................................................................ 23


C. Meldeverfahren<br />

1. Meldeverfahren für Personen, die in der knappschaftlichen Rentenversiche-<br />

rung versichert sind bzw. dem Gr<strong>und</strong>e nach in diesem <strong>Versicherungs</strong>zweig<br />

versicherungspflichtig sind ...................................................................................................... 25<br />

2. Meldeverfahren für Seeleute .................................................................................................... 26<br />

3. Meldeverfahren für Personen, die in der allgemeinen Rentenversicherung<br />

versichert sind bzw. dem Gr<strong>und</strong>e nach in diesem <strong>Versicherungs</strong>zweig<br />

versicherungspflichtig sind ...................................................................................................... 26<br />

4. Meldeverfahren für geringfügig Beschäftigte ........................................................................ 27<br />

5. Maschinelle Ausfüllhilfen ......................................................................................................... 27<br />

D. Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen im Falle<br />

von Krankheit/Mutterschaft (Umlage 1/Umlage 2)<br />

1. Allgemeines ............................................................................................................................... 28<br />

2. Kreis der in Betracht kommenden Arbeitgeber ...................................................................... 28<br />

3. Umlage ....................................................................................................................................... 29<br />

3.1 Umlage 1 ..................................................................................................................................... 29<br />

3.2 Umlage 2 .................................................................................................................................... 29<br />

3.3 Höhe der Umlagesätze.............................................................................................................. 29<br />

4. Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen ............................................................................. 30<br />

4.1 Erstattungsansprüche bei Krankheit ....................................................................................... 30<br />

4.2 Erstattungsansprüche bei Schwangerschaft / Mutterschaft ................................................ 30<br />

5. Maschinelles Antragsverfahren ................................................................................................ 31<br />

<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 5


E. Insolvenzgeldumlage<br />

1. Allgemeines ............................................................................................................................... 32<br />

Anlage 1<br />

Auszug aus § 134 Absatz 4 SGB VI ...................................................................................................... 33<br />

Anlage 2<br />

Erläuterungen zu Arbeiten nach § 134 Absatz 4 SGB VI .................................................................... 34<br />

Anlage 3<br />

Auszug aus der Satzung der Deutschen Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See ................ 35<br />

Anlage 4<br />

Nachweis über Grubenfahrten .......................................................................................................... 36


A. <strong>Versicherungs</strong>recht<br />

1. Allgemeines<br />

Für den Eintritt von <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der Kranken-,<br />

Renten-, Pflege- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung ist Voraussetzung,<br />

dass ein Arbeitnehmer eine Beschäftigung gegen Entgelt<br />

verrichtet. Zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte (Auszubildende,<br />

Teilnehmer an dualen Studiengängen oder sonstige<br />

zu ihrer Berufsausbildung beschäftigte Personen) unterliegen<br />

auch dann der <strong>Versicherungs</strong>pflicht, wenn sie ohne Entgelt beschäftigt<br />

werden. In der Renten- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung<br />

werden diese Personen wie Arbeitnehmer versichert; in der<br />

Kranken- <strong>und</strong> Pflegeversicherung werden sie den Praktikanten<br />

gleichgestellt <strong>und</strong> sind somit versicherungspflichtig.<br />

Die <strong>Versicherungs</strong>pflicht beginnt mit dem Tag des Eintritts in<br />

das Beschäftigungsverhältnis. Dies gilt selbst dann, wenn es<br />

sich hierbei um einen arbeitsfreien Tag (z. B. 1. Mai) handelt<br />

oder wenn die Beschäftigung wegen einer Erkrankung des<br />

Arbeitnehmers nicht zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen<br />

Zeitpunkt aufgenommen werden kann, der Arbeitnehmer aber<br />

Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts hat. Die <strong>Versicherungs</strong>pflicht<br />

endet gr<strong>und</strong>sätzlich mit Aufgabe der Beschäftigung.<br />

<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 7<br />

2. <strong>Versicherungs</strong>rechtliche Besonderheiten bei<br />

Arbeitnehmern, die von Unternehmerfirmen im<br />

Bergbau eingesetzt werden<br />

2.1 Durchführung der knappschaftlichen<br />

Rentenversicherung<br />

I. Bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung<br />

ist die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers zu prüfen.<br />

Die Deutsche Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See<br />

ist, neben ihrer Zuständigkeit als Träger der allgemeinen Rentenversicherung,<br />

als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung<br />

für Beschäftigte zuständig, wenn die Versicherten<br />

1. in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind,<br />

2. ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche<br />

Arbeiten verrichten oder<br />

3. bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeber-<br />

organisationen, die berufsständische Interessen des<br />

Bergbaus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, Oberbergämtern<br />

oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen<br />

oder Rettungsstellen beschäftigt sind <strong>und</strong> für sie<br />

vor Aufnahme dieser Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge<br />

zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden<br />

sind.<br />

<strong>Knappschaft</strong>liche Betriebe sind Betriebe, in denen Mineralien<br />

oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe<br />

der Industrie der Steine <strong>und</strong> Erden jedoch nur dann, wenn sie


überwiegend unterirdisch betrieben werden. Als knappschaftliche<br />

Betriebe gelten auch Versuchsgruben des Bergbaus.<br />

<strong>Knappschaft</strong>liche Betriebe sind darüber hinaus Betriebsanstalten<br />

oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines<br />

knappschaftlichen Betriebes mit diesem räumlich <strong>und</strong> betrieblich<br />

zusammenhängen.<br />

<strong>Knappschaft</strong>liche Arbeiten sind die räumlich <strong>und</strong> betrieblich<br />

mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängenden, aber von<br />

einem anderen Unternehmer ausgeführten Arbeiten. Art <strong>und</strong><br />

Umfang dieser Arbeiten bestimmen sich nach § 134 Absatz 4<br />

SGB VI. Ein Auszug aus dieser Vorschrift sowie entsprechende<br />

Erläuterungen sind als Anlage 1 <strong>und</strong> 2 beigefügt.<br />

Soweit Arbeitnehmer neben knappschaftlichen Arbeiten auch<br />

nicht knappschaftliche Arbeiten verrichten, gilt der Gr<strong>und</strong>satz,<br />

dass die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nach<br />

der Tätigkeit zu erfolgen hat, die der Gesamtheit das Gepräge<br />

verleiht, also überwiegend verrichtet wird. Bei gleichen Tätigkeitsanteilen<br />

geht die allgemeine Rentenversicherung der<br />

knappschaftlichen Rentenversicherung vor.<br />

Die Prüfung der knappschaftlichen Rentenversicherungspflicht<br />

von Unternehmerarbeiten hat demzufolge in zwei Schritten zu<br />

erfolgen. Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob überhaupt knappschaftliche<br />

Arbeiten verrichtet werden. Bejahendenfalls ist im<br />

zweiten Schritt zu prüfen, ob die knappschaftlichen Arbeiten<br />

<strong>zum</strong>indest überwiegend ausgeführt werden. Nur wenn auch<br />

die zweite Prüfung positiv ausfällt, tritt <strong>Versicherungs</strong>pflicht in<br />

der knappschaftlichen Rentenversicherung ein.<br />

An <strong>und</strong> für sich hätte die Beurteilung der Frage, ob die knappschaftlichen<br />

Arbeiten über wiegend verrichtet werden, Monat<br />

für Monat zu erfolgen. Um jedoch einen monatlichen Wechsel<br />

zwischen den <strong>Versicherungs</strong>trägern zu vermeiden, kann die<br />

Prüfung der Ver siche rungs zu ge hörig keit anhand folgender<br />

Richtlinien vorgenommen werden:<br />

1. Die Firma entscheidet bei Beginn des erstmaligen<br />

Einsatzes in knappschaftlichen Betrieben entsprechend<br />

der voraussichtlichen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses<br />

für das laufende Quartal, ob eine Anmeldung zur knappschaftlichen<br />

Rentenversicherung erforderlich ist oder nicht<br />

(vgl. Punkt 2). Unabhängig von der Entscheidung erfolgt<br />

die Anmeldung zur <strong>Knappschaft</strong> oder zu einer anderen<br />

gewählten Krankenkasse.<br />

2. Lässt sich bereits bei Beginn des Einsatzes in knapp-<br />

schaftlichen Betrieben absehen, dass der Arbeitnehmer im<br />

laufenden Quartal überwiegend knappschaftliche Arbeiten<br />

verrichten wird, so besteht die knappschaftliche Rentenversicherungspflicht<br />

von Anfang an.<br />

3. Damit rechtzeitig zu Beginn des nächsten Quartals eine<br />

eventuell notwendige Ummeldung erfolgen kann, ist bis<br />

<strong>zum</strong> Ende des gegenwärtigen Quartals zu prüfen, ob die<br />

bisherige vorausschauende Beurteilung richtig war.<br />

4. Ergibt die Prüfung vor Ende des laufenden Quartals,<br />

dass das Arbeitsverhältnis, wie vor ausschauend beurteilt,


verlaufen ist, tritt ein Wechsel in der <strong>Versicherungs</strong>-<br />

zugehörigkeit für das nächste Quartal nicht ein. Der<br />

Arbeitnehmer bleibt auch für das darauf folgende Quartal<br />

im gleichen <strong>Versicherungs</strong>zweig versichert, wenn die Voraussetzungen<br />

zu Punkt 2 vorliegen.<br />

5. Ist das Arbeitsverhältnis nicht, wie vorausschauend<br />

beurteilt, verlaufen, so ist der Arbeitnehmer mit Beginn des<br />

Quartals um<strong>zum</strong>elden (vgl. Punkt 6).<br />

Für das vergangene Quartal verbleibt es stets bei der<br />

durchgeführten Versicherung, da die der Fest stel lung des<br />

<strong>Versicherungs</strong>verhältnisses zugr<strong>und</strong>e liegende vorausschauende<br />

Beurteilung nach der Entscheidung des B<strong>und</strong>essozialgerichts<br />

vom 27. September 1961 – 3 RK 12 / 57 – („Die<br />

Beiträge“ 1962, S. 151) für die Vergangenheit auch dann<br />

maßgebend bleibt, wenn die als solche richtige Schätzung<br />

infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit dem<br />

tatsächlichen Ablauf des Arbeitsverhältnisses nicht übereinstimmt.<br />

6. Die Prüfung der Rentenversicherungszugehörigkeit ist<br />

bei Arbeitnehmern mit einer gemischten Tätigkeit jeweils<br />

vor Quartalsende vorzunehmen.<br />

7. Der Arbeitnehmer ist/war überwiegend knappschaftlich<br />

beschäftigt, wenn er im Quartal mehr als 50,00 Prozent<br />

seiner Arbeitszeit knappschaftliche Arbeiten verrichtet hat,<br />

wobei als Beurteilungszeitraum die ersten zwei Monate<br />

<strong>und</strong> die ersten zwei Arbeitswochen des dritten Monats<br />

zugr<strong>und</strong>e zu legen sind. Für Arbeitnehmer, die erst während<br />

des laufenden Quartals eine Tätigkeit bei der Firma auf-<br />

<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 9<br />

nehmen, sind die tatsächlich verfahrenen Schichten für die<br />

Beurteilung ausschlaggebend. Urlaubstage, Arbeitsunfähigkeitstage<br />

<strong>und</strong> Ähnliches werden der Beschäftigung, die<br />

unmittelbar vorher verrichtet wurde, zugerechnet.<br />

II. Zu den knappschaftlichen Arbeiten gehören nach § 134<br />

Absatz 4 Nummer 1 SGB VI „alle Arbeiten unter Tage mit Ausnahme<br />

von vorübergehenden Montagearbeiten“.<br />

Die Auslegung des Begriffs „vorübergehend“ erfolgt in § 134<br />

Absatz 6 SGB VI, der auch aus der Anlage 1 ersichtlich ist.<br />

Die Auslegung bereitet dann keine Schwierigkeiten, wenn die<br />

Montagearbeiten ununterbrochen <strong>und</strong> im Rahmen eines einheitlichen<br />

Auftrags ausgeführt werden.


Beispiel 1:<br />

Der Arbeitnehmer A verrichtet in der Zeit vom 1. April bis<br />

31. August Montagearbeiten unter Tage.<br />

Die Dauer der Untertagetätigkeit ist von vornherein<br />

absehbar.<br />

Ergebnis<br />

a) Prüfung, ob überhaupt knappschaftliche Arbeiten<br />

verrichtet werden<br />

Gemäß § 81 Absätze 2 <strong>und</strong> 3 der Satzung der Deutschen<br />

Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See handelt es<br />

sich bei den Montagearbeiten unter Tage um knappschaftliche<br />

Arbeiten, denn es ist von vornherein zu übersehen,<br />

dass die Arbeiten länger als drei Monate dauern<br />

werden.<br />

b) Prüfung, ob die knappschaftlichen Arbeiten überwiegend<br />

verrichtet werden<br />

ba) Monatliche Prüfung<br />

Die knappschaftlichen Arbeiten werden in der Zeit vom<br />

1. April bis 31. August überwiegend verrichtet. Dementsprechend<br />

besteht während dieses Zeitraums <strong>Versicherungs</strong>pflicht<br />

in der knappschaftlichen Rentenversicherung.<br />

bb) Prüfung anhand der Richtlinien<br />

Sowohl im zweiten als auch im dritten Quartal werden<br />

überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichtet.<br />

Folglich besteht in der Zeit vom 1. April bis 30. September<br />

<strong>Versicherungs</strong>pflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung.<br />

III. Werden die Montagearbeiten wiederholt aus betrieblichen<br />

Gründen unterbrochen, handelt es sich doch um ein geschlossenes<br />

Ganzes, so dass nicht jede einzelne Verrichtung zeitlich<br />

gesehen für sich gesondert zu betrachten ist (Urteil des Sozialgerichts<br />

Dortm<strong>und</strong> vom 4. Juli 1957 - 16 Pens. 102 / 56).<br />

Beispiel 2:<br />

Der Arbeitnehmer B wird in der Zeit vom 1. April bis<br />

31. August mit Montagearbeiten unter Tage beschäftigt.<br />

Aus betrieblichen Gründen werden die Arbeiten in der<br />

Zeit vom 2. Mai bis 11. Mai unterbrochen. Die Dauer der<br />

Untertagetätigkeit sowie die Unterbrechung aus betrieblichen<br />

Gründen sind von vornherein absehbar.<br />

Ergebnis<br />

a) Prüfung, ob überhaupt knappschaftliche Arbeiten<br />

verrichtet werden<br />

Gemäß § 81 Absätze 2 <strong>und</strong> 3 der Satzung der Deutschen<br />

Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See handelt es<br />

sich bei den Montagearbeiten unter Tage um knappschaftliche<br />

Arbeiten, denn es ist von vornherein zu übersehen,<br />

dass die Arbeiten länger als drei Monate dauern<br />

werden. (An die Stelle des Zeitraums von drei Monaten<br />

tritt gemäß § 26 Absatz 1 SGB X in Verbindung mit<br />

§ 191 BGB ein Zeitraum von 90 Tagen. Die Montagearbeit<br />

wird vom 1. April bis 1. Mai (31 Tage) <strong>und</strong> vom 12. Mai bis<br />

31. August (112 Tage) an mehr als 90 Tagen verrichtet.)


) Prüfung, ob die knappschaftlichen Arbeiten überwie-<br />

gend verrichtet werden<br />

ba) Monatliche Prüfung<br />

Die knappschaftlichen Arbeiten werden in der Zeit vom<br />

1. April bis 31. August überwiegend verrichtet.<br />

Dementsprechend besteht während dieses Zeitraums<br />

<strong>Versicherungs</strong>pflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung.<br />

bb) Prüfung anhand der Richtlinien<br />

Sowohl im zweiten als auch im dritten Quartal werden<br />

überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichtet.<br />

Folglich besteht in der Zeit vom 1. April bis 30. September<br />

<strong>Versicherungs</strong>pflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung.<br />

IV. Nach § 81 Absatz 6 der Satzung der Deutschen<br />

Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See sind auch<br />

die nacheinander in verschiedenen knappschaftlichen<br />

Betrieben verrichteten Montagearbeiten unter Tage für<br />

die Dauer von weniger als drei Monaten bei der Prüfung,<br />

ob <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung<br />

besteht, zusammenzuziehen. Unter diese<br />

Satzungs bestimmung fallen alle Versicherten, die nacheinander<br />

in verschiedenen knappschaftlichen Betrieben<br />

Montagearbeiten unter Tage für die Dauer von weniger<br />

als drei Monaten verrichten. Unter dem Begriff „nacheinander“<br />

werden nicht nur Montagearbeiten verstanden,<br />

<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 11<br />

die ununterbrochen in verschiedenen knappschaftlichen<br />

Betrieben verrichtet werden. Vielmehr werden<br />

Montagearbeiten auch dann nacheinander verrichtet,<br />

wenn zwischen dem Ende der einen Montagearbeit unter<br />

Tage <strong>und</strong> dem Beginn einer anderen Montagearbeit unter<br />

Tage kein voller Kalendermonat liegt.<br />

Beispiel 3:<br />

Der Arbeitnehmer C wird wie folgt mit Montagearbeiten<br />

unter Tage beschäftigt:<br />

Zeche A vom 1. Februar bis 15. Februar = 15 Tage<br />

Zeche B vom 18. Februar bis 28. Februar = 11 Tage<br />

Zeche C vom 1. März bis 31. März = 31 Tage<br />

Zeche A vom 5. April bis 10. April = 6 Tage<br />

Zeche D vom 21. April bis 16. Mai = 26 Tage<br />

Zeche E vom 20. Mai bis 30. Juni = 42 Tage<br />

131 Tage<br />

Die Dauer der Einsätze ist nicht von vornherein bekannt.<br />

Ergebnis<br />

a) Prüfung, ob überhaupt knappschaftliche Arbeiten<br />

verrichtet werden<br />

Gemäß § 81 Absätze 2, 5 <strong>und</strong> 6 der Satzung der Deutschen<br />

Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See handelt es<br />

sich spätestens ab dem 21. Mai um knappschaftliche<br />

Arbeiten. Der 21. Mai ist der 91. Tag, an dem Montagearbeiten<br />

unter Tage verrichtet werden, spätestens ab


diesem Tage ist zu erkennen, dass die Montagearbeiten<br />

länger als drei Monate andauern werden.<br />

b) Prüfung, ob die knappschaftlichen Arbeiten überwiegend<br />

verrichtet werden<br />

In der Zeit vom 21. Mai bis 30. Juni wurden knappschaftliche<br />

Arbeiten verrichtet.<br />

ba) Monatliche Prüfung<br />

Die knappschaftlichen Arbeiten werden lediglich im<br />

Kalendermonat Juni überwiegend verrichtet. Dement-<br />

sprechend besteht in der Zeit vom 1. Juni bis 30. Juni<br />

<strong>Versicherungs</strong>pflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung.<br />

bb) Prüfung anhand der Richtlinien<br />

Zu Beginn des zweiten Quartals war nicht zu übersehen,<br />

ob der Arbeitnehmer überwiegend knappschaftliche<br />

Arbeiten verrichten wird oder nicht. Folglich bestand<br />

keine <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der knappschaftlichen<br />

Renten versicherung (Umkehr schluss aus Punkt 2 der<br />

Richtlinien). Entsprechend dem Punkt 7 der Richt linien<br />

wurden im zweiten Quartal nicht überwiegend knappschaftliche<br />

Arbeiten verrichtet, so dass auch im dritten<br />

Quartal die Durchführung der knappschaftlichen<br />

Rentenversicherung nicht in Betracht kommt (Punkt 5 der<br />

Richtlinien).<br />

2.2 Nachweis der Untertagetätigkeit<br />

Zum Nachweis der Untertagetätigkeit ist das in Anlage 4<br />

wiedergegebene Formblatt zu verwenden, <strong>und</strong> zwar für die<br />

Arbeitnehmer, die bei ihrem Untertageeinsatz nicht der Zeiterfassung<br />

der Zeche unterliegen. In diesen Fällen ist das Formblatt<br />

für jede Grubenfahrt von dem betreffenden Mitarbeiter<br />

genau auszufüllen. Die Angaben sind für jede Grubenfahrt<br />

getrennt zu machen <strong>und</strong> die Richtigkeit von einem Bediensteten<br />

des Bergwerks durch Stempel <strong>und</strong> Unterschrift zu bestätigen.<br />

Bei Auslandseinsätzen sind für jede Grubenfahrt die Angaben<br />

vom Arbeitnehmer selbst einzutragen <strong>und</strong> nach der Rückkehr<br />

aus dem Ausland von einem Zeichnungsberechtigten der<br />

Unternehmerfirma zu bestätigen.<br />

In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen,<br />

dass als Nachweis der Untertageschichten nur das<br />

- vollständig ausgefüllte - Formblatt anerkannt wird, wobei für<br />

jede Grubenfahrt im Inland ausnahmslos die Bestätigung der<br />

Zeche vorliegen muss.<br />

3. Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Personen<br />

versicherungsfrei <strong>und</strong> somit in der Pflegeversicherung als<br />

Arbeitnehmer nicht versicherungspflichtig, deren regelmäßiges<br />

Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6<br />

Absatz 6 oder 7 SGB V übersteigt.


Nähere Ausführungen zu dieser Thematik enthält unsere Broschüre<br />

„<strong>Hinweise</strong> zur <strong>Versicherungs</strong>freiheit“.<br />

4. Geringfügige Beschäftigung (Minijobs)<br />

In der Kranken-, Renten- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung ist<br />

als Arbeitnehmer versicherungsfrei, wer eine geringfügige<br />

Beschäftigung ausübt. In der Pflegeversicherung besteht<br />

aufgr<strong>und</strong> der <strong>Versicherungs</strong>freiheit in der Krankenversicherung<br />

keine <strong>Versicherungs</strong>pflicht. Eine <strong>Versicherungs</strong>freiheit kommt<br />

jedoch für Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung<br />

(z. B. Auszubildende <strong>und</strong> Praktikanten) nicht in Betracht.<br />

Eine Beschäftigung kann wegen der Höhe des Arbeitsentgelts<br />

(geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder wegen ihrer kurzen<br />

Dauer (kurzfristige Beschäftigung) geringfügig sein.<br />

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt dann vor, wenn<br />

das erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400,00 Euro<br />

nicht übersteigt. Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen,<br />

die bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander<br />

ausgeübt werden, sind gr<strong>und</strong>sätzlich zusammenzurechnen.<br />

Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen hat der Arbeitgeber<br />

in der Regel Pauschalbeiträge zur Kranken- <strong>und</strong> Rentenversicherung<br />

zu zahlen. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber die<br />

Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen<br />

erheben oder eine einheitliche Pauschsteuer<br />

zahlen.<br />

<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 13<br />

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung<br />

im Laufe eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf nicht<br />

mehr als 2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist, es sei<br />

denn, dass sie berufsmäßig ausgeübt wird. Die Begrenzung der<br />

Beschäftigung kann sich aus dem Arbeitsvertrag oder aus ihrer<br />

Eigenart ergeben.<br />

Bei der Prüfung, ob die Zeitgrenzen überschritten werden,<br />

sind die Zeiten mehrerer auf ein anderfolgender kurzfristiger<br />

Beschäftigungen zusammenzurechnen. Bei der Zusammenrechnung<br />

sind auch solche Beschäftigungen zu berücksichtigen,<br />

die bei anderen Arbeitgebern ausgeübt wurden.


5. Sozialversicherung behinderter Menschen<br />

In der Kranken-, Pflege- <strong>und</strong> Rentenversicherung sind versicherungspflichtig<br />

behinderte Menschen, die in nach dem Schwerbehindertengesetz<br />

anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen<br />

oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten<br />

Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit<br />

tätig sind, sowie<br />

behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder<br />

gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine<br />

Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll<br />

erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung<br />

entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den<br />

Träger der Einrichtung.<br />

In Bezug auf die <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der Arbeitslosenversicherung<br />

gelten die allgemeinen Bestimmungen des SGB III.<br />

Dies bedingt Folgendes:<br />

I. Beschäftigung im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages<br />

Diejenigen behinderten Menschen, die im Rahmen eines<br />

Aus bildungsvertrages oder Arbeitsvertrages beschäftigt<br />

werden, unterliegen nach § 25 Absatz 1 SGB III der <strong>Versicherungs</strong>pflicht<br />

in der Arbeitslosenversicherung. Diese behinderten<br />

Menschen werden zwar vielfach die Voraussetzungen für<br />

die <strong>Versicherungs</strong>freiheit gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 2 SGB III<br />

erfüllen; <strong>Versicherungs</strong>freiheit kann aber nur dann in Betracht<br />

kommen, wenn die örtliche Agentur für Arbeit die Minderung<br />

der Leistungsfähigkeit <strong>und</strong> der zuständige Träger der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung volle Erwerbsminderung im Sinne<br />

der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben.<br />

II. Beschäftigung im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am<br />

Arbeitsleben<br />

Sofern behinderte Menschen nicht im Rahmen eines Ausbildungsvertrages<br />

in einer Werkstatt für behinderte Menschen<br />

beschäftigt werden, aber dort an einer Leistung zur Teilhabe<br />

am Arbeitsleben teilnehmen, die ihnen eine Erwerbstätigkeit<br />

auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen soll, besteht<br />

<strong>Versicherungs</strong>pflicht nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 SGB III. Die<br />

Ver sicherungspflicht nach dieser Vorschrift kann durch<br />

§ 28 Absatz 1 Nummer 2 SGB III nicht beseitigt werden, d. h.<br />

die <strong>Versicherungs</strong>pflicht nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 SGB III<br />

schließt die <strong>Versicherungs</strong>freiheit nach § 28 Absatz 1 Nummer 2<br />

SGB III aus.<br />

III. Unterstützte Beschäftigung<br />

Die Unterstützte Beschäftigung nach § 38a SGB IX ist eine<br />

Rehabilitationsmaßnahme für behinderte Menschen, deren<br />

Leistungsvermögen die Anforderungen einer Werkstatt für<br />

behinderte Menschen leicht übersteigt. Durch die Unterstützte<br />

Beschäftigung sollen diese Menschen in einem Betrieb für<br />

eine konkrete Arbeit qualifiziert werden. Während der Zeit der<br />

Unterstützten Beschäftigung besteht ausschließlich in der<br />

Arbeitslosenversicherung keine <strong>Versicherungs</strong>pflicht.


IV. Übrige Beschäftigung in einer Werkstatt<br />

Für behinderte Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte<br />

Menschen unter gebracht sind <strong>und</strong> weder in einem Ausbildungsverhältnis<br />

noch in einem Arbeitsverhältnis stehen noch<br />

für eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt<br />

befähigt werden, kommt <strong>Versicherungs</strong>pflicht nach<br />

§ 25 Absatz 1 bzw. § 26 Absatz 1 Nummer 1 SGB III nicht in<br />

Betracht.<br />

Anders verhält es sich hinsichtlich des Eintritts der Rentenversicherungspflicht.<br />

Da auf die behinderten Menschen die allgemeinen<br />

Vorschriften der Sozialversicherung anzuwenden sind,<br />

unterliegen sie nicht der <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der knappschaftlichen<br />

Rentenversicherung, da hierfür die Beschäftigung<br />

in einem knappschaftlichen Betrieb Voraussetzung ist <strong>und</strong><br />

es sich bei einer Werkstatt nicht um einen solchen handelt.<br />

Es tritt vielmehr eine <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der allgemeinen<br />

Rentenversicherung ein, welche gegebenenfalls auch durch die<br />

Deutsche Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See als Träger<br />

der allgemeinen Rentenversicherung durchgeführt wird.<br />

6. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für<br />

eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, <strong>und</strong><br />

Rehabilitanden, die kein Übergangsgeld erhalten<br />

Der <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der Kranken-, Renten-, Pflege- <strong>und</strong><br />

Arbeitslosenversicherung unterliegen<br />

<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 15<br />

Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine<br />

Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen<br />

sowie<br />

Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,<br />

wenn sie kein Übergangsgeld erhalten. Nach dem Recht<br />

der Arbeitslosenversicherung gilt dies auch für Personen, die<br />

vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben noch<br />

keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung<br />

ausgeübt haben. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben<br />

können auch in Form eines persönlichen Budgets erbracht<br />

werden (§ 17 Absatz 2 SGB IX).<br />

Anders verhält es sich hinsichtlich des Eintritts der Rentenversicherungspflicht.<br />

Die zuvor genannten Personen<br />

unterliegen nicht der <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der<br />

knappschaftlichen Rentenversicherung, da hierfür die<br />

Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb Voraussetzung<br />

ist, <strong>und</strong> die Einrichtungen für Jugendliche bzw. für<br />

Rehabilitanden keine knappschaftlichen Betriebe darstellen.<br />

Es tritt vielmehr eine <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der allgemeinen<br />

Rentenversicherung ein.


B. <strong>Beitragsrecht</strong><br />

1. Beitragsberechnung<br />

1.1 Allgemeines<br />

Die Beiträge werden in Vomh<strong>und</strong>ertsätzen (Beitragssätzen) des<br />

Arbeitsentgelts bis zur Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze<br />

erhoben. Auf unsere Broschüre „Arbeitsentgelt –<br />

Ein Gr<strong>und</strong>begriff des Sozialversicherungsrechts“ möchten wir<br />

hinweisen.<br />

Für Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis nicht während<br />

des vollen Kalendermonats bestanden hat (Beginn oder<br />

Ende der Beschäftigung im Laufe des Monats), ist das Arbeitsentgelt<br />

nur bis zur Höhe der auf den Beschäftigungszeitraum<br />

(Teilmonat) entfallenden Beitragsbemessungsgrenze heranzuziehen.<br />

Das Gleiche gilt, wenn die tatsächliche Beschäftigung <strong>und</strong><br />

die Entgeltzahlung im Laufe des Abrechnungsmonats unterbrochen<br />

wurde <strong>und</strong> der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin<br />

während der Unterbrechungszeit Krankengeld, Mutterschaftsgeld,<br />

Elterngeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld<br />

oder Übergangsgeld während Leistungen zur medizinischen<br />

Rehabilitation bezogen hat. Außerdem besteht auch während<br />

der Elternzeit ohne Bezug von Elterngeld Beitragsfreiheit.<br />

Zu beachten ist jedoch, dass eine Kürzung der Beitragsbemessungsgrenze<br />

bei einer Unterbrechung der Arbeit ohne<br />

Entgeltzahlung bis zu einem Monat (unbezahlter Urlaub,<br />

Arbeitsbummelei <strong>und</strong> Ähnliches) sowie für die Gesamtdauer<br />

eines rechtmäßigen Arbeitskampfes nicht in Betracht kommt.<br />

Zuwendungen, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen<br />

Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden (einmalig<br />

gezahltes Arbeitsentgelt), werden bei der Beitragsermittlung<br />

derart berücksichtigt, dass im Kalendermonat ihrer Auszahlung<br />

anstelle der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze<br />

die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze tritt. Bei<br />

der Berechnung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze<br />

ist die Jahres-Beitragsbemessungsgrenze zunächst mit<br />

der Anzahl der in Betracht kommenden beitragspflichtigen<br />

Kalendertage (voller Monat zu 30 Tagen) zu multiplizieren <strong>und</strong><br />

durch 360 zu dividieren. Weitere Informationen finden Sie in<br />

unserer Broschüre „Die Beitragspflicht von einmalig gezahltem<br />

Arbeitsentgelt“.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich werden die Beiträge für versicherungspflichtige<br />

Arbeitnehmer je zur Hälfte von ihnen <strong>und</strong> ihren Arbeitgebern<br />

getragen. Von diesem Gr<strong>und</strong>satz gibt es allerdings Ausnahmen.<br />

Kinderlose Mitglieder der Pflegeversicherung haben - nach<br />

Ablauf des Monats, in dem sie ihr 23. Lebensjahr vollendet haben<br />

- einen Beitragszuschlag zu zahlen, der vom Beschäftigten<br />

allein zu tragen ist.


Die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung haben<br />

einen um 0,90 Prozentpunkte höheren Beitragsanteil als der<br />

Arbeitgeber zu zahlen. Dieser Beitrag wird vom Arbeitgeber als<br />

Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages einbehalten <strong>und</strong> ist<br />

vom Arbeitnehmer alleine zu tragen. Darüber hinaus können die<br />

Krankenkassen von ihren Mitgliedern Zusatzbeiträge erheben,<br />

die ebenfalls von den Mitgliedern allein aufzubringen sind. Diese<br />

Zusatzbeiträge sind aber nicht Bestandteil des vom Arbeitgeber<br />

zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Sie sind<br />

von den Mitgliedern direkt den Krankenkassen zu überweisen.<br />

Übersteigt aber der vom B<strong>und</strong>esministerium für Ges<strong>und</strong>heit<br />

festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitrag aller Krankenkassen<br />

2,00 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen (Belastungsgrenze),<br />

hat der Arbeitgeber für Entgeltabrechnungszeiträume ab<br />

dem 1. Januar 2012 als Sozialausgleich den Beitragsanteil des Versicherten<br />

aus dem Arbeitsentgelt um den übersteigenden Betrag<br />

zu ermäßigen <strong>und</strong> der Krankenkasse dies mit dem Beitragsnachweis<br />

- für alle seine Arbeitnehmer in einer Summe - mitzuteilen.<br />

Die <strong>Knappschaft</strong> plant, auch 2012 - im vierten Jahr in Folge - ohne<br />

Zusatzbeitrag auszukommen.<br />

Für Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind<br />

(hierzu gehören auch Praktikanten <strong>und</strong> Teilnehmer an dualen<br />

Studiengängen), gilt allerdings eine besondere Beitragstragung.<br />

Übersteigt das Arbeitsentgelt eines solchen Beschäftigten<br />

nicht die Entgeltgrenze von 325,00 Euro (Geringverdiener-<br />

<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 17<br />

grenze), so hat der Arbeitgeber die Beiträge alleine zu tragen.<br />

Für die Renten- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung ist hier als<br />

monatliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ein Betrag von<br />

mindestens einem Prozent der (monatlichen) Bezugsgröße<br />

zugr<strong>und</strong>e zu legen.<br />

Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die Geringverdienergrenze<br />

überschritten, tragen der/die Auszubildende<br />

<strong>und</strong> der Arbeitgeber den Beitrag von dem diese Grenze überschreitenden<br />

Teil des Arbeitsentgelts in dem für den jeweiligen<br />

<strong>Versicherungs</strong>zweig maßgeblichen Verhältnis; im Übrigen trägt<br />

der Arbeitgeber den Beitrag allein.<br />

Die Beitragssätze, Beitragsbemessungsgrenzen sowie die<br />

besondere Beitragslastverteilung in der knappschaftlichen<br />

Rentenversicherung ergeben sich aus dem Einlegeblatt zu<br />

dieser Broschüre.<br />

1.2 Besonderheiten bei Beschäftigungen in der so<br />

genannten Gleitzone<br />

Während geringfügige Beschäftigungen mit einem regelmäßigen<br />

Arbeitsentgelt bis zu 400,00 Euro im Monat versicherungsfrei<br />

bleiben, sind Beschäftigungen mit einem regelmäßigen<br />

monatlichen Arbeitsentgelt in der sich anschließen den<br />

Gleitzone von 400,01 Euro bis 800,00 Euro zwar versiche-<br />

rungspflichtig, allerdings hat der Arbeitnehmer nur einen redu-<br />

zierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversiche rungsbeitrag zu<br />

zahlen. Der Arbeitge berbeitrag bleibt unverändert.


Durch diese Gleitzone soll die sogenannte Niedriglohnschwelle<br />

besei tigt werden, die in Beschäftigungsverhältnissen bei Überschreiten<br />

der Geringfügigkeitsgrenze zu einem abrupten Anstieg<br />

auf den vollen Sozialversicherungsbeitrag führen würde.<br />

Die besonderen Regelungen zur Gleitzone gelten jedoch<br />

ausdrücklich nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung<br />

beschäftigt sind (z. B. Auszubildende, Praktikanten, Teilnehmer<br />

an dualen Studiengängen).<br />

Darüber hinaus finden diese Regelungen auch bei Beschäftigungen<br />

keine Anwendung, für deren Beitragsberechnung<br />

fiktive Arbeitsentgelte zugr<strong>und</strong>e gelegt werden (z. B. bei der<br />

Be schäftigung behinderter Menschen in anerkannten Werkstätten<br />

für behinderte Menschen, bei Mitgliedern geistlicher<br />

Genossenschaften, Diakonissen <strong>und</strong> Angehörigen ähnlicher<br />

Gemein schaften).<br />

In den Fällen der Altersteilzeit oder bei sonstigen Vereinbarungen<br />

über flexible Arbeitszeiten, in denen lediglich das<br />

reduzierte Arbeitsentgelt in die Gleitzone fällt, finden die<br />

besonderen Regelungen zur Gleitzone ebenfalls keine Anwendung.<br />

Dies gilt auch für Arbeitsentgelte aus Wiedereingliederungsmaßnahmen<br />

nach einer Arbeitsunfähigkeit. Maßgebend<br />

sind in diesen Fällen nicht die reduzierten, sondern die „vollen“<br />

Arbeitsentgelte.<br />

Die besonderen Regelungen zur Gleitzone gelten auch nicht<br />

für versicherungspflichtige Ar beitnehmer, deren monat liches<br />

Arbeitsentgelt regelmäßig mehr als 800,00 Euro beträgt <strong>und</strong><br />

nur wegen Kurzarbeit (Kug) oder im Baugewerbe wegen Saisonkurzarbeitergeldes<br />

so weit gemindert ist, dass das tatsächlich<br />

erzielte Arbeitsentgelt (Istentgelt) die obere Gleitzonen grenze<br />

von 800,00 Euro unterschreitet.<br />

1.3 Besonderheiten bei behinderten Menschen<br />

Kranken-, Pflege- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung<br />

Für die Berechnung der Beiträge der versicherungspflichtigen<br />

behinderten Menschen ist als beitragspflichtige Einnahme<br />

mindestens ein Betrag in Höhe von 20,00 Prozent der monatlichen<br />

Bezugsgröße nach § 18 SGB IV zugr<strong>und</strong>e zu legen. Übersteigt<br />

das tatsächliche Arbeitsentgelt den Mindestbetrag nicht,<br />

hat der Träger der Einrichtung den Beitrag allein zu tragen. Dies<br />

gilt auch für den Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung<br />

sowie für den gr<strong>und</strong>sätzlich vom Versicherten zu<br />

tragenden Beitragsanteil in Höhe von 0,90 Prozentpunkte zur<br />

Krankenversicherung. Bei einem Arbeitsentgelt von mehr als<br />

20,00 Prozent der monatlichen Bezugsgröße haben der behinderte<br />

Mensch sowie der Träger der Einrichtung die Kranken<strong>und</strong><br />

Pflegeversicherungsbeiträge je zur Hälfte aufzubringen. Im<br />

Übrigen hat der Träger der Einrichtung die Beiträge zur Kranken-<br />

<strong>und</strong> Pflegeversicherung, die auf ein Arbeitsentgelt bis zu<br />

20,00 Prozent der monatlichen Bezugsgröße entfallen, allein<br />

zu tragen, wenn das laufende Arbeits ent gelt 20,00 Prozent<br />

der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, jedoch diese


Grenze durch die Gewährung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt<br />

überschritten wird.<br />

Rentenversicherung<br />

Für die Berechnung der Beiträge der versicherungspflichtigen<br />

behinderten Menschen ist als Arbeitsentgelt mindestens ein<br />

Betrag in Höhe von 80,00 Prozent der monatlichen Bezugsgröße<br />

nach § 18 SGB IV zugr<strong>und</strong>e zu legen. Sofern der Berechnung<br />

der Ren ten ver siche rungsbeiträge der festgesetzte Min-<br />

destbetrag zugr<strong>und</strong>e gelegt wird, hat der Träger der Einrichtung<br />

die auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlichen<br />

Arbeitsentgelt <strong>und</strong> dem Mindestentgelt entfallenden Beiträge<br />

allein zu tragen.<br />

Beispiele zur Beitragslastverteilung<br />

beispiel<br />

<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 19<br />

Weiterhin hat der Arbeitgeber die Beiträge allein aufzubringen,<br />

wenn das monatliche Bruttoarbeitsentgelt 20,00 Prozent der<br />

monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. Dies bedeutet, dass<br />

die auf das tatsächliche Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge<br />

auch dann von der Einrichtung allein zu tragen sind, wenn das<br />

tatsächliche Entgelt nicht mehr als 20,00 Prozent der monatlichen<br />

Bezugsgröße beträgt. Im Übrigen hat, wenn die für die<br />

behinderten Menschen maßgebende Untergrenze von 20,00<br />

Prozent der monatlichen Bezugsgröße nur durch die Gewährung<br />

von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt überschritten<br />

wird, der Träger der Einrichtung die Renten versiche rungs bei-<br />

träge, die auf ein Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag in Höhe<br />

von 20,00 Prozent der monatlichen Bezugsgröße entfallen,<br />

allein zu tragen.<br />

Verteilung der Beiträge<br />

das erzielte Versiche- Bemessungs-<br />

Entgelt rungszweig gr<strong>und</strong>lage Versicherter Einrichtung<br />

Prozent Prozent<br />

1 ist geringer als 20,00 Prozent KV, PV, BA 20,00 Prozent der Bezugsgröße – 100,00<br />

der Bezugsgröße RV 80,00 Prozent der Bezugsgröße – 100,00<br />

2 entspricht 20,00 Prozent KV, PV, BA 20,00 Prozent der Bezugsgröße – 100,00<br />

der Bezugsgröße RV 80,00 Prozent der Bezugsgröße – 100,00<br />

ist höher als 20,00 Prozent KV, PV, BA tats. Entgelt 50,00 50,00<br />

3 jedoch niedriger als<br />

80,00 Prozent der Bezugs- RV tats. Entgelt, darüber hinaus 50,00 50,00<br />

größe bis 80,00 Prozent der Bezugsgröße – 100,00<br />

entspricht 80,00 Prozent KV, PV, BA tats. Entgelt 50,00 50,00<br />

4 der Bezugsgröße<br />

<strong>und</strong> mehr RV tats. Entgelt 50,00 50,00<br />

Auf die unter 1.3 genannten beitragsrechtlichen Besonderheiten für die Kranken- <strong>und</strong> Pflegeversicherung wird verwiesen.


Die Höhe der aktuellen Mindestarbeitsentgelte <strong>und</strong> der Entgelt-<br />

grenze für die alleinige Beitragspflicht der Einrichtung ergeben<br />

sich aus dem Einlegeblatt zu dieser Broschüre.<br />

1.4 Besonderheiten bei Personen, die in Einrichtungen<br />

der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit<br />

befähigt werden sollen, <strong>und</strong> Rehabilitanden, die kein<br />

Übergangsgeld erhalten<br />

Beitragspflichtige Einnahme ist in der Kranken-, Renten-, Pflege-<br />

<strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung ein Betrag, der 20,00 Prozent<br />

der Bezugsgröße entspricht. Für die Arbeitslosenversicherung<br />

gilt dies auch für Personen, die vor Beginn der Leistung zur Teilhabe<br />

am Arbeitsleben noch keine arbeitslosenversicherungspflichtige<br />

Beschäftigung ausgeübt haben.<br />

Beitragspflicht ist für die gesamte Zeit der Beschäftigung zur<br />

beruflichen Befähigung oder der Leistung zur Teilhabe am<br />

Arbeitsleben gegeben. Sie besteht auch in einem Zeitraum,<br />

in dem die Beschäftigung oder die Leistung zur Teilhabe am<br />

Arbeitsleben wegen Arbeitsunfähigkeit unterbrochen ist. Die<br />

Beiträge sind von dem Träger der Einrichtung bzw. dem Rehabilitationsträger<br />

allein zu tragen.<br />

1.5 Besonderheiten bei Mehrfachbeschäftigten<br />

Bei der monatlichen Beitragsberechnung bleiben die aus der<br />

jeweils anderen Beschäftigung gezahlten Beiträge unberücksichtigt.<br />

Dem Versicherten sowie anteilig dem Arbeitgeber der<br />

Erstbeschäftigung <strong>und</strong> dem Arbeitgeber der Zweitbeschäf-<br />

tigung werden nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres auf<br />

Antrag die Beiträge zur Kranken-, Pflege- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung<br />

gemäß § 22 Absatz 2 SGB IV erstattet, die für Entgelte<br />

oberhalb der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />

entrichtet wurden. Für den Bereich der Rentenversicherung<br />

ist eine derartige Beitragskorrektur nur möglich, wenn beide<br />

Beschäftigungen der <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der knapp schaftlichen<br />

Rentenversicherung oder in der allgemeinen Rentenversicherung<br />

unterliegen, da beim Zusammentreffen einer<br />

Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung<br />

mit einer Beschäftigung in der allgemeinen Rentenversicherung<br />

die Beiträge sowohl in der knappschaftlichen Rentenversicherung<br />

als auch in der allgemeinen Rentenversicherung bis zu<br />

der jeweiligen Bei trags be mes sungs grenze zu erheben sind.


2. Zuständigkeit der <strong>Knappschaft</strong> <strong>und</strong> der<br />

Minijob-Zentrale für den Einzug der Beiträge<br />

Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung<br />

durchgeführt wird (§ 28 i Absatz 1 Satz 1 SGB IV). Dementsprechend<br />

sind vom Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken-, Renten-,<br />

Pflege- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung bei der <strong>Knappschaft</strong> für<br />

alle bei ihr krankenversicherten Arbeitnehmer einzuzahlen, <strong>und</strong><br />

zwar unabhängig davon, ob die Krankenversicherung auf einer<br />

Pflichtversicherung, freiwilligen Versicherung oder Familienversicherung<br />

beruht. Die Beiträge zur Kranken- <strong>und</strong> Pflegeversicherung<br />

für freiwillig krankenversicherte Mitglieder der<br />

<strong>Knappschaft</strong> können direkt vom Arbeitsentgelt des Versicherten<br />

einbehalten <strong>und</strong> zusammen mit den Pflichtbeiträgen an<br />

die <strong>Knappschaft</strong> abgeführt werden. In diesem Zusammenhang<br />

ist zu beachten, dass Minderungen des Arbeitgeberzuschusses,<br />

die z. B. bei Arbeitskampfmaßnahmen eintreten können, ohne<br />

Auswirkung auf die Höhe des im anonymen Abrechnungsverfahren<br />

zu zahlenden freiwilligen Krankenkassenbeitrages<br />

sowie des Beitrages zur Pflegeversicherung für den freiwillig<br />

Krankenversicherten bleiben.<br />

<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 21<br />

Für geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) ist die Minijob-<br />

Zentrale der Deutschen Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-<br />

Bahn-See zuständig für die Durchführung des Beitrags- <strong>und</strong><br />

Meldeverfahrens. Sie zieht die Pauschalbeiträge zur Kranken<strong>und</strong><br />

Rentenversicherung <strong>und</strong> die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung<br />

bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit<br />

durch den Minijobber ein.<br />

Des Weiteren ist die <strong>Knappschaft</strong> – Arbeitgeberversicherung<br />

– immer dann für die Durchführung des Ausgleichsverfahrens<br />

nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz zuständig,<br />

wenn der Arbeitnehmer Mitglied der <strong>Knappschaft</strong> ist oder<br />

eine geringfügige Beschäftigung ausübt, unabhängig davon,<br />

welcher Krankenkasse der geringfügig Beschäftigte angehört.<br />

Sofern sich der Arbeitgeber für die Zahlung der ein heitlichen<br />

Pauschsteuer in Höhe von 2,00 Prozent des Arbeitsentgelts (anstelle<br />

der Besteuerung nach der Lohnsteuerkarte) entscheidet,<br />

ist die Minijob-Zentrale ebenfalls für den Einzug zuständig.<br />

3. Beitragsfälligkeit<br />

Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind in voraussichtlicher<br />

Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankar-<br />

beitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt<br />

wird. Ein verbleibender Restbetrag wird <strong>zum</strong> drittletzten Bankar-<br />

beitstag des Folgemonats fällig. Als Tag der Zahlung gilt gr<strong>und</strong>-<br />

sätzlich der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle.


4. Beitragsnachweis<br />

Seit dem 1. Januar 2006 dürfen Beitragsnachweise nur noch<br />

durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter<br />

Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermittelt<br />

werden. Eine Übermittlung der Daten in Papierform oder auf<br />

Datenträgern ist seit diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig.<br />

Von den Einzugsstellen wurde hierfür eigens die maschinelle<br />

Ausfüllhilfe „sv.net“ entwickelt.<br />

Kontaktdaten:<br />

ITSG Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung GmbH<br />

Seligenstädter Gr<strong>und</strong> 11<br />

63150 Heusenstamm<br />

Telefon 06104 600 50-0<br />

Telefax 06104 600 50-300<br />

www.itsg.de<br />

Die Beitragsnachweis-Datensätze finden sowohl für den allgemeinen<br />

Beitragsnachweis als auch für den Beitragsnachweis<br />

für geringfügig Beschäftigte Verwendung.<br />

Die Beitragsnachweise für Arbeitnehmer, die nicht in einem<br />

knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind, sind unter der<br />

Krankenkassennummer 980 0000 6 zu erstellen.<br />

Für Betriebe mit knappschaftlichen Betriebsnummern gilt<br />

nunmehr die Krankenkassennummer 980 9403 2.<br />

Hat ein Arbeitgeber Beiträge sowohl für Beschäftigte in den<br />

alten B<strong>und</strong>esländern (einschließlich West-Berlin) als auch für<br />

Beschäftigte in den neuen B<strong>und</strong>esländern (einschließlich Ost-<br />

Berlin) nachzuweisen, so muss er für die Rechtskreise „West“<br />

<strong>und</strong> „Ost“ separate Beitragsnachweis-Datensätze erstellen.<br />

Beitragskorrekturen für zurückliegende Entgeltabrechnungsmonate<br />

sind ausnahmslos in dem laufenden Beitragsnachweis<br />

vorzunehmen. Hierzu sind die für die einzelnen Beitragsgruppen<br />

ermittelten Gesamtbeiträge entsprechend zu ermäßigen<br />

oder zu erhöhen. Dies gilt auch für Beitragskorrekturen, die aus<br />

der Zahlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt innerhalb<br />

des Zeitraums vom 1. Januar bis <strong>zum</strong> 31. März, welche dem<br />

letzten Entgelt abrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres<br />

zugeordnet werden, resultieren.<br />

Der Beitragsnachweis-Datensatz ist der Datenannahmestelle<br />

– abgesehen vom Dauerbeitragsnachweis – für jeden<br />

Entgeltabrechnungszeitraum zu übermitteln, in dem versicherungspflichtig<br />

Beschäftigte oder geringfügig entlohnte<br />

Beschäftigte gemeldet sind. Folglich ist ein Beitragsnachweis-<br />

Datensatz (mit Nullbeträgen) auch für Entgeltabrechnungszeiträume<br />

zu erstellen, in denen ausnahmsweise keine Beiträge<br />

anfallen. Hierdurch werden Beitragsschätzungen vermieden,<br />

die die Einzugsstelle ansonsten vorzunehmen hätte, wenn<br />

der Beitragsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt<br />

wird. Der Beitragsnachweis muss gemäß § 28 f Absatz 3 Satz 1<br />

SBG IV zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge übermittelt<br />

werden. Da der Beitragsnachweis bereits zu Beginn dieses<br />

Tages der Einzugsstelle zur Verfügung stehen muss, ist der


Beitagsnachweis-Datensatz spätestens im Laufe des Vortages<br />

zu übermitteln.<br />

Soll der Beitragsnachweis-Datensatz nicht nur für den<br />

laufenden Entgeltabrechnungszeitraum, sondern auch<br />

für folgende Entgeltabrechnungszeiträume gelten, ist im<br />

Beitragsnachweis-Datensatz das Feld „Art des Beitragsnachweises“<br />

als Dauerbeitragsnachweis zu kennzeichnen.<br />

Bei Abführung der Beiträge im Dauernachweisverfahren hat<br />

dieser Nachweis so lange Gültigkeit, wie sich beitragsrechtlich<br />

nichts ändert. Er ist bei jeder Entgeltänderung eines Versicherten,<br />

die sich z. B. aus einer Entgelterhöhung oder -minderung,<br />

durch Ein- oder Austritt während eines Entgeltabrechnungszeitraumes,<br />

durch Ablauf des Entgeltfortzahlungsanspruchs,<br />

durch Zahlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt oder bei<br />

unbezahltem Urlaub ergibt, neu zu erstellen. Bei allen Entgeltänderungen,<br />

die nicht auf Dauer Gültigkeit behalten, <strong>und</strong> bei<br />

Korrekturen, die das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die<br />

Differenz in einem gesonderten Beitragsnachweis mitzuteilen.<br />

Ein neuer Dauerbeitragsnachweis ist dann zu erstellen, wenn<br />

sich Beitrags- bzw. Umlagesätze oder die Beitragsbemessungsgrenzen<br />

(mit beitragsrechtlicher Auswirkung) ändern.<br />

<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 23<br />

5. Beitragszahlung<br />

Die vom Arbeitgeber zu zahlenden Beiträge müssen der<br />

Einzugsstelle (<strong>Knappschaft</strong> bzw. Minijob-Zentrale) am Fälligkeitstag<br />

zur Verfügung stehen. Die einfachste Art der Beitragszahlung<br />

ist, der Einzugsstelle eine Einzugsermächtigung zu<br />

erteilen. So kann der Arbeitgeber sicher sein, dass die Beiträge<br />

pünktlich zur Fälligkeit abgebucht werden <strong>und</strong> keine Säumniszuschläge<br />

<strong>und</strong> Mahngebühren berechnet werden müssen.<br />

Hierfür benötigt die <strong>Knappschaft</strong> bzw. Minijob-Zentrale eine<br />

unterschriebene Einzugsermächtigung. Diese finden Sie auf<br />

unserer Internetseite www.kbs.de, Bereich Arbeit geber im<br />

Formular-Center unter „Allgemeine Arbeitgeber formulare“.<br />

Natürlich können Sie auch weiterhin die Beiträge auf eines<br />

unserer Konten überweisen. Um Verzögerungen bei der Zuordnung<br />

Ihrer Zahlung zu vermeiden, bitten wir Sie, diese ausschließlich<br />

auf eines der folgenden Konten vorzunehmen:<br />

Geldinstitut Kontonummer Bankleitzahl IBAN BIC / SWIFT-CODE<br />

Commerzbank Cottbus 1 566 06600 180 400 00 DE86180400000156606600 COBADEFF180<br />

Deutsche Bank Cottbus 5 110 382 120 700 00 DE60120700000511038200 DEUTDEBB180<br />

SEB Essen 1 828 141 200 360 101 11 DE03360101111828141200 ESSEDE5F360<br />

WestLB Dortm<strong>und</strong> 666 644 440 500 00 DE55440500000000666644 WELADEDD


Bei der Beitragsüberweisung sind auf dem Überweisungsträger<br />

stets die Betriebsnummer sowie der Beitragsmonat anzugeben.<br />

Um eine korrekte maschinelle Verarbeitung zu gewährleisten,<br />

bitten wir im Verwendungszweck die Betriebsnummer in<br />

jedem Fall führend, also ohne Vorsätze anzugeben. Werden<br />

Zahlungen für mehrere Betriebsnummern in einer Summe<br />

geleistet, muss der Einzugsstelle spätestens bis <strong>zum</strong> Eingang<br />

der Überweisung eine Aufteilung des Gesamtzahl betrages<br />

nach Betriebsnummern vorliegen (Zahlungsavis).<br />

Selbstverständlich kann die Beitragszahlung auch mit Scheck<br />

erfolgen. Hierbei ist darauf zu achten, dass der Scheck so<br />

rechtzeitig vor dem Fälligkeitstermin eingereicht wird, dass der<br />

Einzugsstelle noch Zeit für die Bearbeitung <strong>und</strong> Einreichung<br />

bei der Bank verbleibt.<br />

Bei nicht pünktlicher Zahlung ist die Einzugsstelle gemäß § 24<br />

Absatz 1 Satz 1 SGB IV gesetzlich verpflichtet, für jeden angefangenen<br />

Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von einem<br />

Prozent des rückständigen, auf 50,00 Euro nach unten abger<strong>und</strong>eten<br />

Betrages zu erheben.


C. Meldeverfahren<br />

1. Meldeverfahren für Personen, die in der knapp-<br />

schaftlichen Rentenversicherung versichert bzw. dem<br />

Gr<strong>und</strong>e nach in diesem <strong>Versicherungs</strong>zweig versiche-<br />

rungspflichtig sind<br />

Die Deutsche Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See<br />

hat von ihrem Recht, für den Bereich der knappschaftlichen<br />

Rentenversicherung das Meldeverfahren selbst zu gestalten,<br />

Gebrauch gemacht. In diesen Fällen ist mit den Meldungen zur<br />

Sozialversicherung der besondere knappschaftliche Datenbaustein<br />

(DBKS) zu übermitteln. Ausführliche Informationen <strong>zum</strong><br />

besonderen knappschaftlichen Meldeverfahren enthalten die<br />

„Erläuterungen <strong>zum</strong> knappschaftlichen Meldeverfahren“, die<br />

bei Bedarf bei der<br />

Deutschen Rentenversicherung<br />

<strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See<br />

Dezernat VII.1.1<br />

45115 Essen<br />

angefordert werden können.<br />

Maschinelle Meldungen für die knappschaftlichen Besonderheiten<br />

aus maschinellen Entgeltabrechnungsprogrammen<br />

sind nur möglich, wenn die meldende Stelle auch <strong>zum</strong> knappschaftlichen<br />

Meldeverfahren zugelassen ist. Die Zulassung<br />

erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-<br />

Bahn-See. Entsprechende Anträge sind an die<br />

Deutsche Rentenversicherung<br />

<strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See<br />

Dezernat VII.9<br />

45115 Essen<br />

zu richten.<br />

<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 25<br />

Die Übermittlung der Meldungen zur Sozialversicherung mit<br />

dem besonderen knappschaftlichen Datenbaustein (DBKS)<br />

für Mitglieder der knappschaftlichen Krankenversicherung<br />

hat ausschließlich an die Datenannahmestelle der Deutschen<br />

Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See, E-Mail-Adresse:<br />

dav01@b2b.mailorbit.de zu erfolgen.<br />

Für Betriebe mit Beschäftigten, die in der knappschaftlichen<br />

Rentenversicherung versichert sind, gilt im Datensatz Meldungen<br />

die Krankenkassennummer 980 9403 2.<br />

Im Vor- <strong>und</strong> Nachlaufsatz ist jeweils die Krankenkassennummer<br />

980 0000 6 zu verwenden.<br />

Liegt keine Zulassung <strong>zum</strong> besonderen knappschaftlichen<br />

Meldeverfahren vor, können die Meldungen gleichwohl<br />

maschinell erstellt werden, wenn sie mit einer systemgeprüften<br />

Ausfüllhilfe erstellt werden. Auf die Ausführungen unter<br />

Ziffer 5 wird in diesem Zusammenhang verwiesen.


2. Meldeverfahren für Seeleute<br />

Maschinelle Meldungen mit den Besonderheiten des<br />

Reedermeldeverfahrens aus maschinellen Entgeltabrechnungsprogrammen<br />

sind nur möglich, wenn die meldende Stelle<br />

auch für das besondere Reedermeldeverfahren zugelassen<br />

ist. Die Zulassung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung<br />

<strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See. Entsprechende Anträge sind<br />

an die<br />

Deutsche Rentenversicherung<br />

<strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See<br />

Dezernat VII.9.1<br />

45115 Essen<br />

zu richten.<br />

Liegt keine Zulassung <strong>zum</strong> besonderen Reedermeldeverfahren<br />

vor, können die Meldungen gleichwohl maschinell erstellt<br />

werden, wenn sie mit einer systemgeprüften Ausfüllhilfe<br />

erstellt werden. Auf die Ausführungen unter Ziffer 5 wird in<br />

diesem Zusammenhang verwiesen.<br />

Im Vor- <strong>und</strong> Nachlaufsatz der jeweiligen Datensatzlieferung ist<br />

die Krankenkassenbetriebsnummer 980 0000 6 zu verwenden.<br />

Die Übermittlung der Daten zur Sozialversicherung hat ausschließlich<br />

an die Datenannahmestelle der Deutschen Rentenversicherung<br />

<strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See, E-Mail-Adresse: dav01@<br />

b2b.mailorbit.de zu erfolgen.<br />

Für Personen, die bei der <strong>Knappschaft</strong> krankenversichert <strong>und</strong> in<br />

einem seemännischen Unternehmen beschäftigt sind, lautet<br />

die Krankenkassennummer 980 0000 6.<br />

3. Meldeverfahren für Personen, die in der allgemeinen<br />

Rentenversicherung versichert sind bzw. dem<br />

Gr<strong>und</strong>e nach in diesem <strong>Versicherungs</strong>zweig versicherungspflichtig<br />

sind<br />

Für Personen, die nicht der knappschaftlichen Rentenversicherungspflicht<br />

unterliegen, aber die <strong>Knappschaft</strong> für die Durchführung<br />

ihrer Krankenversicherung gewählt haben, gilt das<br />

allgemeine Meldeverfahren zur Sozialversicherung. In diesen<br />

Fällen ist der besondere knappschaftliche Datenbaustein<br />

(DBKS) nicht zu melden. Darüber hinaus genügt es, wenn das<br />

Programm von der Informationstechnischen Servicestelle der<br />

Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) systemgeprüft ist.<br />

Eine Zulassung durch die Deutsche Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See<br />

ist nicht erforderlich.<br />

Die Übermittlung der Daten hat ausschließlich an die Datenannahmestelle<br />

der Deutschen Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-<br />

Bahn-See, E-Mail-Adresse: dav01@b2b.mailorbit.de zu erfolgen.<br />

Im Datensatz Meldungen gilt die Krankenkassennummer<br />

980 0000 6.


4. Meldeverfahren für geringfügig Beschäftigte<br />

Für Personen, die eine geringfügige Beschäftigung im gewerblichen<br />

Bereich ausüben, gilt das allgemeine Meldeverfahren zur<br />

Sozialversicherung. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte<br />

in knappschaftlichen oder seemännischen Betrieben.<br />

In Meldungen für geringfügig Beschäftigte ist als Empfängerbetriebsnummer<br />

im Vor- <strong>und</strong> Nachlaufsatz gr<strong>und</strong>sätzlich die<br />

Betriebsnummer 980 0000 6 zugelassen.<br />

Bei Meldungen von geringfügig Beschäftigten in knappschaft-<br />

lichen Betrieben (Betriebsnummer beginnt mit 980 XXXX X<br />

bzw. 098 XXXX X) ist jedoch im Vor- <strong>und</strong> Nachlaufsatz die<br />

Empfängerbetriebsnummer 980 9403 2 zu verwenden.<br />

Personen, die eine geringfügige Beschäftigung in einem privaten<br />

Haushalt ausüben, sind im Haushaltsscheckverfahren zu<br />

melden. Hier ist das allgemeine Meldeverfahren nicht anzuwenden.<br />

Auch erfolgt dieses Meldeverfahren nach wie vor auf<br />

Meldevordrucken (Haushaltsscheck).<br />

5. Maschinelle Ausfüllhilfen<br />

Sofern Meldungen nicht aufgr<strong>und</strong> systemgeprüfter Lohn- <strong>und</strong><br />

Gehaltsabrechnungsprogramme erstellt werden können,<br />

besteht die Möglichkeit, sowohl die Meldungen <strong>und</strong> Beitragsnachweise<br />

mit Hilfe systemgeprüfter maschineller Ausfüllhilfen<br />

zu erstatten.<br />

<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 27<br />

Von den Einzugsstellen wurde eigens hierfür eine maschinelle<br />

Ausfüllhilfe namens „sv.net“ entwickelt. Diese steht in zwei<br />

Versionen zu Verfügung:<br />

„sv.net/classic“ zur Installation auf dem PC (kostenloser<br />

download unter: www.svnet.info) <strong>und</strong><br />

„sv.net/online“ zur Erstellung <strong>und</strong> Weiterleitung der Meldung<br />

im Internet (www.gkvnet-ag.de/svnet-online).<br />

Mit beiden Versionen ist die Erstellung von Meldungen <strong>und</strong><br />

Beitragsnachweisen für das besondere knappschaftliche<br />

Meldeverfahren, das besondere Reedermeldeverfahren sowie<br />

das Melde- <strong>und</strong> Beitragsverfahren zur Sozialversicherung <strong>und</strong><br />

für geringfügig Beschäftigte möglich.<br />

Kontaktdaten<br />

ITSG Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung GmbH<br />

Seligenstädter Gr<strong>und</strong> 11<br />

63150 Heusenstamm<br />

Telefon 06104 600 50-0<br />

Telefax 06104 600 50-300<br />

www.itsg.de


D. Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen<br />

im Falle von Krankheit/Mutterschaft<br />

(Umlage 1/Umlage 2)<br />

1. Allgemeines<br />

Alle Arbeitnehmer, die infolge unverschuldeter Krankheit oder<br />

einer medizinischen Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahme<br />

arbeits unfähig sind, haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />

durch den Arbeitgeber. Damit ist auch der Minijobarbeitgeber<br />

verpflichtet, seinen Minijobbern im Krankheitsfall das Arbeitsentgelt<br />

zunächst in ungeminderter Höhe fortzuzahlen. Der<br />

Anspruch auf Entgeltfortzahlung – für längstens 42 Tage wegen<br />

derselben Erkrankung – entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener<br />

Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.<br />

Ferner ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, der Arbeitnehmerin<br />

während der Zeit von Beschäftigungsverboten sowie der Zeit<br />

der Mutterschutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz<br />

(MuSchG) Entgelt im Rahmen der Regelungen des Mutterschutzgesetzes<br />

fortzuzahlen.<br />

2. Kreis der in Betracht kommenden Arbeitgeber<br />

Am Ausgleichsverfahren bei Schwangerschaft/Mutterschaft<br />

nehmen alle Arbeitgeber teil. Die Betriebsgröße ist bei der<br />

Feststellung der Teilnahme unerheblich.<br />

Am Ausgleichsverfahren bei Krankheit nehmen gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

alle Arbeitgeber mit maximal 30 Beschäftigten teil.<br />

Die Feststellung über die Teilnahme am Ausgleichsverfahren<br />

bei Krankheit hat der Arbeitgeber jeweils zu Beginn eines<br />

Kalenderjahres zu treffen, sie gilt für das gesamte Kalenderjahr.<br />

Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Ar-<br />

beitnehmer, wenn er im Vorjahr des zu beurteilenden Kalenderjahres<br />

für mindestens acht Monate nicht mehr als 30 Mitarbeiter<br />

beschäftigt hat. Falls ein Betrieb nicht das ganze maßgebliche<br />

Kalenderjahr bestanden hat, nimmt der Arbeitgeber am<br />

Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit teil,<br />

wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebes in<br />

der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30<br />

Mitarbeiter beschäftigt hat. Gr<strong>und</strong>sätzlich sind alle Arbeitnehmer<br />

des Betriebes bei der Berechnung zu berücksichtigen.<br />

Nicht mitgezählt werden:<br />

Auszubildende, Volontäre <strong>und</strong> Praktikanten<br />

schwerbehinderte Menschen<br />

Bezieher von Vorruhestandsleistungen<br />

Wehr- <strong>und</strong> Zivildienstleistende<br />

Personen in Elternzeit<br />

Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit<br />

Heimarbeiter <strong>und</strong> Hausgewerbetreibende<br />

Leiharbeitnehmer<br />

Unterschiedlich berücksichtigt werden Teilzeitbeschäftigte:<br />

bei regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit von bis zu 30<br />

St<strong>und</strong>en mit einem Faktor 0,75


ei regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit von bis zu 20<br />

St<strong>und</strong>en mit einem Faktor 0,50<br />

bei regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit von bis zu 10<br />

St<strong>und</strong>en mit einem Faktor von 0,25<br />

Folgende Arbeitgeber <strong>und</strong> Personen sind vom Ausgleichsverfahren<br />

bei Krankheit generell ausgeschlossen:<br />

der B<strong>und</strong>, die Länder, die Gemeinden <strong>und</strong> Gemeindever -<br />

bände sowie die Körperschaften, Anstalten <strong>und</strong> Stiftungen<br />

des öffentlichen Rechts<br />

Hausgewerbetreibende<br />

die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege<br />

Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege können<br />

schriftlich <strong>und</strong> unwiderruflich mit Wirkung für alle durchführenden<br />

Kassen <strong>und</strong> Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren<br />

1 (Krankheit) gegenüber einer Krankenkasse erklären.<br />

Diese Erklärung gilt dann gegenüber allen Krankenkassen <strong>und</strong><br />

Verbänden, die das Ausgleichsverfahren durchführen.<br />

3. Umlage<br />

Die für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen erforderlichen<br />

Mittel werden durch Umlagen von den am Ausgleichsverfahren<br />

beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. Die Umlagebeträge<br />

sind vom Arbeitsentgelt aller beschäftigten Arbeitnehmer<br />

zu bemessen.<br />

<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 29<br />

3.1 Umlage 1 (Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur<br />

medizinischen Rehabilitation)<br />

Die Umlagebeträge sind in Vomh<strong>und</strong>ertsätzen des Entgelts<br />

festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />

für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer<br />

zu berechnen sind bzw. bei bestehender Rentenversicherungspflicht<br />

zu berechnen wären.<br />

3.2 Umlage 2 (Leistungen bei Mutterschaft sowie bei<br />

Beschäftigungsverboten während der Schwangerschaft)<br />

Die Umlagebeträge sind in Vomh<strong>und</strong>ertsätzen des Entgelts<br />

festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />

für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer<br />

zu berechnen sind bzw. bei bestehender Rentenversicherungspflicht<br />

zu berechnen wären. Die Umlage ist auch für männliche<br />

Arbeitnehmer zu entrichten.<br />

3.3 Höhe der Umlagesätze<br />

Die aktuelle Höhe der Umlagesätze ergibt sich aus dem<br />

Einlege blatt zu dieser Broschüre.


4. Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen<br />

4.1 Erstattungsansprüche bei Krankheit<br />

Die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall<br />

gilt sowohl den <strong>Versicherungs</strong>pflichtigen gegenüber als auch<br />

den geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern. Das bedeutet,<br />

dass auch der Minijobber einen Anspruch auf Fortzahlung des<br />

Arbeitsentgelts im Krankheitsfall hat. Die Erstattung beträgt<br />

80,00 Prozent der im Krankheitsfall an den Arbeitnehmer nach<br />

dem Entgeltfortzahlungsgesetz fortgezahlten Aufwendungen,<br />

soweit diese die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen<br />

allgemeinen Rentenversicherung nicht überschreiten. Die<br />

auf das Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberanteile <strong>und</strong><br />

Beitragszuschüsse der Arbeitgeber nach § 1 Absatz 1 Nummer 2<br />

AAG sind mit dieser Erstattung abgegolten.<br />

Folgende vom Arbeitgeber erbrachte Aufwendungen werden<br />

nicht berücksichtigt:<br />

für die ersten 28 Tage eines Beschäftigungsverhältnisses<br />

für mehr als 42 Tage der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben<br />

Krankheit<br />

freiwillige Leistungen<br />

4.2 Erstattungsansprüche bei Schwangerschaft/<br />

Mutterschaft<br />

Die Verpflichtung zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei<br />

Beschäftigungsverboten gilt sowohl gegenüber den versi-<br />

cherungspflichtigen als auch den geringfügig beschäftigten<br />

Arbeitnehmerinnen. Im Allgemeinen ist bei einem gleichbleibenden<br />

Wochen- oder Monatsverdienst dieser auch während<br />

des Beschäftigungsverbots weiterzuzahlen. Die Erstattung<br />

beträgt 100,00 Prozent des durch den Arbeitgeber fortgezahlten<br />

Entgelts während der Zeit von Beschäftigungsverboten bis <strong>zum</strong><br />

Beginn der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz zuzüglich<br />

der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträgen.<br />

Für die Zeit der Mutterschutzfristen ist der Arbeitgeber zur<br />

Zahlung des Zuschusses <strong>zum</strong> Mutterschaftsgeld verpflichtet.<br />

Der Zuschuss <strong>zum</strong> Mutterschaftsgeld entspricht dem Differenzbetrag<br />

zwischen dem Mutterschaftsgeldhöchstanspruch<br />

für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (13,00 Euro<br />

je Kalendertag) <strong>und</strong> dem durchschnittlichen kalendertäglichen<br />

Nettoarbeitsentgelt der Arbeitnehmerin. Einmalzahlungen, wie<br />

Weihnachts- oder Urlaubsgeld, bleiben unberücksichtigt.<br />

Eine Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen kommt daher<br />

nur bei Frauen <strong>zum</strong> Tragen, die regelmäßig ein Nettoarbeitsentgelt<br />

von mehr als 390,00 Euro monatlich erhalten. Bei einer<br />

Minijobberin, die monatlich 400,00 Euro verdient, beträgt der<br />

Zuschuss im Regelfall 0,33 Euro je Kalendertag.<br />

Die Erstattung beträgt 100,00 Prozent des Arbeitgeberzuschusses<br />

<strong>zum</strong> Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen<br />

vor <strong>und</strong> nach der Entbindung.


5. Maschinelles Antragsverfahren<br />

Seit dem 1. Januar 2011 ist die Teilnahme am maschinellen<br />

Erstattungsverfahren für alle Arbeitgeber verpflichtend. Der<br />

maschinelle Datenaustausch erfolgt gr<strong>und</strong>sätzlich durch die<br />

Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter<br />

Programme (Entgeltabrechnungsprogramme). Darüber hinaus<br />

ist die Teilnahme am maschinellen Datenaustausch über die<br />

kostenfreie Ausfüllhilfe „sv.net classic“ möglich. Das Programm<br />

„sv.net classic“ ermöglicht den Arbeitgebern unter anderem<br />

Meldungen <strong>und</strong> Beitragsnachweise maschinell zu übermitteln.<br />

Auch die Übermittlung der Erstattungsanträge bei Krankheit<br />

oder Schwangerschaft bzw. Mutterschaft ist möglich. Informationen<br />

zu „sv.net classic“ finden Sie auf der Internetseite<br />

www.itsg.de oder www.datenaustausch.de.<br />

Die Erstattung erfolgt ausschließlich unter Berücksichtigung<br />

der geltenden gesetzlichen Bestimmungen <strong>und</strong> der daraus<br />

entstehenden Verpflichtungen der Arbeitgeber zur Fortzahlung<br />

von Arbeitsentgelt. Das bedeutet, dass Sie für freiwillige Zahlungen<br />

keine Erstattungen von der Arbeitgeberversicherung erhalten<br />

können. Arbeitgeberaufwendungen werden ausschließlich<br />

auf Antrag nach geleisteter Entgeltfortzahlung erstattet.<br />

Eine Erstattung für in der Zukunft liegende Zeiträume kann<br />

nicht erfolgen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang,<br />

dass wir nur Erstattungsanträge für Arbeitnehmerinnen <strong>und</strong><br />

Arbeitnehmer bewilligen können, für die Sie vorab eine gültige<br />

Meldung zur Sozialversicherung übermittelt haben.<br />

<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 31<br />

Des Weiteren haben Sie die Möglichkeit, bereits mit dem<br />

Beitragsnachweis Erstattungsbeträge von den zu zahlenden<br />

Beiträgen abzuziehen. Damit eine Verrechnung der Erstattungsbeträge<br />

mit fälligen Beiträgen reibungslos funktioniert,<br />

übermitteln Sie uns die dazugehörigen Erstattungsanträge spätestens<br />

4 Arbeitstage vor dem Tag der Fälligkeit der Beiträge.<br />

Arbeitgeber im sogenannten Haushaltsscheckverfahren können<br />

selbstverständlich ebenfalls am maschinellen Erstattungsverfahren<br />

teilnehmen. Eine generelle Verpflichtung besteht für<br />

diesen Arbeitgeberkreis jedoch nicht. Entsprechende Antragsformulare<br />

halten wir für Sie weiterhin bereit.<br />

Diese können Sie direkt bei der <strong>Knappschaft</strong> Arbeitgeberversicherung<br />

unter der Rufnummer 0234 304-43990 oder bei<br />

unserem Service-Center unter der Rufnummer 0355 2902-70799<br />

oder über die Internetseite www.kbs.de, Bereich Arbeitgeber,<br />

Arbeitgeberversicherung abrufen.<br />

Möchten Sie schriftlich Kontakt mit uns aufnehmen, wenden<br />

Sie sich bitte an folgende Adresse:<br />

<strong>Knappschaft</strong><br />

Arbeitgeberversicherung<br />

Krankheit/Mutterschaft<br />

45115 Essen<br />

E-Mail: arbeitgeberversicherung@kbs.de


E. Insolvenzgeldumlage<br />

1. Allgemeines<br />

Der Einzug der Insolvenzgeldumlage wurde <strong>zum</strong> 1. Januar 2009<br />

von den Trägern der Unfallversicherung auf die Einzugsstellen<br />

(Minijob-Zentrale/Krankenkassen) übertragen. Seitdem ziehen<br />

die Einzugsstellen die laufenden monatlichen Beiträge für die<br />

Insolvenzgeldumlage zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

ein. Die Höhe ist aus dem Beiblatt „Größen<br />

des <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong>“ ersichtlich.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ausgenommen von der Zahlung der Insolvenz-<br />

geldumlage sind Arbeitgeber der öffentlichen Hand <strong>und</strong><br />

Privathaushalte. Als Arbeitgeber der öffentlichen Hand gelten<br />

insbesondere<br />

der B<strong>und</strong>, die Länder <strong>und</strong> die Gemeinden,<br />

Körperschaften, Stiftungen <strong>und</strong> Anstalten des öffentlichen<br />

Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht<br />

zulässig ist,<br />

juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der<br />

B<strong>und</strong>, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit<br />

sichert,<br />

als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierte<br />

Religionsgemeinschaften <strong>und</strong> ihre gleiche Rechtsstellung<br />

genießende Untergliederungen,<br />

öffentlich-rechtliche R<strong>und</strong>funkanstalten <strong>und</strong><br />

Botschaften <strong>und</strong> Konsulate ausländischer Staaten in der<br />

B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland.


Anlage 1<br />

Auszug aus § 134 SGB VI<br />

(4) <strong>Knappschaft</strong>liche Arbeiten sind nachstehende Arbeiten,<br />

wenn sie räumlich <strong>und</strong> betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb<br />

zusammenhängen, aber von einem anderen Unternehmer<br />

ausgeführt werden:<br />

1. alle Arbeiten unter Tage mit Ausnahme von vorübergehenden<br />

Montagearbeiten,<br />

2. Abraumarbeiten <strong>zum</strong> Aufschließen der Lagerstätte,<br />

3. die Gewinnung oder das Verladen von Versatzmaterial<br />

innerhalb des Zechengeländes im Betrieb befindlicher<br />

Werke mit Ausnahme der Arbeiten an Baggern,<br />

4. das Umarbeiten (Aufbereiten) von Bergehalden (Erzgruben)<br />

innerhalb des Zechengeländes im Betrieb befindlicher<br />

Werke,<br />

5. laufende Unterhaltungsarbeiten an Grubenbahnen<br />

sowie an Grubenanschluss bahnen innerhalb des<br />

Zechengeländes,<br />

6. das Rangieren der Wagen auf den Grubenanlagen,<br />

7. Arbeiten in den zur Zeche gehörenden Reparaturwerkstätten,<br />

8. Arbeiten auf den Zechenholzplätzen, die nur dem<br />

Betrieb von Zechen dienen, soweit das Holz in das<br />

Eigentum der Zeche übergegangen ist,<br />

9. Arbeiten in den Lampenstuben,<br />

10. das Stapeln des Geförderten, das Verladen von<br />

gestürzten Produkten, das Aufhalden <strong>und</strong> das Abhalden<br />

<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 33<br />

von Produkten, von Bergen <strong>und</strong> von sonstigen Abfällen<br />

innerhalb des Zechengeländes,<br />

11. Sanierungsarbeiten wie beispielsweise Aufräumungsarbeiten<br />

<strong>und</strong> Ebnungsarbeiten, sowie das Laden<br />

von Schutt <strong>und</strong> dergleichen, wenn diese Arbeiten<br />

regel mäßig innerhalb des Zechengeländes ausgeführt<br />

werden.<br />

(5) <strong>Knappschaft</strong>liche Arbeiten stehen für die knappschaftliche<br />

Versicherung einem knappschaftlichen Betrieb gleich.<br />

(6) Montagearbeiten unter Tage sind knappschaftliche<br />

Arbeiten im Sinne von Absatz 4 Nummer 1, wenn sie die<br />

Dauer von drei Monaten überschreiten.<br />

§ 28e SGB IV<br />

(1) Satz 2<br />

Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils<br />

des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem<br />

Vermögen des Beschäftigten erbracht.<br />

(2a) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht, die sich für den<br />

Arbeitgeber knappschaftlicher Arbeiten im Sinne von<br />

§ 134 Absatz 4 SGB VI ergibt, haftet der Arbeitgeber des<br />

Bergwerksbetriebes, mit dem die Arbeiten räumlich<br />

<strong>und</strong> betrieblich zusammenhängen, wie ein selbstschuldnerischer<br />

Bürge. Der Arbeitgeber des Bergwerksbetriebes


kann die Befriedigung verweigern, solange die Einzugsstelle<br />

den Arbeitgeber der knappschaftlichen Arbeiten nicht gemahnt<br />

hat <strong>und</strong> die Mahnfrist nicht abgelaufen ist.<br />

Anlage 2<br />

Erläuterungen zu knappschaftliche Arbeiten nach § 134 Absatz<br />

4 SGB VI<br />

Aufräumungs- <strong>und</strong> Ebnungsarbeiten, die regelmäßig innerhalb<br />

des Zechengeländes (Tagebaugeländes) ausgeführt werden,<br />

sind knappschaftliche Arbeiten nach § 134 Absatz 4 Nummer<br />

11 SGB VI, wenn sie räumlich <strong>und</strong> betrieblich mit einem<br />

Bergwerksbetrieb zusammenhängen, aber von einem anderen<br />

Unternehmer ausgeführt werden.<br />

Da die knappschaftlich relevanten Sanierungsarbeiten auf einem<br />

Gelände ausgeführt werden müssen, das der Bergaufsicht<br />

unterliegt, verlieren die Sanierungsarbeiten mit der Entlassung<br />

des Geländes aus der Bergaufsicht ihre Eigenschaft als knappschaftliche<br />

Arbeit.<br />

Arbeitnehmer, die ausschließlich oder überwiegend mit diesen<br />

Arbeiten beschäftigt sind, unterliegen nach § 133 Nummer 2<br />

SGB VI der <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der knappschaftlichen<br />

Rentenversicherung. Überwiegend werden knappschaftliche<br />

Arbeiten dann verrichtet, wenn die Ausführung dieser Arbeiten<br />

mehr als 50,00 Prozent der Arbeitszeit ausmachen.<br />

Als Gr<strong>und</strong>satz ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass<br />

ausschließlich Arbeiten, die unmittelbar der Sanierung des<br />

Geländes dienen, zur Durchführung der knappschaftlichen Versicherung<br />

führen. Dies sind alle direkt auf die Sanierung <strong>und</strong><br />

Wiederurbarmachung des Geländes gerichteten, körperlichen<br />

Arbeiten in Bergwerksbetrieben.<br />

Arbeiten, die nur mittelbar der Sanierung dienen (die eigent-<br />

lichen Sanierungsarbeiten also nur begleiten, vorbereiten oder<br />

möglich machen) sind somit keine knappschaftlichen Arbeiten<br />

im Sinne des § 134 Absatz 4 Nummer 11 SGB VI.<br />

Arbeiten, die unmittelbar der Sanierung dienen <strong>und</strong> somit zu<br />

den knappschaftlichen Arbeiten gehören sind beispielsweise:<br />

Arbeiten im Zusammenhang mit Rütteldruckverdichtungen<br />

Abriss von Stellwerken <strong>und</strong> Rückbau von Gleisen ehemaliger<br />

Bergwerksbahnen<br />

Verschrottung von Tagebaugroßgeräten<br />

Tätigkeiten der Wiederurbarmachung<br />

Zu den Tätigkeiten der Wiederurbarmachung zählen alle<br />

Arbeiten (insbesondere auch gärtnerische <strong>und</strong> landschaftsgärtnerische<br />

Tätigkeiten), die darauf gerichtet sind, die (ehemals)<br />

bergmännisch genutzten Flächen wieder in ihren natürlichen<br />

Zustand zu versetzen. Es sind die Tätigkeiten, die der Wiedernutzbarmachung<br />

im Sinne des § 4 Absatz 4 des B<strong>und</strong>esberggesetzes<br />

dienen. Nach dieser Vorschrift ist Wiedernutzbarmachung<br />

die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau


in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des<br />

öffentlichen Interesses.<br />

Arbeiten, die nur mittelbar der Sanierung dienen <strong>und</strong> somit<br />

keine knappschaftlichen Arbeiten sind, sind beispielsweise:<br />

Tätigkeiten an bzw. in Messwagen/Einrichtungen <strong>und</strong><br />

Beseitigung elektrischer Leitungen einschI. Entstörungen<br />

Arbeiten des kaufmännischen <strong>und</strong> technischen<br />

Verwaltungspersonals<br />

Instandsetzung von Geräten im Tagebau<br />

Felduntersuchungen<br />

Reine Aufsichtstätigkeiten über Mitarbeiter „in“ der<br />

Sanierung<br />

Anlage 3<br />

Auszug aus der Satzung der Deutschen Rentenversicherung<br />

<strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See<br />

<strong>Knappschaft</strong>liche Arbeiten<br />

§ 81<br />

(1) <strong>Knappschaft</strong>liche Arbeiten im Sinne von § 133 Nummer 2<br />

Sechstes Buch Sozialgesetzbuch sind Arbeiten, die räumlich<br />

<strong>und</strong> betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen,<br />

aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt<br />

werden (§ 134 Absatz 4 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch).<br />

(2) Montagearbeiten unter Tage sind knappschaftliche Arbeiten,<br />

wenn sie die Dauer von drei Monaten überschreiten.<br />

<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 35<br />

(3) Ist bei Beginn der Untertagearbeiten zu übersehen, dass die<br />

Montagearbeiten unter Tage länger als drei Monate dauern<br />

werden, besteht <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der <strong>Knappschaft</strong>sversicherung<br />

von Anfang an.<br />

(4) Ist bei Beginn der Montagearbeit unter Tage <strong>Versicherungs</strong>pflicht<br />

in der <strong>Knappschaft</strong>sversicherung bejaht worden <strong>und</strong><br />

endet wider erwarten die Montagearbeit unter Tage vor<br />

Ablauf von drei Monaten, so verbleibt es bei der Versicherung<br />

in der <strong>Knappschaft</strong>sversicherung.<br />

(5) Ist bei Beginn der Montagearbeit unter Tage <strong>Versicherungs</strong>pflicht<br />

in der <strong>Knappschaft</strong>sversicherung verneint worden,<br />

dauert die Montagearbeit unter Tage jedoch entgegen der<br />

vorausschauenden Beurteilung länger als drei Monate, so<br />

tritt <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der <strong>Knappschaft</strong>sversicherung<br />

von dem Zeitpunkt an ein, in dem zu erkennen ist, dass die<br />

Montagearbeit unter Tage länger als drei Monate dauern wird.<br />

(6) Verrichtet ein Versicherter nacheinander in verschiedenen<br />

knappschaftlichen Betrieben Montagearbeiten unter Tage<br />

für die Dauer von jeweils weniger als drei Monaten, so sind<br />

diese Beschäftigungszeiten bei Prüfung, ob <strong>Versicherungs</strong>pflicht<br />

in der <strong>Knappschaft</strong>sversicherung besteht, zusammenzuziehen.<br />

<strong>Versicherungs</strong>pflicht in der <strong>Knappschaft</strong>sversicherung<br />

besteht von dem Zeitpunkt an, zu dem sich<br />

bei vorausschauender Beurteilung ergibt, dass Montagearbeiten<br />

unter Tage insgesamt länger als drei Monate<br />

ausgeübt werden.


Anlage 4<br />

Nachweis über Grubenfahrten<br />

Name: ______________________________________________________________________ Monat: _____________________________<br />

Grubenfahrt Stempel <strong>und</strong><br />

Ziel der Beginn Ende Unterschrift<br />

Schachtanlage Tag Grubenfahrt Uhrzeit Uhrzeit der Zeche<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

27.<br />

28.<br />

29.<br />

30.<br />

31.


<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 37


So erreichen Sie uns:<br />

<strong>Knappschaft</strong><br />

45115 Essen<br />

Service-Telefon<br />

Krankenversicherung 08000 200 501 (kostenfrei)<br />

Pflegeversicherung 08000 200 501 (kostenfrei)<br />

Rentenversicherung 0800 1000 48080 (kostenfrei)<br />

Minijob-Zentrale 0355 2902-70799<br />

Arbeitgeberversicherung 0234 304-43990<br />

E-Mail<br />

melde-beitragswesen@kbs.de<br />

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Information<br />

zentrale@kbs.de<br />

www.kbs.de


impressum<br />

Herausgeber:<br />

Deutsche Rentenversicherung<br />

<strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See<br />

Referat Geschäftsführung<br />

Kommunikation <strong>und</strong><br />

Öffentlichkeitsarbeit in<br />

Zusammenarbeit mit der Abteilung<br />

Kranken- <strong>und</strong> Pflegeversicherung<br />

Pieperstraße 14–28, 44789 Bochum<br />

www.knappschaft.de<br />

Nachdruck, auch auszugsweise, ist nur mit<br />

ausdrücklicher Genehmigung des<br />

Herausgebers gestattet.<br />

Stand: Januar 2012<br />

Vordr. 12201a 1. 12 – BAL I – 9 400 – 148

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