Verkaufsprospekt - Hesse Newman
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Beteiligungsangebot | Risiken der Beteiligung<br />
diesem Hintergrund das Risiko, dass durch Veräußerungen<br />
und sonstige Übertragungsvorgänge (mit Ausnahme des<br />
Erwerbs von Todes wegen) von (mittelbaren) Beteiligungen<br />
an der Emittentin Grunderwerbsteuer ausgelöst wird. Als<br />
sonstige Übertragungen kommen auch und insbesondere<br />
der Wechsel von einer Beteiligung als Treugeber zu einer<br />
Beteiligung als Kommanditist, Vorgänge auf der mittelbaren<br />
Gesellschafterebene sowie der Austausch der Treuhänderin<br />
in Betracht. Es kann somit zum Überschreiten der für<br />
Zwecke des § 1 Abs. 2a GrEStG relevanten 95-Prozent-<br />
Grenze innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraums kommen<br />
und eine entsprechende, in der Prospektdarstellung nicht<br />
berücksichtigte Grunderwerbsteuerbelastung ausgelöst<br />
werden. Tritt dieser Fall ein, würde sich die Rendite der<br />
Anleger entsprechend reduzieren. Wird ein grunderwerbsteuerpflichtiger<br />
Tatbestand nach § 1 Abs. 2a GrEStG mehrfach<br />
ausgelöst, ist eine Grunderwerbsteueranrechnung<br />
aus dem jeweils zuvor verwirklichten grunderwerbsteuerpflichtigen<br />
Tatbestand nicht möglich.<br />
Umsatzsteuerliche Risiken<br />
Durch eine vorsteuerschädliche Nutzung des Objekts,<br />
insbesondere durch umsatzsteuerfreie Vermietungen,<br />
kann es zu Abweichungen von der Prognoserechnung<br />
sowohl aufgrund nicht abziehbarer Vorsteuerbeträge als<br />
auch aufgrund von Vorsteuerberichtigungen zu Lasten<br />
der Gesellschaft für in der Vergangenheit als Vorsteuer<br />
geltend gemachte Vorsteuerbeträge kommen. Durch die<br />
so entstehenden Mehrkosten würde sich die Rendite<br />
der Anleger entsprechend reduzieren.<br />
zuzüglich weiterer Vermögensgegenstände und abzüglich<br />
der Schulden ermittelt werden kann. Mangels einer unmittelbaren<br />
Anwendbarkeit von § 157 BewG i. V. m. §§ 176 bis<br />
198 BewG kann jedoch im Fall einer Beteiligung der Anleger<br />
als Treugeber nicht ausgeschlossen werden, dass der<br />
Sachleistungsanspruch eines Treugebers abweichend zu<br />
der Beteiligung eines Kommanditisten zu bewerten ist.<br />
Insbesondere eine Ableitung des gemeinen Werts aus<br />
etwaigen Verkäufen von Beteiligungen auf dem Zweitmarkt<br />
ist nicht auszuschließen. Liegt der so abgeleitete Verkehrswert<br />
über dem Wert, der sich aufgrund der gesetzlichen<br />
Bewertungsvorschriften bei einer unmittelbaren Beteiligung<br />
ergibt, entsteht für den Erwerber bzw. den Schenker eine<br />
höhere Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerlast.<br />
Sonstige steuerliche Risiken<br />
Sofern festgestellte steuerliche Ergebnisse bei einem<br />
Anleger zu Steuernachzahlungen führen, sind ab dem<br />
Beginn des 16. Monats nach Ablauf des Jahres, für das der<br />
Bescheid ergeht, für jeden Monat Zinsen in Höhe von<br />
0,5 Prozent an die Finanzverwaltung zu zahlen.<br />
Maximales Risiko<br />
Eine Gefährdung des gesamten Vermögens des Anlegers<br />
und damit das Maximalrisiko besteht aus der Kumulation<br />
eines vollständigen Verlustes des eingesetzten Kapitals,<br />
einer Inanspruchnahme aus einer gegebenenfalls abgeschlossenen<br />
persönlichen Fremdfinanzierung der Beteiligung<br />
sowie einem Ausgleich persönlicher Steuerbelastungen aus<br />
eigenen Mitteln.<br />
Erbschaft- und schenkungsteuerliche Risiken<br />
Die Übertragung von Anteilen an der Emittentin im Wege<br />
der Erbfolge oder Schenkung unterliegt der Erbschaft- bzw.<br />
Schenkungsteuer. Die Beteiligungen werden in der Regel<br />
über ein Treuhandverhältnis gehalten. Die Bewertung der<br />
Bereicherung des Erben bzw. des Beschenkten richtet<br />
sich hierbei nach dem gemeinen Wert des Sachleistungsanspruchs<br />
in Form des Anspruchs auf Herausgabe des<br />
Treuguts. Die Emittentin geht davon aus, dass der gemeine<br />
Wert des Sachleistungsanspruchs analog zu den bei einer<br />
unmittelbaren Beteiligung von Anlegern geltenden gesetzlichen<br />
Bewertungsvorschriften für den Wert des Anteils an<br />
der Immobilie (§ 157 BewG i. V. m. §§ 176 bis 198 BewG)<br />
Weitere wesentliche tatsächliche und rechtliche Risiken<br />
im Zusammenhang mit der angebotenen Vermögensanlage,<br />
die über die in diesem Kapitel dargestellten Risiken hinausgehen,<br />
sind der Anbieterin zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
nicht bekannt.<br />
<strong>Hesse</strong> <strong>Newman</strong> Classic Value 4 | 27