Verkaufsprospekt - Hesse Newman

Verkaufsprospekt - Hesse Newman Verkaufsprospekt - Hesse Newman

hesse.newman.de
von hesse.newman.de Mehr von diesem Publisher
05.11.2014 Aufrufe

Haftung des Anlegers Der Anleger haftet gegenüber Gläubigern der Gesellschaft aufgrund Gesetz in Höhe der von ihm übernommenen Haftsumme. Nachdem die Einlage vollständig eingezahlt und die Eintragung in das Handelsregister erfolgt ist, erlischt die unmittelbare gesetzliche Haftung. Diese Haftung kann bis zur Höhe der eingetragenen Haftsumme wieder aufleben, falls Auszahlungen erfolgen, denen keine entsprechenden Gewinne der Gesellschaft gegenüberstehen. Auch nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft und der Löschung seiner Beteiligung im Handelsregister besteht bis zur Höhe der Haftsumme eine Nachhaftung für weitere fünf Jahre für Verbindlichkeiten, die zu diesem Zeitpunkt dem Grunde nach bereits bestanden. Eine weitergehende Haftung der Anleger bis zur Höhe aller empfangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme ist denkbar, wenn analog §§ 30 f. GmbHG Auszahlungen an die Anleger erfolgen, obwohl die Liquiditäts- und Vermögenslage der Emittentin Auszahlungen nicht zugelassen hätte. Das Haftungsrisiko ist für Kommanditisten und Treugeber wirtschaftlich identisch, da die Treugeber entsprechend der Regelung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages eine Freistellungsverpflichtung zugunsten der Treuhänderin abgegeben haben. Rechtliche Risiken/Regulierung Gesetze, Rechtsprechung und / oder Verwaltungsvorschriften können sich während der Laufzeit der Emittentin ändern. Die Emittentin bzw. ihre Geschäftsführung und Vertretung, die Treuhänderin und sonstige Vertragspartner unterliegen derzeit noch keiner besonderen laufenden öffentlichen Aufsicht oder Kontrolle. Es ist zu erwarten, dass zukünftig eine solche Regulierung mit gegebenenfalls weitreichenden Auswirkungen gesetzlich eingeführt wird. Insbesondere liegt derzeit ein Entwurf für ein „Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerecht“ vor. Auf europäischer Ebene ist am 21. Juli 2011 die sogenannte AIFM-Richtlinie in Kraft getreten, die in den nächsten zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden soll. All dies kann dazu führen, dass für die Einhaltung bestimmter gesetzlicher Vorgaben und/oder für die Beauftragung rechtlicher bzw. steuerlicher Berater erhebliche zusätzliche Kosten und Aufwendungen entstehen. Auch können der persönlich haftenden Gesellschafterin, der geschäftsführenden Kommanditistin, der Treuhänderin und weiteren Vertragspartnern bisher nicht bestehende Rechtspflichten auferlegt werden. Für diesen Fall steht den Genannten ein außerordentliches Kündigungsrecht zu bzw. kann es zum Austausch von Vertragspartnern kommen. Auch ist denkbar, dass sich vertraglich von der Emittentin vereinbarte Regelungen als undurchführbar erweisen und der Gesellschaftszweck der Emittentin nicht erreicht werden kann. Derartige Entwicklungen können die Rendite des Anlegers negativ beeinflussen. Steuerliche Risiken Das steuerliche Konzept des Beteiligungsangebots wurde auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung geltenden Rechtslage entwickelt. Künftige Änderungen der Gesetze, der Verwaltungsanweisungen oder der Rechtsprechung können zu abweichenden steuerlichen Konsequenzen der Beteiligung der Anleger an der Emittentin führen und negative Auswirkungen für den einzelnen Anleger haben. Gleiches gilt für den Fall, dass die individuellen oder persönlichen Verhältnisse des Anlegers von den bei der Darstellung der steuerlichen Grundlagen zugrunde gelegten Annahmen abweichen oder sich Anleger oder Gesellschafter vertragswidrig verhalten. Eine abschließende Beurteilung der Einkünfte aus der Beteiligung durch die Finanzverwaltung erfolgt erst im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung (Betriebsprüfung). Hieraus können sich ebenfalls negative steuerliche Konsequenzen ergeben. Sofern die Finanzverwaltung zu einer abweichenden Auffassung gelangt, kann es ferner zu einem Einspruchsund Klageverfahren kommen, dessen Ausgang ungewiss ist und dessen Kosten zu Lasten der Emittentin gehen können. Die in dem Prospekt enthaltenen steuerlichen Aspekte setzen neben der planmäßigen Realisierung der Investition auch eine den Planungen entsprechende Vermietung der Immobilien voraus. Abweichungen von dieser Planung können sich negativ für die Anleger auswirken. 24 | HESSE NEWMAN Capital

Beteiligungsangebot | Risiken der Beteiligung Insgesamt können sich aus den nachstehend aufgezeigten steuerlichen Risiken im Falle ihrer Realisierung, einzeln oder kumuliert, eine erhebliche Verringerung der Rentabilität der Beteiligung bis hin zum Totalverlust und zusätzliche steuerliche Belastungen der Anleger ergeben. Einkommensteuerliche bzw. ertragsteuerliche Risiken Nach der Konzeption des Beteiligungsangebotes ist vorgesehen, dass die Emittentin im steuerlichen Sinne vermögensverwaltend tätig ist und die Anleger mit ihrer Beteiligung an der Gesellschaft grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Dennoch kann das Vorliegen von gewerblichen Einkünften, z. B. aufgrund eines gewerblichen Grundstückshandels oder aufgrund einer gewerblichen Prägung, nicht abschließend ausgeschlossen werden. Eine gewerbliche Prägung wird nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG und nach Auffassung der Finanzverwaltung (R 15.8 Abs. 6 Satz 2 EStR) auch dann ausgeschlossen, wenn es sich bei der geschäftsführenden Kommanditistin um eine Kapitalgesellschaft handelt. In der Literatur wird hingegen auch die Meinung vertreten, dass eine gewerbliche Prägung einer GmbH & Co. KG vorliegen kann, wenn eine Kapitalgesellschaft als Kommanditistin zur Geschäftsführung befugt ist. Dies widerspricht der Verwaltungsauffassung und wurde nicht im steuerlichen Konzept der Emittentin berücksichtigt. Es ist nicht auszuschließen, dass die Rechtsprechung zukünftig entgegen der Finanzverwaltungsauffassung entscheidet oder die Finanzverwaltung ihre Auffassung ändert; die Emittentin würde dann als gewerblich geprägte Gesellschaft gewerbliche Einkünfte erzielen. Grundstückshandel kann auch durch Veräußerungen von Immobilien auf Ebene der Gesellschaft begründet werden. Sofern die Anleger gewerbliche Einkünfte aus der Beteiligung an der Emittentin erzielen, wird die prospektierte Rendite um die zusätzliche Steuerbelastung gemindert. Die zusätzliche Steuerbelastung ergibt sich dann insbesondere aus der Gewerbesteuerpflicht und aus der Besteuerung eines Veräußerungsgewinns, unabhängig von der für private Veräußerungsgeschäfte geltenden Zehn- Jahres-Frist. Sofern eine Beteiligung an der Gesellschaft zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels ausschließlich auf Ebene des Anlegers führt, treten die entsprechenden steuerlichen Mehrbelastungen auf Ebene des einzelnen Anlegers ein. Bei der Erzielung von gewerblichen Einkünften besteht zudem das Risiko, dass Zinsaufwendungen der Gesellschaft nur teilweise steuerlich abzugsfähig sind. Die Einkünfteermittlung bei vermögensverwaltenden Gesellschaften folgt in der Regel dem Zu- und Abflussprinzip (§ 11 EStG). Für die Ermittlung der Einkünfte aus einer gewerblichen Gesellschaft ist der Betriebsvermögensvergleich (§§ 4 und 5 EStG) heranzuziehen. Aufgrund der Unterschiede im Rahmen der Einkünfteermittlung kann es zu einer Phasenverschiebung kommen, die im steuerlichen Konzept nicht vorgesehen ist. Das steuerliche Ergebnis kann somit von der Konzeption abweichen und aufgrund von Zinseffekten zu einer verminderten Rentabilität führen. Es besteht das Risiko, dass anstelle des Pauschalsteuersatzes der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent der reguläre Steuersatz auch auf die Zinserträge anzuwenden ist (z. B. im Fall von gewerblichen Einkünften oder im Fall einer Zuordnung der Zinsen zu den Vermietungseinkünften). Es besteht das Risiko, dass dem Anleger aufgrund seiner Beteiligung an der Gesellschaft Immobilienobjekte im Sinne der „Drei-Objekt-Grenze“ zuzurechnen sind und damit die Veräußerung der Beteiligung (insbesondere innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren) zum Überschreiten der „Drei-Objekt-Grenze“ führt bzw. hierzu unter Zusammenrechnung mit anderen Immobilienobjektverkäufen beiträgt. Ein Überschreiten der „Drei-Objekt-Grenze“ führt zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels und damit zu gewerblichen Einkünften des Anlegers. Ein gewerblicher Konzeptionsgemäß ist davon auszugehen, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht auf Ebene der Gesellschaft und auf Ebene der Anleger vorliegt. Werbungskostenüberschüsse können somit unter Berücksichtigung der steuerlichen Verlustverrechnungsbeschränkungen nach den §§ 15a und 15b EStG von den Anlegern steuerlich geltend gemacht werden. Es besteht jedoch bei einer Fremdfinanzierung der Beteiligung das Risiko, dass ein Totalüberschuss auf Ebene des Anlegers nicht erreicht wird und das Finanzamt die Beteiligung an der Emittentin als Liebhaberei qualifiziert. Wendet Hesse Newman Classic Value 4 | 25

Beteiligungsangebot | Risiken der Beteiligung<br />

Insgesamt können sich aus den nachstehend aufgezeigten<br />

steuerlichen Risiken im Falle ihrer Realisierung, einzeln oder<br />

kumuliert, eine erhebliche Verringerung der Rentabilität<br />

der Beteiligung bis hin zum Totalverlust und zusätzliche<br />

steuerliche Belastungen der Anleger ergeben.<br />

Einkommensteuerliche bzw. ertragsteuerliche Risiken<br />

Nach der Konzeption des Beteiligungsangebotes ist<br />

vorgesehen, dass die Emittentin im steuerlichen Sinne<br />

vermögensverwaltend tätig ist und die Anleger mit ihrer<br />

Beteiligung an der Gesellschaft grundsätzlich Einkünfte<br />

aus Vermietung und Verpachtung erzielen.<br />

Dennoch kann das Vorliegen von gewerblichen Einkünften,<br />

z. B. aufgrund eines gewerblichen Grundstückshandels<br />

oder aufgrund einer gewerblichen Prägung, nicht abschließend<br />

ausgeschlossen werden. Eine gewerbliche<br />

Prägung wird nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 Nr. 2<br />

EStG und nach Auffassung der Finanzverwaltung (R 15.8<br />

Abs. 6 Satz 2 EStR) auch dann ausgeschlossen, wenn<br />

es sich bei der geschäftsführenden Kommanditistin um<br />

eine Kapitalgesellschaft handelt. In der Literatur wird<br />

hingegen auch die Meinung vertreten, dass eine gewerbliche<br />

Prägung einer GmbH & Co. KG vorliegen kann,<br />

wenn eine Kapitalgesellschaft als Kommanditistin zur<br />

Geschäftsführung befugt ist. Dies widerspricht der Verwaltungsauffassung<br />

und wurde nicht im steuerlichen<br />

Konzept der Emittentin berücksichtigt. Es ist nicht auszuschließen,<br />

dass die Rechtsprechung zukünftig entgegen<br />

der Finanzverwaltungsauffassung entscheidet oder die<br />

Finanzverwaltung ihre Auffassung ändert; die Emittentin<br />

würde dann als gewerblich geprägte Gesellschaft gewerbliche<br />

Einkünfte erzielen.<br />

Grundstückshandel kann auch durch Veräußerungen von<br />

Immobilien auf Ebene der Gesellschaft begründet werden.<br />

Sofern die Anleger gewerbliche Einkünfte aus der Beteiligung<br />

an der Emittentin erzielen, wird die prospektierte<br />

Rendite um die zusätzliche Steuerbelastung gemindert.<br />

Die zusätzliche Steuerbelastung ergibt sich dann insbesondere<br />

aus der Gewerbesteuerpflicht und aus der<br />

Besteuerung eines Veräußerungsgewinns, unabhängig von<br />

der für private Veräußerungsgeschäfte geltenden Zehn-<br />

Jahres-Frist. Sofern eine Beteiligung an der Gesellschaft<br />

zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels<br />

ausschließlich auf Ebene des Anlegers führt, treten die<br />

entsprechenden steuerlichen Mehrbelastungen auf Ebene<br />

des einzelnen Anlegers ein. Bei der Erzielung von gewerblichen<br />

Einkünften besteht zudem das Risiko, dass<br />

Zinsaufwendungen der Gesellschaft nur teilweise steuerlich<br />

abzugsfähig sind. Die Einkünfteermittlung bei vermögensverwaltenden<br />

Gesellschaften folgt in der Regel dem<br />

Zu- und Abflussprinzip (§ 11 EStG). Für die Ermittlung<br />

der Einkünfte aus einer gewerblichen Gesellschaft ist der<br />

Betriebsvermögensvergleich (§§ 4 und 5 EStG) heranzuziehen.<br />

Aufgrund der Unterschiede im Rahmen der<br />

Einkünfteermittlung kann es zu einer Phasenverschiebung<br />

kommen, die im steuerlichen Konzept nicht vorgesehen<br />

ist. Das steuerliche Ergebnis kann somit von der Konzeption<br />

abweichen und aufgrund von Zinseffekten zu einer<br />

verminderten Rentabilität führen.<br />

Es besteht das Risiko, dass anstelle des Pauschalsteuersatzes<br />

der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent der<br />

reguläre Steuersatz auch auf die Zinserträge anzuwenden ist<br />

(z. B. im Fall von gewerblichen Einkünften oder im Fall einer<br />

Zuordnung der Zinsen zu den Vermietungseinkünften).<br />

Es besteht das Risiko, dass dem Anleger aufgrund seiner<br />

Beteiligung an der Gesellschaft Immobilienobjekte im Sinne<br />

der „Drei-Objekt-Grenze“ zuzurechnen sind und damit die<br />

Veräußerung der Beteiligung (insbesondere innerhalb<br />

eines Zeitraums von fünf Jahren) zum Überschreiten der<br />

„Drei-Objekt-Grenze“ führt bzw. hierzu unter Zusammenrechnung<br />

mit anderen Immobilienobjektverkäufen beiträgt.<br />

Ein Überschreiten der „Drei-Objekt-Grenze“ führt zur Annahme<br />

eines gewerblichen Grundstückshandels und damit<br />

zu gewerblichen Einkünften des Anlegers. Ein gewerblicher<br />

Konzeptionsgemäß ist davon auszugehen, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht<br />

auf Ebene der Gesellschaft und auf<br />

Ebene der Anleger vorliegt. Werbungskostenüberschüsse<br />

können somit unter Berücksichtigung der steuerlichen Verlustverrechnungsbeschränkungen<br />

nach den §§ 15a und 15b<br />

EStG von den Anlegern steuerlich geltend gemacht werden.<br />

Es besteht jedoch bei einer Fremdfinanzierung der Beteiligung<br />

das Risiko, dass ein Totalüberschuss auf Ebene des<br />

Anlegers nicht erreicht wird und das Finanzamt die Beteiligung<br />

an der Emittentin als Liebhaberei qualifiziert. Wendet<br />

<strong>Hesse</strong> <strong>Newman</strong> Classic Value 4 | 25

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!