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Die Ersatzvornahme - Schornsteinfeger-Rutke

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<strong>Die</strong> <strong>Ersatzvornahme</strong><br />

Hintergrund und Preise<br />

Der freie <strong>Schornsteinfeger</strong>markt ist ab dem 01.01.2013 uneingeschränkte Realität, d.h. alle<br />

<strong>Schornsteinfeger</strong>arbeiten, die keine so genannten Vorbehaltsaufgaben sind, MÜSSEN an einen<br />

<strong>Schornsteinfeger</strong>betrieb vergeben werden. Somit wird die bisherige Duldungspflicht (dem sich<br />

selbständig angemeldetem <strong>Schornsteinfeger</strong> den Zutritt zum Gebäude zu ermöglichen) zur<br />

Handlungspflicht (den <strong>Schornsteinfeger</strong> für einzelne Tätigkeiten beauftragen oder einen Vertrag über<br />

einen bestimmten Zeitraum abschließen).<br />

Im Falle der <strong>Ersatzvornahme</strong> ist weder das Eine noch das Andere erfolgt. Der Bezirksschornsteinfeger<br />

hat das erforderliche Formblatt über den Nachweis der Ausführung der <strong>Schornsteinfeger</strong>arbeiten nicht<br />

fristgerecht (oder nicht vollständig ausgefüllt) erhalten. An dieser Stelle beginnt der Aufwand für den<br />

bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger größer als üblich zu werden. Im Folgenden ist der<br />

überwiegende Verlauf aufgezeigt, damit die Arbeitsschritte und somit die Gebührenhöhe für die<br />

<strong>Ersatzvornahme</strong> nachvollziehbar wird.<br />

Gewisse Arbeitsschritte können im Einzelfall abweichen - so ist die tatsächliche Anzahl der Schreiben<br />

mal höher, Telefonate kommen nicht oder in wesentlich höherer Anzahl zustande. Der Aufwand jeden<br />

einzelnen Arbeitsschritt auf die Minute genau abzurechnen, würde erneut Kosten erzeugen und<br />

eventuell den Vorwurf der Willkürlichkeit hervorrufen. So ist er Grundwert für die <strong>Ersatzvornahme</strong> für<br />

die Behörde, den Grundstückseigentümer und/oder Feuerungsanlagenbetreiber eine kalkulierbare und<br />

nachvollziehbare Größe für:<br />

- Selektion der Gebäude bei denen die Ausführungsfrist nach dem gültigen Feuerstättenbescheid<br />

überschritten ist.<br />

- Erinnerungsschreiben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers an den Eigentümer<br />

gegebenenfalls Mieter. Anschließend ergibt sich daraus oft eine weitere Kommunikation mit dem<br />

Eigentümer und/oder Mieter, überwiegend in Form von Emails und Telefonaten.<br />

- Erneute Kontrolle des möglichen Eingangs von Formblättern vor einer Mitteilung an die zuständige<br />

Aufsichtsbehörde<br />

- Nach Ablauf der Übermittlungsfrist erfolgt eine Mitteilung an die zuständige Behörde. Der Aufwand<br />

hierzu ist erheblich, da nicht nur ein Duplikat des Feuerstättenbescheides übermittelt wird, sondern in<br />

der überwiegenden Anzahl erfolgt eine Information zu erfolgten Erinnerungen, eine Wertung der<br />

Situation (z.B. Brandgefahr bei häufig genutzten Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe). Weiter wird<br />

gegebenenfalls die Postzustellungsurkunde in Kopie weitergeleitet, sowie letzte Ausführungsdaten.


- Kenntnisnahme der Anhörung. Hierzu erfolgen häufig telefonische Anrufe entweder direkt vom<br />

Empfänger oder durch die Behörde auf Grund eines dortigen Anrufs vom Empfänger. Auf Anforderung<br />

(nach Widerspruch) Stellungnahme durch den Bezirksschornsteinfeger.<br />

- Kontrolle des Fristablaufes der Anhörung und entsprechende Mitteilung an die Behörde.<br />

- Grobe Terminabsprache zur möglichen <strong>Ersatzvornahme</strong>, wenn diese im Zweitbescheid bereits benannt<br />

wird.<br />

- Kenntnisnahme des Zweitbescheides. Auf Anforderung (nach Widerspruch) Stellungnahme durch den<br />

Bezirksschornsteinfeger.<br />

- Anschließend oft zeitintensive Diskussionen mit dem Empfänger zum Zweitbescheid, überwiegend<br />

telefonisch.<br />

- Kontrolle des Fristablaufes zum Zweitbescheid und entsprechende Mitteilung an die Behörde.<br />

- Detaillierte telefonische Terminabsprache zur <strong>Ersatzvornahme</strong> mit Behördenvertretern.<br />

- Rüst-, Anfahr- und Abfahrzeit zur Ausführung der <strong>Ersatzvornahme</strong>.<br />

(Ausführung der <strong>Ersatzvornahme</strong> nach aufgewandter Zeit vor Ort – auch Wartezeiten)<br />

- Telefonate und gegebenenfalls ein Ausstellen schriftlicher Bestätigungen zur <strong>Ersatzvornahme</strong><br />

gegenüber dem Zweitbescheid-Empfänger und/oder der Behörde.<br />

Nach dieser Auflistung wird klar, dass der Aufwand und somit die Kosten der Vorbereitung zu einer<br />

<strong>Ersatzvornahme</strong> durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oft wesentlich größer sein<br />

werden, als der Zeitaufwand im Rahmen der <strong>Schornsteinfeger</strong>arbeit vor Ort!<br />

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk 10706, Thomas <strong>Rutke</strong>, berechnet als<br />

Grundwert zur <strong>Ersatzvornahme</strong> von: 97,00 €<br />

Hinzu kommt die Zeit vor Ort. <strong>Die</strong>s sind mögliche Wartezeiten ( z.B. bis der Zugang zum Gebäude<br />

gewährt wird), Wegezeiten vom Betriebsfahrzeug zum Gebäude und innerhalb des Gebäudes, sowie<br />

Arbeitszeit an den Feuerungs- und/oder Lüftungsanlagen: 1,25 € pro Minute<br />

Zusätzliche Wege (inkl. Terminvereinbarung und/oder Anmeldung), z.B. auf Grund des verweigerten<br />

Zugangs zur Feuerungsanlage, einer nicht betriebsbereiten Feuerstätte, zugestellter Schornsteine usw.,<br />

je neuem erforderlichen Termin: 29,00 €<br />

Alle aufgeführten Preise sind Endpreise, Stand 03.2013

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