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DGV Spiel- und Wettspielhandbuch - Golf.de

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<strong>Spiel</strong>betrieb<br />

noch auf <strong>de</strong>m platz bzw. im <strong>Golf</strong>club erreichbar ist. Hat er <strong>de</strong>n platz schon verlassen,<br />

ist min<strong>de</strong>stens ein Versuch erfor<strong>de</strong>rlich, ihn telefonisch zu befragen, bevor<br />

ohne anhörung <strong>de</strong>s spielers ein regelfall entschie<strong>de</strong>n wird. Wenn <strong>de</strong>r spieler<br />

seine sicht <strong>de</strong>r Dinge, ohne unterbrochen zu wer<strong>de</strong>n, darstellen kann, wird er sich<br />

hinterher nicht darauf berufen können, es sei ihm noch etwas eingefallen o<strong>de</strong>r<br />

man habe ihn nicht zu Wort kommen lassen. eine ausführliche Gelegenheit zur<br />

stellungnahme stärkt somit die stellung <strong>de</strong>r spielleitung bei ihrer anschließen<strong>de</strong>n<br />

entscheidung.<br />

Je<strong>de</strong> information, die einem spielleitungsmitglied durch eigene beobachtung zur<br />

Kenntnis gelangt, ist mehr wert als die Zeugenaussage eines Dritten. es ist keine<br />

anschuldigung, die nachzuprüfen wäre, son<strong>de</strong>rn ein selbst erkannter sachverhalt,<br />

<strong>de</strong>r unstreitig existiert. Für <strong>de</strong>n Fall, dass vielleicht eine beobachtung missverständlich<br />

sein kann, hat <strong>de</strong>r beschuldigte die möglichkeit, sein Verhalten aus seiner<br />

sicht zu schil<strong>de</strong>rn. ein völliges Leugnen <strong>de</strong>s beobachteten sachverhalts wäre<br />

meistens unglaubwürdig, <strong>de</strong>shalb ist eher mit einer erklärung <strong>de</strong>s beobachteten<br />

Verhaltens zu rechnen, die harmlos wirkt.<br />

(beispiel: beobachtet die spielleitung, wie ein spieler im rough einen ball fallen<br />

lässt, so ist das Leugnen <strong>de</strong>s Fallenlassens weniger ernst zu nehmen als die erklärung,<br />

er sei <strong>de</strong>m spieler versehentlich aus <strong>de</strong>r Hand gefallen.)<br />

Dies führt dazu, dass die aussage <strong>de</strong>s spielers nicht zwingend Vorrang vor <strong>de</strong>r<br />

beobachtung <strong>de</strong>r spielleitung hat, <strong>de</strong>nn es steht nicht aussage gegen aussage, son<strong>de</strong>rn<br />

die beobachtung <strong>de</strong>r spielleitung gegen <strong>de</strong>n erklärungsversuch <strong>de</strong>s spielers.<br />

Zu <strong>de</strong>n Fragen einer spielleitung gehört es, alle möglichen erklärungen für einen<br />

sachverhalt abzuwägen. bevor nicht feststeht, was geschehen ist, lohnt sich keine<br />

Überlegung, gegen welche regel verstoßen wur<strong>de</strong>. Der Gedanke, dass <strong>de</strong>r spieler<br />

falsch gehan<strong>de</strong>lt hat, reicht nicht für eine entscheidung aus. es muss glaubwürdig<br />

anhand <strong>de</strong>s regelbuchs vermittelt wer<strong>de</strong>n können, für welchen Verstoß man<br />

die Handlung <strong>de</strong>s spielers hält <strong>und</strong> nach welcher regel man <strong>de</strong>shalb eine (o<strong>de</strong>r<br />

keine) strafe mitteilen will.<br />

nicht nur <strong>de</strong>r spieler <strong>und</strong> sein Zähler, son<strong>de</strong>rn auch weitere mitbewerber <strong>und</strong><br />

caddies (aus <strong>de</strong>r gleichen spielergruppe o<strong>de</strong>r aus an<strong>de</strong>ren Gruppen) können evtl.<br />

etwas zur Klärung <strong>de</strong>s sachverhalts beitragen. es ist dabei zu prüfen, wie weit<br />

entfernt die Zeugen vom spieler waren <strong>und</strong> ob <strong>de</strong>ren beobachtungsmöglichkeit<br />

durch die entfernung, büsche, bäume o<strong>de</strong>r topographie eingeschränkt war. so ist<br />

es z. b. eher unwahrscheinlich, dass ein mitbewerber aus 200 meter entfernung<br />

einen regelverstoß beobachten kann, <strong>de</strong>n die spieler in <strong>de</strong>r Gruppe <strong>de</strong>s fraglichen<br />

spielers nicht gesehen haben.

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